Kollektivvertrag 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
abgeschlossen zwischen
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
Artikel II Geltungsdauer
1.
Der Kollektivvertrag
tritt
am 1. Juli 1995 in Kraft.
Redaktionelle Anmerkungen
Beachte: Stand 1.1.2024
2.
Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
4.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Neuerung bzw. Änderung des Kollektivvertrages zu führen.
§ 1 Dienstvertrag
(1)
Das Dienstverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag begründet.
Dem_Der Dienstnehmer_in ist innerhalb eines Monats nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen.
(2)
Dieser Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
-
1.
Name und Anschrift des Dienstgebers und des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin;
-
2.
Beginn des Dienstverhältnisses;
-
3.
die Vereinbarung, ob das Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit
eingegangen wird;
-
4.
die Vereinbarung über den Abschluss der Ausbildung;
-
5.
das Ende des Dienstverhältnisses bei Dienstverhältnissen auf bestimmte
Zeit
sowie der Hinweis auf die
Möglichkeit
der Kündigung von auf bestimmte
Zeit
eingegangener Dienstverhältnisse;
-
6.
die Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin;
-
7.
der gewöhnliche Dienstort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Dienstorte;
-
8.
Einstufung;
-
9.
Art und Umfang der Verwendung;
-
10.
Anfangsbezug (Grundgehalt, allfällige Zulagen und Sonderzahlungen),
Fälligkeit
des Bezuges;
-
11.
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
-
12.
vereinbarte tägliche oder wöchentliche
Normalarbeitszeit
, die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen
Arbeitstage
sowie den Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit
;
-
13.
Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrages und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem dieser und die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen zur Einsicht aufliegen.
§ 2 Probemonat
Im ersten Monat des Dienstverhältnisses kann dieses
jederzeit
und ohne Angabe von Gründen sowie ohne Einhaltung einer Frist und eines Termins von beiden
Seiten
aufgelöst werden.
§ 3 Verwendungsänderungen
(1)
Dienstnehmer_innen können aus dienstlichen Gründen vorübergehend, ohne ihre schriftliche Zustimmung längstens jedoch für die Dauer von 13 Wochen im Kalenderjahr, einer anderen Geschäftsstelle zur Dienstleistung zugewiesen werden (Dienstzuteilung).
Erfolgt die Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort, ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Dienstnehmer_innen Bedacht zu nehmen. Dem_Der Dienstnehmer_in ist die voraussichtliche Dauer der Dienstzuteilung
mitzuteilen
.
(2)
Aus wichtigen dienstlichen Gründen können Dienstnehmer_innen einer anderen Geschäftsstelle dauernd zur Dienstleistung zugewiesen werden (Versetzung).
Erfolgt die Versetzung an einen anderen Dienstort, ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Dienstnehmer_innen Rücksicht zu nehmen. Eine solche Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den_die Dienstnehmer_in einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein_e andere_r geeignete_r Dienstnehmer_in, bei dem_der dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(3)
Wenn es der Dienst erfordert, kann ein_e Dienstnehmer_in von der bisherigen Verwendung abberufen und unter Beibehaltung des bisherigen Bezuges für die Dauer von maximal 13 Wochen zu einer niedriger eingestuften Verwendung herangezogen werden.
(4)
Der_Die Dienstnehmer_in kann von einer Funktion abberufen werden.
Erfolgte aufgrund der bisherigen Funktion die Einstufung in die Gehaltsgruppe VI und kann dem_der Dienstnehmer_in kein gleichwertiger
Arbeitsplatz
angeboten werden, kann der_die Dienstnehmer_in in die Gehaltsgruppe V rücküberstellt werden.
(5)
Die beabsichtigte dauernde Verwendung des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin auf einem anderen
Arbeitsplatz
ist dem Betriebsrat schriftlich
mitzuteilen
. Ist mit der dauernden Einreihung auf einem anderen
Arbeitsplatz
(einschließlich der Abberufung von einer Funktion) eine Verschlechterung der Bezüge oder
Arbeitsbedingungen
verbunden, ist zuvor das Einvernehmen im Sinne des § 101
Arbeitsverfassungsgesetz
, BGBl Nr. 22/1974, mit dem zuständigen Betriebsrat herzustellen.
Enden des Dienstverhältnisses
§ 4 Kündigung durch den Dienstgeber
(1)
Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte
Zeit
eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf eines Kalendervierteljahres durch vorherige schriftliche Kündigung lösen.
Ein auf bestimmte
Zeit
, jedoch für mindestens 6 Monate, eingegangenes Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber vor Ablauf der Befristung gekündigt werden, soferne es sich um das erste Dienstverhältnis mit dem AMS bzw. die erste Befristung handelt.
(2)
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen; sie erhöht sich nach dem vollendeten
zweiten
Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier Monate und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Es kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr am Fünfzehnten oder Letzten des Kalendermonats endet.
(3)
Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann nur mit Angabe eines Grundes schriftlich gekündigt werden.
(4)
Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
-
1.
der_die Dienstnehmer_in die Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
-
2.
der_die Dienstnehmer_in sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist und kein zumutbarer
Ersatzarbeitsplatz
vorhanden ist;
-
3.
der_die Dienstnehmer_in den im allgemeinen erzielbaren angemessenen
Arbeitserfolg
trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; zwischen den beiden Ermahnungen muss ein
Zeitraum
von mindestens drei Monaten liegen;
-
4.
der_die Dienstnehmer_in eine im Dienstvertrag vereinbarte Ausbildung aus Gründen, die er_sie zu vertreten hat, nicht
rechtzeitig
und mit Erfolg ablegt;
-
5.
der_die Dienstnehmer_in handlungsunfähig wird;
-
6.
es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
-
7.
eine Änderung des
Arbeitsumfanges
, der Organisation des Dienstes oder der
Arbeitsbedingungen
die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin durch die Kündigung in einem
Zeitpunkt
enden würde, in dem der_die Dienstnehmer_in das 50. Lebensjahr vollendet und
bereits
zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
-
8.
der_die Dienstnehmer_in zum
Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht.
(5)
Als
Dienstzeit
im Sinne der Absätze 3 und 4 ist zu berücksichtigen:
-
1.
die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte
Dienstzeit
;
-
2.
die in einem Dienstverhältnis im Bereich des BMWA, BMAS oder Fonds der AMV/AMS zurückgelegte
Zeit
sowie einschlägige
Ausbildungszeiten
im Rahmen der AMV/AMS.
§ 5 Kündigung durch den_die Dienstnehmer_in
Der_die Dienstnehmer_in kann ein auf unbestimmte
Zeit
eingegangenes Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonates kündigen, im ersten Dienstjahr ist die Kündigung auch zum 15. des Kalendermonates zulässig.
Das auf bestimmte
Zeit
, jedoch für mindestens 6 Monate, eingegangene Dienstverhältnis kann der_die Dienstnehmer_in vor Ablauf der Befristung kündigen, soferne es sich um das erste Dienstverhältnis mit dem AMS bzw. die erste Befristung handelt.
(1)
Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung von Fristen aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2)
Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur
vorzeitigen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
-
1.
sich nachträglich herausstellt, dass der_die Dienstnehmer_in die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die eine Aufnahme ausgeschlossen hätten;
-
2.
der_die Dienstnehmer_in sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten, oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die den_die Dienstnehmer_in des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere bei Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht
oder wenn der_die Dienstnehmer_in sich
Tätlichkeiten
oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder
Mitbedienstete
zuschulden kommen lässt, oder wenn der_die Dienstnehmer_in sich wegen der dienstlichen
Tätigkeit
oder im Zusammenhang damit von
dritten
Personen Vorteile, orts- oder landesübliche
Aufmerksamkeiten
von geringem Wert ausgenommen, zuwenden lässt;
-
3.
der_die Dienstnehmer_in den Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen
Zeit
die Dienstleistung unterlässt;
-
4.
der_die Dienstnehmer_in sich weigert, die Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu fügen;
-
5.
der_die Dienstnehmer_in eine Nebenbeschäftigung ausübt, die ihn/sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung der Dienstpflichten hindert, und diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
-
6.
der_die Dienstnehmer_in durch ein inländisches Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist.
(3)
Ein wichtiger Grund, der den_ die Dienstnehmer in zur
vorzeitigen
Auflösung des Dienstverhältnisses (
Austritt
) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der_die Dienstnehmer_in zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für die
Gesundheit
nicht mehr fortsetzen kann.
(4)
Eine entgegen den Vorschriften des § 4 Absatz 3 und 4 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 7 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 4 Abs 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Die Regelungen der §§ 105 und 106 des
Arbeitsverfassungsgesetzes
, BGBl. Nr. 22/1974, über den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz bleiben unberührt.
Urlaube und Freistellungen
§ 8 Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1)
Der_ die Dienstnehmer _in hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, soweit nicht im folgenden Abweichendes bestimmt wird.
(1a)
Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes werden
Lehrzeiten
bei anderen Dienstgeber_innen den
Zeiten
gemäß § 3 Abs 2 Z 2 Urlaubsgesetz gleichgestellt. Dies gilt für alle Dienstnehmer_innen, die ab 1.1.2020 neu in ein Dienstverhältnis zum
Arbeitsmarktservice
aufgenommen werden.
Jene Dienstnehmer_innen des
Arbeitsmarktservice
, die zum 1.1.2020 noch nicht Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß gemäß Abs 2 haben, können bei Vorliegen von
Lehrzeiten
bei anderen Dienstgeber_innen bis spätestens 30.6.2020 einen Antrag auf Neuberechnung des Urlaubsstichtages einbringen; eine allfällige Verbesserung des Urlaubsstichtages wirkt ab dem Kalenderjahr 2020.
(2)
Die Berechnung des Urlaubsanspruches erfolgt auf der Grundlage tatsächlicher
Arbeitstage
und nicht auf Grundlage von Werktagen.
Für Dienstnehmer_innen, die die wöchentliche
Arbeitszeit
auf 5 Tage in der Woche aufgeteilt haben, beträgt das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr 25
Arbeitstage
, ab dem Kalenderjahr, in dem der_die Dienstnehmer_in das 25. Dienstjahr vollendet, 30
Arbeitstage
.
Bei einer geringeren Anzahl von
Arbeitstagen
in der Woche oder einer Änderung der Anzahl der
Arbeitstage
in der Woche wird der Anspruch entsprechend angepasst.
Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nur tageweise zulässig.
(3)
Fallen in ein Kalenderjahr
Zeiten
eines Karenzurlaubes, eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie
Zeiten
einer ungerechtfertigten
Abwesenheit
vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das dem um diese
Zeit
verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(5)
Stichtag für die
Ermittlung
des Urlaubsausmaßes ist der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 31. Dezember vollendet wird.
(6)
Aus sachlich begründeten oder aus berücksichtigungswürdigen Anlässen kann ein Vorgriff auf einen noch nicht begründeten Urlaubsanspruch oder den Urlaubsanspruch des Folgejahres gemacht werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Entstehen des Urlaubsanspruches sind jene Teile des Monatsbezuges und der anteilsmäßigen Sonderzahlung, die auf die
Zeit
des
vorzeitig
konsumierten Erholungsurlaubes entfallen, rückzuerstatten.
§ 9 Zusatzurlaub für Dienstnehmer_innen mit Behinderung
(1)
Der_die Dienstnehmer_in hat Anspruch auf Erhöhung des ihm_ihr gemäß § 8 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei
Arbeitstage
ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
-
1.
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBI. Nr. 152/1957, des Opferfürsorgegesetzes, BGBI. Nr. 183/194 7, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBI. Nr. 27/1964, wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit
;
-
2.
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer
Berufskrankheit
im Dienste des
Arbeitsmarktservice
oder einer Gebietskörperschaft;
-
3.
Besitz
eines Nachweises des Bundessozialamtes oder Sozialministeriumservices über einen Grad der Behinderung von mindestens 20%;
-
4.
Besitz
einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBI. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBI. Nr. 329/1973.
(3)
Blinde Dienstnehmer_innen haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs
Arbeitstage
.
(4)
Im Übrigen gelten § 8 Abs 2 und 4 sinngemäß.
§ 10 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1)
Erkrankt (verunglückt) ein_e Dienstnehmer_in während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf
Arbeitstage
fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2)
Übt ein_e Dienstnehmer_in während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit
aus, so findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser
Erwerbstätigkeit
in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3)
Der_die Dienstnehmer_in hat dem Dienstgeber nach
dreitägiger
Krankheitsdauer
die Erkrankung unverzüglich
mitzuteilen
. Ist dies aus Gründen, die nicht vom_ von der Dienstnehmer_in zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die
Mitteilung
als
rechtzeitig
erfolgt, wenn sie
unmittelbar
nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei
Wiederantritt
des Dienstes hat der_die Dienstnehmer_in ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der
Dienstunfähigkeit
vorzulegen. Erkrankt der_die Dienstnehmer_in während des Erholungsurlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Person ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der_die Dienstnehmer_in diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 11 Karenzurlaub
(1)
Dem_der Dienstnehmer_in kann auf sein Ansuchen in begründeten Fällen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)
Einer Dienstnehmerin kann im Anschluss an die Karenz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, ein Karenzurlaub im Sinne des Abs. 1 bis längstens zum vollendeten sechsten Lebensjahr des Kindes gewährt werden. Dieselbe Regelung gilt für Dienstnehmer im Anschluss an eine Karenz nach den Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz nach den Bestimmungen des MSchG bzw. VKG einzubringen. Bei der Gewährung des Karenzurlaubes ist auf das Wohl der Eltern und des Kindes besonders Bedacht zu nehmen; eine Untersagung kann nur aus besonders schwerwiegenden dienstlichen Gründen erfolgen.
(3)
Die
Zeit
des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Dies gilt nicht für Karenzen nach den Bestimmungen des MSchG oder VKG, für Karenzurlaube, die für die Dauer des Bezuges einer
Berufsunfähigkeitspension
gewährt werden, für die Dauer des Bezuges von
Rehabilitationsgeld
, für
Zeiten
einer Bildungskarenz gemäß § 11
Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz
(AVRAG), einer Familienhospizkarenz gemäß §§ 14a und 14b AVRAG und einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG. Diese
Zeiten
sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen.
(4)
Die
Zeit
des Karenzurlaubes im Sinne des Absatz 2 wird mit dem Tag des
Wiederantrittes
in den Dienst zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Bei einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, einem Karenzurlaub für die Dauer des Bezuges einer
Berufsunfähigkeitspension
und einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG
tritt
keine Hemmung der Vorrückung ein.
§ 12 Pflegefreistellung
(1)
Der_die Dienstnehmer_in hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er_sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
-
1.
wegen der notwendigen Pflege eines_einer erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
-
2.
wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes im Sinne des Absatz 2 oder
-
3.
wegen der
Begleitung
seines_ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des_der Ehegatten_Ehegattin, des_ der eingetragenen Partners Partnerin oder des_der Lebensgefährten_Lebensgefährtin bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2)
Als nahe Angehörige sind der Ehegatte_die Ehegattin, der_die eingetragene Partner_in und Personen anzusehen, die mit dem_der Dienstnehmer_in in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie Partner_innen aus Lebensgemeinschaften und deren Kinder.
(3)
Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen
Dienstzeit
des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin nicht übersteigen.
(4)
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer
weiteren
Woche der im Abs. 3 angeführten
Dienstzeit
im Kalenderjahr, wenn der_die Dienstnehmer_in:
(5)
Die Pflegefreistellung kann tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
§ 13 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1)
Dem_der Dienstnehmer_in ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2)
Dem_der Dienstnehmer_in ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der_die Dienstnehmer_in zur völligen Herstellung der
Gesundheit
von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundessozialamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundessozialamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3)
Eine Dienstbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als eine durch
Krankheit
verursachte
Abwesenheit
vom Dienst.
§ 14 Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist
(1)
Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem_ der Dienstnehmer _in während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein fünftel der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit
ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2)
Ansprüche nach Absatz 1 bestehen nicht:
-
1.
bei Kündigung durch den_die Dienstnehmer_in wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
-
2.
bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der_die Dienstnehmer_in einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955).
(3)
Aufgehoben mit 1.1.2018
§ 15 Allgemeine Pflichten
(1)
Der_die Dienstnehmer_in hat in seinem/ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der
Allgemeinheit
in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, insbesondere hat sich der_die Dienstnehmer_in der Ausübung seiner_ihrer dienstlichen Aufgaben zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, an seiner_ihrer vollen
Unbefangenheit
zu zweifeln und dies seinem_ihrer Vorgesetzen unverzüglich
mitzuteilen
, der_die für eine geeignete Vertretung zu sorgen hat.
(2)
Dem_der Dienstnehmer_in ist es untersagt, im Hinblick auf seine/ihre dienstliche Stellung für sich oder einen
Dritten
ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Orts- oder landesübliche
Aufmerksamkeiten
von geringem Wert gelten nicht als Geschenke.
(3)
Der_die Dienstnehmer_in hat jede
mittelbare
oder
unmittelbare
Diskriminierung im Sinne der §§ 4 bis 8a, sowie § 13 bis 16 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, zu unterlassen.
§ 16 Weisungen von Vorgesetzten
(1)
Verstößt die Weisung eines_einer Vorgesetzten gegen gesetzliche oder sonstige einschlägige Vorschriften, hat der_die Dienstnehmer_in den Vorgesetzten/die Vorgesetzte darauf aufmerksam zu machen. Der_ die Vorgesetzte hat die Weisung schriftlich zu bestätigen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(2)
Der_die Dienstnehmer_in hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Befolgung dieser Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde oder von einer unzuständigen Person erteilt wird.
§ 17 Besondere Pflichten von Vorgesetzten
(1)
Der_die Vorgesetzte ist verpflichtet, die
Tätigkeiten
der
Mitarbeiter_innen
gerecht zu beurteilen, sie ihren
Fähigkeiten
entsprechend zu verwenden und ihr dienstliches Fortkommen sowie ihre berufliche Fortbildung zu fördern, insbesondere ist auf die Gleichstellung der weiblichen Bediensteten zu achten.
(2)
Vorgesetzte sind verpflichtet, für eine entsprechende Verteilung der
Arbeit
zu sorgen. Sie haben
weiters
darauf zu achten, dass die
Mitarbeiter_innen
ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Vorgesetzte haben ihre
Mitarbeiter_innen
dabei
anzuleiten
, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.
(1)
Der_die Dienstnehmer_in ist zur
Verschwiegenheit
über alle ihm/ihr ausschließlich aus der dienstlichen
Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder im überwiegenden Interesse der Kund innen oder Parteien des AMS geboten ist, gegenüber jeder Person, der über solche Tatsachen nicht eine dienstliche
Mitteilung
zu machen ist, verpflichtet.
(2)
Die Pflicht zu dieser
Verschwiegenheit
besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)
Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
§ 19 Aus- und Fortbildungspflicht
(1)
Der_die Dienstnehmer_in hat auf Kosten des Dienstgebers und nach
Möglichkeit
während der
Normalarbeitszeit
an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die An- und Rückreise während der
Normalarbeitszeit
sowie der Besuch einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung gilt jedenfalls als
Dienstzeit
.
(2)
Der_die Dienstnehmer_in hat dem Dienstgeber, die Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art
vermittelt
und die der_die Dienstnehmer_in auch bei anderen Dienstgeber_innen verwerten kann, rückzuerstatten, wenn er_sie innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch einvernehmliche Lösung, durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder durch Selbstkündigung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und eine schiiftliche Vereinbarung über die Rückerstattung getroffen wurde. Die Höhe der Rückerstattung reduziert sich für jeden zurückgelegten Monat ab Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der Bindungsdauer aliquot.
Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten und daher nicht rückzuerstatten.
§ 20 Wettbewerbsverbot und Wettbewerbsklausel
(1)
Der_die Dienstnehmer_in darf ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges
Arbeitsvermittlungsunternehmen
betreiben noch eine
Tätigkeit
bei einem solchen Unternehmen ausüben. Diese Regelung gilt auch für artverwandte Unternehmen.
(2)
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 gilt auch noch für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim
Arbeitsmarktservice
, es sei denn, das Dienstverhältnis hat aus Verschulden des Dienstgebers geendet oder wurde vom Dienstgeber gekündigt, ohne dass der_die Dienstnehmer_in durch schuldhaftes Verhalten dazu Anlass gegeben hat.
(3)
Verletzt der_die Dienstnehmer_in das Wettbewerbsverbot (Absatz 1) oder die Wettbewerbsklausel (Absatz 2), ist er_sie zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verpflichtet.
§ 21 Meldepflichten
(1)
Soweit nicht in anderen Bestimmungen
weitere
Meldepflichten festgelegt sind, hat der_die Dienstnehmer_in der Dienststelle zu melden:
-
1.
Namensänderung;
-
2.
Standesänderung;
-
3.
Änderung des
Wohnsitzes
;
-
4.
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung;
-
5.
die
Zugehörigkeit
zum Personenkreis nach § 14 Absätze 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;
-
6.
Schäden, die von ihm_ihr am Vermögen des Dienstgebers verursacht wurden, bzw. Schäden, für die der Dienstgeber zu haften hat;
-
7.
jede einkommens- oder lohnsteuerpflichtige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen
überschreitet
;
-
8.
die Aufnahme in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen;
-
9.
Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
(2)
Der Dienstgeber kann die Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(1)
Bei Geltung einer
Gleitzeit-Betriebsvereinbarung
hat der_die Dienstnehmer_in die
Blockarbeitszeit
mit
Anwesenheitspflicht
sowie die Begrenzungen von Gut- oder Minusstunden einzuhalten. Unterliegt der_ die Dienstnehmer_in keiner
Gleitzeitregelung
, sind die Dienststunden durch einen Dienstplan vorzuschreiben. Vorgeschriebene Dienststunden sind einzuhalten, wenn der_die Dienstnehmer_in nicht vom Dienst
befreit
oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2)
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden. Die tägliche
Normalarbeitszeit
beträgt ausschließlich der Pause(n) 7,5 Stunden.
Auf Wunsch des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin ist
Teilzeitbeschäftigung
zu gewähren, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Auf Antrag des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin und wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann die Vollbeschäftigung wiederaufgenommen werden. Vor Ablehnung durch den Dienstgeber ist der zuständige Betriebsrat zu hören.
(5)
Wenn Überstunden nicht durch
Freizeit
ausgeglichen werden können, sind sie nach den Vorschriften dieses Kollektivvertrages abzugelten. Dabei ist nach
Möglichkeit
auf den Wunsch des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin Rücksicht zu nehmen.
(6)
Der Ausgleich von Überstunden durch
Freizeit
hat für Überstunden außerhalb der
Nachtzeit
(22 – 6 Uhr) im Verhältnis 1:1,5, für Überstunden während der
Nachtzeit
im Verhältnis 1:2 zu erfolgen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch
Freizeit
auszugleichen.
Die Bestimmungen des
Arbeitsruhegesetzes
, BGBl. Nr. 144/1983, bleiben unberührt.
(7)
Ein
Freizeitausgleich
ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den
Freizeitausgleich
auf Antrag des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin oder mit dessen_deren Zustimmung erstreckt werden.
(10)
Solange eine Betriebsvereinbarung zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat über die Regelung der
Gleitzeit
vorliegt, wird gemäß § 4b Abs 4 des
Arbeitszeitgesetzes
, BGBl. Nr 461/1969, eine tägliche
Normalarbeitszeit
bis zu 10 Stunden zugelassen.
(11)
Zwischen dem_der Dienstnehmer_in und dem Dienstgeber kann ein Sabbatical vereinbart werden. Nähere Bestimmungen insbesondere zu Dauer und
Durchrechnungszeitraum
werden in einer Betriebsvereinbarung zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat geregelt.
(12)
Der 24. Dezember (Heiliger Abend) und der 31. Dezember (Silvester) sind dienstfrei.
§ 22a Sonderbestimmungen für Kraftwagenlenker_innen
(2)
Gemäß § 16 Abs 4 leg.
cit
. wird zugelassen, dass die
Einsatzzeit
im Bedarfsfall bis auf 14 Stunden verlängert wird.
Weiters
wird gemäß § 14a Abs 1 leg.
cit
. zugelassen, dass die tägliche
Lenkzeit
auf bis zu 9 Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis zu 10 Stunden, ausgedehnt wird.
Es wird gemäß § 12 Abs 2 leg.
cit
. zugelassen, dass die ununterbrochene
Ruhezeit
für Kraftwagenlenker_innen im Bedarfsfall nur 10 Stunden beträgt.
(3)
Lenkpausen sind auf die
Dienstzeit
anzurechnen. Über den Absatz 1 hinaus, ist die gesamte
Einsatzzeit
für die Kraftwagenlenker_innen als
Dienstzeit
im Sinn des § 22 zu behandeln.
§ 23 Dienstverhinderung
(1)
Der_die Dienstnehmer_in hat den Grund seiner_ihrer
Abwesenheit
unverzüglich dem_der Vorgesetzten zu melden.
(2)
Ist der_die Dienstnehmer_in durch
Krankheit
, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert, so hat er_sie dem_der Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der
Krankheit
und nach
Möglichkeit
über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er_sie dem Dienst länger als drei
Arbeitstage
fernbleibt oder der_die Vorgesetzte oder
Leiter
in der Dienststelle es verlangt. Kommt der_die Dienstnehrner_in dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er_sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.
Weitere
Maßnahmen
seitens
des Dienstgebers bleiben davon unberührt.
§ 24 Bezug
(1)
Dem_der Dienstnehmer_in gebührt neben dem Monatsbezug (Grundgehalt einschließlich allfälliger Zulagen) für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. des
durchschnittlichen
Monatsbezuges und der
durchschnittlichen
Nebengebühren nach § 33 Abs. l Z 1, 2 und 3.
(2)
Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers_der Dienstnehmer_in, besteht Ansprunch auf einen Monatsbezug bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
Der Monatsbezug inklusive aliquotem Sonderzahlungsanteil zwischen Todestag und Monatsende gebührt den Erb_innen, zu deren Erhaltung der_die Erblasser_in gesetzlich verpflichtet war.
§ 25 Auszahlung
(1)
Der Monatsbezug ist bis spätestens Fünfzehnten jedes Monats auszuzahlen. Ist der Fünfzehnte kein
Arbeitstag
, sind sowohl der Monatsbezug als auch die Sonderzahlung am vorhergehenden
Arbeitstag
auszuzahlen.
(2)
Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist bis spätestens 15. März, die für das
zweite
Kalendervierteljahr bis spätestens 15. Juni, die für das
dritte
Kalendervierteljahr bis spätestens 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr bis spätestens 15 . November auszuzahlen. Scheidet ein_e Dienstnehmer_in vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen 14 Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3)
Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent zu runden.
(4)
Der_die Dienstnehmer_in hat dafür zu sorgen, dass die ihm/ihr gebührenden Geldleistungen unbar auf ein inländisches Konto oder auf ein Konto in einem
Mitgliedstaat
der Europäischen Union überwiesen werden können.
Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Ve1fügung stehen. Der Dienstgeber hat die Kosten sämtlicher von ihm veranlassten Anweisungsvorgänge zu tragen. Liegt eine diesbezügliche Erklärung vor, hat der Dienstgeber den
Gewerkschaftsbeitrag
des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin kostenfrei für den_die Dienstnehmer_in direkt an die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu überweisen.
§ 26 Gehaltsgruppen
Die Dienstnehmer_innen werden nach ihrer Verwendung in folgende Gehaltsgruppen eingeordnet:
Gehaltsgruppe II:
KraftwagenlenkerI_innen, Kanzleibedienstete
Gehaltsgruppe III:
gelernte Handwerker_innen, Telefonist_innen, Sekretariatsbedienstete
Gehaltsgruppe IV:
Sekretäre/Sekretärinnen der
leitenden
Dienstnehmer_innen
Gehaltsgruppe V:
Berater innen,
Sachbearbeiter_innen
( einschließlich Callcenter-Agents),
leitende
Dienstnehmer_innen bei den Regionalen Geschäftsstellen und deren Stellvertreter_innen
Gehaltsgruppe VI:
Qualifizierte
Sachbearbeiter_innen
,
Leiter_innen
der Regionalen Geschäftsstellen und deren Stellvertreter_innen,
leitende
Dienstnehmer_innen bei den Landesgeschäftsstellen und der Bundesgeschäftsstelle und deren Stellvertreter_innen,
Leiter_innen
der Callcenter oder gleichartiger Einrichtungen und deren Stellvertreter_innen
§ 27 Gehalt
(1)
Das Gehalt wird durch die Gehaltsgruppe und innerhalb dieser durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Jede_r Dienstnehmer_in hat Anspruch auf ein monatliches Grundgehalt gemäß dem in der Anlage I beigefügten Gehaltsschema, das einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
(2)
Dienstnehmer_innen, die für eine Verwendung in den Gehaltsgruppen IV bis VI vorgesehen sind, gebührt während des Grundausbildungslehrganges bzw. der Ausbildungsphase 90% des ihrer Einstufung entsprechenden Gehalts, jedenfalls aber ein Gehalt der Gehaltsgruppe III.
Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung bzw. Beendigung der Ausbildung, spätestens jedoch 12 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses, gebührt das volle Gehalt.
(2a)
Dienstnehmer_innen der Gehaltsgruppen V und VI, die für maximal sechs Monate eingestellt werden und keine Ausbildung absolvieren, gebührt 90% des ihrer Einstufung entsprechenden Gehalts.
(3)
Ferialpraktikant_innen gebührt 80 % des Gehaltes der Gehaltsgruppe II, Gehaltsstufe 1.
(4)
Lehrlingen gebührt ein Lehrlingseinkommen gemäß Anlage I.
§ 28 Vorrückung
(1)
Der_die Dienstnehmer_in rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
(2)
Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen
Zeitraumes
folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
§ 29 Vorrückungsstichtag
(1)
Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu
ermitteln
, dass dem Tag der Anstellung zur Gänze vorangesetzt werden:
-
1.
sämtliche Dienst- oder
Ausbildungszeiten
im Bereich des BMWA, BMAS oder Fonds der AMV/AMS,
-
2.
sonstige einschlägige
Beschäftigungszeiten
im Ausmaß von maximal 15 Jahre,
-
3.
die
Zeit
der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes jeweils im gesetzlich vorgesehenen Mindestausmaß sowie die
Zeit
als Fachkraft für Entwicklungshilfe,
-
4.
Zeiten
einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG oder bei Dienstnehmer_innen, die ab 1. Jänner 2018 neu eintreten,
Kindererziehungszeiten
bis zu max. 10 Monaten, die durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt belegt werden.
(2)
Allfällige
Vordienstzeiten
sind bei
Eintritt
, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach
Eintritt
, bei sonstigem Ausschluss der Anrechnung bekanntzugeben und durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige
Arbeitspapiere
nachzuweisen.
Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben
Zeitraumes
ist unzulässig.
(3)
Für Vertragsbedienstete, die sich am 1. Juli 1995 in einem Dienstverhältnis zum
Arbeitsmarktservice
befinden, ist der Vorrückungsstichtag nicht neu festzusetzen; allfällige
Beschäftigungszeiten
vor dem 18. Lebensjahr, die nach dem 18. Lebensjahr nach den zum
Zeitpunkt
der Festsetzung diese Vorrückungsstichtages geltenden Regelungen zur Gänze angerechnet worden wären, sind aber anzurechnen.
(4)
Bei Beamt_innen der Ämter des
Arbeitsmarktservice
, die ihren
Austritt
aus dem Bundesdienstverhältnis erklären und in ein Dienstverhältnis zum
Arbeitsmarktservice
aufgenommen werden, ist der Vorrückungsstichtag nicht neu festzusetzen. Ein fiktiver Vorrückungsstichtag (z.B.: Abzug des Überstellungsverlustes) ist jedenfalls zu beachten. Allfällige
Beschäftigungszeiten
vor dem 18. Lebensjahr, die nach dem 18. Lebensjahr nach den zum
Zeitpunkt
der Festsetzung des Vorrückungsstichtages geltenden Regelungen zur Gänze angerechnet worden wären, sind aber anzurechnen.
§ 30 Überstellung
(1)
Wird ein_e Dienstnehmer_in aus einer Gehaltsgruppe in eine andere Gehaltsgruppe überstellt, ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungsterrnin nicht.
(2)
Während der Ausbildung für die Verwendung in einer höheren Gehaltsgruppe gebührt dem_der Dienstnehmer_in neben dem Monatsbezug der bisherigen Verwendung eine Abgeltung in der Höhe der Hälfte der Differenz des Gehalts des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin zum Gehalt jener Gehaltsgruppe, das gebührte, wenn er_sie in diese höhere Gehaltsgruppe eingereiht wäre. Ab dem
dritten
Monat gebührt der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen den Gehaltsgruppen.
Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung, spätestens jedoch 12 Monate nach Beginn der höherwertigen Verwendung, erfolgt die Einreihung in die höhere Gehaltsgruppe.
§ 31 Abfertigung
(aufgehoben mit 1.1.2003)
Zulagen und Nebengebühren
(1)
Zum Grundgehalt ist eine
Leitungszulage
vorgesehen.
Eine
Leitungszulage
gebührt, wenn eine der angeführten
Leitungsfunktionen
dauernd wahrgenommen wird, der Höhe nach entsprechend dem Ausmaß der Ausübung der
Leitungsfunktion
:
a)
in einer regionalen Geschäftsstelle sowie in Einrichtungen gemäß §§ 18, 23 Abs. 2
Arbeitsmarktservicegesetz
(AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
b)
in einer Landesgeschäftsstelle oder der Bundesgeschäftsstelle:
c)
in einem Callcenter oder einer gleichartigen Einrichtung
(2)
Die Höhe der
Leitungszulagen
beträgt:
|
€ |
Stufe 1 |
2.010,50 |
Stufe 2 |
1.520,90 |
Stufe 3 |
1.189,10 |
Stufe 3a |
1.159,50 |
Stufe 4 |
1.037,30 |
Stufe 4a |
1.010,90 |
Stufe 5 |
885,10 |
Stufe 6 |
762,20 |
Stufe 7 |
506,10 |
(3)
Eine
Leitungszulage
gebührt:
Landesgeschäftsstellen
|
Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Wien |
Stufe 2 |
€ 1.520,90 |
Kärnten, Salzburg, Tirol |
Stufe 3a |
€ 1.159,50 |
Burgenland, Vorarlberg |
Stufe 4a |
€ 1.010,90 |
(
Fachbereichsleiter_in
) |
Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Wien |
Stufe 6 |
€ 762,20 |
Kärnten, Salzburg, Tirol |
Burgendland, Vorarlberg |
Stufe 7 |
€ 506,10 |
Regionale Geschäftsstellen
Leiter_in
einer regionalen Geschäftsstelle mit mindestens 70 Soll-Planstellen
|
|
Stufe 3 |
€ 1.189,10 |
Leiter_in
einer regionalen Geschäftsstelle mit mindestens 40 Soll-Planstellen
|
|
Stufe 4 |
€ 1.037,30 |
Leiter_in
einer regionalen Geschäftsstelle mit mindestens 20 Soll-Planstellen
|
|
|
Teamleiter_in
in einem Callcenter oder einer gleichartigen Einrichtung
|
Leiter_in
einer Zweigstelle, die einer regionalen Geschäftsstelle unterstellt ist, die die Umstellung auf das 3-Zonen-Modell abgeschlossen hat,
|
|
Stufe 5 |
€ 885,10 |
Leiter_in
einer regionalen Geschäftsstelle mit weniger als 20 Soll-Planstellen
|
|
Stufe 6 |
€ 762,20 |
|
Leiter_in
einer Zweigstelle,
Leiter_in
einer Einrichtung gemäß § 18 AMSG (ausgenommen eines Callcenter oder einer gleichartigen Einrichtung),
Leiter_in
einer Einrichtung gemäß § 23 Abs 2 AMSG
|
|
Stufe 7 |
€ 506,10 |
(5)
Wird ein_eine Dienstnehmer_in von einer Funktion abberufen, entfällt die
Leitungszulage
nach Ablauf des Monats in dem die Zuweisung einer neuen Verwendung erfolgt. Gehärt die neue Verwendung der Gehaltsgruppe V an, so gebührt ab diesem
Zeitpunkt
das Gehalt der Gehaltsgruppe V.
(7)
Außerhalb des Anwendungsbereiches des Absatz 6 treten die in Absatz 5 vorgesehenen Rechtsfolgen erst ab dem
Zeitpunkt
ein, zu dem eine in Anlehnung an die Begutachtungskommission des § 7 des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. I Nr. 85/1989,
paritätisch
zusammengesetzte Kommission einstimmig darüber entscheidet. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der_die Dienstnehmer_in die Abberufung selbst zu vertreten hat oder nicht.
Jede Partei, die
Mitglieder
in die Kommission nominiert, kann die Einberufung der Kommission verlangen.
§ 33 Nebengebühren
(1)
Nebengebühren sind:
-
1.
die Überstundenvergütung,
-
2.
die Sonn- und Feiertagsvergütung,
-
3.
die Verwendungsabgeltung,
-
4.
die Prämie,
-
5.
die Fehlgeldentschädigung,
-
6.
die Treueprämie und
-
7.
die Vergütung für eine
Nebentätigkeit
.
(2)
Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen dauernd oder zumindest so regelmäßig erbracht werden, dass die
Ermittlung
von
Durchschnittswerten
möglich ist.
(3)
Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der_die Dienstnehmer_in den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung nicht berührt.
§ 34 Überstundenvergütung
(1)
Dem_der Dienstnehmer_in gebührt für Überstunden, die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch
Freizeit
ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung, sofern nicht eine Vereinbarung gemäß § 22 Abs 7 getroffen wurde.
(2)
Überstunden außerhalb der
Nachtzeit
sind vor Überstunden in der
Nachtzeit
auszugleichen.
(3)
Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist der Monatsbezug zuzüglich einer allfälligen Verwendungsabgeltung gemäß § 36. Die Grundvergütung ist durch die Teilung der Bemessungsgrundlage durch die 4,33-fache Anzahl der für den_die Dienstnehmer_in geltenden Wochenstundenzahl zu
ermitteln
.
Der Überstundenzuschlag beträgt:
-
1.
für Überstunden außerhalb der
Nachtzeit
50 v.H. und
-
2.
für Überstunden während der
Nachtzeit
100 v.H. der Grundvergütung.
(4)
Dem_der Dienstnehmer_in gebührt ein Überstundenzuschlag, wenn die gesetzlich vorgesehene tägliche oder wöchentliche
Normalarbeitszeit
überschritten
wird.
(5)
Durch die Zuerkennung einer
Leitungszulage
bzw. einer entsprechenden Verwendungsabgeltung gelten alle Mehrleistungen in
zeitlicher
Hinsicht als abgegolten. Bezieher_innen von
Leitungszulagen
bzw. diesen entsprechenden Verwendungsabgeltungen gebührt daher keine Überstundenvergütung.
Abteilungsleiter_innen
einer regionalen Geschäftsstelle, die in die Gehaltsgruppe V eingestuft sind, werden
zeitliche
Mehrleistungen an Samstagen ab 13:00 Uhr abgegolten.
§ 35 Sonn- und Feiertagsvergütung
(1)
Für Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gebührt anstelle der Überstundenvergütung eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2)
Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 34 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung.
§ 36 Verwendungsabgeltung
(1)
Eine Verwendungsabgeltung gebührt, wenn der_die Dienstnehmer_in nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinanderfolgender Kalendertage Dienste leistet, für die ein Anspruch auf
zusteht.
(3)
Die Verwendungsabgeltung ist im Falle des Abs. 1
lit
. a in der Höhe jener Zulage festzulegen, die bei einer dauernden Verrichtung der anspruchsbegründenden
Tätigkeiten
vorgesehen ist und im Falle des Abs. 1
lit
. bin der Höhe der Hälfte der Differenz des Gehaltes des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin zum Gehalt jener Gehaltsgruppe, das gebührte, wenn der_die Dienstnehmer_in in diese höhere Gehaltsgruppe eingereiht wäre. Im Fall des Absatz 1
lit
. b gebührt ab dem
dritten
Monat der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen den Gehaltsgruppen.
§ 37 Prämie
Dienstnehmer_innen können für besondere Leistungen oder aus sonstigen besonderen Anlässen Prämien gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind durch Betriebsvereinbarung zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat festzulegen.
§ 38 Fehlgeldentschädigung
Dienstnehmer_innen, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die durch entschuldbare Fehlleistungen entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung in der Höhe von 0,2 % des
durchschnittlichen
monatlichen Bargeldumsatzes, höchstens aber € 29,10 monatlich.
Weitergehende
Regelungen können in einer Betriebsvereinbarung zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat getroffen werden.
§ 39 Treueprämie
(2)
Zur
Dienstzeit
im Sinne des Abs. 1 zählen sämtliche Dienst- oder
Ausbildungszeiten
im Bereich des BMWA, BMAS oder Fonds der AMV/AMS.
(3)
Wird das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension beendet oder scheidet der_die Dienstnehmer_in durch Tod aus dem Dienstverhältnis aus, gebührt
bereits
nach einer vollendeten
Dienstzeit
von mindestens 37 Jahren ein Anspruch auf eine Treueprämie im Ausmaß von 100 v.H., von mindestens 38 Jahren ein Anspruch auf eine Treueprämie im Ausmaß von 200 v.H. und von mindestens 39 Jahren ein Anspruch auf eine Treueprämie im Ausmaß von 300 v.H. des in den letzten 12 Monaten vor Erreichen der Anspruchsvoraussetzung
durchschnittlich
gebührenden Monatsbezuges.
(3a)
Hat ein_e Dienstnehmer_in am 31.12.2012 die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Treueprämie gemäß Abs 3 in der bis dahin geltenden Fassung erfüllt, so bleibt dieser Anspruch auch erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 aufgelöst wird.
(4)
Hat der_die Dienstnehmer_in die Voraussetzung für die Gewährung einer Treueprämie erfüllt und ist er_sie vor Auszahlung der Treueprämie gestorben, so ist diese den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
Sonstige Leistungen und Ansprüche
§ 40 Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1)
Wird ein_e Dienstnehmer_in nach
Antritt
des Dienstverhältnisses durch
Krankheit
oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er_sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er_sie den Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, für
weitere
28 Kalendertage besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts. Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts beträgt ab dem
zweiten
Dienstjahr 56 Kalendertage, für
weitere
35 Kalendertage besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts, ab dem fünften Dienstjahr besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für 76 Kalendertage, für
weitere
46 Kalendertage besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts und ab dem zehnten Dienstjahr besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für 150 Kalendertage, für
weitere
91 Kalendertage besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts.
Als
Dienstzeit
gelten sämtliche Dienst- oder
Ausbildungszeiten
im Bereich des BMWA, BMAS oder Fonds der AMV/AMS.
(2)
Bei wiederholter Dienstverhinderung durch
Krankheit
(Unglücksfall) innerhalb eines Kalenderjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur
insoweit
, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
(3)
Wird ein_e Dienstnehmer_in durch einen Dienstunfall oder eine
Berufskrankheit
an der Dienstleistung verhindert, ohne dass die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt wurde, so behält er_sie den Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere
Zeiten
einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von 56 Kalendertagen im Kalenderjahr; im Übrigen gelten die Entgeltfortzahlungsfristen des Abs 1.
(4)
Wird der_die Dienstnehmer_in durch andere wichtige, die eigene Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für
weitere
15 Kalendertage in halber Höhe.
§ 41 Ansprüche für die
Zeit
des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz
Bezieht die Dienstnehmerin in der
Zeit
, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, nicht beschäftigt werden darf, laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers im Ausmaß von zumindest 50 % des letzten vollen Monatsbezuges, gebührt ein Wochengeldergänzungsbetrag in Höhe der Differenz auf den letzten vollen Monatsbezug.
Bezieht die Dienstnehmerin für die
Zeit
, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, nicht beschäftigt werden darf, Barleistungen des Sozialversicherungsträgers im Ausmaß von weniger als 50 % des letzten vollen Monatsbezuges, gebührt der Wochengeldergänzungsbetrag in Höhe von maximal 49,99 % des letzten vollen Monatsbezuges.
Hat die Dienstnehmerin keinen Anspruch auf laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die
Zeit
, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, nicht beschäftigt werden darf, gebührt der Wochengeldergänzungsbetrag in Höhe des letzten vollen Monatsbezugs.
Die
Zeit
, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 40 Abs. 1.
§ 42 Urlaubsentgelt
(1)
Während eines Urlaubes behält der_die Dienstnehmer_in den Anspruch auf das regelmäßige Entgelt, das gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.
(2)
Bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes sind Nebengebühren nach § 33 Abs 1 Z 1 und 2 dann
miteinzubeziehen
, wenn sie unter billiger Rücksichtnahme auf Dienstverhinderung durch
Krankheit
und Urlaub in sieben der letzten 12 Kalendermonate angefallen sind. In diesem Fall ist der
Durchschnitt
, der in den letzten drei Kalendermonaten angefallenen Nebengebühren, bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes zu berücksichtigen.
§ 43 Urlaubsentschädigung
(aufgehoben mit 1.1.2003)
§ 44 Urlaubsabfindung
(aufgehoben mit 1.1.2003)
§ 45 Sozialleistungen
Unbeschadet der sich aus diesem Kollektivvertrag ergebenden zwingenden Ansprüche können darüber hinausgehende Leistungen, wie
- Fahrtkostenzuschuss,
- Essenszuschuss,
- Zuschuss für Bildungsfahrten,
- Vorschuss oder
- Geldaushilfe
gewährt werden.
§ 45a Geldaushilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
Dem_Der Dienstnehmer_in, gegen den_die Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, wird für Zwecke der nachweislich zu seiner ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen Kosten auf seinen ihren Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des fünffachen Gehalts eines Beamten_einer Beamtin der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt, wenn die Strafanzeige nach
Mitteilung
des Staatsanwalts zurückgelegt worden ist, das Strafverfahren eingestellt wurde oder der_die Dienstnehmer_in freigesprochen worden ist.
§ 46 Reisegebühren
(aufgehoben mit 1.3.2012)
Reisegebührenrechtliche Stellung der Teilnehmerinnen an der Grundausbildung § 46a
(aufgehoben mit 1.3.2012)
§ 47 Leistungen
(1)
Die Dienstnehmer_innen unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.
(2)
Hinsichtlich der über das ASVG hinausgehenden pensionsrechtlichen Bestimmungen gilt der beiliegende Vertrag nach dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990.
4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1)
Beamt_innen, die den Ämtern des
Arbeitsmarktservice
angehören, können durch schriftliche Erklärung ihre
Überleitung
in ein Dienstverhältnis zum
Arbeitsmarktservice
bewirken.
Die
Überleitung
wird mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages wirksam, wenn sie diese Erklärung nicht später als 12 Monate nach dem betreffenden Tag abgeben. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die
Überleitung
mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(2)
§ 64 Abs 6 AMSG bleibt dadurch unberührt.
§ 49 Geltungsdauer der Gehaltsordnung
Die Kollektivvertragsparteien verpflichten sich
zeitlich
akkordiert im Hinblick auf den Geltungsbeginn mit den Gehaltsverhandlungen für die Beamt_innen (Ämter des
Arbeitsmarktservice
) Verhandlungen über die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages zu führen.
§ 50 Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 51 Übergangsbestimmung zu § 8
Für alle Dienstnehmer_innen, die vor dem 1. Jänner 2002 eingetreten sind, und alle Beamt_innen der Ämter des
Arbeitsmarktservice
, die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausscheiden und in ein Dienstverhältnis zum
Arbeitsmarktservice
aufgenommen werden, lauten § 8 Abs. 7 und 8 wie folgt:
(7)
Hinsichtlich der Anrechnung von
Dienstzeiten
für die Bemessung des Urlaubsausmaßes gilt § 29 dieses Kollektivvertrages sinngemäß.
(8)
Aus sachlich begründeten oder aus berücksichtigungswürdigen Anlässen kann ein Vorgriff auf einen noch nicht begründeten Urlaubsanspruch oder den Urlaubsanspruch des Folgejahres gemacht werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Entstehen des Urlaubsanspruches sind jene Teile des Monatsbezuges und der anteilsmäßigen Sonderzahlung, die auf die
Zeit
des
vorzeitig
konsumierten Erholungsurlaubes entfallen, rückzuerstatten.
§ 52 Übergangsbestimmung zu § 31
Für alle Dienstnehmer_innen, die nicht in den Geltungsbereich des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes
(BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, fallen und mit dem Dienstgeber gemäß § 47 BMVG auch nicht ab einem Stichtag dessen Geltung für die
weitere
Dauer des Dienstverhältnisses vereinbaren, lautet § 31 wie folgt:
§ 31 Abfertigung
(1)
Dienstnehmer_innen gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
(2)
Der Anspruch auf Abfertigung besteht – vorbehaltlich des Abs. 6 – nicht, wenn der_die Dienstnehmer_in
(3)
Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
- 3 Jahren das Zweifache,
- 5 Jahren das Dreifache,
- 10 Jahren das Vierfache,
- 15 Jahren das Sechsfache,
- 20 Jahren das Neunfache,
- 25 Jahren das Zwölffache
des dem_der Dienstnehmer_in für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes. Ist es für den_die Dienstnehmer_in günstiger, ist das
Durchschnittsentgelt
der letzten 12 Monate heranzuziehen. Sämtliche Dienst- oder
Ausbildungszeiten
im Bereich des BMWA, BMAS oder Fonds der AMV/AMS sind zur Gänze anzurechnen.
(4)
Wird das Dienstverhältnis während einer befristeten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes beendet, so ist bei der
Ermittlung
des Entgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
(5)
Die Abfertigung wird mit dem Enden des Dienstverhältnisses fällig.
(6)
Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
-
1.
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
-
2.
wegen Inanspruchnahme
-
a)
einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
-
b)
einer
vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den_die Dienstnehmer_in gekündigt wird.
(7)
Weiters
gebührt eine Abfertigung im Ausmaß von 50 %, wenn der_die Dienstnehmer_in
-
1.
innerhalb von sechs Monaten nach der
-
a)
Geburt eines Kindes oder
-
b)
Annahme eines an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das
zweite
Lebensjahr noch nicht voll endet hat, oder
-
c)
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege, das das
zweite
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im
Zeitpunkt
des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder
-
2.
spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 VKG den
vorzeitigen
Austritt
aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
-
3.
während einer
Teilzeitbeschäftigung
nach den §§ 15h, 15i MSchG oder nach den §§ 8, 8a VKG das Dienstverhältnis kündigt.
In den Fällen der Z 1 und Z 2 erhöht sich das Ausmaß der Abfertigung auf 100 %, wenn dem/der DienstnehmerIn eine
Teilzeitbeschäftigung
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht angeboten werden kann.
(8)
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers_der Dienstnehmerin gelöst, so
tritt
an die Stelle der Abfertigung ein
Sterbekostenbeitrag
. Dieser entspricht der Höhe der Abfertigung gemäß Abs. 3. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der
Sterbekostenbeitrag
das Einfache des dem_der Dienstnehmer_in für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Der
Sterbekostenbeitrag
gebührt nur den Erb_innen, zu deren Erhaltung der_die Erblasser_in gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Erb_innen nicht vorhanden, gebührt der
Sterbekostenbeitrag
dem Ehegatten_der Ehegattin, dem_der eingetragenen Partner_in oder dem Lebensgefährten_der Lebensgefährtin.
Sind auch solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, so kann die Hälfte des
Sterbekostenbeitrages
ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen
Mitteln
bestritten
oder den_die Verstorbene_n vor dem Tod gepflegt haben.
§ 53 Lehrlingsausbildung – Rechtsquellen
Für Lehrlinge im
Arbeitsmarktservice
gelten vorrangig die Bestimmungen des Beraufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und sonstige einschlägige gesetzliche Bestimmungen.
Die Bestimmungen des Artikels III dieses Kollektivvertrages gelten nur soweit als diese im Folgenden ausdrücklich angeführt sind. Auf Lehrlinge kommen die §§ 8; 9; 10; 12; 15; 16; 18; 21; 22 Abs 1, Abs 2 1. und 2. Satz, Abs 3 1. und 2. Satz; 23; 24 Abs 1 1. Satz, Abs 2; 25; 27 Abs 4; 37; 41; 42 Abs 1; 45; 46; 47; 49 und 50 sinngemäß zur Anwendung.
Die für die
Mitarbeiter_innen
des
Arbeitsmarktservice
abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen gelten für Lehrlinge
insoweit
, als gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
§ 54 Außerkrafttreten von § 46 und § 46a
In einer Betriebsvereinbarung zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat können Regelungen über Dienstreisen im AMS in Anlehnung an die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, getroffen werden.
Mit dem
Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Betriebsvereinbarung treten § 46 und § 46a außer Kraft.
§ 55
Beitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2023 und 2024
Der
Beitrag
des Dienstgebers zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird gemäß § 41 Abs 5a Z 5 Familienlastenausgleichgesetz idF BGBI. I. Nr. 163/2022 für die Jahre 2023 und 2024 mit 3,7% der
Beitragsgrundlage
festgesetzt.
Anlage I
Gehaltsschema
Gehaltsstufe |
Gehaltsgruppen |
I |
II |
III |
IV |
V |
VI |
1 |
2.081,00 |
2.279,00 |
2.317,20 |
2.338,80 |
2.716,90 |
3.462,10 |
2 |
2.164,00 |
2.341,00 |
2.379,30 |
2.471,10 |
2.983,00 |
3.751,80 |
3 |
2.207,60 |
2.392,20 |
2.441,50 |
2.601,80 |
3.195,90 |
4.022,10 |
4 |
2.240,70 |
2.440,70 |
2.499,30 |
2.717,90 |
3.359,80 |
4.225,90 |
5 |
2.260,90 |
2.486,10 |
2.555,30 |
2.822,20 |
3.526,60 |
4.456,20 |
6 |
2.279,30 |
2.540,40 |
2.619,70 |
2.925,40 |
3.687,40 |
4.690,10 |
7 |
2.290,70 |
2.603,80 |
2.693,40 |
3.028,40 |
3.848,90 |
4.919,50 |
8 |
2.302,00 |
2.662,30 |
2.762,20 |
3.128,90 |
3.980,20 |
5.113,60 |
9 |
2.313,00 |
2.702,30 |
2.812,50 |
3.221,00 |
4.092,10 |
5.300,70 |
10 |
2.322,90 |
2.732,90 |
2.853,30 |
3.303,00 |
4.163,70 |
5.474,70 |
11 |
2.334,20 |
2.758,10 |
2.888,10 |
3.376,60 |
4.236,30 |
5.683,60 |
12 |
2.347,00 |
2.791,20 |
2.932,10 |
3.439,50 |
4.310,60 |
5.808,70 |
13 |
2.359,50 |
2.820,10 |
2.975,80 |
3.488,40 |
4.381,40 |
5.943,30 |
14 |
2.373,00 |
2.860,40 |
3.013,80 |
3.525,60 |
4.452,20 |
6.055,00 |
15 |
2.386,40 |
2.879,20 |
3.050,80 |
3.555,60 |
4.527,80 |
6.175,00 |
16 |
2.394,70 |
2.903,90 |
3.089,60 |
3.584,30 |
4.600,60 |
6.292,10 |
17 |
2.402,10 |
2.927,30 |
3.124,90 |
3.611,60 |
4.672,20 |
6.390,70 |
18 |
2.407,60 |
2.941,10 |
3.155,50 |
3.637,80 |
4.743,70 |
6.479,20 |
19 |
2.413,70 |
2.955,30 |
3.186,00 |
3.662,10 |
4.812,80 |
6.562,50 |
20 |
2.419,60 |
2.969,10 |
3.216,60 |
3.683,10 |
4.868,20 |
6.631,80 |
21 |
2.425,30 |
2.983,20 |
3.247,40 |
3.702,50 |
4.909,70 |
6.687,20 |
22 |
2.431,10 |
2.997,20 |
3.277,90 |
3.719,50 |
4.937,50 |
6.728,70 |
Lehrlingseinkommen
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
942,00 |
1.172,40 |
1.518,10 |
1.921,30 |
Anlage II
zum Kollektivvertrag
Pensionskassenregelung
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, eine Pensionskassenregelung nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, wie folgt anzustreben:
1)
Die anzustrebende Pensionsleistung für die Dienstnehmer_innen des AMS soll ca. 10% des Endbezuges der jeweiligen Verwendungsgruppe betragen, wobei bei einem
Beitritt
eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin zur Pensionskasse nach dem 45. Lebensjahr die Ersatzrate niedriger liegen kann.
2)
In den Geltungsbereich werden alle Beschäftigten einbezogen.
Ausgenommen sind die Beamt_innen,
weitere
Ausnahmen sind nach den Vorgaben des § 18 BPG zu regeln; sachlich begründet sind z.B. die Dauer der
Betriebszugehörigkeit
, wobei eine Einbeziehung nach 5-jähriger
Betriebszugehörigkeit
erfolgt.
3)
Die
Beitragskosten
(ca. S 20 Mio jährlich, wenn alle
derzeitigen
Vertragsbediensteten die Voraussetzungen erfüllen würden) sind jeweils zur Hälfte von Dienstgeber und Dienstnehmer_innen zu tragen.
Der Pensionskassenträger ist in einem Bestbieterverfahren auszuwählen.