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Zuckerindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE

einerseits und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss

andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)
Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


II. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter
Mit Wirkung vom 1. September 2014 werden die für die Zuckerindustrie geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter für Angestellte gemäß beigefügter Gehaltsordnung neu festgesetzt.


III. Erhöhung der Ist-Gehälter
Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung vom 1. September 2014 um 2,09 % zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhungen ist das August-Gehalt 2014.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind mit Wirkung vom 1. September 2014 ebenfalls um 2,09 % zu erhöhen.


V. Lehrlingsentschädigungen
Die Lehrlingsentschädigungen betragen mit Wirkung vom 1. September 2014:
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr Euro 567,17 Euro 759,01
2. Lehrjahr Euro 760,41 Euro 1.019,67
3. Lehrjahr Euro 1.029,48 Euro 1.268,34
4. Lehrjahr Euro 1.391,99 Euro 1.474,25
Vorlehre Euro 640,20



Wien, am 29. August 2014
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Vorsitzender Geschäftsbereichleiter
KATZIAN PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Mag. HIRNSCHRODT


GEHALTSORDNUNG
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Verbandes der
Zuckerindustrie

gültig ab 1. September 2014

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbände und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Verwendungsgruppen

Verw.Gr. Jahre I II III IV IVa V
1. u. 2. 1.540,17 1.625,66 2.004,65 2.546,56 2.798,43 3.225,94
n. 2. 1.591,60 1.697,88 2.119,81 2.695,61 2.962,12 3.422,94
n. 4. 1.643,03 1.770,10 2.234,97 2.844,66 3.125,81 3.619,94
n. 6. 1.842,32 2.350,13 2.993,71 3.289,50 3.816,94
n. 8. 1.914,54 2.465,29 3.142,76 3.453,19 4.013,94
n. 10. 1.986,76 2.580,45 3.291,81 3.616,88 4.210,94
n. 12. 2.058,98 2.695,61 3.440,86 3.780,57 4.407,94
BS 51,43 72,22 115,16 149,05 163,69 197,00
Verw.Gr. Jahre Va VI M I M II o. M II m. M III
1. u. 2. 3.548,32 4.485,35 2.182,60 2.477,25 2.619,35 2.925,46
n. 2. 3.764,77 4.876,35 2.182,60 2.477,25 2.619,35 3.084,93
n. 4. 3.981,22 5.267,35 2.262,78 2.605,96 2.727,27 3.244,40
n. 6. 4.197,67 5.658,35 2.342,96 2.734,67 2.835,19 3.403,87
n. 8. 4.414,12 6.049,35 2.423,14 2.863,38 2.943,11 3.563,34
n. 10. 4.630,57 2.503,32 2.992,09 3.051,03 3.722,81
n. 12. 4.847,02 2.583,50 3.120,80 3.158,95 3.882,28
BS 216,45 391,00 80,18 128,71 107,92 159,47

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Zuckerindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.
10. Ergänzung zum Kollektivvertrag Kampagneangestellte vom 26. September 2002

Mit Wirkung vom 1. September 2014 wird der Kollektivvertrag vom 26. September 2002 betreffend Kampagneangestellte wie folgt geändert:


I.
1.  Der erste Satz des § 3 hat zu lauten:
“Die in § 2 genannten Kampagneangestellten erhalten für jeden Kalendertag nachstehende Tagsätze:”
Euro Euro
RübenübernehmerInnen und PerzentiererInnen 113,89 bis 135,00
WaagmeisterInnen und -schreiberInnen 100,46 bis 113,89
AufseherInnen 88,30 bis 100,46
2.  Der zweite Satz des § 4 hat zu lauten:
“Der Tagsatz (Grundvergütung für die jeweils gültige tägliche Normalarbeitszeit) beträgt mindestens € 76,78 und ist für die Berechnung einer Normalarbeitsstunde mit 6 zu vervielfachen und durch 38 zu teilen.”



Wien, am 29. August 2014
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
KATZIAN PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Mag. HIRNSCHRODT

VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE EMPFEHLUNG



Treueprämie
Der Verband der Zuckerindustrie empfiehlt, mit Wirkung vom 1.9.2014 den langjährigen Angestellten, die vor dem 01.01.2008 in das Unternehmen eingetreten sind, folgende Treueprämien zu bezahlen, die zum Monatsgehalt hinzutreten:
Euro
ab dem vollendeten 10. Dienstjahr 202,54
ab dem vollendeten 15. Dienstjahr 227,61
ab dem vollendeten 20. Dienstjahr 274,39
ab dem vollendeten 23. Dienstjahr 297,48
ab dem vollendeten 26. Dienstjahr 319,92
ab dem vollendeten 29. Dienstjahr 342,34

Für Teilzeitbeschäftigte sind diese Ansätze nach Maßgabe ihrer Arbeitszeit zu aliquotieren.
Die Ersteinstufung bzw jeweilige Höherreihung erfolgt zu den Stichtagen 1. April bzw 1. September eines Kalenderjahres. Dafür gilt, dass eine zwischen dem 1.1. und dem 30.6. dJ liegende Erfüllung einer anspruchsbegründenden Stufe mit Wirkung ab dem 1.4. bzw eine zwischen dem 1.7. und dem 31.12. dJ liegende Erfüllung einer anspruchsbegründenden Stufe mit Wirkung ab dem 1.9. berücksichtigt wird.
Die angeführten Beträge gelten als Gehaltsbestandteil und sind daher bei der Berechnung aller vom Gehalt abhängigen Ansprüche einzubeziehen.
Die angeführten Beträge sind nicht kumulativ zu verstehen, sondern bei Erreichen einer höheren Stufe steht der neue Anspruch statt des alten zu (also zB ab Vollendung des 15. Dienstjahres: Gehalt + Euro 227,61 statt + Euro 202,54).
Es wird weiters empfohlen, die Treueprämien getrennt auszuweisen.
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Der Obmann
GD KR DI Marihart

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

Auf Grund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i. d. g. F. wird zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs

für den
Verband der Zuckerindustrie

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits, der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

vereinbart.


§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)
Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


§ 2 Geltungsdauer
Dieser Vertrag tritt mit 1. September 2013 in Kraft. Er kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.


§ 3 Überstunden-, Nacht-, Sonn-, Feiertrags- und Schichtarbeit
(1)  Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinausgehen.
Im Kampagnebetrieb können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, unbeschadet des nach den Bestimmungen des nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sonst zulässigen Überstundenausmaßes, zusätzlich 10 Überstunden wöchentlich geleistet werden.
(2)  Fallen Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, so werden sie im folgenden als Nachtüberstunden bezeichnet.
Arbeitsleistungen im Rahmen der Normalarbeitszeit, die in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr (Nachtzeit) fallen, gelten als zuschlagspflichtige Nachtarbeit. Sie werden im folgenden als Nachtstunden bezeichnet.
Als zuschlagspflichtige Nachtarbeit gilt auch die außerhalb dieser Zeitgrenze geleistete Arbeit, soferne sie weniger als 11 Stunden nach Beendigung der vorhergehenden Nachtarbeit aufgenommen wird. Dies gilt nicht bei Schichtwechsel.
(3)  Im Schichtbetrieb gilt statt obiger Zeitgrenze die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr als Nachtzeit.
(4)  Wird Sonntags im Rahmen der Normalarbeitszeit gearbeitet und dafür ein Ersatzruhetag gewährt, so gebührt kein Sonntagszuschlag gem. Abs. (5) lit. b).
(5)  Es gebühren folgende Zuschläge:
a) an WERKTAGEN:
für Überstunden 50 %
für Nachtstunden 50 %
für Nachtüberstunden 100 %
b) an SONNTAGEN:
für die ersten sieben Sonntagsstunden während der Tageszeit 100 %
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden 150 %
c) für Arbeit an GESETZLICHEN FEIERTAGEN:
für Normalstunden 150 %
für Überstunden 150 %
für Nachtstunden 200 %
für Nachtüberstunden 200 %
(6)  Bei Schichtbetrieb gelten in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen des Abs. (5) folgende Regelungen:
a)
„Bei Schichtbetrieb gebührt in der 3. Schicht (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde an Werktagen ein Zuschlag von 30 %, an Sonntagen von 150 %, an Feiertagen von 200 %.
b)
Für die Dauer der Zuckerrübenkampagne gebührt bei Schichtbetrieb:
Für die Zeit von 20 bis 22 Uhr für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde an Werktagen ein Zuschlag von 30 %, an Sonntagen von 150 %, an Feiertagen von 200 %. Für Überstunden in der Zeit von 20 bis 22 Uhr gebührt an Werktagen ein Zuschlag von 100 %, im übrigen gilt Abs. 5 sinngemäß.
c)
Für die über den Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden der dritten Schicht (22 Uhr bis 6 Uhr) gebührt an Werktagen ein Nachtüberstundenzuschlag von 100 %. Im übrigen gilt Abs. (5).
d)
Sollte ausnahmsweise eine Schichteinteilung von 6 Uhr bis 18 Uhr und von 18 Uhr bis 6 Uhr erforderlich sein, gebührt in der zweiten Schicht (18 Uhr bis 6 Uhr) für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde ein Zuschlag von 30 %, für die restlichen Stunden die Zuschläge nach Abs. (5).
(7)  Für die Anwendung von Abs. (6) gelten folgende Bestimmungen: Außerhalb des Kampagnebetriebes kann in folgenden Betriebsabteilungen (Stationen) Schichtarbeit eingeteilt werden:
a)
Erzeugung und Verpackung von Zucker aller Art,
b)
Verladebetrieb einschließlich Bahn,
c)
Kesselhaus, Heizanlage, Kraftanlage,
d)
Inspektion der Wachdienste.

Diese Schichteinteilung muss zumindest eine Woche dauern und gilt nur für ganze Abteilungen. Jene Arbeitsplätze, an denen nur ein einzelner Angestellter Dienst verrichtet, wie zB Kesselhaus oder in der Heizanlage, gelten ebenfalls als Abteilung. Für die Dauer der Schichtarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.
Beginn, Dauer und Ende der Wechselschicht werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt.
Wird in drei Schichten gearbeitet, hat der Schichtwechsel so zu erfolgen, dass der Angestellte innerhalb von drei Wochen möglichst an einem Sonntag eine zusammenhängende Freizeit von 24 Stunden hat. Die Kampagne beginnt bei der Rübenverarbeitung zur Zucker- oder Trockenrüben-Erzeugung mit dem Einlauf der Rübe in die Waschmaschine, bei Raffinationsbetrieb mit dem Einwurf des Rohzuckers in die Auflöse, bei Verarbeitung von Grünsirup mit dem Öffnen des Dampfventils in einem mit Sirup gefüllten Kochapparat und endet mit dem Abstellen der Zentrifugen zur Entleerung des letzten Zuckers bzw bei reinem Trocknereibetrieb mit dem Abstellen der Trockentrommel.
(8)  Berechnung der Wochenruhe innerhalb der Kampagne:
1.
Durchrechnungszeitraum:
Der 1-wöchige Durchrechnungszeitraum der Wochenruhe gemäß § 5 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 beginnt am Montag um 6.00 Uhr in der Woche, in welcher für den Angestellten lt. Schichtplan die Dicksaftkampagne (DS) bzw. Rübenkampagne beginnt. Für Angestellte, welche an mehreren zusammenhängenden Kampagnen teilnehmen, gelten diese Kampagnen als zusammenhangender Durchschnittszeitraum. Die wöchentliche Ruhezeit wird von Montag, 6.00 Uhr bis darauffolgenden Montag, 6.00 Uhr berechnet.
2.
Befristete AN:
Befristeten AN, deren Dienstverhältnis nicht an einem Montag anfängt, ist der Zeitraum rückwirkend ab Montag, 6.00 Uhr bis Beginn des Dienstverhältnisses (Uhrzeit des Dienstantrittes) als Wochenruhezeit anzurechnen (Jedoch max. 36 Stunden), sofern nicht eine sonstige längere zusammenhängende Freizeit in dieser Woche besteht. Diese Regelung gilt sinngemäß auch bei Firmenaustritt. Das bedeutet, dass beginnend mit dem Ende des letzten Arbeitstages (Uhrzeit des Dienstendes) bis Montag, 6.00 Uhr der Folgewoche als Wochenruhezeit anzurechnen ist (jedoch max, 36 Stunden), sofern nicht eine sonstige längere zusammenhängende Freizeit in dieser Woche besteht.
3.
Ruhezeiten unter 24 Std.:
Wöchentliche Ruhezeiten von weniger als 24 Stunden dürfen zur Berechnung der Ruhezeit von 36 Stunden nicht herangezogen werden. (§ 5 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/19
4.
Zusammenhängende Freizeit:
Zur Feststellung der fehlenden Ruhezeiten wird nur die längste zusammenhängende Freizeit herangezogen.
5.
Bewertung von Krankenstand:
Wird ein AN während der DS- bzw. Rübenkampagne krank, so werden eventuelle Ersatzruhezeiten nach dem Schichtplan gerechnet, der jedem einzelnen Mitarbeiter zu Beginn der Kampagne vorliegt.
6.
Bewertung von KV-Freistellungen:
Nimmt ein(e) Angestellte während der Kampagne KV-Freistellungen in Anspruch so werden diese Zeiten zur Durchschnittsberechnung der Ruhezeit angerechnet.
(9)  Grundlage für die Berechnung der in Abs. (5) und (6) bezeichneten Zuschläge ist 1/142,5 des normalen Monatsgehaltes für eine Arbeitsstunde.
(10)  Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der jeweils höchste Zuschlag alle anderen aus.


§ 4 Kampagneremuneration (= 14. Monatsgehalt)
Anstelle des in § 12 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i. d . g. F. vorgesehenen 14. Monatsgehaltes gilt folgende Regelung:
(1.a)  Längstens 6 Wochen nach Beendigung der Kampagne erhält jeder Angestellte eine Kampagneremuneration (14. Monatsbezug) in der nachfolgend festgelegten Mindesthöhe:
ab dem 1.-5. Dienstjahr 120 % des normalen Monatsgehaltes
nach 5 Dienstjahren 125 % des normalen Monatsgehaltes
nach 15 Dienstjahren 130 % des normalen Monatsgehaltes
nach 20 Dienstjahren 135 % des normalen Monatsgehaltes
nach 25 Dienstjahren 140 % des normalen Monatsgehaltes
nach 30 Dienstjahren 145 % des normalen Monatsgehaltes
nach 35 Dienstjahren 150 % des normalen Monatsgehaltes
nach 40 Dienstjahren 160 % des normalen Monatsgehaltes

Der Berechnung sind das normale Gehalt des Monats, in dem die Kampagne endet sowie die gemäß § 12 b des Rahmen-Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie einzubeziehenden Zuschläge für Nachtstunden gemäß § 3 Abs. (5) lit. a) dieses Zusatzkollektivvertrages in Höhe von 50 % bzw. für Nachtschichtarbeit gemäß Abs. (6) dieses Zusatzkollektivvertrages in Höhe von 30 % mit dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate zugrunde zu legen.
(1.b)  Alle bei Rübenkampagneende beschäftigten ArbeitnehmerInnen mit mehr als einjähriger ununterbrochener Dienstzeit haben Anspruch auf die Sonderzahlung „Kampagnezehntel“. Als ununterbrochene Dienstzeit gilt auch: Zivildienst, Präsenzdienst, Familienhospiz, gesetzliche vorgesehene Karenzierungen sowie keine längeren arbeitsrechtlichen Unterbrechungen von jeweils 60 Tagen.
Für Lehrlinge gilt folgende Regelung: Alle Lehrlinge ab dem ersten Lehrjahr haben Anspruch auf die Sonderzahlung „Kampagnezehntel“.
Das Kampagnezehntel ergibt sich aufgrund der Rübenverarbeitung der abgelaufenen Kampagne. Als Wertbasis für die Berechnung des Kampagnezehntels dient die Kampagneremuneration.
Als Basis für die Berechnung der Anspruchstabelle (siehe unten stehende Mustertabelle) gilt die innerhalb der letzten 2 vorangegangenen Kampagnen (Betrachtungszeitraum 1. März bis Ende des folgenden Februars) tagesdurchschnittliche Rübenverarbeitungsmenge (2VJ-Tages-DS). Das Kampagnezehntel (1/10) steht bei einer mehr als siebzigfachen Menge der 2VJ-Tages-DS zu. Dieses Zehntel erhöht sich um 0,1 je weiterer einfacher Menge der 2VJ-Tages-DS gemäß nachstehender Tabelle.
Die Auszahlung des Kampagnezehntels erfolgt in zwei Teilen.
Der erste Teil ist mit 31. Dezember des Jahres fällig und wird nach der Rübenverarbeitungsmenge vom Beginn der Kampagne bis zum 31. Dezember des Jahres bemessen. Die Verrechnung des Kampagnezehntels erfolgt für die Gehaltszahlungsperiode Dezember und die Auszahlung erfolgt bis spätestens 10. des darauf folgenden Februars.
Dauert die Rübenkampagne bis zum 31. Dezember, dann gilt folgendes:
Die Rübenverarbeitungsmenge vom Beginn der Kampagne bis zum 31. Dezember hat bis spätestens 15. Jänner vorzuliegen. Danach hat die Verrechnung und Auszahlung des Kampagnezehntels für die Gehaltszahlungsperiode Dezember gemeinsam mit der Gehaltsabrechnung für den Jänner mit dem letzten Banktag im Jänner zu erfolgen.
Dauert die Rübenkampagne über den 31. Dezember hinaus, dann gilt folgendes:
Liegt zum bis 15. eines Monats die endgültige Rübenverarbeitungsmenge vor, so erfolgt die Verrechnung und Auszahlung des 2. Teils des Kampagnezehntel mit dem letzten Banktag des jeweiligen Monats. Die Bemessung erfolgt nach der Rübenverarbeitungsmenge des gesamten Verarbeitungszeitraumes der Kampagne abzüglich des bereits zur Auszahlung gebrachten ersten Teiles des Kampagnezehntels.
ArbeitnehmerInnen, die während der Rübenkampagne austreten, erhalten gemäß der bis zum Austrittstag verarbeitenden Rübenmenge entsprechende Kampagnezehntel nach oben stehender Tabelle.
(2)  ArbeitnehmerInnen, die ein- oder austreten, erhalten den aufgrund ihres im Kalenderjahr verbrachten Dienstverhältnisses aliquot zu berechnenden Teil des sich aus Abs. (1) lit. a) ergebenden Kampagne-Remunerationsanspruches.
Mustertabelle:
Daten Kampagneschlussbericht
2 Werke
2011/12 24.244
2012/13 23.447
Durchschnitt zwei Jahre 23.846

Neue Zehntelregelung ab Kampagne 2006/07 für Kampagne 2013/14
Tage 23.846
70 0 1.669.185 0
71 1.669.186 1.693.031 1
72 1.693.032 1.716.876 1,1
73 1.716.877 1.740.722 1,2
74 1.740.723 1.764.567 1,3
75 1.764.568 1.788.413 1,4
76 1.788.414 1.812.258 1,5
77 1.812.259 1.836.104 1,6
78 1.836.105 1.859.949 1,7
79 1.859.950 1.883.795 1,8
80 1.883.796 1.907.640 1,9
81 1.907.641 1.931.486 2
82 1.931.487 1.955.331 2,1
83 1.955.332 1.979.177 2,2
84 1.979.178 2.003.022 2,3
85 2.003.023 2.026.868 2,4
86 2.026.869 2.050.713 2,5
87 2.050.714 2.074.559 2,6
88 2.074.560 2.098.404 2,7
89 2.098.405 2.122.250 2,8
90 2.122.251 2.146.095 2,9
91 2.146.096 2.169.941 3
92 2.169.942 2.193.786 3,1
93 2.193.787 2.217.632 3,2
94 2.217.633 2.241.477 3,3
95 2.241.478 2.265.323 3,4
96 2.265.324 2.289.168 3,5
97 2.289.169 2.313.014 3,6
98 2.313.015 2.336.859 3,7
99 2.336.860 2.360.705 3,8
100 2.360.706 2.384.550 3,9
101 2.384.551 2.408.396 4
102 2.408.397 2.432.241 4,1
103 2.432.242 2.456.087 4,2
104 2.456.088 2.479.932 4,3
105 2.479.933 2.503.778 4,4
106 2.503.779 2.527.623 4,5
107 2.527.624 2.551.469 4,6
108 2.551.470 2.575.314 4,7
109 2.575.315 2.599.160 4,8
110 2.599.161 2.623.005 4,9
111 2.623.006 2.646.851 5
112 2.646.852 2.670.696 5,1
113 2.670.697 2.694.542 5,2
114 2.694.543 2.718.387 5,3
115 2.718.388 2.742.233 5,4
116 2.742.234 2.766.078 5,5
117 2.766.079 2.789.924 5,6
118 2.789.925 2.813.769 5,7
119 2.813.770 2.837.615 5,8
120 2.837.616 2.861.460 5,9
121 2.861.461 2.885.306 6
122 2.885.307 2.909.151 6,1
123 2.909.152 2.932.997 6,2
124 2.932.998 2.956.842 6,3
125 2.956.843 2.980.688 6,4
126 2.980.689 3.004.533 6,5
127 3.004.534 3.028.379 6,6
128 3.028.380 3.052.224 6,7
129 3.052.225 3.076.070 6,8
130 3.076.071 3.099.915 6,9
131 3.099.916 3.123.761 7
132 3.123.762 3.147.606 7,1
133 3.147.607 3.171.452 7,2
134 3.171.453 3.195.297 7,3
135 3.195.298 3.219.143 7,4
136 3.219.144 3.242.988 7,5
137 3.242.989 3.266.834 7,6
138 3.266.835 3.290.679 7,7
139 3.290.680 3.314.525 7,8
140 3.314.526 3.338.370 7,9
141 3.338.371 3.362.216 8
142 3.362.217 3.386.061 8,1
143 3.386.062 3.409.907 8,2
144 3.409.908 3.433.752 8,3
145 3.433.753 3.457.598 8,4
146 3.457.599 3.481.443 8,5
147 3.481.444 3.505.289 8,6
148 3.505.290 3.529.134 8,7
149 3.529.135 3.552.980 8,8
150 3.552.981 3.576.825 8,9
usw. usw. usw. usw.
(3)  Die Bestimmungen des § 16 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i. d. g. F., werden für den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages wie folgt teilweise abgeändert: Remunerationen: Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remunerationen die Höhe von 2 Monatsgehältern übersteigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Mindestgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahresbezuges den Mindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.


§ 5 Naturalbezüge
(1)  Angestellte, die das 20. Lebensjahr vollendet haben sowie jüngere Angestellte, die Familienerhalter sind, erhalten folgende Bezüge:
a)
Dienstwohnung:
Die Zuteilung der dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Dienstwohnung erfolgt durch die Betriebsleitung. Scheidet ein Angestellter, welcher eine Dienstwohnung zugeteilt erhalten hat, durch Tod oder Kündigung aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Dienstwohnung binnen 12 Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. Die Räumungsfrist beträgt 28 Tage, wenn das Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung endet.
b)
Brennstoffe:
Die Angestellten haben gegen Bezahlung des Selbstkostenpreises des Betriebes Anspruch auf 4000 kg Brennstoffe nach Wahl fest oder flüssig, und 400 kg trockenes Holz pro Jahr. Die Inanspruchnahme dieser Naturalien muss bis 1. Oktober eines jeden Jahres der Betriebsleitung bekanntgegeben werden. Eine Änderung der Bestellung innerhalb der nächsten 12 Monate ist nicht statthaft. Jeder Angestellte ist verpflichtet, die von ihm bestellte Menge zu übernehmen. Die Zustellung erfolgt nach innerbetrieblichen Vereinbarungen höchstens zweimal im Jahr kostenlos zu den Wohnungen. Für den Bezug von flüssigem Brennstoff in Tankwagen oder Fässern ist Voraussetzung, dass sich die notwendige Anzahl von Beziehern für eine Tankwagenfüllung bzw Lkw-Ladung bei Fässern findet. Die Abgabe erfolgt daher an den Verbraucher nur direkt durch Fahrzeuge des Lieferanten.
c)
Zucker:
Die Angestellten haben Anspruch auf 100 kg Zucker pro Kalenderjahr unentgeltlich. Bei Ein- bzw Ausritt während des Kalenderjahres gebührt der aliquote Teil, wobei auf jeweils volle 10 kg zu runden ist.
d)
Angestellten mit einer ununterbrochenen 25jährigen Dienstzeit im selben Betrieb werden weitere 100 kg Zucker jährlich ab 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem der Jubilar die 25jährige Zugehörigkeit zum Betrieb erreicht, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dadurch wird der Anspruch auf Zucker gem. lit. c) nicht berührt.
(2)  Angestellte, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Familienerhalter sind, haben Anspruch auf die Bezüge gem. Abs. (1) lit. b), lit. c).
(3)  Teilzeitbeschäftigte, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, haben Anspruch auf die Bezüge gem.
Abs. (1) lit. b)
Abs. (1) lit. c) und
Abs. (1) lit. d) sowie Abs. (4) im Ausmaß des Verhältnisses Teilzeit zu Normalarbeitszeit.
(4)  Alle Angestellten erhalten als Abgeltung für Naturalbezüge eine Zulage von Euro 26,86/Monat, die sich ab dem 2. Dienstjahr auf Euro 115,18/Monat erhöht. Sie wird 14 mal pro Kalenderjahr ausbezahlt. Die Zulage von Euro 115,18/Monat ist bei der Ermittlung sämtlicher Entgelte zu berücksichtigen.


§ 6 Schutzkleidung
Angestellte erhalten, soweit dies zur Ausübung ihres Dienstes erforderlich ist, die notwendige Schutzkleidung auf Kosten des Betriebes leihweise zur Verfügung gestellt.



Wien, am 29. August 2014
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
KATZIAN PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Mag. HIRNSCHRODT