KV-Infoplattform

Wr. Bühnenverein / technisches Personal u. Verwaltung / Gastspielreisen / Anhang

ANHANG I - Gastspiel

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
zum Kollektivvertrag vom 12.12.1977, abgeschlossen zwischen dem Wiener Bühnenverein (früher Theaterdirektorenverband genannt), Wien 1, Goethegasse 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben, Wien 9, Maria-Theresien-Straße 11


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt:
1.
räumlich:
für das Bundesgebiet Österreichs und das europäische Ausland;
2.
fachlich:
für alle Theaterbetriebe, die dem Wiener Bühnenverein angehören oder angehören werden, mit Ausnahme der Bundestheater und den Aufführungen des Volkstheaters im Auftrag der Arbeiterkammer;
3.
persönlich:
für alle Dienstnehmer des technischen Personals


§ 2 Geltungsdauer
1)  Dieser Anhang zum Kollektivvertrag tritt am 1.1.1979 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn mittels eines spätestens am 30. Juni zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit des Kollektivvertrages am 31. August desselben Jahres herbeizuführen.
2)  Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.


§ 3
Als Gastspiel gilt jede Veranstaltung (Aufführung) eines Theaters, die außerhalb des Stammhauses und innerhalb bzw. außerhalb Österreichs durchgeführt wird.


§ 4
An Gastspieltagen ist die für Wien usuelle Arbeitszeiteinteilung bezüglich des Arbeitsbeginnes aufgehoben und die Heranziehung zu Dienstleistungen kann nach Maßgabe der Erfordernisse am Gastspielort erfolgen.


§ 5
Für die Abwicklung von Gastspielen sind zwei Tagespauschalsätze vorgesehen, von denen der Satz I bis zu einem 10-Stundentag mit einem Mittagsgeld und der Satz II bis zu einem 13-Stundentag mit einem Mittagsgeld entspricht.


§ 6
Die Tagessätze I und II setzen sich zusammen aus Überstunden und Mittagsgeld nach Kollektivvertrag, Diäten nach Reisegebührenvorschrift und eine Erschwerniszulage.


§ 7
Die Diätensätze für Österreich sind einheitlich für alle Mitwirkenden des Gastspieles. Nächtigung und Reisespesen gehen zu Lasten der Direktion.


§ 8
Es können an Abreise- oder Ankunftstagen auch halbe Tagessätze der Gruppen I und II zur Auszahlung gebracht werden, und zwar nach folgenden Gesichtspunkten:
- erfolgt die Abreise an Tagen mit Übernachtung vor 12 Uhr Mittag ganzer Tagessatz
- erfolgt die Abreise an Tagen mit Übernachtung nach 12 Uhr Mittag halber Tagessatz
- erfolgt die Abreise an Tagen ohne Übernachtung vor 13 Uhr ganzer Tagessatz
- erfolgt die Abreise an Tagen ohne Übernachtung nach 13 Uhr halber Tagessatz
- erfolgt die Rückkehr an Tagen nach Übernachtung vor 12 Uhr Mittag halber Tagessatz
- erfolgt die Rückkehr an Tagen nach Übernachtung nach 12 Uhr Mittag ganzer Tagessatz
- erfolgt die Rückkehr an Tagen ohne Übernachtung vor 1.00 Uhr des nächsten Tages je nach der damitzusammenhängenden Abreise von Wien ganzer oder halber Tagessatz
(Abreise vor 13 Uhr) (ganzer Tagessatz)
(Abreise nach 13 Uhr) (halber Tagessatz)
- erfolgt die Rückkehr an Tagen ohne Übernachtung nach 1.00 Uhr halber Tagessatz


§ 9
Allfällige, während eines Gastspieles anfallende freie Tage und Feiertage werden zusätzlich zu den Tagessätzen nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen abgegolten. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden nach den Sätzen dieser Gastspielvereinbarung entlohnt.


§ 10
Dienstbeginn kann an Tagen, an denen auch gereist wird, oder an echten Reisetagen um 7.00 Uhr angesetzt werden. An allen anderen Tagen ist Dienstbeginn 8.00 Uhr.
Dienstende an Tagen mit Vorstellung: Vorstellungsschluss, einschließlich der Abschlussarbeiten.
Dienstende an Tagen ohne Vorstellung: 21 Uhr.


§ 11
Arbeitsleistungen vor 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr oder nach 21 Uhr bzw. Vorstellungsschluss werden mit einem Nachtstundensatz gemäß § 13 zusätzlich bezahlt.


§ 12
Die im Rahmen von Gastspielen erbrachten Mehrleistungen zählen nicht auf das für den Betrieb des Theaters genehmigte Kontingent von 10- und 13-Stundentagen.


§ 13

Kunsttext
ZKV vom 20.03.2014 / gilt ab 01.03.2014

Tagessatz I € 115,91
Tagessatz II
für Österreich
€ 165,35
Nachtstundensatz € 27,78


Ende

Bei Auslandsgastspielen müssen die Tagesdiäten mit dem Betriebsrat vereinbart werden.


§ 14
Die Tagessätze sind entsprechend den jeweiligen KV-Lohnerhöhungen zu dynamisieren.


§ 15
Bei Gastspielen, die einschließlich der Reisezeit mehr als einen Tag beanspruchen, sind die anfallenden Tagessätze vor Reisebeginn zu akontieren bzw. mit dem Betriebsrat eine andere Regelung zu vereinbaren.


§ 16
Gastspiele sind rechtzeitig mit dem Betriebsrat abzusprechen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 30. Jänner 2010
Für den Wiener Bühnenverein
Dir. Mag. Thomas Drozda
Präsident
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Ing. Christian Meidlinger Peter Weller
Vorsitzender Stellv. Vorsitzender
Mag. Thomas Dürrer
gf. Zentralsekretär
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben
Martin Mayer Walter Liendl
Sektionssekretär Sektionsvorsitzender
Robert Leithner
Fachgruppenvorsitzender