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Zuckerindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Zusatzkollektivvertrag


Auf Grund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i. d. g. F. wird zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs

für den
Verband der Zuckerindustrie

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits, der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

vereinbart.


Präambel
Anlässlich der „Restrukturierungsgespräche“ zwischen der Geschäftsführung der AGRANA Zucker GmbH einerseits und dem Betriebsrat der AGRANA Zucker GmbH sowie den Gewerkschaften GPA und GMTN andererseits, sind die Gesprächspartner übereingekommen, dass alle Vergünstigungen bezüglich „Kampagneurlaub“, „Fenstertage“, „Jubiläumszusatzurlaub“ und „Dienstfreistellung am Faschingsdienstag“ für alle Dienstnehmer mit Wirkung vom 01. Juli 2006 ersatzlos gestrichen werden.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b) Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c) Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


§ 2 Geltungsdauer
Dieser Vertrag tritt mit
1. Juli 2006
in Kraft.


§ 3 Änderung des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Zuckerindustrie vom 26. September 2002
Der § 4 „Kampagneurlaub“ des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Zuckerindustrie vom 26. September 2002 wird ersatzlos gestrichen, damit ändert sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen wie folgt:
  • § 4 Kampagneremuneration (= 14. Monatsgehalt)
  • § 5 Naturalbezüge
  • § 6 Schutzkleidung
  • § 7 Reisegebühren
  • § 8 Trennungsentschädigung
  • § 9 Berechnung der Überstunden


§ 4 Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragsparteien zum “Kampagneurlaub“
Die diesen Kollektivvertrag unterzeichneten Vertragsparteien erklären einvernehmlich, von allen Empfehlungen bezüglich des „Kampagneurlaubes“ zurückzutreten. Alle in diesem Zusammenhang gemachten Empfehlungen haben mit Inkraftreten dieses Kollektivvertrages keine Verbindlichkeiten mehr.


§ 5 Änderung des Kollektivvertrages betreffend die Arbeitszeitverkürzung in der Zuckerindustrie vom 03. Oktober 1990
Die „Fenstertagsregelung“ des § 2 Abs 3 des Kollektivvertrages betreffend die Arbeitszeitverkürzung in der Zuckerindustrie vom 03. Oktober 1990 wird ersatzlos gestrichen, damit wird der nachfolgende Abs 4 zum Abs 3 und der Abs 5 zum Abs 4.


§ 6 Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragsparteien zum “Jubiläumszusatzurlaub“
Die diesen Kollektivvertrag unterzeichneten Vertragsparteien erklären einvernehmlich, von allen Empfehlungen bezüglich eines „Jubiläumszusatzurlaubes“ zurückzutreten. Alle in diesem Zusammenhang gemachten Empfehlungen haben mit Inkraftreten dieses Kollektivvertrages keine Verbindlichkeiten mehr, dies gilt insbesondere für die Empfehlung bezüglich Angestellte/Jubiläumsurlaub vom 04. November 1980.


§ 7 Erlöschen der Ansprüche
Somit erlischt mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages für die Angestellten der Zuckerindustrie der Anspruch auf „Kampagneurlaub“, „Fenstertagsregelung“ und „Jubiläumszusatzurlaube“.


§ 8 Neuberechnung des Kampagnezehntels
Als Basis für die Berechnung des Kampagnezehntels/der Kampagnezehnteltabelle, ist die durchschnittlich verarbeitete Rübenmenge der letzten 2 Jahre/Kampagnen heranzuziehen (z.B.: verarbeitete Rübenmenge der Kampagne 2004 plus verarbeitete Rübenmenge der Kampagne 2005 dividiert durch 2 ergibt die Berechnungsbasis für das Kampagnezehntel der Kampagne 2006, siehe Tabelle).
Rübenverarbeitungsmenge Zehntel
0 1.803.445 0
1.803.446 1.829.209 1
1.829.210 1.854.972 1,1
1.854.973 1.880.736 1,2
1.880.737 1.906.499 1,3
1.906.500 1.932.263 1,4
1.932.264 1.958.026 1,5
1.958.027 1.983.790 1,6
1.983.791 2.009.553 1,7
2.009.554 2.035.317 1,8
2.035.318 2.061.080 1,9
2.061.081 2.086.844 2
2.086.845 2.112.607 2,1
2.112.608 2.138.371 2,2
2.138.372 2.164.134 2,3
2.164.135 2.189.898 2,4
2.189.899 2.215.661 2,5
2.215.662 2.241.425 2,6
2.241.426 2.267.188 2,7
2.267.189 2.292.952 2,8
2.292.953 2.318.715 2,9
2.318.716 2.344.479 3
2.344.480 2.370.242 3,1
2.370.243 2.396.006 3,2
2.396.007 2.421.769 3,3
2.421.770 2.447.533 3,4
2.447.534 2.473.296 3,5
2.473.297 2.499.060 3,6
2.499.061 2.524.823 3,7
2.524.824 2.550.587 3,8
2.550.588 2.576.350 3,9
2.576.351 2.602.114 4
2.602.115 2.627.877 4,1
2.627.878 2.653.641 4,2
2.653.642 2.679.404 4,3
2.679.405 2.705.168 4,4
2.705.169 2.730.931 4,5
2.730.932 2.756.695 4,6
2.756.696 2.782.458 4,7
2.782.459 2.808.222 4,8
2.808.223 2.833.985 4,9
2.833.986 2.859.749 5
2.859.750 2.885.512 5,1
2.885.513 2.911.276 5,2
2.911.277 2.937.039 5,3
2.937.040 2.962.803 5,4
u.s.w. u.s.w. u.s.w.


VI. Einmalige Ausgleichszahlung
Alle mit Stichtag 31.12. unbefristet beschäftigten Angestellten erhalten eine einmalige Ausgleichszahlung in der Höhe von brutto € 1050,-.
Teilzeitbeschäftigte
(auch MitarbeiterInnen in Altersteilzeit) erhalten diese einmalige Ausgleichszahlung ihrer Arbeitszeit entsprechend aliquot.
Lehrlinge
erhalten im ersten Lehrjahr 35 %, im zweiten Lehrjahr 45 %, im dritten Lehrjahr 65 %, im vierten Lehrjahr bzw. ausgelernte Lehrlinge in befristeten Dienstverhältnissen 75 % des oben genannten Bruttobetrages.
Befristet beschäftigte ArbeiternehmerInnen
welche im Kalenderjahr 2006 mehr als 18 Wochen bei der Agrana beschäftigt waren, erhalten bei einer Ganzjahresbeschäftigung eine Ausgleichszahlung auf der Basis von brutto € 800,-. Auf Basis von € 800,.- erhalten die ArbeitnehmerInnen eine Ausgleichszahlung aliquot zu ihrer Beschäftigungszeit. (z.B.: € 800,- / 52 Wochen * 26 Wochen ergibt € 400,-)
Unbefristet beschäftigte Angestellte ohne Überzahlung
erhalten zusätzlich zur KV-Erhöhung des Kollektivvertrages der Allgemeinen Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 01.11.2006, jedoch anstelle des oben angeführten Betrages eine Ausgleichszahlung in der Höhe von € 500,-. Bei Angestellten, deren prozentuelle Überzahlung des KV-Gehaltes (per 1.11.2006) unter dem Prozentsatz der kollektivvertraglichen Erhöhung der jeweiligen Verwendungsgruppe der Gehaltsordnung der Zuckerindustrie per 1.11.2006 liegt, wird zwischen dem Sockelbetrag von € 500,- und dem vollen Betrag von € 1050,- im Ausmaß der prozentuellen Differenz zwischen der Überzahlung zur kollektivvertraglichen Erhöhung aliquotiert.
Die Verwendungsgruppe 6 wird bei der Erhöhung der Gehaltsordnung der Zuckerindustrie mit 01. November 2006 nicht valorisiert.
Die oben angeführten Ausgleichszahlungen kommen mit der Dezemberabrechnung zur Auszahlung.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 11. September 2006
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Marihart Dr. Blass
Verband der Zuckerindustrie
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Marihart Dr. Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Vorsitzender Geschäftsbereichleiter
Katzian Proyer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
Neumärker Mag. Hirnschrodt