im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit, jedoch nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 50 Dienststunden in jedem Dienstjahr;
bei Aufsuchen des
Arztes
zur ambulatorischen Behandlung oder Zahnbehandlung, bei Vorladung zu Ämtern, Behörden, Gerichten, wenn dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.