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Zuckerindustrie / KV Zulage III / Zusatz

Kollektivvertrag


Zulage III
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Zuckerindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.


I. Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle dem Verband der Zuckerindustrie angehörenden Mitgliedsbetriebe, deren Nebenbetriebe und auf eigene Rechnung betriebene Niederlassungen sowie für alle Außenstellen und Zentralbüros der Unternehmungen, die dem Verband der Zuckerindustrie angehören.
c)  Persönlich:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, im Folgenden kurz ArbeitnehmerInnen genannt, einschließlich der Lehrlinge, die zwischen dem 31.12.2007 und dem 31.8.2018 in Betriebe eingetreten sind, welche dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages (Absatz b) unterliegen und in einem aufrechten und ununterbrochenen Dienstverhältnis zu diesen stehen.


II.
Alle ArbeitnehmerInnen der Zuckerindustrie, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.9.2018 eingetreten sind und seitdem in einem ununterbrochenen und aufrechten Dienstverhältnis zu einem diesem Kollektivvertrag unterliegendem Unternehmen stehen, erhalten nach 12monatigem ununterbrochenem Dienstverhältnis zu ihrem tatsächlichen Monatslohn eine Zulage von
Euro 164,18
. Diese Zulage wird 14 Mal im Jahr ausbezahlt. Diese Zulage wird nicht zur Berechnung des Überstundenentgeltes, sowie von Zulagen, die sich von der Höhe des tatsächlichen Monatslohnes ableiten, herangezogen. So wird die gegenständliche Zulage z.B.: nicht zur Berechnung von innerbetrieblichen Zulagen, SEG-Zulagen, Weihnachts- sowie Urlaubsremuneration und Kampagne-Zehntel herangezogen. Für Teilzeitbeschäftige sind entsprechende Aliquotierungen vorzunehmen.


III.
Zeiten im Sinne des APSG unterbrechen/hemmen nicht die 12monatige Dienstzeit.


IV.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.3.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt der Kollektivvertrag Zulage III von 25.2.2022 außer Kraft.



Wien, am 1. März 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
Obmann Geschäftsführerin
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
Obmann Geschäftsführerin
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Bianca
Reiter
Branchensekretärin