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Zuckerindustrie / Zusatz / Beilage

Kollektivvertrag


mit dem ausschließlich für die Angestellten der Zuckerindustrie der § 5 Abs 1 “Jubiläumszuwendungen” des Zusatzkollektivvertrages vom 7. Jänner 1992 abgeändert wird
Dieser Kollektivvertrag gilt für die Angestellten der österreichischen Zuckerindustrie und wird zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Zuckerindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, abgeschlossen.


I. Geltungstermin
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.


II.

Der § 5 Abs 1 “Jubiläumszuwendungen” des Zusatzkollektivvertrages vom 7. Jänner 1992 (abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten) lautet ab 01.01.2014 für die Angestellten der Zuckerindustrie wie folgt:
(1)  Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb haben Angestellte folgende Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen:
a)
Angestellten, die vor dem Stichtag, 01.01.2014, das 15. Dienstjahr ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb vollendet haben
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 1,6 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 35. Dienstjahr 3,5 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 40. Dienstjahr 4 Monatsgehälter

Anlässlich des 45. Dienstjubiläums besteht kein Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung.
b)
Angestellten, die nach dem Stichtag, 31.12.2013, das 15. Dienstjahr ununterbrochenen Beschäftigung im gleichen Betrieb vollendet haben
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 1 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 1,6 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 35. Dienstjahr 3,5 Monatsgehälter
nach dem 40. Dienstjahr 3 Monatsgehälter

Anlässlich des 45. Dienstjubiläums besteht kein Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung.


III.
Der § 5 Abs 2 “Jubiläumszuwendungen” des Zusatzkollektivvertrages vom 7. Jänner 1992 bleibt unverändert.


IV.
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt die Empfehlung der Zuckerindustrie bezüglich Jubliäumszuwendungen außer Kraft.



Wien, am 6. September 2013
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Dipl.-Ing. MARIHART Mag. KOSSDORFF
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Dipl.-Ing. MARIHART Mag. KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Vorsitzender Geschäftsbereichleiter
KATZIAN PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Mag. HIRNSCHRODT