Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Zuckerindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)
Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen sowie für alle Lehrlinge, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
II. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter
Mit Wirkung vom
1. März 2024
werden die für die Zuckerindustrie geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter für Angestellte gemäß beigefügter Gehaltsordnung neu festgesetzt.
III. Erhöhung der Ist-Gehälter
Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung vom
1. März 2024
um
7,33 %
zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhungen ist das Februar-Gehalt 2024.
IV. Pauschalien für Mehr- und Überstunden
Pauschalien für Mehr- und Überstunden
sind mit Wirkung vom
1. März 2024
entsprechend anzupassen.
V. Lehrlingseinkommen
Die
Lehrlingseinkommen
betragen mit Wirkung vom
1. März 2024
:
1. Lehrjahr |
€ 1.073,30 |
2. Lehrjahr |
€ 1.296,51 |
3. Lehrjahr |
€ 1.872,75 |
4. Lehrjahr |
€ 2.160,85 |
Vorlehre |
€ 886,44 |
VI. Gehaltsabschluss 2025
Der nächste Gehaltsabschluss tritt mit 1.3.2025 in Kraft und berechnet sich wie folgt:
Alle Euro-Werte
-)
der Gehaltsordnung gemäß Punkt II und die Lehrlingseinkommen gemäß Punkt V dieses Gehaltsvertrages,
-)
des Kollektivvertrages über die Ergänzung des Dienstkollektivvertrages und die Erhöhung der Naturalbezüge, in der Fassung vom 19. März 2024
-)
des Zusatzkollektivvertrages Zulage III in der Fassung vom 19. März 2024 und
-)
der Empfehlung Treueprämie in der Fassung vom 19. März 2024, werden um die Durchschnittliche Inflationsrate der Monatswerte Februar 2024 bis inklusive Jänner 2025, plus 0,5 % erhöht.
Die Berechnung im Detail:
((Summe der VPI-Monatswerte Februar 2024 bis inklusive Jänner 2025)/12) + 0,5 % = Erhöhungsprozentsatz mit 1. März 2025
Weiters ersetzt dieser errechnet Erhöhungsprozentsatz, ab 1. März 2025, die aktuellen 7,33 % im Punkt III diese Gehaltsvertrages.
Alle Jahreszahlen „2024“ sind in den neuen Verträgen, ab 1. März 2025, durch die Jahreszahl „2025“ zu ersetzen.
Wien, am 19. März 2024
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss |
Vorsitzende |
Wirtschaftsbereichssekretär |
KLAPAL |
Mag. HIRNSCHRODT |
gemäß § 46 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. April 2021 idgF. für die Mitgliedsfirmen des Verbandes der
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverbandangehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbände und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
I |
II |
III |
IV |
1. u. 2. |
2.128,48 |
2.244,33 |
2.758,03 |
3.492,50 |
n. 2. |
2.198,21 |
2.342,23 |
2.914,13 |
3.694,54 |
n. 4. |
2.267,94 |
2.440,13 |
3.070,23 |
3.896,58 |
n. 6. |
— |
2.538,03 |
3.226,33 |
4.098,62 |
n. 8. |
— |
2.635,93 |
3.382,43 |
4.300,66 |
n. 10. |
— |
2.733,83 |
3.538,53 |
4.502,70 |
n. 12. |
— |
2.831,73 |
3.694,63 |
4.704,74 |
BS |
69,73 |
97,90 |
156,10 |
202,04 |
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
IVa |
V |
Va |
VI |
1. u. 2. |
3.833,89 |
4.413,35 |
4.850,25 |
6.120,33 |
n. 2. |
4.055,77 |
4.680,38 |
5.143,65 |
6.650,32 |
n. 4. |
4.277,65 |
4.947,41 |
5.437,05 |
7.180,31 |
n. 6. |
4.499,53 |
5.214,44 |
5.730,45 |
7.710,30 |
n. 8. |
4.721,41 |
5.481,47 |
6.023,85 |
8.240,29 |
n. 10. |
4.943,29 |
5.748,50 |
6.317,25 |
— |
n. 12. |
5.165,17 |
6 015,53 |
6.610,65 |
— |
BS |
221,88 |
267,03 |
293,40 |
529,99 |
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
M I |
M II |
M III |
M IV |
1. u. 2. |
2.999,23 |
3.398,70 |
3.591,22 |
4.006,12 |
n. 2. |
2.999,23 |
3.398,70 |
3.591,22 |
4.222,27 |
n. 4. |
3.107,92 |
3.573,13 |
3.737,51 |
4.438,42 |
n. 6. |
3.216,61 |
3.747,56 |
3.883,80 |
4.654,57 |
n. 8. |
3.325,30 |
3.921,99 |
4.030,09 |
4.870,72 |
n. 10. |
3.433,99 |
4.096,42 |
4.176,38 |
5.086,87 |
n. 12. |
3.542,68 |
4.270,85 |
4.322,67 |
5.303,02 |
BS |
108,69 |
174,43 |
146,29 |
216,15 |
Der Verband der Zuckerindustrie empfiehlt, mit Wirkung vom 1.3.2024 den langjährigen Angestellten, die vor dem 1.1.2008 in das Unternehmen eingetreten sind, folgende Treueprämien zu bezahlen, die zum Monatsgehalt hinzutreten:
|
€ |
ab dem vollendeten 10. Dienstjahr |
274,51 |
ab dem vollendeten 15. Dienstjahr |
308,50 |
ab dem vollendeten 20. Dienstjahr |
371,90 |
ab dem vollendeten 23. Dienstjahr |
403,20 |
ab dem vollendeten 26. Dienstjahr |
433,60 |
ab dem vollendeten 29. Dienstjahr |
464,02 |
Für Teilzeitbeschäftigte sind diese Ansätze nach Maßgabe ihrer Arbeitszeit zu aliquotieren.
Die Ersteinstufung bzw. jeweilige Höherreihung erfolgt zu den Stichtagen 1. April bzw. 1. September eines Kalenderjahres. Dafür gilt, dass eine zwischen dem 1.1. und dem 30.6. dJ liegende Erfüllung einer anspruchsbegründenden Stufe mit Wirkung ab dem 1.4. bzw. eine zwischen dem 1.7. und dem 31.12. dJ liegende Erfüllung einer anspruchsbegründenden Stufe mit Wirkung ab dem 1.9. berücksichtigt wird.
Die angeführten Beträge gelten als Gehaltsbestandteil und sind daher bei der Berechnung aller vom Gehalt abhängigen Ansprüche einzubeziehen.
Die angeführten Beträge sind nicht
kumulativ
zu verstehen, sondern bei Erreichen einer höheren Stufe steht der neue Anspruch
statt
des alten zu (also zB ab Vollendung des 15. Dienstjahres: Gehalt+ Euro 308,50
statt
+ Euro 274,51).
Es wird weiters empfohlen, die Treueprämien getrennt auszuweisen.
Wien, am 19. März 2024
Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:
KR DI Marihart
Kollektivvertrag
Zulage III
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
einerseits und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)
Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist und die zwischen dem 31.12.2007 und dem 31.8.2018 in Betriebe eingetreten sind, welche dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages (Absatz b) unterliegen und in einem aufrechten und ununterbrochenen Dienstverhältnis zu diesen stehen.
II.
Alle ArbeitnehmerInnen der Zuckerindustrie, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.9.2018 eingetreten sind und seitdem in einem ununterbrochenen und aufrechten Dienstverhältnis zu einem diesem Kollektivvertrag unterliegendem Unternehmen stehen, erhalten nach 12monatigem ununterbrochenem Dienstverhältnis, zu ihrem tatsächlichen Monatsgehalt eine Zulage von
Euro 176,21
. Diese Zulage wird 14. Mal im Jahr ausbezahlt. Sie wird nicht zur Berechnung des Überstundenentgeltes, sowie von Zulagen, die sich von der Höhe des tatsächlichen Monatsgehaltes ableiten, herangezogen. So wird die gegenständliche Zulage z. B.: nicht zur Berechnung von innerbetrieblichen Zulagen, SEG-Zulagen, Weihnachts- sowie Urlaubsremuneration und Kampagne-Zehntel herangezogen. Für Teilzeitbeschäftige sind entsprechende Aliquotierungen vorzunehmen.
III.
Zeiten im Sinne des APSG unterbrechen/hemmen nicht die 12-monatige Dienstzeit.
IV.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.3.2024 in Kraft, gleichzeitig tritt der Kollektivvertrag Zulage III von 1.3.2023 außer Kraft.
Wien, am 19. März 2024
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
Obmann |
Geschäftsführerin |
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
|
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
Obmann |
Geschäftsführerin |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
|
Gewerkschaft GPA |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
|
Gewerkschaft GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss |
KLAPAL |
Mag. HIRNSCHRODT |
Vorsitzende |
Geschäftsbereichsleiter |
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Zuckerindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.
Im Rahmen der Gehaltsverhandlungen 2024 wurden Änderungen in folgenden Zusatzkollektivverträgen vereinbart:
Punkt 1
Ergänzung zum Dienstreisekollektivvertrag der Angestellten des Verbandes der Zuckerindustrie vom 6. September 2013
Mit Wirkung vom
1. März 2024
werden die Reiseaufwandsentschädigungen im § 6 lit. a für „Nicht ständig Reisende“ wie folgt festgesetzt:
- Taggeld € 62,90
- Nachtgeld € 34,22
Punkt II
Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag der Angestellten des Verbandes der Zuckerindustrie vom 29. August 2014
Mit Wirkung vom
1. März 2024
lautet § 5 „Naturalbezüge“ Abs. 4 wie folgt:
(4)
Alle Angestellten erhalten als Abgeltung für Naturalbezüge eine Zulage von Euro 36,41/Monat, die sich ab dem 2. Dienstjahr auf Euro 156,12/Monat erhöht. Sie wird 14mal pro Kalenderjahr ausbezahlt. Die Zulage von Euro 156,12/Monat ist bei der Ermittlung sämtlicher Entgelte zu berücksichtigen.
Wien, am 19. März 2024
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
Obmann |
Geschäftsführerin |
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
Obmann |
Geschäftsführerin |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss |
KLAPAL |
Mag. HIRNSCHRODT |
Vorsitzende |
Wirtschaftsbereichssekretär |