KV-Kurzübersicht
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Geltungsbereich
Österreich
Ergebnisse der letzten Verhandlungen
Mindestlohn/Mindestgehalt
- € 12,06 pro Stunde für ungelernte
ArbeiterInnen
- Mind. € 12,06 pro Stunde für angelernte
ArbeiterInnen
- Mind. € 15,19 pro Stunde für
FacharbeiterInnen
- € 2.018,84 Mindestmonatslohn bei 38,5 Stunden/Woche
- Während der Überlassung muss ein gegebenenfalls höherer Lohn laut Beschäftiger-Kollektivvertrag bezahlt werden (eventuell Referenzzuschlag).⇒ Siehe www.
leiharbeiter
.at
Zulagen
Gleiche Regelungen, wie vergleichbare
ArbeiterInnen
nach dem Beschäftigerkollektivvertrag erhalten.
Wenn im Beschäftigerbetrieb kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, dann Regelungen gemäß Kollektivvertrag für das eisen- und
metallverarbeitende
Gewerbe.
Kündigungsfristen
Am Ende einer Überlassung
darf der
Arbeitgeber
frühestens
am fünften Tag nach deren Ende kündigen!
Ausspruch
der Kündigung spätestens am letzten Tag der
Arbeitswoche
zum Ende der
Arbeitswoche
.
Die Kündigungsfristen betragen für
nach einer ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit
bis 12 Monate |
3 Wochen, |
von mehr als 12 Monaten bis 18 Monate |
4 Wochen, |
von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre |
6 Wochen, |
von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre |
2 Monate, |
von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre |
3 Monate, |
von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre |
4 Monate, |
danach |
5 Monate. |
Die Kündigungsfristen betragen für
nach einer ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit
bis 24 Monate |
2 Wochen |
danach |
4 Wochen. |
Achtung: Verfall von Ansprüchen
Beachten Sie, dass bestimmte Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis
(z. B. Überstundenvergütungen, Reiseaufwandsentschädigungen sowie gewisse Zuschläge und Zulagen) gegen den/die
ArbeitgeberIn
innerhalb von 6 Monaten
(Achtung: Ausnahmen!) schriftlich geltend gemacht werden müssen, da Ihre Ansprüche sonst
verfallen
!
Wichtiger Hinweis!
Der Kollektivvertrag für das Gewerbe der
Arbeitskräfteüberlassung
regelt überlassungsunabhängig den Mindestlohn.
Wenn im Kollektivvertrag für den Beschäftigerbetrieb höhere Mindestlöhne vorgesehen sind, so gelten diese!
In bestimmten Branchen besteht Anspruch auf einen Referenzzuschlag (Hochlohnbranchen).
Die Entlohnung für den konkreten Einsatz ist in der
Überlassungsmitteilung
gemäß § 12 AÜG vorher bekannt zu geben!
Jubiläumsgeld:
zum 10-jährigen Dienstjubiläum |
25 % Mindestlohn |
zum 15-jährigen Dienstjubiläum |
25 % Mindestlohn |
zum 20-jährigen Dienstjubiläum |
50 % Mindestlohn |
Karenzen werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes, der Umstufung von der Beschäftigungsgruppe A auf B und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung
zur Gänze angerechnet
. Diese Anrechnung gilt auch für die 5-jährige
Dienstzeit
gemäß § 23a Abs. 3 AngG in Verbindung mit § 2 ArbAbfG (Voraussetzung für den
Mutterschaftsaustritt
mit Abfertigungsanspruch).