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Zuckerindustrie / Kurzübersicht

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


ArbeiterInnen/Angestellte
Angestellte


Geltungsbereich
Österreich


Geltungsbeginn
01.09.2017


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
  • Erhöhung der Mindest- und IST-Gehälter um 1,90% plus eines Sockelbetrages von € 7,50
  • Erhöhung der Zulagen zum 1,90%
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,16%


Mindestlohn/Mindestgehalt
  • Einfache Tätigkeiten: von € 1.619,75 bis € 2.162,85
  • Qualifizierte Tätigkeiten: von € 2.105,94 bis € 3.609,40
  • Hochqualifizierte Tätigkeiten: von € 2.936,86 bis € 6.339,97


Lehrlingsentschädigung
Tabelle I Tabelle II
im 1. Lehrjahr: € 595,23 € 796,56
im 2. Lehrjahr: € 798,03 € 1.070,12
im 3. Lehrjahr: € 1.080,41 € 1.331,09
im 4. Lehrjahr: € 1.460,86 € 1.547,18

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.


Zulagen/Zuschläge
  • KV-Zulage im ersten Dienstjahr € 28,11, nach dem 1. Dienstjahr € 120,57 pro Monat
  • Zulage III nach dem 1. Dienstjahr in der Höhe von € 136,09 pro Monat
  • SEG-Zulagen, wenn Arbeiter eine erhalten


Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden
Überstundenzuschlag
: in der Regel 50 %, zu bestimmten Zeiten 200 % bei einem Grundgehaltsteiler von 1/142,5


Kündigungsfristen
Es gelten die Kündigungsfristen des § 20 AngG
Für AG:
vor dem vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate

Für AN: 1 Monat, Achtung: Vereinbarung im Dienstvertrag beachten.


Achtung: Verfall von Ansprüchen
Die Abrechnung von Reiseaufwandsentschädigungen hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen.
Die Ansprüche verfallen, wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von 3 weiteren Kalendermonaten, im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der Rechnungslegung innerhalb von 2 Kalendermonaten nach Wegfall der Verhinderung, erfolgt.
Überstundenentlohnungen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung geltend gemacht werden.


Weitere sozialpolitische Errungenschaften
  • Anrechnung von Karenzzeiten für die Vorrückung im Ausmaß von 10 Monaten pro Kind
  • 6 monatige Behaltepflicht für Lehrlinge nach Beendigung der Lehrzeit
  • Sonderzahlung Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss
  • Kampagneremuneration
  • Jubiläumszuwendung (Jubiläumsgeld)
  • IST-Wirksamkeit der Biennalsprünge