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Zuckerindustrie / KV Zulage III / Zusatz

KOLLEKTIVVERTRAG


Zulage III
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE

einerseits und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss

andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)  Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c)  Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist und die zwischen dem 31.12.2007 und dem 31.8.2018 in Betriebe eingetreten sind, welche dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages (Absatz b) unterliegen und in einem aufrechten und ununterbrochenen Dienstverhältnis zu diesen stehen.


II.
Alle ArbeitnehmerInnen der Zuckerindustrie, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.9.2018 eingetreten sind und seitdem in einem ununterbrochenen und aufrechten Dienstverhältnis zu einem diesem Kollektivvertrag unterliegendem Unternehmen stehen, erhalten nach 12monatigem ununterbrochenem Dienstverhältnis, zu ihrem tatsächlichen Monatsgehalt eine Zulage von
Euro 142,19
. Diese Zulage wird 14. Mal im Jahr ausbezahlt. Sie wird nicht zur Berechnung des Überstundenentgeltes, sowie von Zulagen, die sich von der Höhe des tatsächlichen Monatsgehaltes ableiten, herangezogen. So wird die gegenständliche Zulage z.B.: nicht zur Berechnung von innerbetrieblichen Zulagen, SEG-Zulagen, Weihnachts- sowie Urlaubsremuneration und Kampagne-Zehntel herangezogen. Für Teilzeitbeschäftige sind entsprechende Aliquotierungen vorzunehmen.


III.
Zeiten im Sinne des APSG unterbrechen/hemmen nicht die 12monatige Dienstzeit.


IV.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.9.2019 in Kraft, gleichzeitig tritt der Kollektivvertrag Zulage III von 26.11.2018 außer Kraft.



Wien, am 9. September 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
Obmann Geschäftsführerin
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
Obmann Geschäftsführerin
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
TEIBER DÜRTSCHER
GF-Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
TREML Mag. HIRNSCHRODT
Vorsitzende Geschäftsbereichleiter