abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.
3.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
LOHNTAFEL (Lohnordnung)
Kollektivvertragslöhne:
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Stundenlohn ab 1. Mai 2024 € |
I. |
Vizepolier |
20,61 |
II. |
Vorarbeiter |
19,04 |
III. |
Bundzimmerer; Zimmereitechniker mit Lehrabschlussprüfung |
18,32 |
IV. |
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden. |
17,78 |
V. |
Zimmereitechniker ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; angelernte Arbeiter |
16,50 |
VI. |
Zimmererhelfer |
15,50 |
Lehrlingseinkommen
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ab 1. Mai 2024 € |
im 1. Lehrjahr |
5,70 |
im 2. Lehrjahr |
7,60 |
im 3. Lehrjahr |
10,77 |
im 4. Lehrjahr |
14,31 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel IV Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages
In § 2 Ziffer 4 wird lit. d gestrichen.
In § 7 Ziffer 3 wird eine lit. l neu eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.
In § 8 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,34 pro Stunde.
§ 9 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der 2. Satz neu wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 11,30 pro Arbeitstag.
§ 9 Abschnitt II Z 1 lautet neu:
II. Übernachtungsgeld
1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 ein Übernachtungsgeld von € 16,44 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
Artikel VI Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.
Wien, am 26. März 2024
Für die Bundesinnung Holzbau |
Komm.Rat Siegfried Erwin Fritz Bundesinnungsmeister |
Mag. Franz Stefan Huemer Geschäftsführer |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau–Holz |
Abg.z.NR Josef Muchitsch Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert Aufner Bundesgeschäftsführer |
§ 8 Ziffer 3
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ab 1. Mai 2024 |
Lenkstunde |
€ 14,34 |
§ 9 Dienstreisevergütungen
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ab 1. Mai 2024 |
I. |
Taggeld Ziffer 4 |
€ 11,30 |
I. |
Taggeld Ziffer 5 |
€ 26,40*) |
II. |
Übernachtungsgeld |
€ 16,44 |
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.