KV-Infoplattform

Wr. Bühnenverein / technisches Personal u. Verwaltung / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


Stand 1.1.1992
abgeschlossen zwischen dem Wiener Theaterdirektorenverband, Wien 8, Josefstädter Straße 26, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion technisches Bühnenpersonal, Wien 9, Maria Theresienstrasse 11, andererseits


§ 13 Rückkehr vom Krankenstand
Ist der Dienstnehmer innerhalb der vom Dienstgeber festgelegten, Sonntag und etwaige Feiertage als Arbeitstage umfassenden Arbeitswoche nicht mehr als 2 Tage durch Krankheit oder Unfall dienstverhindert, so berührt dies seinen Anspruch auf die Ruhetage nicht, wenn der Dienstnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit vorlegt. Legt er eine solche Bescheinigung nicht unaufgefordert vor, so gelten die Ruhetage für diese Woche als durch die Dienstverhinderung verbraucht.

Kunsttext
Beilage 23.1.1995
Redaktionelle Anmerkungen (Letzter Satz gestrichen)


Ende


§ 22 Anspruch auf Dienstfreistellung
Dienstnehmer, die nicht nur vorübergehend oder aushilfsweise beschäftigt sind, haben in folgenden Fällen und folgenden Ausmaß einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes:

Kunsttext
Beilage 23.1.1995
a)
im Ausmaß von 3. Tagen:
  • 1.
    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister);
  • 2.
    bei eigener Eheschließung;
b)
im Ausmaß von 2 Tagen:
  • 1.
    bei Niederkunft der Ehefrau, Lebensgefährtin, und zwar am Tage der Entbindung und am nächstfolgenden Tag;
  • 2.
    bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung;
  • 3.
    bei Erkrankung von Angehörigen, b) Pkt. 1, sofern vom Arzt bescheinigt wird, daß die Anwesenheit des Dienstnehmers zur persönlichen Hilfeleistung erforderlich ist;
c)
im Ausmaß von 1 Tag:
  • 1.
    am Tage der erstmaligen Eheschließung der eigenen Kinder;
  • 2.
    bei Teilnahme an der Beerdigung der in a) Pkt. 1, genannten Angehörigen, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, sowie der Schwiegereltern; findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort zu gewähren;


Ende
d)
im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit, jedoch nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 50 Dienststunden in jedem Dienstjahr;
bei Aufsuchen des Arztes zur ambulatorischen Behandlung oder Zahnbehandlung, bei Vorladung zu Ämtern, Behörden, Gerichten, wenn dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.