KV-Infoplattform

Kollektivvertrag

für die Angestellten der
Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot
(Innen- und Außendienst)
vom 9. August 1988 bzw 19. Dezember 1974

IN DER AB 1. FEBRUAR 2005 GELTENDEN FASSUNG

KOLLEKTIVVERTRAG


für die Angestellten des Innendienstes der Bausparkasse Wüstenrot AG *)

*) (Kurzzitierung “Wüstenrot-KV / Innendienst”)

abgeschlossen am 25.6.2009

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS

1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt fachlich für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden, im Innendienst beschäftigten Dienstnehmern der Bausparkasse Wüstenrot AG. Im Übrigen richtet sich der Geltungsbereich nach § 2 Absatz 1 und 3 des mit 1.7.2009 in Kraft tretenden Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers (Banken-KV).


II. Inhalt
Als Inhalt des gegenständlichen Kollektivvertrages werden die Bestimmungen des mit 1.7.2009 in Kraft tretenden Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers (Banken-KV) in der in weiterer Folge jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von dessen § 2 Abs 2 und § 3 vereinbart.


III. Geltungsbeginn, Geltungsdauer und Aufkündigung
(1)  Der Kollektivvertrag tritt am 1.7.2009 in Kraft.
(2)  Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem vertragsschließenden Teil gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden, sofern bei einzelnen Regelungen (zB Valorisierungen) nichts anderes vereinbart wird.
(3)  Die Bestimmungen über das Schemagehalt und die Sozialzulagen (§§ 12, 21 und 22), das Gehaltsschema (Anlage 1), über die Überstundenentlohnung (§ 26) und über die Mehrarbeitsentlohnung (§ 27) können von jedem vertragsschließenden Teil unabhängig vom gesamten Kollektivvertrag gekündigt werden. Eine allfällige derartige Kündigung kann nur für sämtliche in Satz 1 aufgezählten Bereiche und nicht für einzelne Bestimmungen erfolgen.
(4)  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der “Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Salzburg, Alpenstraße 70”, abgeschlossen am 19.12.1974 außer Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 25.6.2009
Verband Österreichischer Banken und Bankiers Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus Papier
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus und Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

BETRIEBSVEREINBARUNG


für alle dem Angestelltengesetz und dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Innendienstes unterliegenden Dienstnehmer der

Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot
gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung,
Salzburg

Es wird festgestellt, dass für die Angestellten des Innendienstes der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. 10. 1949 in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung gelangt.
Im Sinne des Kollektivvertrages für die Angestellten der Banken und Bankiers vom 21.10.1949 (im Folgenden „KV 1949“ zitiert) in der jeweils geltenden Fassung wird zwischen der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden Wüstenrot genannt) und deren gesetzlicher Betriebsvertretung unter Mitwirkung der Gewerkschaft der Privatangestellten folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:


§ 1 Geltungsbereich (§ 1 KV 1949)
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden, gegenwärtig beschäftigten und künftig eintretenden Dienstnehmer des Innendienstes von Wüstenrot.


§ 2 § 2 Tätigkeitsgruppen (§ 2 KV 1949)
Ergänzend zu den Tätigkeitsgruppen des § 2 KV 1949 wird beispielsweise angeführt:

Tätigkeitsgruppe I
Boten, Materialverwalter, Professionisten ohne Lehrabschluss, Registraturen

Tätigkeitsgruppe II
Buchhaltungskräfte, Chauffeure, Datentypistinnen, Expedienten, Professionisten mit Lehrabschluss, Schreibkräfte

Tätigkeitsgruppe III
Bautechniker, Betriebsstellenleiter, Kassiere, Operatoren, Organisatoren, Programmierer, Sachbearbeiter, Sekretärinnen, Werbegestalter

Tätigkeitsgruppe IV
Qualifizierte Angestellte aus der Tätigkeitsgruppe III nach abgelegter Prüfung IV und entsprechender Verwendung in einer hiefür vorgesehenen Planstelle

Tätigkeitsgruppe V
Abteilungsleiter-Stellvertreter, Innendienstleiter, Referatsleiter und sonstige qualifizierte Angestellte mit Prüfung V und entsprechender Verwendung in einer hiefür vorgesehenen Planstelle

Tätigkeitsgruppe VI
Abteilungsleiter
Angestellte der Gruppe I können bei gleicher Tätigkeit und zufrieden stellender Dienstleistung frühestens nach 6 Jahren in die Gruppe II umgereiht werden.
Angestellte, die in Gruppe II eingestuft wurden, können bei gleicher Tätigkeit und zufrieden stellender Dienstleistung mit Handelsschule bzw abgeschlossener gleichwertiger Berufsausbildung frühestens nach 3, ohne Handelsschule frühestens nach 5 Jahren, in Gruppe III umgereiht werden.
Angestellte der Gruppe III können frühestens nach 2 Jahren zufrieden stellender qualifizierter Tätigkeit und einer nach diesem Zeitraum erfolgreich abgelegten Prüfung und entsprechender Verwendung in einer hiefür vorgesehenen Planstelle in Grupp IV umgereiht werden.
Angestellte der Gruppe IV können nach erfolgreicher Ablegung einer hiefür vorgesehenen Prüfung und entsprechender Verwendung in einer hiefür vorgesehenen Planstelle in Gruppe V umgereiht werden.
Bei Umreihung erfolgt die Einstufung in jene Stufe der höheren Tätigkeitsgruppe, die gegenüber der bisherigen Gehaltsstufe den gleichen bzw nächsthöheren Gehaltsansatz gewährt.
Eine vorübergehende Verwendung in einer höheren Tätigkeitsgruppe bewirkt nicht die Einstufung in diese Gruppe.


§ 3 Gehaltsregelung (§ 8 KV 1949)
Aufgrund der in § 2 der Betriebsvereinbarung ergänzend zum Kollektivvertrag festgelegten Tätigkeitsgruppen hat jeder Angestellte Anspruch auf die Einstufung in das jeweils geltende Schema des KV 1949. Vor Einstufung ist dem Vorsitzenden des Betriebsrates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 4 Trennungszulage (§ 11a KV 1949)
Wird ein Angestellter dienstlich an einen anderen Ort versetzt, von dem eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich ist, erhält er in den ersten 14 Tagen die vollen Dienstreisevergütungen laut Reisekostenvereinbarung. Soweit Wüstenrot die Unterkunft beistellt, entfällt der Anspruch auf Übernachtungsgeld .
Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Versetzung, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten, erhalten Angestellte eine tägliche Trennungszulage im Ausmaß der halben Tag- und Nächtigungsgelder. Nach Ablauf von 6 Monaten ist erforderlichenfalls eine individuelle Regelung einvernehmlich zu treffen. Der Anspruch auf Trennungszulage erlischt jedenfalls, sobald für den Angestellten und dessen Familie die Beschaffung einer geeigneten Wohnung am neuen Dienstort möglich ist. Die Übersiedlungskosten werden von Wüstenrot getragen.
Ist bei dienstlicher Versetzung die Rückkehr zum Wohnort täglich möglich, gebührt neben dem Fahrtkostenersatz ein Drittel des Taggeldes.


§ 5 Sozialzulagen (§ 8 KV 1949)
Ledige, geschiedene und verwitwete Angestellte erhalten ebenfalls eine Familienzulage in Höhe des Kollektivvertragssatzes gemäß III Abs 1 lit a) soferne sie nachweisbar einen eigenen Haushalt führen.
Allen Angestellten, die die gesetzliche Familienbeihilfe beziehen und am 1. 2. des laufenden Kalenderjahres in einem ordentlichen Dienstverhältnis zu Wüstenrot stehen, gebührt ein Kinderurlaubsgeld. Dieses beträgt je Kind und Urlaubstag (Samstage, Sonntage und Feiertage inbegriffen) brutto € 5,09.


§ 6 Kassierfehlgeld
1.   Der Kassier hat Anspruch auf ein Kassierfehlgeld in Höhe von monatlich brutto € 36,34.
2.   Das Kassierfehlgeld ist 12-mal im Jahr zugleich mit dem Gehalt zu bezahlen.
3.   Das Kassierfehlgeld wird auf ein verzinsliches Spareinlagenkonto des Kassiers, das zugunsten Wüstenrot zur Deckung allfälliger Kassenabgänge gesperrt ist, solange erlegt, bis der Betrag des Zwölffachen des monatlichen Kassierfehlgeldes erreicht ist. Sobald die genannten Beträge erreicht sind, ist das weitere Kassierfehlgeld an den Kassier auszufolgen.
4.   Das Kassierfehlgeld gebührt für jeden Kalendermonat voll, in dem der Kassier mindestens 15 Tage als Kassier tätig ist, ansonsten ermäßigt es sich um 1/20 für jeden Arbeitstag, an dem die Kassiertätigkeit nicht ausgeübt wird.
Aushilfskassiere (Urlaubs- und Krankenvertretung) erhalten für jeden Arbeitstag 1/20 des Kassierfehlgeldes am Monatsende.
5.   Das Guthaben des Sparbuches wird dem Kassier ausgefolgt, wenn er die Stelle eines Kassiers nicht mehr dauernd versieht.


§ 7 Funktionszulagen
1.   Handlungsbevollmächtigte erhalten eine an diese Funktion gebundene, vom Vorstand beschlossene Zulage. Darüber hinaus kann dieser auch andere Funktionszulagen gewähren.
2.   Vor der Gewährung von Zulagen gemäß Abs 1 ist dem Vorsitzenden des Betriebsrates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 8 Beihilfen
Angestellte erhalten eine einmalige Beihilfe in Höhe von brutto € 109,– bei ihrer Eheschließung und € 145,35 bei Geburt eines Kindees.


§ 9 Jubiläumsgeld
Angestellte haben entsprechend ihrer tatsächlichen, nicht über Veranlassung des Dienstnehmers unterbrochenen Dienstzeit Anspruch auf ein Jubiläumsgeld (brutto) in folgender Höhe:
nach 10 Jahren 1/2 Monatsgehalt
nach 20 Jahren 3/4 Monatsgehalt
nach 25 Jahren 1 1/2 Monatsgehälter
nach 30 Jahren 1 Monatsgehalt
nach 35 Jahren 2 Monatsgehälter

Ein Monatsgehalt versteht sich als Grundgehalt zuzüglich Zulagen (ausgenommen jene, die nur 12-mal im Jahr bezahlt werden) sowie Familien-und Kinderzulagen.


§ 10 Urlaub (§ 10 KV 1949)
1.  Hinsichtlich des Urlaubes gelten grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Urlaubsjahr das Kalenderjahr gilt.
2.  Das Kalenderjahr des Diensteintrittes zählt als erstes Urlaubsjahr. Im ersten Urlaubsjahr erhalten Angestellte, die bis zum 30. Juni eintreten, einen Erholungsurlaub in voller Höhe, und Angestellte, die ab 1. Juli eintreten, für jeden vollen Monat des Dienstverhältnisses 1/12 des Gesamturlaubes, wobei auf volle Tage aufgerundet wird.
3.  Der Sonderurlaub gemäß § 10 Abs 9 KV 1949 beträgt
a)
beim Tode der Eltern oder eines Kindes drei Arbeitstage,
b)
bei Übersiedlung, wenn ein eigener Haushalt geführt wird, zwei Arbeitstage.
4.  Bei Sonderurlaub wegen Todesfalles gebührt dem Dienstnehmer, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum bzw vom Begräbnisort.


§ 11 Lösung von Dienstverhältnissen (§ 13 KV 1949)
Die nach dem Angestelltengesetz für den Fall der Kündigung des Dienstverhältnisses seitens Wüstenrot vorgesehene Abfertigung gebührt auch Angestellten, deren Dienstverhältnis nach Erreichung des für den Anspruch auf vorzeitige gesetzliche Alterspension maßgeblichen Lebensalters einvernehmlich gelöst wird.


§ 12 Günstigkeitsklausel (§ 17a KV 1949)
Bisher bestehende günstigere Einzelansprüche von Angestellten bleiben unberührt.


§ 13 Betriebliches Vorschlagswesen
Jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit, Verbesserungsvorschläge einzubringen. Eine allfällige Prämierung derartiger Vorschläge sowie alle übrigen mit dem Betrieblichen Vorschlagswesen in Zusammenhang stehenden Fragen sind in den jeweils gültigen Richtlinien über das Betriebliche Vorschlagswesen enthalten.


§ 14 Schiedskommission
Die Bestimmungen des § 18 KV 1949 gelten für diese Betriebsvereinbarung sinngemäß.


§ 15 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung 1. 1. 1988 an die Stelle der Betriebsvereinbarung vom 20. 12. 1974 sowie deren Ergänzung vom 17. 11. 1977, welche mit Wirkung 31. 12. 1987 als aufgehoben gelten.
Diese Betriebsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden vertragsschließenden Parteien mit einer dreimonatigen Frist zu jedem Jahresende gekündigt werden.


§ 16 Rechtswirksamkeit
Dieser Betriebsvereinbarung kommt im Sinne des § 31 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes Rechtsverbindlichkeit zu.

Salzburg, am 9. 12. 1987


Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot
gemeinn. reg. Genossenschaft m.b.H.

Wien, am 10. 12. 1987




Zentralbetriebsrat der Bausparkasse
Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot
gemeinn. reg. Genossenschaft m.b.H.

Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Geld und Kredit

KOLLEKTIVVERTRAG




für die Angestellten des Außendienstes der Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft

abgeschlossen am 9. August 1988 (KV 88)

zwischen dem
VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS

1013 Wien, Börsegasse 11
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Geld und Kredit,

1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2


§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich
für alle Bundesländer der Republik Österreichs;

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009

fachlich
und
persönlich
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer der Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft (kurz “Wüstenrot” genannt), die akquisitorisch oder organisatorisch im Außendienst tätig sind und deren Entlohnung ganz oder teilweise durch Gewährung von Provisionen erfolgt.

Ende


§ 2 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
(1)  Der Kollektivvertrag tritt mit
1. September 1988
in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (In der vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis 1. Jänner 2005 eingearbeitet)
(2)  Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.


§ 3 Arbeitzeit
Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro Woche. Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit hat vom Dienstnehmer in Anpassung an die Erfordernisse der Tätigkeit im Außendienst und nach Maßgabe der Weisungen von Wüstenrot zu erfolgen.


§ 4 Überstunden
(1)  Eine über die Arbeitszeit gemäß § 3 hinausgehende Arbeitsleistung gilt als Überstundenleistung. Beide Vertragsteile erklären jedoch die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstundenleistung zu vermeiden.
(2)  Ist die Leistung von Überstunden unvermeidlich, hat der Dienstnehmer darüber das Einvernehmen mit Wüstenrot herzustellen.
(3)  Ist das Einvernehmen hergestellt worden, so erfolgt bei Notwendigkeit regelmäßiger Überstundenleistung die Entlohnung derselben durch eine monatliche Pauschale.
(4)  Der Anspruch auf Entlohnung einer Mehrarbeitsleistung, die durch ein Überstundenpauschale nicht abgegolten ist, besteht nur dann, wenn diese Überstunden von Wüstenrot angeordnet oder vorher ausdrücklich genehmigt wurden.
(5)  Der Anspruch auf Überstundenvergütung erlischt jedenfalls, wenn dieser nicht bis längstens 15. des auf die Mehrarbeitsleistung folgenden Monats schriftlich geltend gemacht worden ist.


§ 5 Beschäftigungsgruppen

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009
1.  Arbeitnehmer sind nach der Art Ihrer überwiegend auszuübenden Tätigkeit in eine der Beschäftigungsgruppen A bis G einzureihen:
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer, die manipulative, technische oder administrative Tätigkeiten ausführen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch eine kurze Anlernzeit erworben.
Beispiele: Hilfsdienste, Kurierdienste
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer, die schematische Tätigkeiten nach Richtlinien und genauen Anweisungen ausführen. Die Aufgaben sind in hohem Ausmaß standardisiert. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch eine Zweckausbildung und längere Einarbeitungszeit erworben.
Beispiele: Finanzberater in Einarbeitung, Akquisiteure in Einarbeitung.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen einfache Geschäftsfälle oder Organisationsaufgaben ausführen.
Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit zwölf bis maximal 24 Monate in die Beschäftigungsgruppe B voreingereiht werden.
Beispiele: Finanzberater, Akquisiteure, Vertriebsassistenten in Einarbeitung.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich qualifizierte Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung selbständig ausführen.
Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von kleinen Arbeitnehmergruppen, im Regelfall maximal fünf Arbeitnehmer, betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis C zugeordnet sind.
Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit 24 bis maximal 36 Monate in die Beschäftigungsgruppe C voreingereiht werden.
Beispiele: Finanzberater mit mindestens zweijähriger erfolgreicher Tätigkeit in Beschäftigungsgruppe C und positiv abgelegter interner Fachprüfung, Akquisiteure mit mindestens zweijähriger erfolgreicher Tätigkeit in Beschäftigungsgruppe C und positiv abgelegter interner Fachprüfung, Vertriebsassistenten, Verkaufsleiter in Einarbeitung
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer, die schwierigere, mit beträchtlicher Verantwortung versehene Tätigkeiten selbständig ausführen. Die Tätigkeit erfordert durch vertiefte Berufsfortbildung (z.B. unternehmens- oder sektorspezifisch) erworbene Fachkenntnisse und längere Arbeitserfahrung.
Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen B bis D zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe E oder einer höheren Beschäftigungsgruppe zuzuordnen sind.
Ferner Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß wiederholt mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Beschäftigungsgruppe tätig werden.
Arbeitnehmer dieser Beschäftgungsgruppe können in der Ausbildungszeit 24 bis maximal 36 Monate in die Beschäftigungsgruppe D voreingereiht werden.
Beispiele: Vertriebsassistenten nach mindestens vierjähriger erfolgreicher Tätigkeit in Beschäftigungsgruppe D und positiv abgelegter interner Fachprüfung, Verkaufsleiter
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und hoher Verantwortung ausführen.
Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen B bis E zugeordnet sind.
Beispiele: Verkaufsleiter nach mindestens vierjähriger erfolgreicher Tätigkeit in Beschäftigungsgruppe E und positiv abgelegter interner Fachprüfung
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer die eigenverantwortlich in einem eigenständigen Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und entsprechendem Entscheidungsspielraum ausführen.
Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis F zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe G zuzuordnen sind.
Beispiele: Filial-/Abteilungsleiter, Top-Experten, gehobene Großkundenbetreuer
2.  Aus systematischen Gründen werden alle Beschäftigungsgruppen entsprechend der Einteilung der Beschäftigungsgruppen im Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers in der mit 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Fassung übernommen, obwohl die Beschäftigungsgruppen A und G nicht anzuwenden sind.
3.  Das Gehaltsschema deckt sich mit dem Gehaltsschema laut Anlage 1 des mit 1.7.2009 in Kraft tretenden Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers in der jeweils gültigen Fassung, wobei für im Außendienst stehende Arbeitnehmer von Wüstenrot die Gehaltsansätze der Beschäftigungsgruppen A und G nicht zur Anwendung kommen.
4.  Jede der Beschäftigungsgruppen beinhaltet 9 Gehaltsstufen. Die Verweildauern je Gehaltsstufe betragen in der
Gehaltsstufe 1 1 Verweildauerjahr, in der
Gehaltsstufe 2 1 Verweildauerjahr, in der
Gehaltsstufe 3 2 Verweildauerjahre, in der
Gehaltsstufe 4 2 Verweildauerjahre, in der
Gehaltsstufe 5 2 Verweildauerjahre, in der
Gehaltsstufe 6 3 Verweildauerjahre, in der
Gehaltsstufe 7 3 Verweildauerjahre und in der
Gehaltsstufe 8 3 Verweildauerjahre.


Ende


§ 6 Einreihung

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009
1.  Unter Einreihung ist die Festlegung der jeweiligen Beschäftigungsgruppe für neu eintretende Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von § 5 Abs 1 zu verstehen. Die Einreihung ist durch Wüstenrot vorzunehmen. Der Betriebsrat ist hierüber in Kenntnis zu setzen, auf Verlangen des Betriebsrates hat hierüber eine Beratung stattzufinden.
2.  Arbeitnehmer können während der Einarbeitungs- bzw. Ausbildungszeit nach Maßgabe des § 6c in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe voreingereiht werden.


Ende


§ 6a Einstufung, für das Schema anrechenbare Zeiten und erstes Dienstjahr

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009
1.  Unter Einstufung ist die Festlegung der Gehaltsstufe (§ 5 Abs 2) in der nach § 6 festgestellten Beschäftigungsgruppe für neu eintretende Arbeitnehmer zu verstehen.
2.  Bei Neuaufnahmen sind die in Angestelltenverhältnissen bei Kreditinstituten oder anderen Finanzdienstleistern verbrachten Vordienstzeiten bis zu höchstens acht Jahren voll und darüber hinaus zur Hälfte als Verweildauerjahre anzurechnen. Beträgt eine Vordienstzeit weniger als 6 Monate, hat sie unberücksichtigt zu bleiben.
Bei anderen Dienstgebern als Kreditinstitute oder Finanzdienstleister verbrachte Vordienstzeiten sind zumindest zu einem Drittel als Verweildauerjahre anzurechnen, sofern für die bei Wüstenrot in Aussicht gestellte Tätigkeit eine verwendbare einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird. Beträgt eine solche Vordienstzeit weniger als 6 Monate, hat sie unberücksichtigt zu bleiben. Tätigkeiten im Verkauf, in der Kundenberatung oder im Vertrieb stellen keine verwendbare einschlägige Berufserfahrung im Sinne dieser Anrechnungsbestimmung dar.
(Zielgruppe dieser Bestimmung sind beispielsweise Bilanzbuchhalter, Controller, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Steuerberater, nicht aber z.B. Verkäufer oder Kassiere im Handel.)
Fallen anzurechnende Zeiten in den selben Zeitraum, so sind sie nur einmal anzurechnen. Im Zweifelsfall erfolgt die für den Arbeitnehmer günstigere Anrechnung.
Im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem Nachweis durch den Arbeitnehmer unter den selben Voraussetzungen wie im Inland verbrachte Vordienstzeiten anzurechnen.
3.  Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jahres, gilt das Kalendereintrittsjahr; erfolgte der Eintritt nach dem 30. September eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Kalenderjahr als erstes Dienst- und auch Verweildauerjahr. In diesem Fall bleibt das Jahr des tatsächlichen Eintritts im Hinblick auf die tourliche Vorrückung unberücksichtigt.
4.  Sind nach Absatz 2 anrechenbare Dienstzeiten zu berücksichtigen, wird vom tatsächlichen Eintrittstag rückgerechnet. Gelangt man bei dieser Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr, gelangt man zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem 30. September, gilt erst das folgende Kalenderjahr als erstes Dienst- und auch Verweildauerjahr.


Ende


§ 6b Zeitabhängige Vorrückung – tourliches Avancement

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009
1.  Nach Ablauf der in § 5 Abs 2 vorgesehenen Verweildauern hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine tourliche Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe.
2.  Das tourliche Avancement hat unter Berücksichtigung der Verweildauerjahre immer am 1. Jänner zu erfolgen.
3.  Werden bei Wüstenrot außertourliche Avancements vergeben, so wird der Anspruch auf ein tourliches Avancement durch außertourliche Avancements nicht berührt.
4.  Zeiten einer vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, sowie Präsenzdienst sind auf die definierte Verweildauer anzurechnen und hemmen daher nicht das tourliche Avancement.


Ende


§ 6c Umreihung nach erfolgter Einarbeitung bzw. Ausbildung für neu eingetretene Arbeitnehmer

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009
1.  Arbeitnehmer, die gemäß § 6 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe voreingereiht worden sind, sind nach erfolgter Einarbeitung bzw. Ausbildung in die nächst höhere Beschäftigungsgruppe umzureihen. Die vorgesehenen Einarbeitungs- bzw. Ausbildungszeiten orientieren sich grundsätzlich an den innerbetrieblichen Ausbildungsregeln. Die Umreihungen haben jedoch innerhalb der in § 5 Abs 1 vorgesehenen Maximalzeiten, spätestens jedoch zu dem nach der Maximalzeit nächstfolgenden Umreihungstermin zu erfolgen, sofern nicht in der Person des Arbeitnehmers liegende persönliche Gründe, die dem Ausbildungserfolg entgegenstehen, dagegen sprechen. In diesem Fall können sich die vorgesehenen Maximalzeiten um die Dauer des persönlichen Verhinderungsgrundes verlängern. Im Übrigen gilt § 6d Abs 2 bis 5 sinngemäß.
2.  Der Arbeitgeber hat innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Zeiten die für die entsprechende Tätigkeit erforderliche Ausbildung anzubieten.


Ende


§ 6d Tätigkeitsbezogene Umreihung

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009
1.  Unter Umreihung ist die tätigkeitsbezogene Umstufung in eine andere Beschäftigungsgruppe zu verstehen. Die bestehenden Einreihungen sind im Hinblick auf eine Umreihung einmal im Jahr an einem durch Wüstenrot festzulegenden Termin zu überprüfen. Die Umreihung ist spätestens mit 1. Juli des Kalenderjahres wirksam.
2.  Wird ein Arbeitnehmer von einer Beschäftigungsgruppe in eine andere umgereiht, so ist er in die gegenüber seinem bisherigen Schemagehalt betragsmäßig nächst höhere Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe umzureihen.
3.  Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe, in der eine mehrjährige Verweildauer vorgesehen ist, ist grundsätzlich in das erste Verweildauerjahr dieser mehrjährigen Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe einzureihen. Nur bei einer Umreihung aus einer Stufe mit drei Verweildauerjahren in eine Stufe mit drei Verweildauerjahren der neuen Beschäftigungsgruppe sind die bereits zurückgelegten Verweildauerjahre anzurechnen.
4.  Das Kalenderjahr, in dem die Umreihung erfolgt, ist immer das erste Verweildauerjahr in der neuen Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe. Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe mit einer einjährigen Verweildauer, erfolgt daher das nächste tourliche Avancement (§ 6b) zum nächsten 1. Jänner des auf die Umreihung folgenden Kalenderjahres. Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe mit einer mehrjährigen Verweildauer, beginnt das zweite Verweildauerjahr daher am nächsten 1. Jänner des auf die Umreihung folgenden Kalenderjahres.
5.  Fällt eine Umreihung mit einem tourlichen Avancement (§ 6b) zusammen, ist zuerst das tourliche Avancement in der alten Beschäftigungsgruppe vorzunehmen und dann in die neue Beschäftigungsgruppe umzureihen.


Ende


§ 7 Mindesteinkommen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
(1)  Jeder Angestellte hat Anspruch auf den monatlichen Mindestbezug gemäß dem in § 5 angeführten Gehaltsschema, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, und auf ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld je in Höhe eines monatlichen Mindestbezuges. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nur dann und insoweit, als die in einem Kalenderjahr ins Verdienen gebrachten (fälligen) Provisionen einschließlich Fixum gemäß vertraglicher Vereinbarung diesen jährlichen Mindestbezug (monatlicher Mindestbezug 14-fach) übersteigen.
(2)  Der jährliche Mindestbezug kann in Form eines Fixums oder als Teil der Provision oder teils in der einen, teils in der anderen Form gegeben werden.
(3)  Die Auszahlung des monatlichen Mindestbezuges erfolgt an jedem Monatsletzten im Nachhinein, die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt zusammen mit dem Mindestbezug für den Monat Mai und die Auszahlung des Weihnachtsgeldes zusammen mit dem Mindestbezug für den Monat November.
(4)  Erreichen die in einem Monat verdienten (fälligen) Provisionen einschließlich eines vereinbarten Fixums nicht die Höhe des gemäß Absatz (1) gebührenden Mindestbezuges für den betreffenden Monat, kann der Differenzbetrag von Provisionen (inkl Fixum) der folgenden Monate in Abzug gebracht werden, insoweit diese das Mindesteinkommen übersteigen. In den Monaten Mai und November ist jeweils das Urlaubsgeld bzw das Weihnachtsgeld in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.
(5)  Abzüge gemäß Absatz (4) können von Wüstenrot für den Zeitraum eines Kalenderjahres nur bis längstens 30. Juni des darauf folgenden Jahres durchgeführt werden. Allenfalls zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Differenzbezüge aus dem Vorjahr können später nicht mehr angerechnet werden.


§ 8 Sozialzulagen

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009

Als Sozialzulagen werden Familien- und Kinderzulagen gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe dieser Sozialzulagen richten sich jeweils nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers in der jeweils gültigen Fassung.

Ende


§ 9 Jubiläumsgeld
Angestellte, die eine 25-jährige oder eine 40-jährige Dienstzeit, die nicht über Veranlassung des Dienstnehmers unterbrochen wurde, bei Wüstenrot zurückgelegt haben, erhalten anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums eineinhalb Monatsgehälter zuzüglich eineinhalb Haushalts- und Kinderzulagen und anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums zwei Monatsgehälter zuzüglich zwei Haushalts- und Kinderzulagen als Ehrengabe.


§ 10 Bezüge im Krankheitsfall
(1)  Für Angestellte mit weniger als fünf Dienstjahren bei Wüstenrot gelten bezüglich der Dauer der Leistungen im Krankheits- oder Unglücksfall die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(2)  Angestellte mit mehr als fünf Dienstjahren bei Wüstenrot, die durch Krankheit oder Unglücksfall ohne ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden am Dienst verhindert sind, erhalten ihre Bezüge unter Bedachtnahme auf den Abs (5) und (6) in voller Höhe auch während der Zeit, innerhalb der nach § 8 Abs 1 Angestelltengesetz nur das halbe Entgelt zusteht.
(3)  Nach Erschöpfung des gesetzlichen Anspruches auf Fortzahlung des Bezuges erhalten Dienstnehmer mit mehr als fünf Dienstjahren bei Wüstenrot zu den Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss in Höhe von 49 % des jeweils gültigen Mindestbezuges, der jedoch zusammen mit den Bezügen gemäß den Abs (5) und (6) und dem Krankengeld nicht mehr als den jeweiligen monatlichen Mindestbezug abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers ausmachen darf.
(4)  Die Gesamtdauer der Leistungen an Entgelt und Zuschüssen (Abs 1–3) beläuft sich bei in ungekündigtem Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmern ab dem vollendeten 5. Dienstjahr auf sechs Monate und ab dem vollendeten 10. Dienstjahr auf zwölf Monate (beide Male vom Ende des Anspruches auf volles Entgelt gemäß § 8 Abs 1 Angestelltengesetz angerechnet).
(5)  Zum Ausgleich des Provisionsentganges in den Fällen der Abs (1) und (2) erhalten Angestellte für den Krankheitswerktag ein Dreihundertstel der Abschlussprovision, die im Laufe der letzten 12 Monate durch selbstständige Vermittlung verdient wurde, und zwar einschließlich des im Bemessungszeitraum tatsächlich bezahlten Entgeltes im Urlaubs- oder Krankheitsfall. Dieser Bemessungszeitraum ist vom vorangegangenen Monatsletzten zurückzurechnen. Ein Entgelt für den durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Verdienstentgang gebührt nur gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Dienstunfähigkeit; dieses Zeugnis ist unaufgefordert möglichst binnen drei Tagen nach Eintritt der Dienstunfähigkeit bei sonstigem Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer der Säumnis gemäß § 8 Abs 8 Angestelltengesetz vorzulegen.
(6)  Wenn dem Angestellten nach dem Dienstvertrag ein Anspruch auf Provision für Vermittlung von Vertragsabschlüssen der ihm unterstellten Organisation auch ohne persönliche Tätigkeit zusteht, so sind diese Provisionen, die während der in den Absätzen (1) und (4) bezeichneten Dauer der Dienstverhinderung fällig werden, in die gemäß den Absätzen (1), (2) und (5) zustehenden Bezüge und den gemäß Abs (3) zustehenden Zuschuss einzurechnen.
(7)  Wird während dieses Zeitraumes, in dem die Leistungen gemäß den Absätzen (1)–(4) gebühren, das Dienstverhältnis durch Wüstenrot gekündigt, so bleiben die Ansprüche des Dienstnehmers bis zum Ablauf dieses Zeitraumes in voller Höhe bestehen.


§ 11 Dienstreisenvergütung
(1)  Fahrtkostenvergütung
a)
Wenn dem Dienstnehmer von Wüstenrot ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, so trägt Wüstenrot die gesamten Kosten für die vertragsund weisungsgemäße Verwendung dieses Fahrzeuges.
b)
Wenn der Dienstnehmer Dienstfahrten mit seinem eigenen PKW durchführt, werden ihm die Fahrtspesen nach Maßgabe der Sätze ersetzt, die im Einvernehmen zwischen Wüstenrot und dem Dienstnehmer unter Mitwirkung des Betriebsrates festgelegt werden.
c)
Wenn der Dienstnehmer öffentliche Verkehrsmittel für Dienstfahrten benützt, werden die Fahrtspesen im Rahmen der Normaltarife (2. Klasse) dieser Verkehrsmittel von Wüstenrot ersetzt (ausgenommen Taxi und Flugzeug).
(2)  Dienstreisevergütungen
a)
Aus Anlass einer Dienstreise gebühren dem Dienstnehmer Dienstreisevergütungen und Tages- und Nächtigungsgelder.
b)
Das volle Tagesgeld in der Höhe von € 26,40 gebührt pro Kalendertag, das ist die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr, bei einer Abwesenheit vom Dienstort von mind. 8 Std. kalendertäglich. Bei einer kürzeren Abwesenheit von jedoch mind. 5 Std. pro Kalendertag gebührt ein Tagesgeld in der Höhe von € 15,–. Bei einer Abwesenheit unter 5 Stunden gebührt kein Tagesgeld.
c)
Das Nächtigungsgeld in der Höhe von € 15,– steht dann zu, wenn infolge der Dienstreise eine auswärtige Nächtigung tatsächlich erfolgte, jedoch keine höheren Nächtigungskosten nachgewiesen werden.
d)
Sonstige in Betriebsvereinbarungen oder betrieblichen oder individuellen Regelungen vereinbarte günstigere Bedingungen über Dienstreisevergütungen bleiben unter Einrechnung der kollektivvertraglich zustehenden Tages- und Nächtigungsgelder unverändert aufrecht.
e)
Betriebsvereinbarungsermächtigung:
Künftige günstigere Änderungen und Ergänzungen können im Wege von Betriebsvereinbarungen erfolgen, ebenso wie die Abgeltung von über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Fahrtzeiten bei Dienstreisen.

(Abs 2 idF ab 1. 1. 2005)


§ 12 Urlaub
(1)  Für die Bemessung der Urlaubsdauer gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die bei Kreditinstituten verbrachten Dienstzeiten unbegrenzt angerechnet werden.
Werden Dienstzeiten bei anderen Kreditinstituten von fünf oder mehr Jahren angerechnet, sind einem Dienstnehmer, der vor Eintritt in ein Kreditinstitut die Reifeprüfung abgelegt hat, zwei Jahre für die Urlaubsbemessung anzurechnen. Damit ist die Anrechnungsbestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl Nr 390/76, erfüllt.
Das Urlaubsausmaß beträgt bis zum
vollendeten 20. Dienstjahr 30 Werktage ... 25 Arbeitstage
vollendeten 25. Dienstjahr 38 Werktage ... 32 Arbeitstage
ab dem 26. Dienstjahr 39 Werktage ... 33 Arbeitstage
(2)  Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf den Urlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden.
Das Gleiche gilt für einen Kuraufenthalt, der von einem Landesinvalidenamt gewährt wird, wobei jedoch der zusätzliche Urlaub gemäß Abs (3) in den Kuraufenthalt einzurechnen ist.
(3)  Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz haben weiteren Anspruch auf sechs Werktage bzw fünf Arbeitstage.
(4)  Durch eine Betriebsvereinbarung kann die Urlaubseinteilung auch nach Kalenderjahren oder anderen Zeitabschnitten (§ 2 Abs 4 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes, BGBl Nr 390/76) vorgenommen werden. Doch darf dadurch keinesfalls der Urlaubsanspruch der Dienstnehmer verringert werden.
(5)  Ein Sonderurlaub bis zu drei Tagen ist in dem unten angeführten Ausmaß zu gewähren:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
bei Tod des Ehegatten (Ehegattin) oder Lebensgefährten (Lebensgefährtin) 3 Arbeitstage
bei Ableben von Eltern oder Kindern 2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern 1 Arbeitstag
bei Ableben von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Arbeitstag
bei Übersiedlung, wenn bereits ein eigener Haushalt geführt wurde,
im Ortsgebiet 1 Arbeitstag
in sonstigen Fällen 2 Arbeitstage

Allfällige bestehende günstigere Regelungen bleiben hievon unberührt.
(6)  Es soll jedem Dienstnehmer ermöglicht werden, seinen Urlaub ununterbrochen in der Zeit zwischen 1. April und 31. Oktober zu konsumieren.
Zum Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes erhalten Angestellte für den Urlaubswerktag ein Entgelt im Sinne der Regelung laut § 10 Abs 5. Als Bemessungsgrundlage der letztvorangegangenen 12 Monate wird jedoch einheitlich die Zeit vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des Urlaubsjahres angenommen. Die Gutschrift des Urlaubsentgeltes erfolgt für das in Abs (1) und (3) festgelegte Urlaubsausmaß im Mai eines jeden Jahres, für Sonderurlaub gemäß Abs (5) im Folgemonat.
(7)  Zum Ausgleich des Provisionsentganges während der im Arbeitsruhegesetz angeführten gesetzlichen Feiertage, welche auf einen Werktag fallen, erhalten Angestellte ein Entgelt im Sinne der Berechnung des Urlaubsentgeltes (§ 12/6). Die Gutschrift dieses Feiertagsentgeltes erfolgt im Mai eines jeden Jahres.


§ 13 Entgeltzahlung im Todesfall
Im Falle des Todes eines Angestellten, der
a)
länger als ein Jahr bei Wüstenrot tätig war, ist der Mindestbezug für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen.
b)
länger als fünf Jahre ununterbrochen bei Wüstenrot war, ist der Mindestbezug für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.

Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Mindestbezuges gemäß a) und b) noch ein zweiter gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung im Sterbefall, so kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden.


§ 14 Nebenbeschäftigung
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung, gleichgültig, ob sie gegen Entgelt erfolgt oder nicht, der Personalabteilung umgehend zu melden. Die Personalabteilung wird die Ausübung von Nebenbeschäftigungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat dann untersagen bzw die erteilte Genehmigung dann widerrufen, wenn diese Beschäftigung bzw geschäftliche Erwerbstätigkeit den Interessen von Wüstenrot entgegensteht.
Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Vorstand von Wüstenrot.


§ 15 Aufhebung geltender Vorschriften und Günstigkeitsklausel
(1)  Mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Vertrages treten alle früheren Vereinbarungen außer Kraft.
(2)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.


§ 16 Schiedskommission
Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des zuständigen Gerichtes im Sinne des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes eine aus höchstens je drei Vertretern der beiden Vertragspartner paritätisch zusammengesetzte Kommission zu befassen, deren Mitglieder tunlichst aus dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.


§ 17 Geltungsbereich für Überleitung und Erwartungsschutz

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009

Die §§ 18 bis 23 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2009 bereits bestanden hat.

Ende


§ 18 Überleitungssystematik

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009

Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2009 bereits bestanden hat, sind mit Stichtag 1. Juli 2009 (Überleitungsstichtag) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von den Verwendungsgruppen A bis E des § 5 des KV 88 („Schema Alt“) in die Beschäftigungsgruppen A bis G gemäß § 5 dieses Kollektivvertrages („Schema Neu“) mit der Maßgabe überzuleiten, dass die Beschäftigungsgruppen A und G für im Außendienst stehende Arbeitnehmer von Wüstenrot nicht anwendbar sind.
Dabei ist auf die tatsächliche/aktuelle Einstufung zu achten.
1

1 Die Kollektivvertragsparteien sind übereingekommen, dass bestehende, einzelvertraglich gewährte Zulagen nicht Gegenstand der Überleitung in das neue Schema sind (d.h. kein Eingriff, keine Abschmelzung oder Anrechnungsbestimmungen).


Ende


§ 19 Gruppenüberleitung

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009
1.  Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe A in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe B, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe C einzureihen.
2.  Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe B in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe C, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe D einzureihen.
3.  Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe C in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe D, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe E einzureihen.
4.  Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe D in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe E, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe F einzureihen.
5.  Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe E sind in die Beschäftigungsgruppe F einzureihen.


Ende


§ 20 Stufenüberleitung

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009

Die Arbeitnehmer sind nach der Gruppenüberleitung gemäß § 19 in die betragsmäßig gegenüber dem vor der Gruppenüberleitung bestandenen Schemagehalt primär in die gleiche, andernfalls in die nächst niedrigere Gehaltsstufe und dort in das erste Verweildauerjahr einzustufen. Ist eine Einstufung in eine betragsmäßig gleiche bzw. nächst niedrigere Stufe in der nach § 19 festgestellten Beschäftigungsgruppe nicht möglich, ist der Arbeitnehmer in die erste Stufe einzustufen. Ein betragsmäßiger Unterschied zum bisherigen Schemagehalt wird in den §§ 21 bis 23 geregelt.

Ende


§ 21 Erwartungsschutz

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009
1.  Für jeden unter § 17 fallenden Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt der Überleitung entsprechend der nachfolgenden Matrix ein Erwartungsschutzzeitraum (in Jahren) festzustellen. Der Erwartungsschutzzeitraum richtet sich hierbei nach der Anzahl der zum Überleitungszeitpunkt im Unternehmen ununterbrochen zurückgelegten ganzen Dienstjahre sowie nach der nach erfolgter Gruppenüberleitung gemäß § 19 festgestellten neuen Beschäftigungsgruppe.
Beschäftigungsgruppen neu A B C D E F G
Dienstjahre Erwartungsschutz
4 und 5 3 3 3 3 2 2 2
6 und 7 4 4 4 4 3 3 2
8 und 9 5 5 5 5 4 4 3
10 und 11 6 6 6 5 5 4 3
12 und 13 7 7 7 6 6 5 4
14 und 15 8 8 8 7 6 6 4
16 und 17 9 9 9 8 7 6 5
18 und 19 10 10 10 9 8 7 5
20 und mehr 11 11 11 10 9 8 6
2.  Aus systematischen Gründen werden alle Beschäftigungsgruppen entsprechend der Einteilung der Beschäftigungsgruppen im Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers in der mit 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Fassung übernommen, obwohl die Beschäftigungsgruppen A und G nicht anzuwenden sind.
3.  Weiters ist für jeden unter § 17 fallenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung eine Einstufung im „Schema Alt“ festzuhalten. Die Einstufung richtet sich hierbei an der vor der Überleitung bestandenen Einstufung im alten Schema zuzüglich eines nach dem alten Schema zum Überleitungsstichtag allfällig vorzunehmenden tourlichen Avancements.
4.  Die Verwendungsgruppe A des „Schema Alt“ deckt sich mit der Gruppe II, jenes der Verwendungsgruppe B mit der Gruppe III, jenes der Verwendungsgruppe C mit der Gruppe IV, jenes der Verwendungsgruppe D mit der Gruppe V und jenes der Verwendungsgruppe E mit der Gruppe VI des „Schema Alt“ für im Erwartungsschutz befindliche Arbeitnehmer des mit 1.7.2009 in Kraft tretenden Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 3), welches über den Zeitraum von 11 Jahren ab dem 1.7.2009 wie das neue Gehaltsschema valorisiert wird.
5.  Innerhalb des nach Absatz 1 individuell festgestellten Erwartungsschutzzeitraumes hat jeder unter § 17 fallenden Arbeitnehmer ab der Überleitung Anspruch auf jenes Schemagehalt, das für ihn im Vergleich „Schema Neu“ und „Schema Alt“ günstiger ist, allenfalls in Form einer jährlich neu zu berechnenden Zulage. Umreihungen oder außertourliche Avancements sind nur mehr im „Schema Neu“ möglich. Tourliche Vorrückungen erfolgen während des Erwartungsschutzzeitraums nach den im jeweiligen Schema vorgesehenen Verweildauern sowohl im „Schema Neu“ als auch im „Schema Alt“. Nach Ende des Erwartungsschutzzeitraumes erfolgen Vorrückungen nur mehr im „Schema Neu“.
6.  Ist für Arbeitnehmer bei Ablauf des Erwartungsschutzzeitraumes der Schemagehalt nach dem „Schema Alt“ günstiger, so gebührt zum Ausgleich einer Bezugsverminderung ab diesem Zeitpunkt eine Überleitungszulage gemäß § 23.
7.  Wenn es für den Angestellten nicht ungünstiger ist, kann zur Erreichung des in Abs 1 bis 5 geregelten Erwartungsschutzes auf Unternehmensebene auch eine andere technische Lösung umgesetzt werden. Diese technische Regelung ist durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln.


Ende


§ 22 Zusätzlicher Erwartungsschutz

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009
1.  Arbeitnehmer, die gemäß § 19 in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe übergeleitet werden, haben, sofern sie nach der Überleitung keine weitere Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe erfahren, nach Ablauf von vier Jahren in Stufe 9 Anspruch auf eine Erwartungsschutzzulage in der Höhe von 6 % des Schemagehalts der Stufe 9 jener Beschäftigungsgruppe, in der sie eingereiht sind.
2.  Die Erwartungsschutzzulage ist unbefristet, zu valorisieren und nicht aufzehrbar. Sie fällt jedoch weg, wenn eine Umreihung vorgenommen wird. In diesem Fall ist in die betragsmäßig gegenüber das um 6 % erhöhte Schemagehalt nächst höhere Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe und dort jedenfalls in das erste Verweildauerjahr umzureihen.
3.  Wenn es für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist, kann zur Erreichung des in Abs 1 bis 2 geregelten zusätzlichen Erwartungsschutzes auf Unternehmensebene auch eine andere technische Lösung umgesetzt werden. Diese technische Regelung ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.


Ende


§ 23 Überleitungszulage

Kunsttext
KV vom 25.06.2009 / gilt ab 01.07.2009
1.  Arbeitnehmer, für die kein Erwartungsschutz gilt, sowie Arbeitnehmer, deren Erwartungsschutz abläuft (§ 21 Abs 5), haben ab Überleitung beziehungsweise ab Ende des Erwartungsschutzzeitraumes Anspruch auf eine Überleitungszulage, wenn das Schemagehalt im „Schema Neu“ geringer ist als das Schemagehalt im „Schema Alt“. Die Höhe der Überleitungszulage entspricht zum im Satz 1 genannten Zeitpunkt der Differenz zwischen dem Schemagehalt im „Schema Neu“ und dem Schemagehalt im „Schema Alt“. Die Überleitungszulage ist wie die Schemagehälter zu valorisieren, durch Vorrückungen oder Umreihungen im neuen Schema wird sie allerdings vermindert, oder sie fällt – je nach Höhe – zur Gänze weg.
2.  Für die Überleitungszulage gelten alle Regelungen, die für das Schemagehalt maßgeblich sind, insbesondere ist sie auch in die Bemessungsgrundlage für einen Pensionskassenbeitrag mit einzubeziehen.


Ende

Wien, 9. August 1988


Verband österreichischer Banken und Bankiers

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten

Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Geld und Kredit