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Wr. Bühnenverein / Bühnenmitglieder u. Verwaltung / Zusatz

ZUSATZ ZUM KOLLEKTIVVERTRAG


für das künstlerische Personal der Theaterunternehmer, die dem Wienerer Bühnenverein als Mitglied angehören,
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

abgeschlossen zwischen

dem Wiener Bühnenverein, Linke Wienzeile 6, 1060 Wien

und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

younion_Die Daseinsgewerkschaft, Gewerkschaft Younion_Die Daseinsgewerkschaft

Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien


I. Anwendungsbereich
Dieser Zusatz zum Kollektivvertrag (im folgenden "Zusatz-KV" bezeichnet) gilt für jene Personen, auf die der Kollektivvertrag für Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Dienste einem Theaterunternehmer verpflichten, der dem Wiener Bühnenverein als Mitglied angehört, anwendbar ist (Bühnenmitglieder) und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.  Abschluss eines Bühnenarbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber (Theaterunternehmer) nach dem 31. August 2020, mit dem ein neues Bühnenarbeitsverhältnis zu diesem Theaterunternehmer begründet wird und in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass der Person (Bühnenmitglied) ein „Zuschlag" für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Zusatz-KV gebührt, oder
2.  Personen (Bühnenmitglieder), die am 1.9.2020 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder mit denen bereits vor Inkrafttreten dieses Zusatz-KV ein Bühnenarbeitsvertrag über eine künftige Tätigkeit abgeschlossen worden ist unterliegen in nachstehend genannten Fällen diesem Zusatz-KV :
a)
Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (Theaterunternehmer), diesem Zusatz zum Kollektivvertrag unterliegen zu wollen (Optionserklärung) und
b)
Abschluss eines neuen Bühnenarbeitsvertrages, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Zusatz-KV gebührt.

liegen die beiden erforderlichen Voraussetzungen a) und b) schon vor dem 1. September 2020 vor, unterliegt das Bühnenmitglied bereits mit dem Inkrafttreten dieses Zusatz-KV gemäß Abschnitt III den Bestimmungen dieses Zusatz-KV. Liegen die beiden Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, tritt diese Rechtswirkung mit dem nächstfolgenden Monatsersten, somit frühestens mit 1. Oktober 2020, ein.
Für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Absatz 2, bei denen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 lit. a) und b) nicht vorliegen, findet dieser Zusatz-KV keine Anwendung, sondern gilt für diese Bühnenmitglieder der Kollektivvertrag für das künstlerische Personal der Theaterunternehmer, die dem Wiener Bühnenverein als Mitglied angehören in der jeweiliger Fassung ohne diesen Zusatz-KV auch weiterhin. Damit sind für solche Bühnenarbeitsver-hältnisse die Arbeitsleistungen an Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 07:00 Uhr durch das Mindestgehalt / die Mindestgage, alle sonstigen gewährten Entgelte bzw. durch die außerkollektivvertragliche Überzahlung abgegolten.


II. Änderung von § 11 des Kollektivvertrages für das künstlerische Personal der Theaterunternehmer, die dem Wiener Bühnenverein als Mitglied angehören
Für die unter den Anwendungsbereich gemäß Abschnitt I dieses Zusatz-KV fallenden Personen (Bühnenmitglieder) wird § 11 des Kollektivvertrages für Theaterunternehmer, die dem Wiener Bühnenverein als Mitglied angehören, wie folgt geändert:
§ 11(1)  Die festen Bezüge der Bühnenmitglieder setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:
1.
der ausdrücklich für diesem Zusatz-KV festgelegten kollektivvertraglichen Mindestgage/ dem Mindestgehalt gern.§ 14 des Kollektivvertrages für Theaterunternehmer, die dem Wiener Bühnenverein als Mitglied angehören (Anhang Mindestgage Z-KV)
2.
einer allenfalls gewährte, außerkollektivvertraglichen Überzahlung,
3.
ferner, wenn Spielgeldervereinbart wurden, diese entsprechend gewährleisteter (vereinbarter) Mindestzahl,
4.
dem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, kurz "SFN-Zuschlag" gemäß § 11 Abs. 4 dieses Zusatz-KV.
(2)  Unter Tagesgage wird der dreißigste Teil der festen Bezüge nach § 11 Abs. 1 verstanden.
(3)  Die festen Bezüge des einzelnen Bühnenmitgliedes sind im Bühnenarbeitsvertrag für dessen ganze Dauer pro Monat (bzw. pro Aufführung) festzulegen
(4)  Die Bühnenmitglieder sind verpflichtet, für Tätigkeiten im Rahmen von Sonn-, Feiertagsund Nachtaufführungen und -proben (einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten), unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, ihre Leistung regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen. Davon nicht erfasst sind die von der Leistungspflicht ausgenommenen Feiertage gern. § 24 Abs. (1 ).

Soweit diese Leistungen an Senn-, Feiertagen und in der Nachtzeit nicht bereits gemäß § 24 Abs. (2) und (3) (hinsichtlich Proben an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag) gesondert abgegolten sind, gebührt dem Bühnenmitglied hierfür ein pauschalierter Zuschlag ("Zuschlag für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit", kurz "SFN-Zuschlag").
Dieser pauschale Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gebührt in Höhe von 17,50 %
1.
der festen Bezüge gern. § 1 r Abs. (1) Pkt. 1 bis 3,
2.
der sonstigen regelmäßigen Pauschalen, die Ansprüche nach diesem KV abgelten, für Arbeitsleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 26 Sonn-, Feiertags- bzw. Nachtstunden (SFN-Stunden) im Monat, im Durchschnitt des Spieljahres berechnet. Dieser Zuschlag ist somit (zB für die Einzelabrechrung von SFN-Stunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1/26 des gesamten monatlichen pauschalen SFN-Zuschlags anzusetzen.

Für allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder an Werktagen :n der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr, soweit diese Leistungen nicht bereits gemäß § 24 Abs. 2 bis 3 gesondert abgegolten sind, gebührt kein weiterer SFN-Zuschlag, sondern ist dieser mit dem ausdrücklich für diesen Zusatz-KV festgelegten kollektivvertraglichen Mindestgage / dem Mindestgehalt gern.§ 14 Lohn/ Gehaltsordnung idjgF gemäß § 11 Abs. (1) Z 1, einer allfälligen außerkollektivvertraglichen Überzahlung gern. Abs. (1) Z 2, allfällig vereinbarten Spielgeldern gemäß Abs. (1) Z 3 abgegolten.


III Inkrafttreten
Dieser Zusatz zum Kollektivvertag für Theaterunternehmer, die dem Wiener Bühnenverein als Mitglied angehören tritt am 1. September 2020 in Kraft.



Wien, am 27.08.2020
Für den Wiener Bühnenverein
1060 Wien, Linke Wienzeile 6
Prof. Dr. Franz Patay
Präsident
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
yonion _ Die Daseinsgewerkschaft
Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung:
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin

AnhangMindestgagen gemäß diesem Zusatz zum Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen

dem Wiener Bühnenverein, Linke Wienzeile 6, 1060 Wien

und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

younion_Die Daseinsgewerkschaft, Gewerkschaft Younion_Die Daseinsgewerkschaft

Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien


Mindestgagen
1)  Für die unter diesen Zusatz-Kollektivvertrag fallenden Bühnenmitglieder werden -
- gemäß § 14 des Kollektivvertrages für das künstlerische Personal der Theaterunternehmer, die
dem Wiener Bühnenverein als Mitglied angehören, folgende Mindestsätze für die monatlichen Gehälter (Gagen) für die Zeit ab 1. September 2020 festgelegt:

Mindestgage § 14 SFN Zuschlag Zusatz KV § 11 /4 Fester Bezug Gesamt (mindestens)
a) Solisten/innen EUR 1.727,67 EUR 302,34 EUR 2.030,01
b) für Inspizienten und Souffleusen EUR 1.727,67 EUR 302,34 EUR 2.030,01
c) für Solotänzer/innen EUR 1.727,67 EUR 302,34 EUR 2.030,01
d) für Ballettmitglieder mit Schargesang EUR 1.592,17 EUR 278,63 EUR 1.870,80
e) für Chormitglieder EUR 1.592,17 EUR 278,63 EUR 1.870,80