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Zuckerindustrie / Zusatz / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE

einerseits und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss

andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)
Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


II. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter
Mit Wirkung vom 1. September 2019 werden die für die Zuckerindustrie geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter für Angestellte gemäß beigefügter Gehaltsordnung neu festgesetzt.


III. Erhöhung der Ist-Gehälter
Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung vom 1. September 2019 um 2,33 % zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhungen ist das August-Gehalt 2019.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind mit Wirkung vom 1. September 2019 ebenfalls um 2,33 % zu erhöhen.


V. Lehrlingsentschädigungen
Die Lehrlingsentschädigungen betragen mit Wirkung vom 1. September 2019:
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr Euro 624,94 Euro 836,31
2. Lehrjahr Euro 837,86 Euro 1.123,52
3. Lehrjahr Euro 1.134,33 Euro 1.397,52
4. Lehrjahr Euro 1.533,76 Euro 1.624,40
Vorlehre Euro 705,40



Wien, am 9. September 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
GF-Vorsitzende Geschäftsbereichleiter
TEIBER DÜRTSCHER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
Vorsitzende Wirtschaftsbereichssekretär
TREML Mag. HIRNSCHRODT


GEHALTSORDNUNG
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Verbandes der
Zuckerindustrie

gültig ab 1. September 2019

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbände und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Verwendungsgruppen

Verw.Gr. Jahre I II III IV IVa V
1. u. 2. 1.707,63 1.801,13 2.215,61 2.808,30 3.083,73 3.551,31
n. 2. 1.763,89 1.880,12 2.341,57 2.971,32 3.262,77 3.766,78
n. 4. 1.820,15 1.959,11 2.467,53 3.134,34 3.441,81 3.982,25
n. 6. 2.038,10 2.593,49 3.297,36 3.620,85 4.197,72
n. 8. 2.117,09 2.719,45 3.460,38 3.799,89 4.413,19
n. 10. 2.196,08 2.845,41 3.623,40 3.978,93 4.628,66
n. 12. 2.275,07 2.971,37 3.786,42 4.157,97 4.844,13
BS 56,26 78,99 125,96 163,02 179,04 215,47
Verw.Gr. Jahre Va VI M I M II o. M II m. M III
1. u. 2. 3.903,89 4.928,73 2.410,25 2.732,55 2.887,95 3.222,73
n. 2. 4.140,63 5.356,37 2.410,25 2.732,55 2.887,95 3.397,14
n. 4. 4.377,37 5.784,01 2.497,95 2.873,31 3.005,98 3.571,55
n. 6. 4.614,11 6.211,65 2.585,65 3.014,07 3.124,01 3.745,96
n. 8. 4.850,85 6.639,29 2.673,35 3.154,83 3.242,04 3.920,37
n. 10. 5.087,59 2.761,05 3.295,59 3.360,07 4.094,78
n. 12. 5.324,33 2.848,75 3.436,35 3.478,10 4.269,19
BS 236,74 427,64 87,70 140,76 118,03 174,41

VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE


EMPFEHLUNG


Treueprämie
Der Verband der Zuckerindustrie empfiehlt, mit Wirkung vom 1.9.2019 den langjährigen Angestellten, die vor dem 01.01.2008 in das Unternehmen eingetreten sind, folgende Treueprämien zu bezahlen, die zum Monatsgehalt hinzutreten:
Euro
ab dem vollendeten 10. Dienstjahr 221,51
ab dem vollendeten 15. Dienstjahr 248,93
ab dem vollendeten 20. Dienstjahr 300,09
ab dem vollendeten 23. Dienstjahr 325,35
ab dem vollendeten 26. Dienstjahr 349,89
ab dem vollendeten 29. Dienstjahr 374,43

Für Teilzeitbeschäftigte sind diese Ansätze nach Maßgabe ihrer Arbeitszeit zu aliquotieren.
Die Ersteinstufung bzw jeweilige Höherreihung erfolgt zu den Stichtagen 1. April bzw 1. September eines Kalenderjahres. Dafür gilt, dass eine zwischen dem 1.1. und dem 30.6. dJ liegende Erfüllung einer anspruchsbegründenden Stufe mit Wirkung ab dem 1.4. bzw eine zwischen dem 1.7. und dem 31.12. dJ liegende Erfüllung einer anspruchsbegründenden Stufe mit Wirkung ab dem 1.9. berücksichtigt wird.
Die angeführten Beträge gelten als Gehaltsbestandteil und sind daher bei der Berechnung aller vom Gehalt abhängigen Ansprüche einzubeziehen.
Die angeführten Beträge sind nicht kumulativ zu verstehen, sondern bei Erreichen einer höheren Stufe steht der neue Anspruch statt des alten zu (also zB ab Vollendung des 15. Dienstjahres: Gehalt + Euro 248,93 statt + Euro 221,51).
Es wird weiters empfohlen, die Treueprämien getrennt auszuweisen.



Wien, am 9. September 2019
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Der Obmann
GD KR DI Marihart

KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Zuckerindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.
Im Rahmen der Gehaltsverhandlungen 2019 wurden Änderungen in folgende Zusatzkollektivverträgen vereinbart:


Punkt I
1.  Ergänzung zu Diestreisekollektivvertrag der Angestellten des Verbandes der Zuckerindustrie vom 6. September 2013
Mi Wirkung vom 1. September 2019 werden die Reiseaufwandsentschädigungen in § 6 lit. a für “Nicht ständig Reisende” wie folgt geändert:

Taggeld € 50,76
Nachtgeld € 27,62


Punkt II
1.  Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag der Angestellten des Verbandes der Zuckerindustrie vom 29. August 2014
Mit Wirkung vom 1. September 2019 lautet § 5 “Naturalbezüge” Abs. 4 wie folgt:
(4)
Alle Angestellten, erhalten als Abgeltung für Naturalbezüge eine Zulage von Euro 29,37/Monat, die sich ab dem 2. Dienstjahr auf Euro 125,97/Monat erhöht. Sie wird 14 mal pro Kalenderjahr ausbezahlt. Die Zulage von Euro 125,97/Monat ist bei der Ermittlung sämtlicher Entgelte zu berücksichtigen.



Wien, am 9. September 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
GF-Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter
TEIBER DÜRTSCHER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Mag. HIRNSCHRODT