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Aenderung Historie

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

abgeschlossen zwischen

der

dem Wiener Bühnenverein, Wien 6, Linke Wienzeile 6, einerseits

und

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND

younion_Die Daseinsgewerkschaft

Wien 9, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits


§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1  räumlich:
für das Gebiet der Stadt Wien
2  fachlich:
für alle Theaterbetriebe, die dem Wiener Bühnenverein angehören oder angehören werden, mit allen derzeitigen und künftigen Spiel- bzw. Probestätten und Depots sofern sie der Arbeitsstättenverordnung entsprechen, mit Ausnahme der Bundestheater
3  persönlich:
für alle Arbeiter und Dienstnehmer des technischen Personals, die dem Angestelltengesetz unterliegen; sowie für Lehrlinge; Für den Publikumsdienst gelten lediglich § 10 und die dort genannten Paragraphen dieses Kollektivvertrages.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


§ 2 Geltungsdauer
1  Dieser Kollektivvertrag tritt am 01.09.2020 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn mittels eines spätestens am 30. Juni zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit des Kollektivvertrages am 31. August desselben Jahres herbeizuführen.
2  Der diesem Kollektivvertrag beigeschlossene Lohn- und Gehaltsanhang ist ein integrierender Bestandteil dieses Kollektivvertrages und kann von jedem der beiden Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
3  Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss emes neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.


§ 3 Begünstigungsklausel
1  Schriftliche oder mündliche Vereinbarungen, die von einem Theaterunternehmer mit der Gesamtheit oder einem Teil seiner Dienstnehmer oder eines einzelnen Dienstnehmers vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages abgeschlossen wurden oder während seiner Geltungsdauer etwa abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen), sind gültig, soweit sie für die Dienstnehmer günstiger sind, als die kollektivvertraglichen Regelungen, oder soweit sie Angelegenheiten betreffen, die der Kollektivvertrag nicht regelt. Im Übrigen tritt dieser Kollektivvertrag anstelle aller bisherigen kollektivvertraglichen Vereinbarungen.
2  Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben für alle Dienstverhältnisse, die bei seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, bis diese Dienstverhältnisse durch einen neuen Kollektivvertrag erfasst, oder durch einen neuen Dienstvertrag geregelt werden.


§ 4 Gruppeneinteilung
Das technische Dienstpersonal wird in folgende Gruppen eingeteilt (die nachfolgenden Begriffe sind theatertypische Tätigkeitsbezeichnungen):
Verwendungsgruppe A
Vorstellungspersonal
Verwendungsgruppe A/I: Obermeister,
A/II: Abteilungsleiter, Meister (z.B. Bühnenmeister, Beleuchtungsmeister,
Garderobenmeister, Maskenbildnermeister,
Requisitenmeister, Schnürbodenmeister,
Tapezierermeister, Tonmeister u.a.)
A/III: Vorarbeiter (z.B. Beleuchtungsvorarbeiter,
Bühnenvorarbeiter, Garderobenvorarbeiter u.a.)
Tontechniker, Regulierungsmanipulant, Maskenbildner,
Theaterfriseur, geprüfte Beleuchter, Veranstaltungstechniker
A/IV: Professionisten (in ihrem erlernten Beruf, jedoch nicht als Vorarbeiter angestellte Handwerker) und angelernte Arbeiter
A/V: Arbeiter in der jeweiligen Verwendung
A/VI: -
A/VII: Vorstellungsaushelfer
Verwendungsgruppe B
Werkstättenpersonal
Verwendungsgruppe B/I: Obermeister (z.B. Werkstättenobermeister),
Ateliervorstand u. a.
B/II: Abteilungsleiter, Meister (z.B. Schneidermeister,
Schlossermeister, Tischlermeister u.a.)
Theatermaler
B/III: Vorarbeiter
B/IV: Professionisten
B/V: Werkstättenarbeiter (z.B. Magazinarbeiter)
B/VI: -
B/VII: -
B/VIII: -
B/IX: Lehrlinge
Verwendungsgruppe C
Hauspersonal
Verwendungsgruppe C/I: Obermeister, Hausinspektor (-verwalter)
C/II: Meister
C/III: Vorarbeiter; Mitarbeiter Hausinspektion (-verwaltung)
C/IV: Professionisten, Portiere und Vermittlerdienst in der Telefonzentrale
C/V: Feuerwächter, Boten, Nachtwächter, Sicherheitskräfte
C/VI: Reinigungskräfte
C/VII: -
C/VIII: Publikumsdienst:
Leiter des Publikumsdienstes, Oberbilleteure, Billeteure, Garderober und Hydrantenwärter


§ 5 Normalarbeitszeit ohne Durchrechnung
1  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alle Dienstnehmer, mit Ausnahme des Publikumsdienstes und der Vorstellungsaushelfer, 40 Stunden.
2  Die tägliche Normalarbeitszeit des Vorstellungspersonals und des Hauspersonals beträgt an 4 Tagen 9 Stunden, am 5. Tag (Sonntag) 4 Stunden. Eine andere Einteilung der täglichen Normalarbeitszeit, z.B. 5 mal 8 Stunden, ist mittels Betriebsvereinbarung möglich.
3  Die tägliche Normalarbeitszeit des Werkstättenpersonals beträgt an 5 Tagen (Montag bis Freitag) 8 Stunden. Eine andere Einteilung der täglichen Normalarbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung möglich.

Durch Betriebsvereinbarung ist eine andere Arbeitszeiteinteilung, welche eine Verlängerung des Wochenendes ergibt, möglich.


§ 6 Normalarbeitszeit bei Durchrechnung
1  Tägliche Normalarbeitszeit
Die Dauer der täglichen Normalarbeitszeit kann zwischen 5 und 10 Stunden betragen.
2  Wöchentliche Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alle Dienstnehmer in Vollzeit, mit Ausnahme des Publikumsdienstes, 40 Stunden und kann von Montag bis Sonntag auf maximal 5 Arbeitstage pro Kalenderwoche aufgeteilt werden.
3  Fiktive Normalarbeitszeit
Die Dauer der fiktiven Normalarbeitszeit beträgt für alle Dienstnehmer 8 Stunden pro Arbeitstag. Die fiktive Normalarbeitszeit wird für die Berechnung von Abwesenheiten herangezogen, wenn noch kein endgültiger Dienstplan vorliegt.
4  Wochenend- und Wochenruhe
Die Wochenend- und Wochenruhe beträgt pro Woche (Montag bis Sonntag) zwei zusammenhängende freie Tage.
5  Zeitguthaben
Zeitguthaben können grundsätzlich stundenweise oder in ganzen Tagen in Zeitausgleich verbraucht werden.


§ 7 Lage der Normalarbeitszeit für technisches Personal (ohne Werkstättenpersonal)
Die Verteilung der Normalarbeitszeit erfolgt unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen. Es gelten die gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates. Die generelle Lage der Normalarbeitszeit an den einzelnen Wochentagen, die generelle Festsetzung von Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit sowie der Dauer und der Lage der Pausen sind aufgrund der jeweiligen Betriebserfordernisse und der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.
1  Tage mit Vorstellung
Findet an einem Tag eine Vorstellung statt, kann die Normalarbeitszeit zwischen 08:00 Uhr und Ende Vorstellung liegen. Normalarbeitszeit nach Ende der Vorstellung sind auch die nach den feuerpolizeilichen oder sonstigen Sicherheitsbestimmungen erforderlichen Abräumarbeiten, darunter fallen auch Abräumarbeiten von solchen Gegenständen, deren Verlust oder Beschädigung dem Theater erheblichen Schaden zufügen würde.
Dies gilt nicht für Reinigungskräfte sowie die Feuerwächter, Nachtwächter, Sicherheitskräfte und Portiere. Für diese Dienstnehmergruppen – ausgenommen Reinigungskräfte – kann die Normalarbeitszeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr liegen. Für Reinigungskräfte liegt die Normalarbeitszeit zwischen 6:00 Uhr und Ende Vorstellung.
2  Tage ohne Vorstellung
Findet an einem Tag keine Vorstellung statt, hat die Normalarbeitszeit zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr zu liegen. Arbeitsleistungen an Tagen ohne Vorstellung von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr sind daher Nachtarbeit und sind mit einem Zuschlag von 100% abzugelten.
Dies gilt nicht für Reinigungskräfte sowie die Feuerwächter, Nachtwächter, Sicherheitskräfte und Portiere. Für diese Dienstnehmergruppen – ausgenommen Reinigungskräfte – kann die Normalarbeitszeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr liegen. Für Reinigungskräfte liegt die Normalarbeitszeit zwischen 6:00 Uhr 22:00 Uhr.
3  Dienstteilung
Die tägliche Normalarbeitszeit kann geteilt werden, wobei bei geteiltem Dienst ein Teil mindestens 2 Stunden Arbeitszeit betragen muss. Die Arbeitszeit beträgt an Tagen mit geteiltem Dienst zumindest 8 Stunden. Pro Arbeitstag ist maximal ein zweimaliger Dienstantritt zulässig.
4  Vereinbarung der Normalarbeitszeit – Fristen
Eine täglich wechselnde Lage und Länge der Normalarbeitszeit kann vereinbart werden.
Der wöchentliche Dienstplan ist jeweils bis Freitag 18:00 Uhr 2 Wochen im Voraus bekanntzugeben. Bei Hauptproben, Generalproben, Abänderungen von Vorstellungen oder Umbesetzungen, kann der Arbeitsplan nach Zustimmung des Betriebsrates kurzfristig geändert werden.
Freie Tage sind den Dienstnehmern spätestens 2 Wochen im Voraus bekanntzugeben.


§ 8 Durchrechnung der Normalarbeitszeit
Durchrechnungszeitraum und Übertragungsmöglichkeiten
1  Normalarbeitszeit
a
Die Normalarbeitszeit kann mittels Vereinbarung für einzelne Mitarbeitergruppen bzw. mit einzelnen Mitarbeitern innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 13 Kalenderwochen, mit der Möglichkeit eines einmaligen zuschlagsfreien Übertrags von bis zu 40 Gutstunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum, so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Gutstunden, die am Ende des Duchrechnungszeitraums nicht übertragen werden können, sind Überstunden mit 50%-igem Zuschlag. Minusstunden sind nicht in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übernehmen.
b
Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 26 Kalenderwochen verlängert werden. Dies schließt die Möglichkeit eines Übertrags von Gut- und Minusstunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum aus.
Der Beginn und das Ende des Durchrechnungszeitraumes wird für jene Dienstnehmer, die einer Durchrechnungsvereinbarung unterliegen, durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch Einzelvereinbarung bestimmt.
c
Überstunden, die sich aus der Überschreitung der 10-stündigen täglichen Normalarbeitszeit ergeben, werden mit 100%-igen Zuschlag ausbezahlt.
Überstunden, die das Wochenarbeitszeitkontingent von 45 Stunden überschreiten, werden bis inklusive der 10. Arbeitsstunde am Tag mit einem 50%-igen Zuschlag vergütet.
d
Mehrarbeitsleistungen mit der Dauer bis zu 30 Minuten sind als halbstündige, solche mit der Dauer von 30 bis 60 Minuten als ganzstündige zu vergüten.
2  Maximale und durchschnittliche tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten
Die tägliche Normalarbeitszeit darf auf maximal 5 Tage verteilt werden und 5 Stunden nicht unterschreiten und 10 Stunden nicht überschreiten.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Vollzeitbeschäftigten in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes auf bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet.
3  Minimale wöchentliche Normalarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten
Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt 25 Stunden pro Kalenderwoche.
4  Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende Gutstunden, die über das 40 Stunden umfassende Kontingent, das in die nächste Durchrechnungsperiode übertragen werden kann, hinausgehen, sind als Überstunden mit einem Zuschlag von 50% abzugelten. Dabei ist auf eine halbe Stunde aufzurunden; diese Rundungsregel gilt auch für am Kalendermonatsende abzurechnende Überstunden.
5  Zeitguthaben am Ende des Arbeitsvertrages
Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit, gebührt ein Zuschlag von 50%; das Guthaben ist in Geld abzugelten. Hat der Arbeitsvertrag durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung bzw. Kündigung geendet, gebührt kein Zuschlag. Im Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer gebührt dann kein Zuschlag, wenn innerhalb der Kündigungsfrist ein Zeitausgleich möglich war.


§ 9 Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigung kann für alle Beschäftigungsgruppen vereinbart werden. Für Teilzeitbeschäftigte gilt, dass abweichend zu den Regelungen für Vollzeitbeschäftigte Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung durch vertragliche Vereinbarung festgelegt werden.


§ 10 Sonderregelung für den Publikumsdienst
1.  Dem Publikumsdienst gehören Leiter des Publikumsdienstes, Oberbilleteure, Billeteure, Garderober und Hydrantenwärter an.
2.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden kann auf bis zu 6 Tage pro Kalenderwoche verteilt werden. Die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigungen ist möglich.
3.  Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt mindestens 4 Stunden und höchstens 9 Stunden.
4.  Jeder Dienst beginnt mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung bzw. Veranstaltung. Er endet spätestens eine halbe Stunde nach Schluss der Vorstellung bzw. Veranstaltung.
5.  Mittels Betriebsvereinbarung für den gesamten Publikumsdienst kann die wöchentliche Normalarbeitszeit während eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf maximal 48 Stunden betragen.
Nach Ende der Durchrechnung, wenn diese für einen Zeitraum länger als 3 Monate vereinbart ist, sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50% auszubezahlen.
6.  Der Überstundenzuschlag beträgt nach Ende der neunten Arbeitsstunde eines Arbeitstags 100%.
7.  Für an einem Feiertag oder während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 100 %.
8.  Es gebührt eine durchgehende 36-stündige Wochenruhe.
9.  Vom Vertrieb von Theaterzetteln, Textbüchern und sonstigen Drucksorten sowie für das Verleihen von Operngläsern erhalten die mit dem Verkauf beschäftigten Mitglieder des Publikum dien tes eine zumindest 10%-ige Provision des aus diesem Vertrieb im Theater erfolgten Gesamtumsatzes (exkl. USt). In jenen Unternehmungen, in welchen Theaterzettel kostenlos an das Publikum abgegeben werden, erhalten die
Mitglieder des Publikumsdienstes
einen Pauschalbetrag, der dem bisherigen durchschnittlichen Provisionsbetrag entspricht.
10.  Von den übrigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrags gelten für den Publikumsdienst lediglich die folgenden: § 12 Abs 1 und Abs 2 (Leistungspflicht), § 24 (Normatage), § 29 (Anspruch auf Dienstfreistellung),§ 35 (Sonderzahlungen),§ 36 (Steigerungsbeträge), § 42 (Jubiläumsgabe).
11.  Dienstzeiten von Mitgliedern des Publikumsdienstes vor dem 1.9.2020 im selben Unternehmen sind zur Bemessung des Bezugs anzurechnen.


§ 11 Dienstbescheinigung
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Dienstzettel) sowie die Anmeldung bei der Sozialversicherung auszuhändigen. Der Dienstzettel hat die in § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (A VRAG) genannten Angaben zu enthalten. Eine Abschrift davon ist dem Betriebsrat auszuhändigen.


§ 12 Leistungspflicht
1  Jeder Dienstnehmer ist in
unvorhergesehenen Notfällen
, insbesondere in Fällen höherer Gewalt dienstvertraglich verpflichtet, alle notwendigen Dienstleistungen nach besten Kräften zu verrichten, die nicht nach besonderen Sicherheitsvorschriften eigens dafür vorgebildeten Dienstnehmern vorbehalten sind.
2  Außer bei den in Abs. 1 umschriebenen Fällen sind alle Dienstnehmer mit Ausnahme der Abteilungsleiter dienstvertraglich verpflichtet, während der vom Dienstgeber angeordneten Arbeitszeit fallweise andere als im Dienstvertrag vereinbarte, aber ihrer Qualifikation entsprechende Dienstleistungen, für die der Dienstgeber sie einsetzt, nach besten Kräften zu verrichten.
3  Ein nicht zu den Abteilungsleitern zählender Dienstnehmer, der für den Vorstellungsdienst eingesetzt ist, darf während der Vorstellungsdauer für anderweitige Dienstverrichtungen nur innerhalb einer Zeitspanne in Anspruch genommen werden, die zwischen einer halben Stunde nach seinem letzten und einer Viertelstunde vor seinem etwaigen nächsten Vorstellungseinsatz liegt.


§ 13 Pausenregelung
1  Den Dienstnehmern steht nach spätestens 6 Stunden eine halbstündige Pause zu, die nicht in die Arbeitszeit einzurechnen und nicht zu bezahlen ist.
2  Dienstnehmer des Vorstellungspersonals haben an Arbeitstagen grundsätzlich Anspruch auf eine Mittagszeit von mindestens 2 Stunden, die zwischen 12:00 Uhr und 16:00 Uhr liegen muss. Wird diese Mittagspause nicht innerhalb des Zeitraums von 12:00 bis 16:00 Uhr im vollen Ausmaß gewährt, so gebührt ein Mittagsgeld als Arbeitserschwerniszulage, dessen Höhe im Lohnanhang festgelegt ist. Bei Arbeitsantritt ab 12:00 Uhr gebührt das Mittagsgeld dann, wenn die vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit an diesem Tag überschritten wird. Mit Betriebsvereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden.
3  Wird die tägliche Normalarbeitszeit durch Überstundenleistungen verlängert, ist nach der Normalarbeitszeit bis zur 10. Arbeitsstunde eine Pause von 30 Minuten und nach der 10. Arbeitsstunde eine weitere Pause von 30 Minuten zu gewähren, welche in die Arbeitszeit nicht einzurechnen, jedoch zu bezahlen ist.
4  Die Einteilung der Pausen ist nach Betriebsbedarf im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen, wobei auf die Erholungsmöglichkeit der Arbeitnehmer Rücksicht genommen werden muss.


§ 14 Dienstleistungen bei mehreren Vorstellungen an einem Tag
1  Für Dienstleistungen für die zweite Vorstellung an einem Tag, die der Leistungspflicht unterliegen, gebührt dem Vorstellungspersonal eine Prämie in der Höhe von 4 Normalstundensätzen. Für jede weitere Vorstellung am gleichen Tag ist die Prämie zu verdoppeln.
2  Hausinspektoren (-verwalter), Portiere und Feuerwächter erhalten für Dienstleistungen bei zweiten oder weiteren Vorstellungen an einem Tag ein Honorar von 4 um 50% vermehrte Normalstundensätze je Vorstellung als Prämie.
3  Dienstnehmer, die der Verwendungsgruppe A, Lohngruppe VII (Vorstellungsaushelfer), angehören, erhalten erst für eine Dienstleistung bei einer dritten Vorstellung an einem Tag ein Honorar von 4 um 50% vermehrte Normalstundensätze der Verwendungsgruppe A Lohngruppe V im 1-2. Jahr. Bei weiteren Vorstellungen ist das Honorar zu verdoppeln.


§ 15 Definition Überstunden
Verpflichtung und Definition der Überstunde
Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, auf Anweisung des Dienstgebers Überstunden zu leisten. Überstunden liegen jedenfalls vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, wenn ein Dienstnehmer an einem 6. Tag innerhalb eines Zeitraums von Montag bis Sonntag beschäftigt wird bzw. wenn das Arbeitszeitkonto am Ende des Durchrechnungszeitraumes mehr als 40 Gutstunden aufweist.


§ 16 Überstunden und Bezahlung
1  Überstunden nach der täglichen Normalarbeitszeit werden bis inklusive der 10. Stunde mit einem 50%-igen Zuschlag, ab der 11. Stunde mit einem 100%-igen Zuschlag vergütet. Mehrarbeitsleistungen mit der Dauer bis zu 30 Minuten sind als halbstündige, solche mit der Dauer von 30 bis 60 Minuten als ganzstündige zu vergüten.
2  Hat die Abendvorstellung oder die Nachtarbeit länger als bis 23:30 Uhr gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer die Heimbeförderung auf Kosten des Dienstgebers, wobei die Dienstzeit mit Eintreffen am Wohnhaus des Dienstnehmers endet. Eine Pauschalierung dieser Fahrtkosten ist mittels Betriebsvereinbarung möglich.
3  Machen außergewöhnliche Fälle (§ 20 AZG) Nachtarbeit notwendig, so gelten folgende Arbeitszeiten als Nachtstunden und sind um einen um 100% vermehrten Normalstundensatz zu entlohnen:
a)
Für das vollzeitbeschäftigte Vorstellungspersonal alle jene Stunden, die zwischen Ende der Abendvorstellung und 8:00 Uhr morgens geleistet werden; an Tagen, an denen keine Abendvorstellungen oder Generalproben stattfinden, in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr morgens.
b)
Für das Werkstättenpersonal Dienstleistungen zwischen 21:00 Uhr und 7:00 Uhr morgens.
c)
Wird durch Nachtarbeit die im § 22 Zi. 1 festgelegte ununterbrochene tägliche Ruhezeit verkürzt, so gebührt für jede angefangene Stunde eine zusätzliche Prämie gemäß Lohnanhang (derzeit (ab 1.1.2017) von 14,58 EUR).
d)
Während der Nachtarbeit sind nach je 2 Stunden halbstündige Ruhepausen zu gewähren, welche in die Arbeitszeit einzurechnen sind.
4  Einer der Tage der Wochenend- und Wochenruhe kann mit freiwilliger Zustimmung des Dienstnehmers mit einem 100%-igen Zuschlag zum Stundenlohn abgelöst werden, wobei die Arbeitsleistung mindestens 4 Stunden (im Fall der Arbeitszeitdurchrechnung 5 Stunden) betragen muss.
5  Dienstnehmer der Verwendungsgruppe A/ Lohngruppe VII (Vorstellungsaushelfer), erhalten bis zu einer 4stündigen Arbeitszeit die im Lohnanhang festgesetzte Gage. Nach Überschreitung der 4-stündigen Arbeitszeit bis zur 7 1/2-stündigen Dienstleistung erhalten sie pro Stunde den Normalstundenlohn der Verwendungsgruppe A Lohngruppe V im 1-2 Jahr. Nach 7 1/2 Stunden Arbeitszeit gebührt Überstundenbezahlung nach Verwendungsgruppe A/ Lohngruppe V.


§ 17 Gastspiel
Als Gastspiel gilt jede Veranstaltung (Aufführung) eines Theaters, die außerhalb des Stammhauses und innerhalb bzw. außerhalb Österreichs durchgeführt wird.


§ 18

An Gastspieltagen ist die für Wien usuelle Arbeitszeiteinteilung bezüglich des Arbeitsbeginnes aufgehoben und die Heranziehung zu Dienstleistungen kann nach Maßgabe der Erfordernisse am Gastspielort erfolgen, sofern sie den arbeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht.
Über Gastspiele ist der Betriebsrat rechtzeitig zu informieren.


§ 19 Dienstreisen
1  Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erledigung dienstlicher Aufträge entsendet wird, die mit einem Aufenthalt an einem oder mehreren Orten verbunden und mit der ständigen Betriebsstätte nicht identisch sind.
2  Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der ständigen Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der ständigen Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur ständigen Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr zur Wohnung.
3  Ist bei einer Dienstreise ein Verkehrsmittel zu benützen, so hat der Dienstgeber das Verkehrsmittel zu bestimmen und die Kosten hiefür zu ersetzen.
4  Für die Verwendung des Privat-KFZ des Arbeitnehmers ist eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des KFZ entstehenden Aufwandes wird ein Kilometergeld gewährt. Die Höhe dieses Kilometergeldes entspricht dem Kilometergeld gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in der geltenden Fassung. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das bei der Abrechnung des Kilometergeldes vorzulegen ist.
5  Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
6  Die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienstreisen im Inland mit jenen Beträgen festgesetzt, die gemäß § 26 EStG in der geltenden Fassung als steuerfrei anerkannt werden.
7  Die Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienstreisen ins Ausland mit jenen Beträgen festgesetzt, die gemäß § 26 EStG in der geltenden Fassung als steuerfrei anerkannt werden.
8  Für Dienstreisen, die bis zu 3 Stunden an einem Kalendertag dauern, gebührt kein Taggeld. Für Dienstreisen über 3 Stunden gebührt für jede angefangene Stunde dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Taggeldes.
9  Ist bei einer Dienstreise ein mehr als 30-kalendertägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so mindert sich das nach Z 6 und Z 7 gebührende Taggeld ab dem 31. Kalendertag um 25%. Der Fortlauf der 30-tägigen Frist (ununterbrochener Aufenthalt) wird durch Zeiten, die der Arbeitnehmer wegen eines Urlaubes, einer Dienstverhinderung, eines Zeitausgleichs oder betrieblicher Notwendigkeiten nicht am Ort der Dienstreise verbringt, gehemmt.
10  Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage des Beleges vergütet wird.


§ 20 Feiertagsarbeit
1  Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember; für Dienstnehmer protestantischer Konfession gilt auch der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
2  Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist er hinsichtlich der Bezahlung gleichwohl einem Feiertag gleichzuhalten, der auf einen Wochentag fällt.
3  Die dem Vorstellungspersonal angehörenden Dienstnehmer der Verwendungsgruppe A sind an Feiertagen, an denen vormittags keine Vorstellung stattfindet, vormittags dienstfrei zu halten. Ein solcher Dienstnehmer kann frühestens 2 Stunden vor Beginn der l. Vorstellung nur zu Einrichtungsarbeiten, die mit den Vorstellungen an diesem Tag im Zusammenhang stehen, herangezogen werden.
4  Wird ein Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an einem Feiertag herangezogen, gebühren ihm für die 9-stündige Dienstleistung zusätzliche 9 um 100% vermehrte Normalstundensätze. Ist gemäß § 5 Punkt 2 bzw. § 6 Punkt 3 eine andere Normalarbeitszeit vereinbart, ist der Dienstnehmer für diese einzuteilen und diese sind mit einem um 100% vermehrten Normalstundensatz abzugelten.
Dieser Absatz gilt nicht für Dienstnehmer der Verwendungsgruppe A/ Lohngruppe VII, und Verwendungsgruppe C/ Lohngruppe VIII.
5  Für Dienstleistungen bei Proben an einem Feiertag werden außer der Feiertagsvergütung um 50% vermehrte Normalstundensätze pro Stunde zusätzlich vergütet, und zwar so, dass bei einer Verwendung bis zu 3 Stunden die Bezahlung für 3 Stunden zugesichert ist. Dauert die Dienstleistung länger, gebührt weitere Überstundenvergütung.
6  Dienstleistungen der Dienstnehmer der Verwendungsgruppe A/ Lohngruppe VII und der Verwendungsgruppe C/ Lohngruppe VIII an einem Feiertag sind mit dem um 100% vermehrten Vorstellungsentgelt pro Vorstellung zu vergüten.


§ 21 Sonntagsarbeit
Dienstnehmer der Verwendungsgruppe A erhalten, wenn sie Sonntag zu Dienstleistungen im Rahmen einer Probe herangezogen werden, mindestens 3 um 100 % vermehrte Normalstundensätze. Dauert die Dienstleistung länger, so gebührt weitere Überstundenbezahlung.


§ 22 tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
1  Den Dienstnehmern der Verwendungsgruppen A und C stehen, ausgenommen der Dienstnehmer der Verwendungsgruppe Al Lohngruppe VII, pro Woche (Montag bis Sonntag) zwei zusammenhängende freie Tage zu.
2  Für die Dienstnehmer der Verwendungsgruppe B (Werkstättenpersonal) gelten Samstag und Sonntag als wöchentliche Ruhezeit.
3  Den Dienstnehmern der Verwendungsgruppe A/ Lohngruppe VII gebührt jede Woche eine ununterbrochene 36-stündige Ruhezeit. Jede zweite Ruhezeit wird mit einem Vorstellungsentgelt bezahlt und ist den Dienstnehmern Freitag für die kommende Woche bekanntzugeben.


§ 23 Vergütung für Arbeitsleistungen am wöchentlichen Ruhetag
1  Arbeitsleistungen an Ruhetagen, die nicht der Dienstpflicht unterliegen, werden mit 100% Zuschlag zum Stundenlohn abgelöst.


§ 24 Normatage
Als Normatage gelten derzeit der 24. Dezember und der Karfreitag. An diesen Tagen ist das gesamte Personal dienstfrei zu halten. Sollten Arbeitsleistungen an diesen Normatagen erforderlich sein, so sind dafür Ersatzruhetage zu gewähren. Die Normatage berühren die in der gleichen Woche zustehenden beiden Ruhetage nicht.


§ 25 Lohnzahlung
1  Die Lohnzahlung erfolgt für die Gruppen I bis einschließlich VI und die Gruppe VIII derart, dass jeweils am 15. des Monats eine Akontozahlung in der Höhe von etwa 50% des Brutto-Monatslohnes geleistet werden kann.
Die Abrechnung für den ganzen Monat erfolgt am Letzten des Monats. Überstunden werden am Letzten des auf das Kalendermonat, in dem sie geleistet wurden, folgenden Kalendermonats fällig. Im Fall der Durchrechnung wird das Entgelt für nicht übertragene Zeitguthaben am Letzten des auf den Durchrechnungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats fällig.
2  Bei allen Teilberechnungen, wie Überstunden, Berechnung der Entlohnung an einzelnen Arbeitstagen, Arbeitsleistungen am Ruhetag, Berechnung des Feiertagsentgeltes usw. gilt der Grundsatz, dass der Stundenlohn ab 1.9.1974 1/173 des Monatslohnes, der Wochenlohn ab 1.9.1974 40 Stundenlöhne, der Tageslohn ab 1.1.1972 1/22 des Monatslohnes beträgt. Diese Bestimmung gilt nicht für Dienstnehmer unter § 4, Verwendungsgruppe A/ Lohngruppe VII und Verwendungsgruppe C/ Lohngruppe VIII. Für diese Dienstnehmer gilt das im Lohntarif festgelegte Vorstellungsentgelt als Vergütung einer Dienstleistung, wie unter § 5/1 lit. b festgelegt ist.


§ 26 Urlaub
Für sämtliche Dienstnehmer gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.


§ 27 Sonderurlaub und Urlaubsentgelt
1  Dienstnehmer des Vorstellungspersonals und Reinigungskräfte, die Vorstellungsdienst leisten, erhalten als Abgeltung für die Erschwernisse des Vorstellungsdienstes pro Arbeitsjahr einen zusätzlichen Urlaub im Ausmaß von 10 Arbeitstagen, die nach betrieblichen Erfordernissen mit Absprache des Betriebsrates zu geben sind. Der erstmalige Anspruch entsteht nach einer 3-monatigen Betriebszugehörigkeit und ist im 1. Dienstjahr aliquot zu gewähren. Endet das Dienstverhältnis vor Verbrauch dieses Urlaubs, so gebührt den Dienstnehmern ebenfalls der ihrer Dienstzeit entsprechend aliquote Anteil.
a)
Für jede Verkürzung der Nachtruhe ist pro Stunde eme Prämie von derzeit (1.9.2017) von 14,58 Euro zu bezahlen.
b)
Sollte im Falle höherer Gewalt eine weitere Kürzung der Nachtruhe auf weniger als 9 Stunden unumgänglich sein, gebührt analog zur Prämie gemäß §27 Zl a) pro angefangener Stunde ebenfalls eine Prämie von derzeit 14,58 Euro.
c)
Sollte im Falle höherer Gewalt ein 12-stündiger Arbeitstag über die 12. Stunde hinausgehen, ist für die angefangene 13. Stunde und jede weitere Arbeitsstunde zusätzlich zum 100%-igen Überstundenaufschlag im Fall der kurzfristigen (weniger als 12 Stunden vorher angekündigten) Ansetzung eine Prämie von derzeit (1.9.2017) 14,58 Euro zu bezahlen.
d)
Bei Verkürzung der Ruhezeiten anderer Gruppierungen als dem Vorstellungs- und dem Reinigungspersonal ist die verkürzte Ruhezeit laut Gesetz auszugleichen und im Einvernehmen zu gewähren. Für jede Verkürzung sind ebenfalls die obengenannten Prämien gemäß §27 Zl a) und b) zu bezahlen.
2  Versehrten Dienstnehmern (Behinderte im Sinne des BEinstG) wird zu dem festgelegten Urlaubsausmaß jährlich Zusatzurlaub in folgendem Ausmaß gewährt:
bei Behinderungsgrad ab 30% 2 Arbeitstage
bei Behinderungsgrad ab 40% 4 Arbeitstage
bei Behinderungsgrad ab 50% 5 Arbeitstage
3  Ein von der Krankenkasse bewilligter Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt ist in den Urlaubsanspruch nicht einzurechnen.
4  Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem Durchschnittsentgelt der letzten 6 Monate vor Urlaubsantritt. Ist das Urlaubsentgelt geringer als der Mindestlohn laut Gehaltsaufstellung des Kollektivvertrages, gebührt der Mindestlohn.
5  Bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages bereits geleistete Vorauszahlungen auf das Urlaubsentgelt sind auf das Urlaubsentgelt dieser Bestimmung anzurechnen, beschränkt auf die Urlaubstage für die diese Vorauszahlungen geleistet wurden und beschränkt auf den Teil des Urlaubsentgeltes, der der Abdeckung der durchschnittlich geleisteten Mehr- und Überstunden sowie sonstiger variabler Entgeltbestandteile diente.

Der Urlaub des Vorstellungspersonals wird durch einen Feiertag, auch wenn er auf einen Samstag oder Sonntag fällt, um 1 Tag verlängert.


§ 28 Entgelt bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
1  Für Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Angestelltengesetz.
2  Für die Dienstnehmer der Lohngruppen III bis VIII gelten die Bestimmungen des EFZG, mit der Ausnahme, dass im Falle eines Arbeitsunfalles die Dienstnehmer nach mindestens 5- bis 15- jähriger Arbeitsleistung eine weitere Woche über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus 49% des Durchschnittsverdienstes als Krankenentgelt erhalten
3  Auf die in dem Abs. 2 geregelten Leistungen des Dienstgebers sind Leistungen von Sozialversicherungsträgern nicht anzurechnen.


§ 29 Anspruch auf Dienstfreistellung
Dienstnehmer, die nicht nur vorübergehend oder aushilfsweise beschäftigt sind, haben in folgenden Fällen und folgendem Ausmaß einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes:
a
im Ausmaß von 3 Tagen:
1
Bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder und Geschwister sowie Stief-, Wahl- und Pflegekinder und Stiefgeschwister).
2
Bei eigener Eheschließung oder Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft;
b
Im Ausmaß von 2 Tagen:
1
Bei Niederkunft der Ehefrau, Lebensgefährtin, eingetragenen Partnerin und zwar am Tage der Entbindung und am nächstfolgenden Tag;
2
Bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung;
3
a
Bei Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen;
b
Pkt. l, sofern vom Arzt bescheinigt wird, dass die Anwesenheit des Dienstnehmers zur persönlichen Hilfeleistung erforderlich ist.
c
Im Ausmaß von 1 Tag:
1
Am Tag der erstmaligen Eheschließung oder Verpartnerung der eigenen Kinder und Stief-, Wahl- und Pflegekinder;
2
Bei Teilnahme an der Beerdigung der in a) Pkt. I genannten Angehörigen, sowie der Groß- und Schwiegereltern; findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort zu gewähren, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Arbeitstagen.

d
Im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit, jedoch nur bis zu einer Höchstdauer der vertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit in jedem Dienstjahr; bei Aufsuchen des Arztes zur ambulatorischen Behandlung oder Zahnbehandlung, bei Vorladung zu Ämtern, Behörden, Gerichten, wenn dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.


§ 30 Freizeit bei Kündigung
Während der Kündigungszeit durch Dienstgeberkündigung bzw. einvernehmlicher Vertragsauflösung hat der Dienstnehmer bei Einhaltung der Kündigungszeit pro Woche Anspruch auf 1 freien Tag zur Arbeitssuche.
Dieser freie Tag wird im Einvernehmen mit der Direktion festgelegt. Maßstab für die Zahl der Arbeitssuchtage ist das Ausmaß der gesetzlichen oder allenfalls längeren kollektivvertraglichen Kündigungszeit.


§ 31 Auflösung des Dienstverhältnisses
1  Für die Auflösung des Dienstverhältnisses von Dienstnehmern, die dem Angestelltengesetz unterliegen, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
2  Die anderen Dienstverhältnisse der Lohngruppen III bis VI und VIII können unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist gelöst werden. Die Kündigung dieser Gruppen kann nur am l . oder 16. des Monats erfolgen. Die Kündigungsfrist dieser Gruppen erhöht sich nach mindestens 5-jähriger Beschäftigungsdauer auf 4 Wochen, nach mindestens 10- jähriger Beschäftigungsdauer auf 6 Wochen. Während der ersten 2 Wochen steht es beiden Dienstvertragspartnern frei, das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins zu lösen. Das Dienstverhältnis der Gruppe VII kann täglich gelöst werden.
3  Erkrankte oder durch Unfall an der Arbeitsleistung verhinderte Dienstnehmer können frühestens nach Ablauf der Zeit, für die sie nach Gesetz oder Vertrag Anspruch auf Leistung des Entgeltes (Krankenentgelt) gegen den Theaterunternehmer haben, unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist und des vorgesehenen Kündigungstermins gekündigt werden. Hat die Krankheitsdauer 6 Monate nicht überschritten, so ist der erkrankte oder durch Unfall verhindert gewesene Dienstnehmer unter Wahrung seiner erworbenen Rechte wieder in den Betrieb einzustellen. Ersatzdienstnehmer, die für erkrankte oder durch Unfall verhinderte Dienstnehmer eingestellt wurden, können in den ersten 4 Wochen des Dienstverhältnisses ohne Kündigungsfrist, nachher unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist, ohne Bindung an einen Kündigungstermin gekündigt werden.
4  Für die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung, Austritt) gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Einschränkung, dass auch bei einer 4 Wochen überschreitenden Krankheitsdauer die Auflösung des Dienstverhältnisses nur nach entsprechender Kündigungsfrist erfolgen kann.
5  Alle auf die Auflösung des Dienstverhältnisses abziehenden Erklärungen (Kündigung, Entlassung, Austritt) müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen.
6  Der Ablauf von Dienstverträgen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, wird durch Erkrankung oder Unfall nicht berührt.


§ 32 Arbeitskleidung
1  Das gesamte vollbeschäftigte technische Personal, ausgenommen der Publikumsdienst, haben grundsätzlich mindestens einmal im Jahr Anspruch auf die Bereitstellung von Arbeitskleidern bzw. Arbeitsmänteln oder Schutzbekleidung.
2  Die Arbeitsmäntel bzw. Schutzbekleidung sind Eigentum des Betriebes. Die Reinigung der Arbeitskleidung obliegt dem Betrieb. Die Mitarbeiter im Publikumsdienst haben alle zwei Jahre Anspruch auf Beistellung eines Arbeitsmantels.
3  Wird der Dienstnehmer zu Arbeiten herangezogen, welche über das normale Ausmaß von Verunreinigungen hinausgehen, so kann ihm eine besondere Schmutzzulage, deren Höhe vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen ist, gewährt werden.


§ 33 Abfertigungsunterstützung
Unbeschadet günstigerer Bestimmungen des Angestelltengesetzes steht jedem Dienstnehmer der Gruppen III bis V bei Kündigung durch den Dienstgeber eine Abfertigungsunterstützung im Ausmaß von 4 Lohnwochen zu, wenn der Dienstnehmer mindestens ein Spieljahr im Betrieb beschäftigt war und die Auflösung seines Dienstverhältnisses durch eine vor dem 15. August erfolgte Schließung des Theaterbetriebes bedingt ist; diese Verpflichtung entfällt, wenn der vor dem 15. August erfolgte Betriebsschluss durch behördliche Maßnahmen verursacht wurde (z.B. Erlöschen der Konzession).


§ 34 Vordienstzeitenanrechnung
1  Anzurechnende Vordienstjahre sind:
a
Jene Zeiten, die ein Dienstnehmer außerhalb des Unternehmens in einem gleichartigen Beschäftigungsverhältnis verbracht und dieses die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch genommen hat, sofern die Dauer dieser Tätigkeit jeweils mindestens 6 Monate im Jahr betragen hat (Beschäftigungsverhältnisse, die in das folgende Jahr reichen, müssen in einem Jahr mindestens 6 Monate gedauert haben).
b
Als Vordienstzeit gelten ferner einschlägige, abgeschlossene Studien an Hochschulen, Handelsakademien und Höheren Technischen Lehranstalten in der gewöhnlichen Dauer dieses Studiums bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 Jahren.
c
Militärische Dienstleistungen und sonstige Dienstverpflichtungen, die im gleichen Theaterunternehmen zur Unterbrechung der beruflichen Betätigung geführt haben, sind zur tatsächlichen Dienstzeit in diesem Theaterunternehmen hinzuzurechnen.
2  Die Vordienstzeiten werden bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren voll angerechnet.

Die Anrechnung der Vordienstzeiten dient ausschließlich zur Feststellung des Urlaubsanspruches. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Urlaubsberechnung die Anrechnungsbestimmungen des § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, Zi. 4 und 5 des Urlaubsgesetzes 1976 in seiner jeweiligen Fassung.


§ 35 Sonderzahlungen 13. und 14. Monatsbezug
Alle Dienstnehmer haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Sonderzahlungen:
1  Die Sonderzahlungen sind am 10. Juni und am 10. Dezember fällig. Jede Sonderzahlung beträgt einen Monatsbezug.
2  Unterjährig eintretende oder ausscheidende Dienstnehmer haben Anspruch auf die aliquoten Anteile der Sonderzahlungen entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit.
3  Bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt und fristloser Entlassung sind zuviel bezahlte Anteile der Sonderzahlungen zurückzuverrechnen/ zurückzuzahlen.
4  Scheidet ein Dienstnehmer vor dem Fälligkeitstermin aus, so ist der aliquote Anteil der noch nicht ausgezahlten Sonderzahlungen bereits am Tage des Ausscheidens fällig.


§ 36 Steigerungsbeträge
Die für die einzelnen Verwendungsgruppen bzw. Lohn- und Gehaltsstufen festgelegten Mindestbezüge sind im jeweilig gültigen Anhang festgelegt.


§ 37 Allgemeine Bestimmungen
1  Dem Angestelltengesetz unterstehen die Dienstnehmer der Gruppe I, II.
2  Ständige Aushelfer, die über 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf alle sozialpolitischen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, soweit sie Urlaub, Lohnzahlungen im Erkrankungsfall und Auflösung des Dienstverhältnisses betreffen.


§ 38 Technische Angestellte
1  Dienstnehmer des technischen Personals sind nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit von der Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat dem Angestelltengesetz zu unterstellen, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
2  Verdiente Dienstnehmer des technischen Personals können auf Antrag des Betriebsrates den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterstellt werden.
3  Wenn ein Arbeiter ins Angestelltenverhältnis übernommen wird, bleiben sämtliche bestehenden Ansprüche unangetastet.


§ 39 Nebengebühren s. Lohn- und Gehaltsanhang
Redaktionelle Anmerkungen siehe “Lohn- und Gehaltsanhang”


§ 40 weitere Nebengebühren
Als weitere Nebengebühren gelten die Nachtruhezeitverkürzung, die SEG (Schmutz, Erschwernis, Gefahren) — Zulage und die Dienstplanänderungsprämie.


§ 41 Dienstplanänderungsprämie
1  Dienstleistungen aufgrund von Änderungen des Dienstplanes, die nachträglich (also nach Freitag 18:00 Uhr einer Woche für die beiden nächsten Wochen) gefordert werden, unterliegen der Zustimmung des Betriebsrates. Wird ein Dienstnehmer des technischen Personals an seinem freien Tag abgelöst, muss die Dienstplanänderungsprämie bezahlt werden.
Die Dienstplanänderungsprämie muss nicht bezahlt werden bei Hauptproben, Generalproben, bei notwendigen Änderungen durch Erkrankungen von Mitgliedern, mit Ausnahme der am gültigen Dienstplan festgelegten freien Tage; ferner nicht bei Eintritt eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses (höhere Gewalt).
2  Wird der bindende Dienstplan abgeändert, sind zusätzliche Stunden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages zu bezahlen und der Dienstnehmer bekommt zusätzlich eine Prämie je angefangener Stunde von derzeit (ab 2017) brutto € 8,98, dies ohne Rücksicht, ob diese Stunden als Normalarbeitszeit oder als Überstunden zu behandeln sind. Für jede Dienstplanänderung ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
3  Nachträgliche Änderungen des Dienstplanes werden folgendermaßen behandelt:
a
Änderungen des Dienstplanes bei unveränderter Anwesenheitsdauer und ohne Unterbrechung werden mit einer Prämie gemäß Punkt 2. für jede Stunde abgegolten, um die der Arbeitsschluss an diesem Tag verlängert wird.
b
Änderungen einer ursprünglich durchgehenden Arbeitszeit in zwei Teile mit einer Unterbrechung, aber bei gleichbleibender Arbeitszeit, werden in der Weise abgegolten, dass für die Dauer der Unterbrechung, längstens jedoch für die Zeit, die ursprünglich im Dienstplan als ununterbrochene Zeit angesetzt war, der normale Stundenlohn, sowie für das Hinausschieben des Endes der Arbeitszeit an diesem Tage eine Prämie gemäß § 40 Abs. 2 für jede begonnene hinausgeschobene Stunde bezahlt wird.
c
Bei tatsächlicher Mehrleistung über die im Dienstplan ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit hinaus, erfolgt für die im geänderten Dienstplan angesetzte Arbeitszeit die Überstundenentlohnung entsprechend dem Kollektivvertrag; dazu kommt für jede angefangene Stunde der Dienstplanänderung eine Prämie gemäß § 40 Abs. 2 des Kollektivvertrages.


§ 42 Jubiläumsgabe (Treuezulage)
Alle Dienstnehmer erhalten Treuezulagen, die nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit bei ein und demselben Theaterunternehmen von 25 Jahren ein Monatsgehalt brutto und nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 40 Jahren zwei Monatsgehälter brutto betragen. Im Falle der Pensionierung nach 35 bis 39 Arbeitsjahren erhalten sie ebenfalls eine Treuezulage in der Höhe eines Monatsgehaltes.


Wien, am 10.7.2020
Für den
Wiener Bühnenverein
1060 Wien, Linke Wienzeile 6
Prof. Dr. Franz Patay
Präsident
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
younion _ Die Daseinsgewerkschaft
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender – Stellvertreterin

Lohntabellen für das Technische Personal ohne Durchrechnung mit Durchrechnung
1.1.2020
2,25 %
Stundenlohn 1.1.2020
2,25 %
Stundenlohn
LOHNGRUPPE I.
Obermeister ( z.B. Werstättenobermeister), Ateliervorstand, Hausinspektor u.a.
50,00
mind. 1.500,00
50,00
mind. 1.500,00
bis 2 Dienstjahren 1.928,70 11,15 2.003,07 11,58
nach 2 Dienstjahren 1.974,82 11,42 2.051,03 11,86
“ 4 “ 2.020,92 11,68 2.098,98 12,13
“ 6 “ 2.067,03 11,95 2.146,92 12,41
“ 8 “ 2.113,15 12,21 2.194,90 12,69
“ 10 “ 2.159,35 12,48 2.242,95 12,97
“ 12 “ 2.205,45 12,75 2.291,31 13,24
“ 14 “ 2.252,23 13,02 2.341,05 13,53
“ 16 “ 2.299,56 13,29 2.390,74 13,82
“ 18 “ 2.347,47 13,57 2.440,56 14,11
“ 20 “ 2.395,29 13,85 2.490,30 14,39
“ 22 “ 2.443,09 14,12 2.540,02 14,68
“ 24 “ 2.491,00 14,40 2.589,85 14,97
“ 26 “ 2.538,82 14,68 2.639,58 15,26
“ 28 “ 2.586,75 14,95 2.689,42 15,55
“ 30 “ 2.634,54 15,23 2.739,12 15,83
LOHNGRUPPE II.
Meister (z.B. Bühnenmeister, Beleuchtungsmeister, Garderobenmeister, Maskenbildnermeister, Requisitenmeister, Schnürbodenmeister, Tapezierermeister, Tonmeister, Schneidermeister, Schlossermeister, Tischlermeister u.a. Theatermaler)
bis 2 Dienstjahren 1.802,32 10,42 1.871 ,62 10,82
nach 2 Dienstjahren 1.844,59 10,66 1.915,59 11,07
“ 4 “ 1.886,97 10,91 1.959,68 11,33
“ 6 “ 1.929,28 11,15 2.003,67 11,58
“ 8 “ 1.971,54 11,40 2.047,63 11,84
“ 10 “ 2.013,84 11,64 2.091,61 12,09
“ 12 “ 2.056,33 11,89 2.135,81 12,35
“ 14 “ 2.098,61 12,13 2.179,78 12,60
“ 16 “ 2.140,89 12,38 2.223,75 12,85
“ 18 “ 2.183,28 12,62 2.267,83 13,11
“ 20 “ 2.225,84 12,87 2.312,99 13,37
“ 22 “ 2.268,71 13,11 2.358,59 13,63
“ 24 “ 2.312,53 13,37 2.404,23 13,90
“ 26 “ 2.356,54 13,62 2.449,99 14,16
“ 28 “ 2.400,43 13,88 2.495,65 14,43
“ 30 “ 2.444,34 14,13 2.541,31 14,69
LOHNGRUPPE III
.
Vorarbeiter (z.B. Beuleuchtungsvorarbeiter, Bühnenvorarbeiter u.a.) Tontechniker, Regulierungsmanipulator, Maskenbildner, Theaterfriseur, geprüfte Beleuchter, geprüfte Heizer, Requisiteur
bis 2 Dienstjahren 1.674,51 9,68 1.738,71 10,05
nach 2 Dienstjahren 1.712,97 9,90 1.778,71 10,28
“ 4 “ 1.751,44 10,12 1.818,72 10,51
“ 6 “ 1.789,90 10,35 1.858,72 10,74
“ 8 “ 1.828,40 10,57 1.898,75 10,98
“ 10 “ 1.866,93 10,79 1.938,82 11,21
“ 12 “ 1.905,41 11,01 1.978,84 11,44
“ 14 “ 1.943,90 11,24 2.018,88 11,67
“ 16 “ 1.982,33 11,46 2.058,86 11,90
“ 18 “ 2.020,83 11,68 2.098,89 12,13
“ 20 “ 2.059,29 11,90 2.138,89 12,36
“ 22 “ 2.097,79 12,13 2.178,93 12,69
“ 24 “ 2.136,33 12,35 2.219,00 12,83
“ 26 “ 2.174,81 12,57 2.259,01 13,06
“ 28 “ 2.213,44 12,79 2.299,81 13,29
“ 30 “ 2.252,45 13,02 2.341,30 13,53
LOHNGRUPPE IV.
Professionisten (in ihrem erlenten Beruf, jedoch nicht als Vorarbeiter angestellte Handwerker) und angelernte Ankleider, Portiere mit Vermittlungsdienst in der Telefonzentrale
bis 2 Dienstjahren 1.586,67 9,17 1.647,35 9,52
nach 2 Dienstjahren 1.622,54 9,38 1.684,66 9,74
“ 4 “ 1.658,30 9,59 1.721,85 9,95
“ 6 “ 1.694,27 9,79 1.759,25 10,17
“ 8 “ 1.730,02 10,00 1.796,44 10,38
“ 10 “ 1.765,98 10,21 1.833,83 10,60
“ 12 “ 1.801,73 10,41 1.871,03 10,82
“ 14 “ 1.837,60 10,62 1.908,33 11,03
“ 16 “ 1.873,48 10,83 1.945,64 11,25
“ 18 “ 1.909,34 11,04 1.982,94 11,46
“ 20 “ 1.945,10 11,24 2.020,12 11,68
“ 22 “ 1.981,03 11,45 2.057,51 11,89
“ 24 “ 2.016,84 11,66 2.094,73 12,11
“ 26 “ 2.052,77 11,87 2.132,09 12,32
“ 28 “ 2.088,54 12,07 2.169,30 12,54
“ 30 “ 2.124,39 12,28 2.206,59 12,75
LOHNGRUPPE V.
Bühnenarbeiter in der jeweiligen Verwendung, Werkstättenarbeiter (z. B. Magazinarbeiter), Feuerwächter, Kanzleidiener, Nachtwächter, Portiere
bis 2 Dienstjahren 1.547,08 8,94 1.606,18 9,28
nach 2 Dienstjahren 1.581,74 9,14 1.642,23 9,49
“ 4 “ 1.616,39 9,34 1.678,27 9,70
“ 6 “ 1.651,02 9,54 1.714,28 9,91
“ 8 “ 1.685,76 9,74 1.750,41 10,12
“ 10 “ 1.720,42 9,94 1.786,45 10,33
“ 12 “ 1.755,17 10,15 1.822,60 10,54
“ 14 “ 1.789,81 10,35 1.858,62 10,74
“ 16 “ 1.824,48 10,55 1.894,68 10,95
“ 18 “ 1.859,12 10,75 1.930,70 11,16
“ 20 “ 1.893,79 10,95 1.966,77 11,37
“ 22 “ 1.928,43 11,15 2.002,79 11,58
“ 24 “ 1.963,08 11,35 2.038,82 11,79
“ 26 “ 1.997,73 11,55 2.074,86 11,99
“ 28 “ 2.032,38 11,75 2.110,89 12,20
“ 30 “ 2.067,03 11,95 2.146,92 12,41
LOHNGRUPPE VI.
Reinigungspersonal
bis 2 Dienstjahren 1.500,00 8,67 1.500,00 8,67
nach 2 Dienstjahren 1.500,00 8,67 1.500,00 8,67
“ 4 “ 1.500,00 8,67 1.505,83 8,70
“ 6 “ 1.500,00 8,67 1.537,00 8,88
“ 8 “ 1.510,55 8,73 1.568,20 9,06
“ 10 “ 1.540,57 8,91 1.599,41 9,25
“ 12 “ 1.570,45 9,08 1.630,47 9,42
“ 14 “ 1.600,34 9,25 1.661,58 9,60
“ 16 “ 1.630,36 9,42 1.692,79 9,78
“ 18 “ 1.660,33 9,60 1.723,96 9,97
“ 20 “ 1.690,34 9,77 1.755,16 10,15
“ 22 “ 1.720,32 9,94 1.786,35 10,33
“ 24 “ 1.750,23 10,12 1.817,45 10,51
“ 26 “ 1.780,20 10,29 1.848,64 10,69
“ 28 “ 1.810,22 10,46 1.879,84 10,87
“ 30 “ 1.840,21 10,64 1.911 ,04 11,05
LOHNGRUPPE VIII.
Publikumsdienst (CNIII): Leiter des Publikumsdienstes, Oberbilleteure, Billeteure, Garderober, Hydrantenwärter
bis 5 Dienstjahren 1.500,00 8,67 1.500,00 8,67
nach 5 Dienstjahren 1.524,00 8,81 1.524,00 8,81
nach 10 Dienstjahren 1.548,00 8,95 1.548,00 8,95
§ 32 NEBENGEBÜHREN 1.1.2020
mit Wirkung 1.1.2020 2,30 %
1. Für den Transport eines Klavieres von der Bühne in den Zuschauerraum bzw. Orchesterraum gebührt pro Transport eine Sonderentschädigung von 15,68
2. Für den Transport außerhalb der Bühne, jedoch innerhalb des Hauses sind gleichfalls pro Transport zu bezahlen 15,68
3. Klaviertransport über Stockwerke durchzuführen, so gebührt eine Sonderentschädigung von 20,33
4. Wird ein Angehöriger des Vorstellungspersonals vom Dienstgeber dazu....
a) Tarnkleidung 10,18
b) Kostümgeld 13,32
5. Das Wäschegeld beträgt monatlich 6,41
6. Das Mittagsgeld beträgt 7,69
§ 40 DIENSTPLANÄNDERUNGSPRÄMIE
mit Wirkung 01.01.2020 9,66
AKTENVERMERK ZUM ARBEITSZEITGESETZ
mit Wirkung 1.1.2020
Nachtruhezeit 15,68
GASTSPIEL
mit Wirkung 1.1.2020
Tagsatz I 130,21
Tagsatz II 185,77
für Österreich
Nachstundensatz 31,21