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Zahntechniker (Lehrlinge) / Rahmen

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker und Zahntechnikerinnen


Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II Nr. 62/2019

Jahrgang 2019 Ausgegeben am 1. März 2019 Teil II
62. Verordnung: Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker und Zahntechnikerinnen

62. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker und Zahntechnikerinnen festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Februar 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:
Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen
L 2/2019/XXII/96/1


§ 1. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Das Gebiet der Republik Österreich
b)
Fachlich:
Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechnik ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechnik, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.


§ 2. Höhe der Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigung beträgt:
a) im 1. Lehrjahr: € 566,30 monatlich;
b) im 2. Lehrjahr: € 710,40 monatlich;
c) im 3. Lehrjahr: € 956,40 monatlich;
d) im 4. Lehrjahr: € 1.126,90 monatlich.


§ 3. Urlaubszuschuss
Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 31. Mai zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.


§ 4. Weihnachtsremuneration
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.


§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,40 heranzuziehen.


§ 6. Beginn der Wirksamkeit
Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft
Lukowitsch