Kollektivvertrag
Wiener Bühnenverein
Verwaltungspersonal
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
abgeschlossen zwischen
der
dem Wiener Bühnenverein, Wien 6, Linke Wienzeile 6, einerseits
und
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
younion_Die Daseinsgewerkschaft
Wien 9, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits
§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis der Personen, die sich einem Theaterunternehmen, das dem Bühnenverein als Mitglied angehört, zur Leistung von Verwaltungstätigkeiten verpflichten, und die nicht in den Anwendungsbereich eines zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Kollektiwertrages für Bühnenmitglieder oder technisches Personal fallen.
Er umfasst insbesondere die Mitarbeiterinnen in den Bereichen:
-
–
Künstlerische Verwaltung (zB Künstlerisches Betriebsbüro, Vertragsmanagement, Verwaltungsassistenz, Archiv)
-
–
Kaufmännische/technische Verwaltung (zB Buchhaltung, Lohnverrechnung, Hauptkassa, Verwaltungsassistenz, Administration)
-
–
Kommunikation, Marketing und Sponsoring
-
–
lnfrastrukturdienstleistungen in der Verwaltung (zB EDV, First-level-Support)
-
–
Kundenservice (zB Karten- und Aboservice)
Der Kollektivvertrag gilt nicht für
-
a)
Geschäftsführerinnen, soweit diese nicht der Arbeiterkammerumlagepflicht unterliegen,
-
b)
leitende Angestellte iSd § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz (AZG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (männlich oder weiblich) in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
§ 2 Geltungsdauer
(1)
Der Kollektivvertrag tritt am 1.9.2024 in Kraft.
(2)
Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn mittels eines spätestens am 30. Juni zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit des Kollektivvertrages mit Ablauf des 31. August des darauffolgenden Jahres herbeizuführen.
(3)
Innerhalb von drei Tagen nach dem Ablauf der Kündigungsfrist hat der kündigende Kollektivvertragspartner das Erlöschen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung anzuzeigen (§ 17 Abs 2 ArbVG).
(4)
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
§ 3 Dienstverhältnis
(1)
Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag des vereinbarten Dienstantritts.
(2)
Der Dienstnehmerin ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses ein Dienstzettel (iSd § 2 AVRAG) auszufolgen. Auf die Bestimmung des§ 99 Abs 4 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) wird verwiesen.
(3)
Der erste Arbeitsmonat gilt als Probemonat. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von jeder Vertragspartnerin jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
§ 4 Dienstreisen, Gastspiele und Verwendungsänderung
(1)
Die Dienstnehmerin ist verpflichtet ihre Tätigkeit auch an einem anderen als dem im Dienstzettel festgehaltenen Dienstort innerhalb Wiens sowie in Unterwaltersdorf bzw Deutsch-Brodersdorf sowie in den politischen Bezirken, welche unmittelbar an Wien angrenzen (max. 25 km von der Stadtgrenze entfernt), auszuüben, wenn dies vom Theaterunternehmen gefordert wird.
(2)
Dienstreisen, die in keinem Zusammenhang mit Gastspielen stehen, sind auf Anordnung des Theaterunternehmens auch außerhalb Wiens durchzuführen, wenn das Theaterunternehmen die dadurch verursachten Mehraufwendungen (zB erhöhten Reiseaufwand) ersetzt. Dafür ist die Reisegebührenvorschrift des Bundes (RGV 1955) anzuwenden.
(3)
Im Fall der Teilnahme an Gastspielen kommen die Regelungen des KV „Künstlerisches Personal" sinngemäß zur Anwendung.
(4)
Die dauernde Verwendung der Dienstnehmerin an einem anderen Dienstort außerhalb Wiens oder den in Abs 1 genannten politischen Bezirken und Orten ist an die Zustimmung der Dienstnehmerin und allenfalls gemäß § 101 ArbVG an jene des Betriebsrates gebunden.
§ 5 Arbeitszeit - Fixe Arbeitszeitverteilung
(1)
Die fiktive tägliche Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden inkl einer 30-minütigen bezahlten Mittagspause, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Die Mittagspause wird nur an Arbeitstagen mit mindestens 6 Stunden gewährt.
(2)
Die wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu verteilen.
(3)
Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit ist durch Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG oder Einzelvereinbarung zu regeln.
(4)
Die Normalarbeitszeit kann im Rahmen eines fixen „4-Tage-Woche-Arbeitszeitmodells" auf vier im Zusammenhang stehenden Tage verteilt werden, wobei die tägliche Gesamtarbeitszeit zehn Stunden betragen darf. Einzelvertraglich können abweichende Arbeits- bzw freie Tage vereinbart werden.
§ 6 Arbeitszeit - Flexible Arbeitszeitverteilung
(1)
Die fiktive Normalarbeitszeit beträgt täglich acht Stunden inkl einer 30-minütigen bezahlten Mittagspause, die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Mittagspause wird nur an Arbeitstagen mit mindestens 6 Stunden gewährt.
(2)
Die vertragliche Normalarbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 26 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes das vertragliche Wochenausmaß (inkl täglicher bezahlter halbstündiger Mittagspause gemäß § 5 Abs 1) nicht überschreitet.
(3)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist tunlichst von Montag bis Freitag zu verteilen.
(4)
Die tägliche Normalarbeitszeit muss (von arbeitsfreien Tagen abgesehen) mindestens 4 Stunden und darf höchstens 10 Stunden betragen und liegt in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr.
(5)
Ein einmaliger Übertrag von Zeitguthaben in den unmittelbar anschließenden Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung ermöglicht werden. Am Ende des zweiten Durchrechnungszeitraums (spätestens nach 12 Monaten) ist das Zeitguthaben aus Normalarbeitsstunden mit einem Überstundenzuschlag gern. § 8 Abs 5 auszubezahlen und kann nicht ein weiteres Mal übertragen werden.
§ 7 Arbeitszeit - Unregelmäßiger Dienst (Dienstplan, Durchrechnung)
Arbeit im Rahmen des unregelmäßigen Dienstes gemäß dieses § 6 kann mit Dienstnehmerinnen vereinbart werden, die mit dem Proben- und Vorstellungsbetrieb zusammenhängende Dienstleistungen erbringen, wie insbesondere:
-
–
Künstlerische Verwaltung (Künstlerisches Betriebsbüro, Vertragsmanagement, Verwaltungsassistenz, Archiv)
-
–
Kommunikation, Marketing und Sponsoring
-
–
lnfrastrukturdienstleistungen in der Verwaltung (EDV, zB First-level-Support)
-
–
Kundenservice (Karten- und Aboservice)
Dienstplan:
(1)
Die Normalarbeitszeit wird mittels Dienstplans auf die Tage Montag bis Sonntag verteilt.
(2)
Die tägliche Normalarbeitszeit muss (von arbeitsfreien Tagen abgesehen) mindestens 4 Stunden und darf höchstens 10 Stunden betragen und liegt in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr.
(3)
Der wöchentliche Dienstplan ist jeweils bis Freitag 18:00 Uhr 2 Wochen im Voraus bekanntzugeben. Die am Dienstplan angegebenen Arbeitsstunden sind grundsätzlich zu bezahlen. Besteht kein Dienstplan gilt die fiktive Normalarbeitszeit von täglich acht Stunden inkl einer 30-minütigen bezahlten Mittagspause bzw die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Die Mittagspause wird nur an Arbeitstagen mit mindestens 6 Stunden gewährt.
(4)
Dienstplanänderungen in Abweichung von Absatz 3:
a)
Wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind, kann das Theaterunternehmen den Dienstplan in kürzerer als der in Abs 3 vorgesehen Frist ändern.
oder
b)
Das Theaterunternehmen kann den Dienstplan darüber hinaus bis zu 72 Stunden vor Dienstantritt ändern, wenn dies notwendig ist, um einen reibungslosen Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Werden innerhalb von 72 Stunden vor Dienstantritt Arbeitsstunden angeordnet, die im Dienstplan für diesen Zeitraum nicht vorgesehen waren, sind diese Überstunden. Fallen diese Überstunden an einem freien Tag gemäß dem bekanntgegebenen Dienstplan an, wird pro Arbeitstag eine zusätzliche Prämie laut Lohnanhang fällig.
(5)
Die wöchentliche Ruhezeit muss zwei Wochen im Vorhinein bekannt gegeben werden.
Durchrechnung:
(6)
Während eines Durchrechnungszeitraums von maximal 12 Monaten kann die wöchentliche Normalarbeitszeit zwischen 20 Stunden und 48 Stunden betragen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet.
(7)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden.
(8)
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf gemäß § 9 Abs 4 AZG innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.
(9)
Für den Fall der gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines vom Theaterunternehmen zu vertretenden Arbeitsausfalls wird bei erfolgter Diensteinteilung, die sich aus dem Dienstplan ergebende Arbeitszeit, jedoch bei nicht erfolgter Diensteinteilung eine Arbeitszeitdauer von 8 Stunden je Arbeitstag auf das Arbeitszeitkonto angerechnet.
(10)
Die Durchrechnung ist mittels Betriebsvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat mittels Einzelvereinbarung) zu regeln. Dabei kann für einzelne Bereiche bzw Dienstnehmerinnen eine abweichende Regelung bzgl des Mindestausmaßes an wöchentlicher und täglicher Normalarbeitszeit getroffen werden.
(11)
Das Zeitguthaben aus der Durchrechnung ist der Dienstnehmerin spätestens mit Ende des Durchrechnungszeitraums bekannt zu geben und spätestens binnen zwei Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes mit einem 60 %igen Zuschlag gemäß § 8 zu bezahlen bzw auf den folgenden Durchrechnungszeitraum zu übertragen. Bei Teilzeitkräften wird dieser Zuschlag fällig, wenn ein Durchrechnungszeitraum vereinbart wird, der länger als 3 Monate dauert.
(12)
Minusstunden können nicht auf den nächstfolgenden Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Sie gehen zu Lasten des Theaterunternehmens.
§ 8 Überstunden
(1)
Die Dienstnehmerin ist verpflichtet auf Anordnung des Theaterunternehmens Überstunden zu leisten.
(2)
Die Dienstnehmerin darf zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn dieser keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Dienstnehmerin entgegenstehen.
(3)
Überstunden sind je nach Vereinbarung durch Zeitausgleich oder finanziell abzugelten. Mischformen sind zulässig (zB Auszahlung des Zuschlages und Zeitausgleich für die Arbeitsstunde. Dieser Zuschlag errechnet sich aus einem 1/165 des Normallohns iSd § 10 Abs 3 AZG.
(4)
Überstunden und Arbeitsleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit in der fixen und in der flexiblen Arbeitszeitverteilung sind mit folgenden Zuschlägen zu vergüten:
a) |
Montag bis Samstag (werktags) (06:00 - 22:00 Uhr) |
50 % |
b) |
Montag bis Samstag (werktags) in der Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) |
100 % |
c) |
Sonn- und Feiertage (00:00 - 24:00 Uhr) |
100 % |
d) |
Sonn- und Feiertage Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) |
zusätzlich 100 % |
(5)
Zeitguthaben aus dem
unregelmäßigen Dienst,
die am Ende des Durchrechnungszeitraums bestehen und nicht in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden dürfen, sind (unabhängig von ihrer zeitlichen Lage) mit einem Zuschlag von 60 %, jene aus der flexiblen Arbeitszeitverteilung mit 50 % zu vergüten. Bei Teilzeitkräften wird der jeweilige Zuschlag auch für Mehrstunden fällig, wenn ein Durchrechnungszeitraum vereinbart wird, der länger als 3 Monate dauert.
§ 9 Mehrstunden in der Teilzeitbeschäftigung
(1)
Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
a)
ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten (iSd § 8 AZG) erforderlich ist und
b)
berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.
(2)
Zur Bewältigung erhöhten Arbeitsbedarfs sollen vorrangig vollzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen herangezogen werden.
(3)
Mehrarbeit ist je nach Vereinbarung in Freizeit auszugleichen oder finanziell abzugelten. Mischformen sind zulässig (zB Auszahlung des Zuschlages und Zeitausgleich für die Arbeitsstunde).
(4)
Für Mehrarbeitsstunden gebührt der gesetzliche Zuschlag von 25 %. Sie sind jedoch nicht zuschlagspflichtig, wenn
a)
sie innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten durch Zeitausgleich im Verhältnis 1: 1 ausgeglichen werden;
b)
bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs 1 a AZG ist sinngemäß anzuwenden.
(5)
Als Normalarbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Dienstnehmerinnen, mit denen die Arbeit im Rahmen des unregelmäßigen Dienstes vereinbart wurde, gilt die Dienstplanmethode. Die vereinbarte Normalarbeitszeit wird mittels Dienstplans auf die Tage Montag bis Sonntag in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr verteilt. Hinsichtlich Dienstplanerstellung und -änderung gelten die §§ 6 und 7 (Unregelmäßiger Dienst, Dienstplan).
§ 10 Ruhezeiten
(1)
Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden.
(2)
Diese Ruhezeit kann auf 10 Stunden verkürzt werden. Diese Verkürzung auf 10 Stunden ist durch Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten zehn Kalendertage auszugleichen.
§ 11 Ausmaß und Verbrauch des Erholungsurlaubs
(1)
Der Dienstnehmerin gebührt ein Mindesturlaub von 5 Wochen, der sich in den folgenden Dienstjahren wie folgt erhöht, bis der Urlaub 35 Arbeitstage umfasst:
(2)
Urlaubsanspruch pro Urlaubsjahr in Tagen bei einer 5-Tage-Woche
im 1. Dienstjahr |
25 |
im 2. Dienstjahr |
27 |
im 3. Dienstjahr |
29 |
im 4. Dienstjahr |
30 |
im 5. Dienstjahr |
32 |
im 6. Dienstjahr |
34 |
im 7. Dienstjahr |
35 |
(3)
Mit dieser Regelung wird die 6. Urlaubswoche (§ 2 Abs 1 Urlaubsgesetz) vorweggenommen.
(4)
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen Theaterunternehmen und Dienstnehmerin unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Theaterunternehmens und die Erholungsmöglichkeit der Dienstnehmerin zu vereinbaren.
§ 12 Zusatzurlaub
(1)
Dienstnehmerinnen, die dem Kreis der begünstigt Behinderten zugehören, wird pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub im Ausmaß von einer Woche (5 Werktagen bei einer 5-Tage-Woche) gewährt. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung gebührt dieser Zusatzurlaub in aliquotem Ausmaß.
(2)
Ein Anspruch auf diesen Zusatzurlaub steht erstmals in dem Urlaubsjahr zu, das auf die Bekanntgabe der Zuerkennung der Eigenschaft als begünstigt Behinderte beim Theaterunternehmen folgt, und fällt mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem die Zugehörigkeit endet, weg.
(3)
§ 11 Abs 4 gilt entsprechend.
§ 13 Dienstfreistellung
(1)
Der 24. Dezember und der
Karfreitag
sind unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei.
(2)
Die Dienstnehmerin hat in folgenden Fällen Anspruch auf Freistellung von Dienstleistungen unter Fortzahlung des Entgelts, sofern sie den Eintritt der Dienstverhinderung dem Theaterunternehmen unverzüglich anzeigt und diesen binnen einer Woche nach Ende der Dienstfreistellung nachweist:
1)
im Ausmaß von 3 Tagen:
-
a)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegattinnen, Lebensgefährtinnen, eingetragene Partnerinnen, Eltern, Kinder und Geschwister sowie Stief-, Wahl- und Pflegekinder und Stiefgeschwister), inklusive Begräbnis;
-
b)
bei eigener Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sofern der Tag der Eheschließung bzw Begründung der eingetragenen Partnerschaft mindestens 6 Wochen vorher dem Theaterunternehmen bekanntgegeben wurde.
2)
im Ausmaß von 2 Tagen:
-
a)
bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin, und zwar am Tage der Entbindung und am nächstfolgenden Tag;
-
b)
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung;
-
c)
bei Erkrankung von nahen Angehörigen findet § 16 des Urlaubsgesetzes, BGBI. Nr 390/1976 in der Fassung BGBI. 1 Nr 3/2013, Anwendung.
(3)
Die Dienstnehmerin ist angehalten die genannten Erledigungen tunlichst außerhalb bzw am Rande der Dienstzeit durchzuführen. Dienstfreistellungen sind nach Möglichkeit so zu nehmen, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
§ 14 Besondere Pflichten aus dem Dienstverhältnis
(1)
Jede Dienstnehmerin ist verpflichtet alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der für sie zuständigen Direktion ordnungsgemäß durchzuführen, die Arbeitszeiteinteilung genau einzuhalten und auch andere ihr zumutbare Tätigkeiten durchzuführen, die außerhalb des vereinbarten Tätigkeitsbereichs liegen.
(2)
Ist eine Dienstverhinderung ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat die Dienstnehmerin dieses Fremdverschulden ihrer Vorgesetzten unverzüglich schriftlich oder per Email zu melden und auf deren Verlangen sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlichen Daten bekannt zu geben. Dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung durch die Ehegattin, durch Kinder, Eltern oder Geschwister der Dienstnehmerin verursacht wurde.
(3)
Die Dienstnehmerin hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse jeder Art zu wahren und zwar auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4)
Unbeschadet weiterer Mitteilungs- und Nachweispflichten hat die Dienstnehmerin dem Theaterunternehmen unverzüglich schriftlich oder per Email zu melden:
a)
Namens- und Standesänderungen
b)
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates bzw eines Assoziationsstaates zur Europäischen Gemeinschaft
c)
Änderungen des Wohnsitzes
d)
Aufenthalt außerhalb des Wohnsitzes bei Krankheit
e)
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen (behördlichen) Berechtigung/Befähigung
(5)
Der Dienstnehmerin ist es verboten, sich, ihren Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen.
§ 15 Kündigung
(1)
Sowohl die Dienstnehmerin als auch das Theaterunternehmen können ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis zum 15. und Letzten jedes Kalendermonats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch Kündigung lösen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, wofür die Form des Emails nicht reicht.
(2)
Bei Kündigung durch das Theaterunternehmen ist der Dienstnehmerin während der Kündigungsfrist auf ihr Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Dienstnehmerin einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
§ 16 Einstufung und Entgelt
(1)
Die Dienstnehmerin wird nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die jeweilige Verwendungsgruppe eingereiht. Die Verwendungsgruppen werden im Lohnanhang durch verbindliche Einstufungskriterien beschrieben.
(2)
Das Mindestgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und die jeweilige Gehaltsstufe im Lohnanhang bestimmt.
(3)
Der Monatsbezug ist am Letzten eines jeden Monats im Nachhinein unbar auszuzahlen.
§ 17 Vorrückung
Wird eine Dienstnehmerin von einer Verwendungsgruppe in eine andere umgereiht, so ist sie in die gegenüber ihrem bisherigen Gehalt betragsmäßig nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen.
§ 18 Sonderzahlungen
Die Dienstnehmerinnen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Sonderzahlungen:
(1)
Die Sonderzahlungen sind am 5. Juni und am 5. Dezember fällig. Jede Sonderzahlung beträgt einen Monatsbezug in der Höhe jenes des laufenden Monats. Unter "Monatsbezug" ist für diese Zwecke das Grundgehalt zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses sowie von Überstundenpauschalen und sonstigen Pauschalen (exklusive nicht pauschal abgegoltener Überstunden und exklusive aller Arten variabler Entgeltbestandteile) zu verstehen.
(2)
Unterjährig eintretende oder ausscheidende Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf die aliquoten Anteile der Sonderzahlungen entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit.
(3)
Bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt und fristloser Entlassung sind zuviel bezahlte Anteile der Sonderzahlungen zurückzuzahlen.
(4)
Scheidet eine Dienstnehmerin vor dem Fälligkeitstermin aus, so ist der aliquote Anteil der noch nicht ausgezahlten Sonderzahlungen bereits am Tage des Ausscheidens fällig.
§ 19 Zulagen
(1)
Der Dienstnehmerin gebühren folgende Zulagen laut Lohnanhang unter den nachstehenden Voraussetzungen:
a)
Kinderzuschuss für jedes Kind, für das die Dienstnehmerin Anspruch auf Familienbeihilfe hat;
b)
Eine Fehlgeldentschädigung gebührt den im Kassen- und Zahldienst beschäftigten Dienstnehmerinnen.
(2)
Soweit Leistungen an Sonn-, Feiertagen oder an Werktagen in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht bereits gesondert durch in diesem Kollektivvertrag geregelte Zuschläge bzw durch Betriebsvereinbarung abgegolten sind, gebührt der Dienstnehmerin im unregelmäßigen Dienst (§ 7) für diese Leistungen ein pauschalierter Zuschlag ("Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit", kurz: "SFN-Zuschlag").
Dieser pauschale Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gebührt in Höhe von 17,5 %
1.
der festen Bezüge gern. Lohnanhang, sowie
2.
der sonstigen regelmäßigen Pauschalen, die Ansprüche nach diesem KV abgelten, für Arbeitsleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 26 Sonntags- , Feiertags- bzw Nachtstunden (SFN-Stunden) im Monat, im Durchschnitt des Spieljahres berechnet. Dieser Zuschlag ist somit (zB für die Einzelabrechnung von SFN-Stunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1 /26 des gesamten monatlichen pauschalen SFN-Zuschlags anzusetzen.
Für allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder an Werktagen in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr gebührt kein weiterer SFN-Zuschlag, sondern ist dieser mit der ausdrücklich für diesen KV festgelegten Mindestgage (Lohnanhang) bzw einer allfälligen außerkollektivvertraglichen Überzahlung und mit den in diesem Kollektivvertrag geregelten Zuschlägen abgegolten.
§ 20 Treueprämie
(1)
Alle Dienstnehmerinnen erhalten Treueprämien, die nach einer ununterbrochenen Dienstzeit bei ein- und demselben Theaterunternehmen von 25 Jahren einen Monatsbezug und nach Zurücklegung von 40 Jahren zwei Monatsbezüge betragen. Die Treueprämie gebührt der Dienstnehmerin in der Höhe des laufenden Monatsbezugs.
(2)
Tritt eine Dienstnehmerin nach Zurücklegung des 35. jedoch vor Zurücklegung des 40. Dienstjahres in den dauernden Ruhestand, so erhält sie die Treueprämie in der Höhe von zwei laufenden Monatsbezügen trotzdem.
(3)
Die Dienstnehmerin soll an ihrem Ehrentag nach Möglichkeit vom Dienst freigestellt werden.
§ 21 Lehrlinge
(1)
Dem Lehrling gebührt je Kalendermonat eine Lehrlingsentschädigung.
(2)
Beginnt das Lehrverhältnis nicht am ersten Arbeitstag im Kalendermonat oder endet es nicht an einem Monatsletzten, gebührt in diesem Kalendermonat für jeden Kalendertag des Lehrverhältnisses ein Dreißigstel der Lehrlingsentschädigung. In jedem Fall gebührt die Lehrlingsentschädigung erst mit dem Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
(3)
Beginnt das zweite, dritte bzw vierte Lehrjahr nicht an einem Monatsersten, gebührt in diesem Kalendermonat bereits die höhere Lehrlingsentschädigung.
(4)
Die Lehrlingsentschädigung wird im Lohnanhang geregelt.
(5)
Die Lehrlinge haben bei einem besonderen schulischen (mit "ausgezeichnetem Erfolg") Ausbildungserfolg bei Abschluss jedes Berufsschuljahres einen Anspruch auf eine Prämienzahlung im Ausmaß einer halben monatlichen Lehrlingsentschädigung des jeweiligen Lehrjahres.
(6)
Beim Bestehen eines Praxistestes der Wirtschaftskammer Österreichs (WKO), egal in welchem Berufsschuljahr sich der Lehrling dem Test unterzieht, erhält er eine Prämie von 300,00 €.
(7)
Gehört der Lehrling dem unregelmäßigen Dienst an, kommt keine Durchrechnung zur Anwendung. Für die Lage der Arbeitszeit und für die Nachtarbeit finden die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Die übrigen Bestimmungen für den unregelmäßigen Dienst bleiben anwendbar.
§ 22 Übergangsbestimmung
(1)
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der zwischen dem Wiener Bühnenverein und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, am 1. Juli 1984 abgeschlossene Kollektivvertrag, in der Fassung des Kollektivvertrags vom 1. September 1986, außer Kraft.
(2)
Sämtliche Betriebsvereinbarungen, welche vor dem 1. September 2024 zwischen Betriebsrat und Theaterunternehmen abgeschlossen wurden, behalten bis zum Abschluss neuer Betriebsvereinbarungen weiterhin ihre Geltung, es sei denn, dass Dienstnehmerinnen durch derartige Regelungen schlechter gestellt werden als es nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrags der Fall wäre.
(3)
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind Bestandteil aller mit den Mitgliedern abgeschlossenen Arbeitsverträge und dürfen durch Betriebsvereinbarung oder einzelnen Arbeitsvertrag nicht beschränkt werden. Bestimmungen in Arbeitsverträgen, welche gegenüber den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages für die einzelne Arbeitnehmerin günstiger sind, werden durch den Kollektivvertrag nicht berührt und bleiben vollinhaltlich aufrecht.
Wien, am 11.7.2023
Für den |
Wiener Bühnenverein |
1060 Wien, Linke Wienzeile 6 |
Prof. Dr. Franz Patay |
Präsident |
|
|
Für den |
Österreichischen Gewerkschaftsbund |
younion _ Die Daseinsgewerkschaft |
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11 |
Geschäftsführung |
Ing. Christian Meidlinger |
Angela Lueger |
Vorsitzender |
Vorsitzender – Stellvertreterin |
Lohnanhang Verwaltungsangestellte
Lohntabelle Verwaltung neu 2023
Basis 2023
|
regelmäßiger Dienst |
Erledigung einfacher Tätigkeiten |
allg. Bürotätigkeit, Sachbearbeitung, selbstständige Erledigung einfacher Tätigkeiten |
selbstständige Erledigung fachspezifischer Aufgaben |
Angestellte mit Spezial- bw. umfassenden Zusatzqualifikationen, selbstständige Erledigung komplexer Aufgaben |
Leitende Angestellte mit fachspezifischen Aufgaben |
I |
II |
III |
IV |
V |
Stufe |
DJ |
Sprung in Jahren |
2023 Euro |
2023 Euro |
2023 Euro |
2023 Euro |
2023 Euro |
1 |
ab 1 |
ab 1 |
2.100,00 |
2.300,00 |
2.450,00 |
2.650,48 |
2.850,78 |
2 |
3 |
2 |
2.165,00 |
2.375,00 |
2.530,00 |
2.730,80 |
2.930,10 |
3 |
5 |
2 |
2.230,00 |
2.450,00 |
2.610,00 |
2.810,12 |
3.010,42 |
4 |
7 |
2 |
2.295,00 |
2.525,00 |
2.690,00 |
2.890,44 |
3.090,74 |
5 |
10 |
3 |
2.360,00 |
2.600,00 |
2.770,00 |
2.970,76 |
3.170,06 |
6 |
13 |
3 |
2.425,00 |
2.675,00 |
2.850,00 |
3.050,08 |
3.250,38 |
7 |
16 |
3 |
2.490,00 |
2.750,00 |
2.930,00 |
3.130,40 |
3.330,70 |
8 |
20 |
4 |
2.555,00 |
2.825,00 |
3.010,00 |
3.210,72 |
3.410,02 |
9 |
24 |
4 |
2.620,00 |
2.900,00 |
3.090,00 |
3.290,04 |
3.490,34 |
10 |
28 |
4 |
2.685,00 |
2.975,00 |
3.170,00 |
3.370,36 |
3.570,65 |
11 |
33 |
5 |
2.750,00 |
3.050,00 |
3.250,00 |
3.450,68 |
3.650,98 |
|
unregelmäßiger Dienst |
einfache Verwendung |
Fachkräfte |
Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung |
Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung oder leitende Fachkräfte mit fachspezifischen Aufgaben |
Ia |
IIa |
IIIa |
IVa |
Stufe |
DJ |
Sprung in Jahren |
|
SFN-Zuschlag |
2023 |
|
SFN-Zuschlag |
2023 |
|
SFN-Zuschlag |
2023 |
|
SFN-Zuschlag |
2023 |
1 |
ab 1 |
ab 1 |
1.957,45 |
342,55 |
2.300,00 |
2.085,11 |
364,89 |
2.450,00 |
2.255,32 |
394,68 |
2.650,00 |
2.425,53 |
424,47 |
2.850,00 |
2 |
3 |
2 |
2.021,28 |
353,72 |
2.375,00 |
2.153,19 |
376,81 |
2.530,00 |
2.323,40 |
406,60 |
2.730,00 |
2.493,62 |
436,38 |
2.930,00 |
3 |
5 |
2 |
2.085,11 |
364,89 |
2.450,00 |
2.221,28 |
388,72 |
2.610,00 |
2.391,49 |
418,51 |
2.810,00 |
2.561,70 |
448,30 |
3.010,00 |
4 |
7 |
2 |
2.148,94 |
376,06 |
2.525,00 |
2.289,36 |
400,64 |
2.690,00 |
2.459,57 |
430,43 |
2.890,00 |
2.629,79 |
460,21 |
3.090,00 |
5 |
10 |
3 |
2.212,77 |
387,23 |
2.600,00 |
2.357,45 |
412,55 |
2.770,00 |
2.527,66 |
442,34 |
2.970,00 |
2.697,87 |
472,13 |
3.170,00 |
6 |
13 |
3 |
2.276,60 |
398,40 |
2.675,00 |
2.425,53 |
424,47 |
2.850,00 |
2.595,74 |
454,26 |
3.050,00 |
2.765,96 |
484,04 |
3.250,00 |
7 |
16 |
3 |
2.340,43 |
409,57 |
2.750,00 |
2.493,62 |
436,38 |
2.930,00 |
2.663,83 |
466,17 |
3.130,00 |
2.834,04 |
495,96 |
3.330,00 |
8 |
20 |
4 |
2.404,26 |
420,74 |
2.825,00 |
2.561,70 |
448,30 |
3.010,00 |
2.731,91 |
478,09 |
3.210,00 |
2.902,13 |
507,87 |
3.410,00 |
9 |
24 |
4 |
2.468,09 |
431,91 |
2.900,00 |
2.629,79 |
460,21 |
3.090,00 |
2.800,00 |
490,00 |
3.290,00 |
2.970,21 |
519,79 |
3.490,00 |
10 |
28 |
4 |
2.531,91 |
443,09 |
2.975,00 |
2.697,87 |
472,13 |
3.170,00 |
2.868,09 |
501,91 |
3.370,00 |
3.038,30 |
531,70 |
3.570,00 |
11 |
33 |
5 |
2.595,74 |
454,26 |
3.050,00 |
2.765,96 |
484,04 |
3.250,00 |
2.536,17 |
513,83 |
3.450,00 |
3.106,38 |
543,62 |
3.650,00 |
Lehrlingsentschädigung |
Euro |
1. Lehrjahr |
843,91 |
2. Lehrjahr |
1.020,83 |
3. Lehrjahr |
1.209,47 |
4. Lehrjahr |
1.498,27 |
|
Euro |
Kinderzuschuss
|
15,60 |
Fehlgeldentschädigung
|
20,00 |
Dienstplanänderungsprämie
|
11,55 |