Zusatzkollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
zum Kollektivvertrag des arbeitsrechtlichen Teiles, abgeschlossen zwischen dem Wiener Bühnenverein (früher Wiener Theaterdirektorenverband genannt), Wien 1, Hofburg, Batthyanystiege und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben, Maria-Theresien-Straße 11, vom 12.12.1977,
mit Wirkung 1. Jänner 2010
§ 33 Dienstplanänderungsprämie (unbeschadet des § 5 Abs. 6)
Abs. 1)
Dienstleistungen aufgrund von Änderungen des Dienstplanes, die nachträglich (also nach Freitag einer Woche für die darauffolgende Woche) gefordert werden, unterliegen der Zustimmung des Betriebsrates.
Wird ein Dienstnehmer des technischen Personals an seinem freien Tag abgelöst, muss die Dienstplanänderungsprämie bezahlt werden.
Die Dienstplanänderungsprämie muss nicht bezahlt werden bei Hauptproben, Generalproben, Änderungen von Vorstellungen oder Umbesetzungen, bei notwendigen Änderungen durch Erkrankungen von Mitgliedern MIT AUSNAHME der am gültigen Dienstplan festgelegten freien Tage; ferner nicht bei Eintritt eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses (höhere Gewalt).
Kunsttext
ZKV vom 20.03.2014 / gilt ab 01.03.2014
Abs. 2)
Wird der bindende Dienstplan abgeändert, sind zusätzliche Stunden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages zu bezahlen und der Dienstnehmer bekommt zusätzlich eine Prämie je angefangener Stunden von
brutto € 8,60
, dies ohne Rücksicht Normalarbeitszeit oder als Überstunden zu behandeln sind.
Ende
Redaktionelle Anmerkungen
Abs. 2) lautete im Zusatzkollektivvertrag mit Geltungsbeginn 1.1.2008: “..., dies ohne Rücksicht darauf, ob die geänderten Stunden der Arbeitsleistung des betreffenden Tages als Normalarbeitszeit oder als Überstunden zu behandeln sind.”
Für jede Dienstplanänderung ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Abs. 3)
Nachträgliche Änderungen des Dienstplanes werden folgendermaßen behandelt und zwar:
a)
Änderungen des Dienstplanes bei unveränderter Anwesenheitsdauer und ohne Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit, werden mit einer Prämie gemäß § 33, Abs. 2 für jede Stunde abgegolten, um die der Arbeitsschluss an diesem Tag verlängert wird.
b)
Änderungen einer ursprünglich durchgehenden Arbeitszeit in zwei Teile mit einer Unterbrechung, aber bei gleichbleibender Arbeitszeit, werden in der Weise abgegolten, dass für die Dauer der Unterbrechung, längstens jedoch für die Zeit, die ursprünglich im Dienstplan als ununterbrochene Zeit angesetzt war, der normale Stundenlohn, sowie für das Hinausschieben des Endes der Arbeitszeit an diesem Tage eine Prämie gemäß § 33 Abs. 2 für jede begonnene hinausgeschobene Stunde bezahlt wird.
Bei tatsächlicher Mehrleistung über die im Dienstplan ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit hinaus, erfolgt für die im geänderten Dienstplan angesetzte Arbeitszeit die Überstundenentlohnung entsprechend dem Kollektivvertrag; dazu kommt für jede angefangene Stunde der Dienstplanänderung eine Prämie gemäß § 33 Abs. 2 des Kollektivvertrages.