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Zuckerindustrie / KV 38-Std-Woche / Zusatz

Kollektivvertrag


die Ergänzung des Anhangs zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs für die ZUCKERINDUSTRIE betreffen,
ARBEITSZEITVERKÜRZUNG IN DER ZUCKERINDUSTRIE

Abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genussmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.


I.
Der Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs für die Zuckerindustrie wird wie folgt ergänzt:


III. Arbeitszeitverkürzung Arbeitszeit
§ 1
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt im Zeitraum vom 1.1. bis 30.9. 38 Stunden, im Zeitraum vom 1.10. bis zum 31.12. 40 Stunden.
2.  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. Dabei kann für einzelne betriebliche Bereiche auch von der grundsätzlichen Regelung gemäß Abs. 1 abgewichen werden, wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern oder zulassen und die daraus resultierende jährliche Normalarbeitszeit nicht länger ist als die sich gem. Abs. 1 und 3 ergebende. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf auch in diesem Fall 40 Stunden nicht überschreiten.


Kunsttext
KV vom 11.9.06 / gültig ab 1.7.06
3.  Die ersten beiden im Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.9. über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit von 38 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40 Wochenstunde innerhalb des darauffolgenden Zeitraums von vier Kalenderwochen einvernehmlich durch Freizeit im Verhältnis 1:1 auszugleichen.
4.  Kommt der einvernehmliche Freizeitausgleich gem. Abs. 4 innerhalb eines Zeitraums von vier Kalenderwochen nicht zustande, sind geleistete 39. und 40 Wochenstunden wie Überstunden abzurechnen.
Sie sind bei der Ermittlung von Sonderzahlungen nicht einzubeziehen.


Ende


Monatslöhne
§ 2
1.  Der regelmäßig zur Auszahlung kommende Lohn basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
2.  Die Monatslöhne bleiben während der Arbeitszeitverkürzung unverändert.
3.  Der Teilungsfaktor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 173.
4.  Der in § 3 des Kollektivvertrages vom 21.12.1973 betreffend Einführung eines Monatslohnes für die Arbeitnehmer der Zuckerindustrie mit 150 festgesetzte Teilungsfaktor bzw. die dort mit 1/150 festgesetzte Berechnungsgrundlage betragen im Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.9. 142,5 bzw. 1/142,5.


Teilzeitbeschäftigte
§ 3
1.  Bei Teilzeitbeschäftigten ist im Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.9. eine § 2 Abs. 1 analoge Herabsetzung der zeitlichen Verpflichtung vorzunehmen.
2.  Eine Verkürzung der vereinbarten Löhne erfolgt nicht. Allfällige Mehrleistungsstunden bis inklusive der 38. Wochenstunde werden als Normalarbeitszeit bezahlt. Für darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden gelten § 2 Abs. 4 und 5 sinngemäß.


Schlussbestimmungen
§ 4
1.  Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anzurechnen.
2.  Die Regelungen gem. § 1 Abs. 3 gelten bis zu einer allfälligen gesetzlichen Neuregelung der Feiertage, die aufgrund des Feiertagsruhegesetzes 1957 derzeit immer auf einen Donnerstag fallen.


II.
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 29. Oktober 1986
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Komm.Rat Ing. PECHER Dr. SMOLKA
VERAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dr. SKENE Dr. SMOLKA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER
Vorsitzender Zentralsekretär
Dr. STARIBACHER GÖBL