KOLLEKTIVVERTRAG Wiener Bühnenverein KÜNSTLERISCHES PERSONAL
abgeschlossen zwischen dem
WIENER BÜHNENVEREIN
Wien 6, Linke Wienzeile 6, einerseits
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
younion_Die Daseinsgewerkschaft
Wien 9, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft younion
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Der Kollektivvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis der Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Dienste einem Theaterunternehmen verpflichten, das dem Bühnenverein als Mitglied angehört.
(2)
Diese Personen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
A)
Leitungsfunktionen (Theaterarbeitnehmerinnen):
Hiezu gehören insbesondere:
-
•
Direktorinnen und Direktoren, deren Stellvertreterinnen, künstlerische Spartenleiterlnnen;
-
•
Orchestergeschäftsführerinnen, Chordirektorinnen und Chordirektoren, musikalische Leiterinnen;
-
•
Regisseurinnen und Regisseure, Choreographen und Choreographinnen, Tanz-/Ballettmeisterlnnen;
-
•
Betriebsdirektorinnen und Betriebsdirektoren und Leiterinnen des künstlerischen Betriebsbüros, Referentinnen und Referenten sowie Assistentinnen und Assistenten von Intendantinnen und Intendanten, Mitarbeiterinnen des künstlerischen Betriebsbüros und Disponentinnen und Disponenten;
-
•
Ausstattungsleiterlnnen;
-
•
Dirigentinnen und Dirigenten;
-
•
Kapellmeisterlnnen;
-
•
Sounddesignerinnen, Lichtdesignerinnen, Videodesignerinnen;
-
•
Studienleiterinnen, Korrepetitorinnen und Korrepetitoren, Komponistinnen und Komponisten;
-
•
Bühnen- und Kostümbildnerlnnen;
-
•
Dramaturginnen und Dramaturgen sowie Theaterpädagoginnen und Theaterpädagogen;
B)
Darstellendes Personal (Mitglieder):
Hiezu gehören insbesondere:
-
•
Solistinnen und Solisten (Einzeldarstellerinnen, Schauspielerlnnen, Sängerinnen, Solotänzerinnen, Puppentheaterspielerinnen, Schauspielmusikerlnnen);
-
•
Dirigentinnen und Dirigenten;
-
•
Kapellmeisterlnnen;
-
•
Chormitglieder;
-
•
Ballettkorpsmitglieder;
C)
Szenischer Dienst & Stagemanagement (Mitglieder) :
Hiezu gehören insbesondere:
-
•
lnspizientinnen und Inspizienten;
-
•
Regieassistentinnen und Regieassistenten;
-
•
Souffleusen und Souffleure;
-
•
Sounddesignerinnen, Lichtdesignerinnen, Videodesignerinnen;
-
•
Trainingsmeisterinnen;
-
•
Produktionsleiterlnnen;
-
•
Ausstattungsassistentinnen und -assistenten;
Der Kollektivvertrag gilt nicht für
a)
Geschäftsführerinnen, soweit diese nicht der Arbeiterkammerumlagepflicht unterliegen,
b)
leitende Angestellte iSd § 1 Abs. 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz (AZG).
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (männlich oder weiblich) in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
§ 2 Geltungsdauer
(1)
Der Kollektivvertrag tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2)
Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder der beiden Kollektivvertragspartnerlnnen steht das Recht zu, ihn mittels eines, spätestens am 31. Oktober zur Post gegebenen, eingeschriebenen Briefes, der anderen Kollektivvertragspartnerln gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit des Kollektivvertrages am 31. August des darauffolgenden Jahres herbeizuführen.
(3)
Innerhalb von drei Tagen nach dem Ablauf der Kündigungsfrist hat die Kollektivvertragspartnerln das Erlöschen dem zuständigen Einigungsamt anzuzeigen (§ 17 Abs. 2 ArbVG).
(4)
Spätestens 4 Wochen nach erfolgter Aufkündigung sind Verhandlungen wegen des Abschlusses eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
§ 3 Anschlag und Aushändigung des Kollektivvertrages
Das Theaterunternehmen ist verpflichtet den Kollektivvertrag innerhalb angemessener Frist nach seinem Wirksamkeitsbeginn, spätestens binnen 3 Tagen nach dem Tag der Kundmachung(§ 14 Abs. 4 ArbVG), im Betrieb in einem für alle Mitglieder zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Es ist außerdem verpflichtet jedem Mitglied anlässlich des ersten Engagements an der jeweiligen Bühne zugleich mit der Unterfertigung des Bühnenarbeitsvertrages ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändigen und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Wirkung des Kollektivvertrages
(1)
Die kollektivvertraglichen Regelungen des Bühnenarbeitsverhältnisses gelten als Bestandteil aller Arbeitsverträge, die zwischen den Theaterunternehmen, welche dem Bühnenverein angehören, und ihren Mitgliedern bei Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bereits bestehen oder während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden.
(2)
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind Mindestbedingungen, deren Inhalt durch Einzelvereinbarungen zwischen Theaterunternehmen und Mitglied oder Betriebsvereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden kann. Durch Betriebsvereinbarung können für bestimmte Arbeitsgebiete gesonderte Regelungen getroffen werden.
(3)
Schriftliche oder mündliche Vereinbarungen, die von einem Theaterunternehmen mit der Gesamtheit oder einem Teil seiner Mitglieder oder einem einzelnen Mitglied vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages abgeschlossen worden sind oder während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen), sind gültig, soweit sie für das Mitglied günstiger sind als die kollektivvertragliche Regelung oder soweit sie Angelegenheiten betreffen, die der Kollektivvertrag nicht regelt.
(4)
Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für alle Bühnenarbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Bühnenarbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Mitgliedern nicht ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird (§ 13 ArbVG).
§ 5 Schiedsgericht
(1)
Vor Anrufung der staatlichen Gerichte oder Behörden werden Streitigkeiten über generelle Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Kollektivvertrages ergeben, durch eine Schiedskommission entschieden. Die Schiedskommission entscheidet auch über Meinungsverschiedenheiten gemäß § 8 Abs. 2 (Anerkennung von Ausbildungsstätten) und in den Fällen des§ 27 Abs. 3 (Rollenverweigerung). Weiters obliegt dieser die Durchführung von Verhandlungen über die Neuerung oder Abänderung des Kollektivvertrages in Folge dessen Kündigung.
(2)
Die Schiedskommission kann von jeder Vertragspartei angerufen werden. Die Anrufung hat schriftlich zu erfolgen.
(3)
Die Schiedskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, welche bzw. welcher rechtskundig sein muss und nicht dem Theaterunternehmen angehören darf, sowie sechs weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende wird einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnerlnnen bestellt. Von den weiteren Mitgliedern werden drei Mitglieder von der younion_Die Daseinsgewerkschaft und drei weitere Mitglieder vom Wiener Bühnenverein namhaft gemacht. Die Schiedskommission kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass dem Verfahren (externe) Experten beigezogen werden.
(4)
Die Schiedskommission hat im Fall von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Kollektivvertrages sowie bei Meinungsverschiedenheiten gemäß § 8 Abs. 2 innerhalb eines Monats ab der Anrufung zu tagen.
(5)
Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung ist in schriftlicher Ausfertigung unter Angabe der Gründe den Kollektivvertragspartnerlnnen zu übermitteln.
(6)
Die Schiedskommission hat in den Fällen gemäß Abs. 4 innerhalb von zwei Monaten ab ihrer Anrufung zu entscheiden. Im Fall der Durchführung von Verhandlungen über die Neuerung oder Abänderung des Kollektivvertrages oder in Folge dessen Kündigung, sind diese spätestens innerhalb eines Monats ab Anrufung aufzunehmen.
(7)
Die Schiedskommission kann für das jeweilige Verfahren eine Geschäftsordnung beschließen.
(8)
Die Kosten für den Aufwand der bzw. des Vorsitzenden werden zu gleichen Teilen von den Kollektivvertragspartnerinnen getragen.
§ 6 Theaterbetriebsordnung
(1)
Für alle Theaterunternehmen, die dem Bühnenverein angehören, gilt die jeweilige Theaterbetriebsordnung des Theaterunternehmens, die zwischen den Theaterunternehmen und dem zuständigen Betriebsrat (§§ 29 und 97 Abs. 1 Z 1 ArbVG) abzuschließen ist.
(2)
Das Theaterunternehmen ist verpflichtet jedem Mitglied, zugleich mit dem Bühnenarbeitsvertrag und dem Kollektivvertrag (§ 3), auch ein Exemplar der Theaterbetriebsordnung gegen Übernahmebestätigung auszuhändigen und elektronisch zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Ensembleverträge - Zwölfmonatsverträge
(1)
Die dem Bühnenverein als Mitglieder angehörenden Theaterunternehmen verpflichten sich, im Sinne einer Pflege des Ensembletheaters und der Nachwuchsförderung, mit ihren Mitgliedern Ensembleverträge mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen. Es bleibt dem Theaterunternehmen allerdings unbenommen mit den einzelnen Mitgliedern auch Bühnenarbeitsverträge, die nur für einen Teil der Spielzeit oder nur für bestimmte Aufführungen gelten, abzuschließen (Zeitverträge, Produktionsverträge).
(2)
Die Mindestzahl der Mitglieder, mit welchen Zwölfmonatsverträge abzuschließen sind, beträgt:
a.)
für das Theater in der Josefstadt, einschließlich der Kammerspiele: 34;
b.)
für das Volkstheater: 24;
c.)
für das Theater der Jugend: 15, wobei hier zur Erreichung dieser Mindestzahl auch Zeit- und Produktionsverträge in der Dauer von mindestens drei Monaten eingerechnet werden können.
(3)
Eine Abänderung der in Abs. 2 festgelegten Mindestzahlen von Mitgliedern kann nur durch eine Änderung des Kollektivvertrages erfolgen.
§ 8 Aufnahme von Mitgliedern
(1)
Als Mitglieder können nur Personen aufgenommen werden, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Für den Bereich des darstellenden Personals sind diese Voraussetzungen grundsätzlich die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung vor der Paritätischen Prüfungskommission oder die erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Hochschule, wie zum Beispiel der Universität für Musik und darstellende Kunst, der Musik- und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien oder der Anton Bruckner Privatuniversität Oberösterreich. Der Reifeprüfung an einer österreichischen Hochschule ist eine im europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfung gleichgestellt.
(2)
Die Anerkennung von weiteren, nicht im Abs. 1 angeführten Ausbildungsstätten, kann im Einvernehmen zwischen dem Bühnenverein und der Gewerkschaft erfolgen. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bühnenverein oder einzelner seiner Mitglieder und der Gewerkschaft entscheidet die Schiedskommission (§ 5).
(3)
In Ausnahmefällen ist ein Engagement auch ohne diese Voraussetzungen möglich, wenn vorher eine begründete Auftrittsgenehmigung beantragt wurde und die Paritätische Prüfungskommission hierzu ihre Zustimmung erteilt hat.
(4)
Die Paritätische Prüfungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
II. KOLLEKTIVVERTRAGLICHE REGELUNGEN DES BÜHNENARBEITSVERTRAGES
§ 9 Der Bühnenarbeitsvertrag
(1)
Bühnenarbeitsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und sind unaufgefordert in zweifacher Ausfertigung festzuhalten und vom Theaterunternehmen firmenmäßig zu unterzeichnen. Dem Mitglied ist, nachdem es die Ausfertigungen zum Zeichen seines Einverständnisses mitgefertigt hat, vor Beginn seiner Tätigkeit eine Ausfertigung dieses Vertrages auszuhändigen. Die andere Ausfertigung des Bühnenarbeitsvertrages verbleibt beim Theaterunternehmen.
(2)
In dem Bühnenarbeitsvertrag ist das Arbeitsgebiet des Mitgliedes (z. B. Kunstgattung und Kunstfach) möglichst genau zu umschreiben. Die Bezeichnung des Kunstfaches kann durch die Vereinbarung eines Rollengebietes näher gekennzeichnet oder ersetzt werden.
(3)
Nach Abschluss des Einzelvertrages abgeschlossene Vereinbarungen, aus welchen ein Teil gegen den anderen Rechte ableiten will, sowie die Kündigung, die Entlassung und jede andere auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung bedürfen bei sonstiger Unwirksamkeit der schriftlichen Form.
(4)
Im Bühnenarbeitsvertrag ist das vereinbarte Entgelt festzusetzen. Die Monatsbezüge werden im Nachhinein fällig und sind am letzten Werktag eines jeden Kalendermonates zu entrichten. Auf Verlangen des Mitgliedes hat das Theaterunternehmen den Monatsbezug am 15. eines jeden Kalendermonats angemessen zu akontieren.
§ 10 Das Entgelt
(1)
Das Entgelt der Mitglieder setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
1.
der festgelegten kollektivvertraglichen Mindestgage gern. § 13, welche in einem Zusatz zu diesem Kollektivvertrag festgesetzt ist,
2.
einer allenfalls gewährten außerkollektivvertraglichen Überzahlung,
3.
vereinbarten Spielgeldern entsprechend der gewährleisteten (vereinbarten) Mindestzahl,
4.
dem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, kurz "SFNZuschlag" gemäß Abs. 4.
(2)
Unter Tagesgage wird der dreißigste Teil der festen Bezüge nach Abs. 1 verstanden.
(3)
Die festen Bezüge des einzelnen Mitgliedes sind im Bühnenarbeitsvertrag für dessen gesamte Dauer pro Monat (bzw. pro Aufführung) festzulegen.
(4)
Die Mitglieder sind verpflichtet für Tätigkeiten im Rahmen von Sonntags-, Feiertags- und Nachtaufführungen und -proben (einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten), unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, ihre Leistung regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen. Davon nicht erfasst sind die von der Leistungspflicht ausgenommenen Feiertage gern. § 23 Abs. 1.
Soweit diese Leistungen an Sonn-, Feiertagen und in der Nachtzeit nicht bereits gemäß § 23 Abs. 2 und 3 (Teilnahme an Proben an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag) gesondert abgegolten sind, gebührt dem Mitglied hierfür ein pauschalierter Zuschlag ("Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit", kurz: "SFN-Zuschlag").
Dieser pauschale Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gebührt in Höhe von 17,5 %
1.
der festen Bezüge gern. Abs. 1 Z 1 bis 3,
2.
der sonstigen regelmäßigen Pauschalen, die Ansprüche nach diesem KV abgelten,
für Arbeitsleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 26 Sonntags-, Feiertagsbzw. Nachtstunden (SFN-Stunden) im Monat, im Durchschnitt des Spieljahres berechnet. Dieser Zuschlag ist somit (z. B. für die Einzelabrechnung von SFNStunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1/26 des gesamten monatlichen pauschalen SFN-Zuschlags anzusetzen.
Für allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder an Werktagen in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr, soweit diese Leistungen nicht bereits gemäߧ 23 Abs. 2 bis 3 gesondert abgegolten sind, gebührt kein weiterer SFN-Zuschlag, sondern ist dieser mit der kollektivvertraglich festgelegten Mindestgage gern. Abs. 1 Z 1, einer allfälligen außerkollektivvertraglichen Überzahlung gern. Abs. 1 Z 2 und allfällig vereinbarten Spielgeldern gemäß Abs. 1 Z 3 abgegolten.
§ 11 Treueprämie
(1)
Alle Mitglieder erhalten Treueprämien, die nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit bei ein und demselben Theaterunternehmen von 25 Jahren einen Monatsbezug und nach Zurücklegung von 40 Jahren zwei Monatsbezüge betragen. Die Treueprämie gebührt dem Mitglied in der Höhe des laufenden Monatsbezuges.
(2)
Tritt ein Mitglied nach Zurücklegung des 35., jedoch vor Zurücklegung des 40. Dienstjahres nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechtes in den dauernden Ruhestand, so erhält es die Treueprämie in der Höhe von zwei laufenden Monatsbezügen trotzdem.
(3)
Die Höhe der Treueprämie ist mit der im Jahr der Auszahlung geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begrenzt.
§ 12 Sondervergütung für Mitwirkung an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen
(1)
Für die Mitwirkung an einer zweiten, am gleichen Tag stattfindenden Vorstellung, erhält das Mitglied eine halbe Tagesgage. Für die Mitwirkung an einer dritten, am gleichen Tag stattfindenden Vorstellung, erhält das Mitglied eine volle Tagesgage.
(2)
Die Mitwirkung an Vormittags-, Nachmittags-, Abend- und Nachtvorstellungen ist vertragliche Leistungspflicht. Für die Nachtvorstellung erhält das Mitglied neben einer etwaigen, ihm nach Abs. 1 gebührenden Entschädigung, zwei Tagesgagen.
(3)
Als Nachtvorstellung gilt eine Vorstellung, die nach der Abendvorstellung oder Abendprobe angesetzt ist oder nach 21.00 Uhr beginnt.
§ 13 Entlohnung von Vorproben
Ist das Mitglied verpflichtet sich vor Beginn der Vertragszeit zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort, zur Verfügung zu stellen, so ist dem Mitglied diese Vorbereitung entsprechend dem vertraglich vereinbarten Monatsentgelt für die nachfolgende Dienstleistung zu vergüten.
§ 14 Mindestgage und Sonderzahlungen
(1)
Für die monatlichen Gehälter (Gagen) der Mitglieder gilt die Gagentabelle im Lohnanhang.
(2)
Alle ganzjährig engagierten Mitglieder haben Anspruch auf Auszahlung einer dreizehnten und vierzehnten Monatsgage. Jene Mitglieder, welche zufolge Inanspruchnahme eines selbst verlangten Urlaubes dem Theater eine kürzere Zeit zur Verfügung stehen, haben Anspruch auf den aliquoten Teil einer dreizehnten und vierzehnten Monatsgage. Externisten, die kurzfristig oder für Stückdauer engagiert sind(§ 15), haben ebenfalls Anspruch auf den aliquoten Teil einer dreizehnten und vierzehnten Monatsgage, jedoch in beiden Fällen höchstens im Ausmaß der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Bei fix engagierten Mitgliedern gelangt die dreizehnte Monatsgage spätestens am 5. Dezember und die vierzehnte Monatsgage spätestens am 5. Juni des folgenden Jahres zur Auszahlung. Bei Externisten erfolgt die Auszahlung des aliquoten Anteiles an einer Sonderzahlung entweder an den vorstehend genannten Terminen oder am Tag der Vertragsbeendigung. Die Bestimmungen über die Auszahlung einer Sonderzahlung gemäß diesem Punkt treten mit dem Tag der Unterschriftsleistung unter den Kollektivvertrag in Kraft und bedingen daher, falls der Kollektivvertrag rückwirkend vereinbart werden sollte, keine rückwirkenden finanziellen Ansprüche.
§ 15 Kinderzuschuss
(1)
Dem Mitglied gebührt monatlich ein Kinderzuschuss für jedes Kind , für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBI. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird, laut Lohnanhang. Als Kinder gelten:
4.
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Mitglieds angehören und dieses überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
Die Bestimmungen § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 über den Kinderzuschuss (insbesondere§ 4) sind anzuwenden.
(2)
§ 112a GehG 1956 in der Fassung BGBI I Nr. 140/2011 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 16 Dauer und Beendigung des Bühnenarbeitsvertrages
(1)
Im Bühnenarbeitsvertrag muss der Tag, an dem die Tätigkeit des Mitglieds beginnen soll, kalendermäßig bestimmt sein. Der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitglieds im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat.
(2)
Bühnenarbeitsverhältnisse, welche für eine bestimmte Zeit geschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind.
(3)
Ein für bestimmte Zeit und mindestens für eine Saison abgeschlossenes Bühnenarbeitsverhältnis verlängert sich jedoch zu den bisherigen Bestimmungen und um dieselbe Vertragsdauer, falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in welchem der Vertrag endet, mittels eingeschriebenen Briefes eine Verständigung seitens des Theaterunternehmens erhält, dass die Fortsetzung des Bühnenarbeitsvertrages abgelehnt wird. Das Mitglied muss, falls es mit einer Verlängerung des Bühnenarbeitsvertrages nicht einverstanden ist, dies dem Theaterunternehmen bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, bekannt geben. War ein Mitglied mehr als 5 aufeinanderfolgende Jahre beim selben Theaterunternehmen beschäftigt, so muss eine derartige Erklärung des Theaterunternehmens, um für das Ende der laufenden Spielzeit wirksam zu sein, spätestens an dem dem Eride der Spielzeit vorangehenden 31. Oktober, war das Mitglied mehr als 10 aufeinanderfolgende Jahre beim selben Theaterunternehmen beschäftigt, spätestens an dem dem Ende der Spielzeit vorangehenden 15. September abgegeben worden sein. Zeiten, in denen das Mitglied Urlaub gegen Karenz der Bezüge in Anspruch genommen hat, sind hierfür nicht anrechenbar. Die Verständigung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn das diesbezügliche Schreiben spätestens an den festgelegten Tagen, am 31. Jänner, 31. Oktober, 15. September bzw. 15. Februar eingeschrieben zur Post oder nachweislich persönlich übergeben wurde.
§ 17 Sonderbestimmungen für nicht ganzjährig engagierte Mitglieder (Gäste)
(1)
Bühnenarbeitsverhältnisse, die vor dem Ende einer Spielzeit ablaufen, und Bühnenarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Jänner für den Rest der Spielzeit begründet werden (Gästeverträge), unterliegen der freien Vereinbarung; doch sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Mindestgage und die Sondervergütungen sinngemäß anzuwenden.
(2)
Wird ein Bühnenarbeitsverhältnis für die Dauer der Aufführung eines bestimmten Stückes abgeschlossen, wobei bei en suite spielenden Theatern dem Mitglied mindestens 15 Aufführungen im Monat zu garantieren sind und die Mindestgage laut Lohnanhang in jedem Falle als Monatsverdienst erreicht werden muss, endet dieser Vertrag mit Beendigung der Aufführungsserie, jedoch ist das Theaterunternehmen verpflichtet, dem Mitglied spätestens 14 Tage vorher mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Bestätigung den Zeitpunkt der Beendigung der Aufführungsserie mitzuteilen, widrigenfalls der Anspruch auf Gage, SFN-Zuschlag und Spielgelder für weitere 14 Tage nach Beendigung der Aufführungsserie bestehen bleibt.
(3)
Wenn nach Beendigung der Aufführungsserie noch einige Aufführungen zusätzlich stattfinden sollen, kann hierüber mit dem Mitglied eine freie Vereinbarung für diese Aufführungen abgeschlossen werden, doch darf das Entgelt für diese einzelnen Vorstellungen nicht geringer sein als das bei der vorherigen Aufführungsserie bezahlte Tageshonorar.
(4)
Auch nicht ganzjährig engagierten Mitgliedern gebührt die Mindestgage zzgl. SFN-Zuschlag laut Lohnanhang. Diese festen Bezugsteile dürfen nicht unterschritten werden.
(5)
Ist ein solches Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit dem Theaterunternehmen zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben, zur Verfügung zu stellen, so gebührt ihm hierfür eine Vergütung nach freier Vereinbarung, jedoch darf dabei die Mindestgage zzgl. SFN-Zuschlag laut Lohnanhang nicht unterschritten werden.
(6)
Gastspiele und Aushilfsgastspiele sind nicht an eine bestimmte vertragliche Zeit gebunden.
(7)
Für diese muss die Tagesgage (§ 10 Abs. 2) um mindestens dreißig von Hundert höher sein als die Mindestgage zuzüglich des SFN-Zuschlages laut Lohnanhang dieses Kollektivvertrages.
§ 18 Vorzeitige Auflösung des Bühnenarbeitsvertrags
(1)
Der Bühnenarbeitsvertrag kann von jedem Teil, und zwar auch ohne Einhaltung einer etwa vereinbarten Kündigungsfrist, sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung ist jeder Umstand, bei dessen Vorliegen die Fortsetzung des Bühnenarbeitsvertrages einer Vertragspartei nicht zugemutet werden kann (siehe§§ 31 und 32 TAG).
(2)
Wenn das Theaterunternehmen das Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig entlässt oder wenn es ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes trifft, so behält das Mitglied unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf ein Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Bühnenarbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einberechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch dieser Zeitraum viereinhalb Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das gesamte für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit, fordern. Neben der Konventionalstrafe können Bezüge nur insoweit gefordert werden als sie die Konventionalstrafe übersteigen.
(3)
Wenn ein Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn es ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, gilt dies als Vertragsbruch. Dem Theaterunternehmen steht der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Neben der Konventionalstrafe können Schadenersatzforderungen nur soweit erhoben werden, als sie die Konventionalstrafe übersteigen.
§ 19 Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Geburt)
(1)
Ist ein Mitglied nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Arbeitsverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Arbeitsverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder oder soweit im Fall des§ 8 Abs. 3 TAG der sich für den Monat ergebende Wert der gewährleisteten Spielgelder trotz der Arbeitsverhinderung erreicht worden ist.
(2)
Das Mitglied ist verpflichtet ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Theaterunternehmen anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Theaterunternehmens eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Bestätigung muss von einer Ärztin bzw. einem Arzt mit einem Krankenkassenvertrag, einer Theaterärztin oder einem Theaterarzt oder der zuständigen Krankenkasse ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.
(3)
Weibliche Mitglieder dürfen aus Anlass ihrer Schwangerschaft weder entlassen noch gekündigt werden bzw. darf keine Mitteilung über eine Nichtverlängerung (gern. § 15 Abs. 3) erfolgen. Erfolgt eine Entlassung oder Kündigung bzw. die Mitteilung über die Nichtverlängerung des Vertrages (gern. § 15 Abs. 3) eines weiblichen Mitgliedes, während es schwanger ist, aus anderem Anlass, so ist die Entlassung oder Kündigung bzw. Nichtverlängerung, wenn dem Theaterunternehmen im Zeitpunkt der Entlassung oder Kündigung bzw. Nichtverlängerung die Schwangerschaft des Mitgliedes bekannt war oder unverzüglich mitgeteilt wird, frühestens vier Monate nach der Geburt wirksam.
(4)
Sobald die Schwangerschaft eines Mitgliedes nach eigener Ansicht oder der Ansicht der Bühnenleitung dieses an der Ausübung des Berufes hindert, bleibt der Anspruch des Mitgliedes auf die vollen festen Bezüge für 8 Wochen, der Anspruch auf 49 % der festen Bezüge für weitere 6 Wochen bestehen, soweit nicht eine Leistungsfreiheit des Theaterunternehmens dadurch eintritt, dass aufgrund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen Mitgliedes aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können.
(5)
Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Theaterunternehmen hiervon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist(§ 3 Abs. 1 MSchG) dem Theaterunternehmen auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Theaterunternehmens haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist das Theaterunternehmen zu verständigen.
(6)
Mitglieder dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 3 Abs. 1 MSchG) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen. Sie behalten während dieser Zeit ihren Anspruch auf die festen Bezüge, soweit nicht eine Leistungsfreiheit des Theaterunternehmens dadurch eintritt, dass aufgrund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen Mitglieds aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen die zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können.
§ 20 Entschädigungsansprüche bei Unfällen im Betrieb
(1)
Bei einem Unfall, den ein Mitglied in Ausübung seines Berufes ohne sein Verschulden erlitten hat, steht ihm gegen das Theaterunternehmen ein Anspruch auf Zahlung der vollen Gage für die Dauer der Arbeitsverhinderung, längstens bis zum Ablauf der Vertragszeit zu, wenn ein Verschulden des Theaterunternehmens bewiesen wird. Ist ein Mitglied zum Zeitpunkt des Ablaufes der Vertragszeit weiterhin arbeitsunfähig, so erhält es während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. der verminderten Arbeitsfähigkeit längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Vertragsbeendigung die Hälfte der vereinbarten monatlichen Bezüge, mindestens aber die Mindestgage und den SFN-Zuschlag.
(2)
Wenn ein Unfall nicht auf das Verschulden des Theaterunternehmens selbst, sondern auf das einer vom Theaterunternehmen im Betrieb angestellten Person zurückzuführen ist, so haftet das Theaterunternehmen nur dann, wenn sich das schuldtragende Verhalten dieser Person auf einem Gebiet ereignet hat, für das ihr vom Theaterunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend die Verantwortung übertragen worden war. In einem solchen Falle der Arbeitsverhinderung hat das Mitglied gegen das Theaterunternehmen den gleichen Anspruch wie im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit mit der Maßgabe, dass es während der in § 19 Abs. 1 genannten Frist die vertragliche Monatsgage zu erhalten hat. Nach Ablauf dieser Frist erhält das Mitglied für die restliche Dauer der Arbeitsverhinderung bis zum Ende der Vertragsdauer die in diesem Kollektiwertrag festgesetzte Mindestgage und den SFN-Zuschlag. Sollte das Mitglied nach Beendigung des Vertrages noch nicht in der Lage sein, seine vor dem Eintritt des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so hat es für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. der verminderten Arbeitsfähigkeit Anspruch auf die Mindestgage zuzüglich des SFN Zuschlags laut Lohnanhang bis zur Höchstdauer von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrages.
(3)
Über Abs. 1 und 2 hinausgehende Ansprüche stehen dem Mitglied gegen das Theaterunternehmen nur dann und insoweit zu, als eine im besonderen Fall zur Anwendung kommende gesetzliche Bestimmung für das Mitglied günstiger ist. Die Sozialversicherungsansprüche des Mitgliedes werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(4)
Das Mitglied ist verpflichtet dem Theaterunternehmen jeden Betriebsunfall ohne Verzug anzuzeigen. Im Fall einer durch den Betriebsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit ist das Mitglied verpflichtet auf Verlangen des Theaterunternehmens eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Nähere Anordnungen können in der Theaterbetriebsordnung getroffen werden. Die Bestätigung muss von einer Theaterärztin oder einem Theaterarzt oder von einer Krankenkassen- Amtsoder Gemeindeärztin bzw. einem solchen Arzt ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge.
§ 21 Bekleidung, Ausrüstung, Schmuck
(1)
Das Theaterunternehmen hat dem Mitglied die für die Aufführung erforderliche Bekleidung (einschließlich Schuhe, Wäsche, Handschuhe und Hüte) und Ausrüstung sowie den dazugehörigen Schmuck zur Verfügung zu stellen.
(2)
Verfügt das Mitglied selbst über die erforderliche Kleidung, so hat das Theaterunternehmen für die Kosten der Reinigung und Instandsetzung aufzukommen, wenn es vom Mitglied das Tragen dieser Kleidung ausdrücklich verlangt.
(3)
Das Theaterunternehmen hat auf eigene Kosten die erforderlichen Ankleiderlnnen sowie Friseurinnen und Friseure und nötigenfalls auch Maskenbildnerlnnen zur Verfügung zu stellen.
§ 22 Leistungsort
(1)
Das Mitglied ist verpflichtet an den vom Theaterunternehmen bei Vertragsabschluss am Spielort jeweils geleiteten gleichwertigen Bühnen Dienste zu leisten. Hat das Mitglied mithin an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat das Theaterunternehmen für den Transport der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf Kosten und Haftung des Theaterunternehmens Sorge zu tragen. Die Mitglieder haben ihre eigene Bühnenbekleidung und das Schminkgerät dem von der Direktion beauftragten Organ termingemäß zu übergeben.
(2)
Das Mitglied ist zu Ensemblegastspielen innerhalb und außerhalb des Spielortes verpflichtet. Das Mitglied ist ferner zur Teilnahme an Ensemblegastspielen in Europa verpflichtet, wenn es nicht glaubhaft machen kann, dass durch Überschreiten einer Staatsgrenze seine lebenswichtigen Interessen gefährdet werden. Die Höhe der Diäten für Ensemblegastspiele wird jeweils zwischen der Direktion und dem Betriebsrat vereinbart.
(3)
Das Theaterunternehmen hat für die Beteiligung an einem Ensemblegastspiel außerhalb des Spielortes außer der vereinbarten Entlohnung jedenfalls auch die Reise- und Hotelkosten des Mitgliedes zu bezahlen.
(4)
Wenn das Theaterunternehmen die Leitung weiterer gleichwertiger Bühnen im Vertragsort übernimmt, sind Erweiterungen von Bühnenarbeitsverträgen nur mit Zustimmung des Mitglieds zulässig.
(5)
Wird die Reise vor 14.00 Uhr angetreten, gebührt der volle Diätensatz, wird die Reise zwischen 14.00 Uhr und 20.00 Uhr angetreten, der halbe Diätensatz, wird die Reise nach 20.00 Uhr angetreten, gebühren für diesen Tag keine Diäten.
(6)
Erfolgt bei der Rückreise die Ankunft zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr, gebühren an dem Ankunftstag keine Diäten, erfolgt sie zwischen 6.00 Uhr und 10.00 Uhr, gebührt der halbe Diätensatz, und erfolgt die Ankunft nach 10.00 Uhr, gebührt der volle Diätensatz.
(7)
Die Mitglieder haben Anspruch auf die Benützung der ersten Wagenklasse, Solistinnen und Solisten bei Nachtfahrten überdies auf einen Schlafwagenplatz (1. Klasse Double). Ist ein solcher nicht erhältlich, ist die Gebühr für die Schlafwagenkarte dem Mitglied zu vergüten.
§ 23 Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)
Am
Karfreitag
und am 24. Dezember sind Proben und Vorstellungen nicht gestattet. Am 1. Mai sind die Mitglieder nicht verpflichtet, an Proben und Nachmittagsvorstellungen teilzunehmen. Im Übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen.
(2)
Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, und zwar: 1. Jänner, Dreikönigstag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,' Fronleichnam, 1. Mai, 15. August, 1. November, 8., 25., 26. Dezember, sowie an einem von der Bundes- oder Wiener Landesgesetzgebung neu eingeführten oder angeordneten außertourlichen Feiertag (Staatsfeiertag, Landesfeiertag) oder die nach einer Abendvorstellung oder Abendprobe oder für eine nach 21.00 Uhr liegende Zeit angesetzt sind, nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat dazu wegen besonderer unabwendbarer Umstände und dringender betrieblicher Erfordernisse seine Zustimmung erteilt hat. Für die Teilnahme an Sonn- und Feiertagsproben gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage, für die Teilnahme an einer nach 21.00 Uhr angesetzten Probe, die höchstens 5 Stunden dauern darf, eine Entschädigung in der Höhe einer Tagesgage.
(3)
Chor- und Ballettmitglieder, lnspizientinnen und Inspizienten, Regieassistentinnen und Regieassistenten sowie Souffleusen und Souffleure haben in jedem Monat Anspruch auf 8 probenfreie Tage oder 4 proben- und spielfreie Tage. Die proben- und spielfreien Tage werden vom Theaterunternehmen festgesetzt, sind aber dem Mitglied mindestens drei Tage vorher bekanntzugeben. Wird das Mitglied an solchen freien Tagen zur Arbeit herangezogen, so ist für einen probenfreien Tag eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage und für einen spielfreien Tag eine Entschädigung in der Höhe einer Tagesgage zu leisten.
(4)
Nach dem Ende der Abendaufführung oder Abendprobe wie auch nach Rückkehr von einem Ensemblegastspiel außerhalb des Spielortes oder von einer Vorstellung bzw. Probe zur Nachtzeit hat das Mitglied Anspruch auf eine zehnstündige Ruhepause.
(5)
Zwischen dem Ende einer Probe und einer halben Stunde vor Beginn der Abendvorstellung oder Abendprobe, in welcher das Mitglied beschäftigt ist, hat das Mitglied Anspruch auf eine 4 ½-stündige Ruhepause. Bei den letzten 7 Proben vor einer Premiere hat das Mitglied jedoch nur Anspruch auf eine 4- stündige Ruhepause. Zwischen dem Ende einer Vormittagsprobe oder Vormittagsvorstellung (Matinee) und einer Nachmittagsvorstellung oder einer Nachmittagsprobe ist dem Mitglied eine 3-stündige Ruhepause zu gewähren. Bei Verkürzung dieser Ruhepausen gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer Drittel-Tagesgage.
(6)
Die in den Absätzen 2 und 5 festgelegten Entschädigungsbeträge gebühren jedoch höchstens im Ausmaß von 1/30 (Tagesgage), 1/60 (halbe Tagesgage) bzw. 1/90 (1/3 Tagesgage) der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG.
§ 24 Recht auf Beschäftigung
(1)
Das Mitglied hat Anspruch auf angemessene Beschäftigung. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Beschäftigung ist auf den Inhalt des Vertrages, die Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitgliedes und die Art der Führung des Betriebes Bedacht zu nehmen. Als angemessen ist die Beschäftigung anzusehen, die im Rahmen des bisher gespielten Repertoires des Mitglieds erfolgt. Anspruch auf bestimmte Rollen und Partien kann das Mitglied nur erheben, wenn ihm diese schriftlich zugesichert sind.
(2)
Das Mitglied hat keinen Anspruch auf jede Rolle seines Rollengebietes oder Rollenfaches. Dagegen kann das Mitglied beanspruchen, dass ihm keine seinem Rollenfach fernliegende, darstellerische Aufgabe ohne seine ausdrückliche Zustimmung übertragen wird.
(3)
Unterlässt das Theaterunternehmen, trotz wiederholter Aufforderung und trotz schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist, das Mitglied ohne wichtigen Grund angemessen zu beschäftigen, so ist dieses berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen und seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum geltend zu machen, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ablauf der Vertragszeit oder bei mehrjährigen Verträgen durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was es durch anderweitige gleichartige Beschäftigung an einer gleichwertigen Bühne erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das gesamte für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern. Ein weiterer Anspruch gegen das Theaterunternehmen steht dem Mitglied nicht zu.
(4)
Als wichtiger Grund für die nicht angemessene Beschäftigung eines Mitgliedes ist neben der nachweisbaren materiellen oder künstlerischen Schädigung des Betriebes auch der immaterielle Schaden am Ruf des Theaterunternehmens anzusehen, welcher durch die Beschäftigung des Mitgliedes herbeigeführt würde.
§ 25 Rollenstudium
Die Mitglieder (SchauspielerInnen, Sängerinnen) sind verpflichtet, Sprechrollen und Gesangspartien in angemessener Zeit zu erlernen; dabei ist, insbesondere bei moderner Literatur, auf den Schwierigkeitsgrad entsprechend Rücksicht zu nehmen. Das Theaterunternehmen ist verpflichtet dem Mitglied das für das Rollenstudium erforderliche Material zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
§ 26 Rollenübernahme
(1)
Die Besetzung der einzelnen Rollen ist tunlichst spätestens 2 Wochen vor der Konzeptions- bzw. Leseprobe dem Mitglied bekanntzugeben.
(2)
Die Übernahme einer Rolle durch ein Mitglied im Fall einer aus welchen Gründen immer eingetretenen Verhinderung eines anderen Mitglieds, dem diese Rolle zugeteilt war, ist, wenn sie im Fachgebiet und im Vermögen des Mitglieds liegt, Leistungspflicht. Ein Übernahmehonorar kann aus einem solchen Falle von einem Mitglied nur beansprucht werden, wenn beim Studium der Rolle das angemessene Zeitausmaß entsprechend § 25 unterschritten wird. Erfolgt die Übernahme jedoch innerhalb der letzten drei Tage vor der betreffenden Aufführung, so gebührt ein Übernahmehonorar in jedem Fall. Für die aus einem solchen Anlass erforderliche Übernahme einer Rolle in einem musikalischen Werk kann ein Übernahmehonorar jedenfalls dann beansprucht werden, wenn das Mitglied nicht an mindestens 2 Szenenproben und einer Orchesterbühnenprobe hatte mitwirken können.
(3)
Das nach diesen Bestimmungen gebührende Übernahmehonorar ist anlässlich der Übertragung der Rolle festzulegen.
(4)
Für die Mitwirkung an Aufführungen, die zur Gänze in fremder Sprache dargeboten werden, sind mit den Mitgliedern im Einzelfall Sondervereinbarungen zu treffen. Mitgliedern des Ballettkorps (§ 1 Abs. 2 lit. B) gebührt aus einem solchen Anlass keine Sonderentschädigung.
§ 27 Rollenverweigerung
(1)
Mitglieder können die Übernahme von Rollen verweigern, die unter Beachtung ihres bisher gespielten Repertoires, ihren Fähigkeiten oder ihrer künstlerischen Stellung widersprechen oder die Darstellung derselben die künstlerische oder wirtschaftliche Stellung eines Mitglieds schädigen können.
(2)
Mitglieder können ferner die Übernahme einer Rolle verweigern, wenn deren Darstellung geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann.
(3)
Das Recht der Rollenverweigerung muss, bei sonstigem Verlust desselben, spätestens am zweiten Tag nach Beendigung der ersten Konzeptions- bzw. Leseprobe entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch bestätigte Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Direktion, geltend gemacht werden. Wenn das Theaterunternehmen binnen drei Werktagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes oder nach Ausstellung der Bestätigung durch die Direktion die Schiedskommission unter gleichzeitiger Klagseinbringung anruft und hiervon das Mitglied unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag schriftlich verständigt, ist das Mitglied verpflichtet die Rolle zu probieren und zu spielen bis eine Entscheidung der Schiedskommission vorliegt. Siegt das Mitglied im Schiedsgerichtsverfahren, so steht ihm eine Entschädigung zu, deren Höhe bei Nichteinigung zwischen den Vertragsparteien die Schiedskommission bestimmt. Die Schiedskommission hat möglichst innerhalb von 3 Werktagen nach erfolgter Anrufung zusammenzutreten und zu entscheiden.
§ 28 Beschränkung anderweitiger Tätigkeit
(1)
Eine Vereinbarung zwischen dem Theaterunternehmen und dem Mitglied, durch die ein Mitglied während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das Mitglied während der Zeit, in welcher eine Vorstellung oder Produktion auf der Bühne, an der es verpflichtet ist, stattfindet, ohne Genehmigung der Direktion an keiner anderen öffentlich angekündigten Produktion oder Vorstellung auf einer gleichwertigen Bühne des Vertragsortes teilnehmen, auch wenn das Mitglied zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist. Ebenso darf das Mitglied nicht an anderen Produktionen oder Vorstellungen teilnehmen, wenn hierdurch der normale Betrieb gestört wird.
(2)
Ein ganzjährig verpflichtetes Mitglied bedarf zu einer darstellerischen Tätigkeit während des Urlaubes außerhalb des Leistungsortes nicht der Genehmigung der Direktion, diese ist jedoch unter den Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlich, wenn das Mitglied eine darstellerische Tätigkeit an einem anderen Theater am Leistungsort ausüben will.
(3)
Ein nicht im Jahresvertrag verpflichtetes Mitglied bedarf zu einer darstellerischen Tätigkeit während des gesetzlichen Urlaubes weder innerhalb noch außerhalb des Leistungsortes der Genehmigung der Direktion.
§ 29 Konventionalstrafe
(1)
Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages bildet. Die Vereinbarung ist ungültig, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.
(2)
Konventionalstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.
(3)
Die Höhe der Konventionalstrafe darf die Höhe des Jahresbezuges nach § 1 O Abs. 1 Z 1 und Z 2 nicht übersteigen. Sie muss für beide Vertragsteile gleich sein.
(4)
Die vereinbarte Konventionalstrafe ist zu bezahlen, sobald durch eine rechtskräftige Entscheidung das Vorliegen eines Vertragsbruches festgestellt ist, wobei als Vertragsbruch insbesondere anzusehen ist:
a)
wenn das Theaterunternehmen das Mitglied in rechtswidriger, schuldhafter Weise entlässt;
b)
wenn das Mitglied sein Engagement in rechtswidriger, schuldhafter Weise nicht antritt oder aufgibt;
c)
wenn ein Vertragsteil durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten den anderen Vertragsteil nötigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 30 Haftung für abgelegte Gegenstände
(1)
Das Theaterunternehmen haftet für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des Mitgliedes, insoweit deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie in der Garderobe verwahrt oder während der Probe oder Aufführung auf der Bühne oder an dem durch Anordnung des Theaterunternehmens hiezu bestimmten Ort abgelegt wurden. Gibt das Theaterunternehmen auf der Bühne eine Stelle an, wo Kleidungsstücke und Gegenstände der Mitglieder abzulegen sind, so haftet es für auf der Bühne abgelegte Kleidungsstücke und Gegenstände nur, wenn sie an der angegebenen Stelle abgelegt wurden.
(2)
Gibt das Theaterunternehmen keinen Ort bekannt, an welchem die Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände des Mitgliedes zu hinterlegen sind, so tritt die Haftung des Theaterunternehmens dann ein, wenn diese Gegenstände an dem gewohnheitsmäßig hierfür bestimmten Orte aufbewahrt wurden. Für Verlust und Beschädigung von Gegenständen, welche auf Anordnung des Theaterunternehmens oder eines hierzu von ihm ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigten Organs gebraucht wurden, haftet das Theaterunternehmen, doch tritt diese Haftung nur dann ein, wenn dieselben der vom Theaterunternehmen bestimmten Person übergeben wurden. Gibt das Theaterunternehmen keine derartige Person bekannt, so gilt die Garderobiere bzw. der Garderobier als bevollmächtigte Verwahrerln, wenn sie bzw. er vom Mitglied über den besonderen Wert des aufzubewahrenden Gegenstandes in Kenntnis gesetzt wurde.
(3)
Solche Gegenstände, deren Wert den gewöhnlichen übersteigen, sind jedoch, wenn das betreffende Theaterstück, in welchem diese von dem Mitglied benützt wurden, durch vierzehn Tage nicht mehr gespielt wurde, binnen weiteren drei Tagen bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches vom Mitglied abzuholen.
(4)
Für Wertgegenstände jeder Art mit einem€ 1.000,00 übersteigenden Wert und Bargeld über€ 500,00 wird nicht gehaftet. Bargeld bis zum Betrag von€ 500,00 - sowie Wertgegenstände aller Art sind der Garderobiere oder dem Garderobier bzw. der vom Unternehmen bestimmten Verwahrerln bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches zu übergeben.
(5)
Das Theaterunternehmen haftet auch für den Verlust und die Beschädigung von Garderobestücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des Mitgliedes während der Vorstellung, Herrichtung oder eines Transportes aus Anlass der Übersiedlung an einen anderen Ort oder der Reise an den Ort eines vom Theaterunternehmen veranstalteten Gastspieles, insoweit diese Gegenstände der bzw. dem Beauftragten des Theaterunternehmens zum Transport übergeben und von dieser bzw. diesem übernommen wurden. Auf Gegenstände im Gebrauchswert von mehr als€ 1.000,00 ist seitens des Mitgliedes, bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches, aufmerksam zu machen. Für Kostbarkeiten, insbesondere echten Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt, wenn das Mitglied das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder es selbst aufgibt.
§ 31 Urlaub
(1)
Den Mitgliedern gebührt ein Urlaub und zwar nach dem
1. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von |
3 Tagen, |
2. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von |
5 Tagen, |
3. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von |
8 Tagen, |
4. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von |
11 Tagen, |
5. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von |
14 Tagen, |
6. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von |
35 Tagen. |
Hat das Arbeitsverhältnis länger als 12 Monate gedauert, so gebührt dem Mitglied überdies ein Urlaub von 2 Tagen für jedes weitere Arbeitsjahr bis zum Höchstausmaß von 42 Tagen. Zuzüglich kann dem Mitglied eines Privattheaters wegen der theaterspezifischen Erschwernisse ein zusätzlicher Zeitausgleich bis zu einer Woche (7 Tage) gewährt werden, wenn darüber mit dem betreffenden Theaterunternehmen eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Bis zur Erreichung des Urlaubsanspruches im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 TAG wird das Ausmaß der Urlaubsgage mit 1/30 der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG pro Urlaubstag begrenzt.
(2)
Nach dem ersten Monat der Arbeitsleistung gebührt dem Mitglied für einen weiteren unvollendeten Monat, wenn die Arbeitsleistung in diesem Monat mindestens 15 Tage betragen hat, ein zusätzlicher Urlaubstag.
(3)
Die über den Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche ab dem 36. Tag sowie ein allfälliger Zeitausgleich können, falls sie nicht zusammenhängend mit dem Mindesturlaub (35 Tage) gewährt werden können, auch gesondert gewährt werden.
(4)
Vom Mitglied beantragte Urlaube, ohne Einstellung der Bezüge, die dem Mitglied während des Spieljahres gewährt werden, sind bis zum Ausmaß von 7 Tagen auf den Jahresurlaub anrechenbar, wenn mindestens 4 Tage zusammenhängend konsumiert werden und das Mitglied unter diesen ihm vorher zur Kenntnis gebrachten Bedingungen das Urlaubsansuchen weiter aufrecht hält.
(5)
Eine andere Einteilung des Jahresurlaubes ist im Einzelfall im Einvernehmen zwischen Mitglied und Direktion unter Beiziehung des Betriebsrates möglich.
(6)
Bei kürzeren als 12-Monats-Verträgen ist dem Mitglied der Urlaub nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu gewähren und entsprechend zu vergüten.
(7)
Im übrigen gelten die Bestimmungen des§ 15 TAG.
(8)
Bei Gastspielurlaub zum Aufsuchen eines neuen Engagements gelten die Bestimmungen des § 26 TAG.
§ 32 Dienstfreistellung
Das Mitglied hat in folgenden Fällen Anspruch auf Freistellung von Dienstleistungen unter Fortzahlung des Entgelts, sofern es den Eintritt der Dienstverhinderung dem Theaterunternehmen unverzüglich anzeigt und diesen binnen einer Woche nach Ende der Dienstfreistellung nachweist:
(1)
im Ausmaß von 3 Tagen:
a)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegattinnen, Lebensgefährtinnen, eingetragene Partnerinnen, Eltern, Kinder und Geschwister sowie Stief-, Wahl- und Pflegekinder und Stiefgeschwister), inklusive Begräbnis;
b)
bei eigener Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sofern der Tag der Eheschließung bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mindestens 6 Wochen vorher dem Theaterunternehmen bekanntgegeben wurde.
(2)
im Ausmaß von 2 Tagen:
a)
bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin, und zwar am Tage der Entbindung und am nächstfolgenden Tag;
b)
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung;
c)
bei Erkrankung von nahen Angehörigen findet § 16 des Urlaubsgesetzes, BGBI. Nr. 390/1976 in der Fassung BGBI. 1 Nr. 3/2013, Anwendung.
(3)
Im Ausmaß von 1 Tag:
a)
bei Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegereltern und Großeltern;
b)
bei Eheschließung der eigenen Kinder;
(4)
Das Mitglied ist angehalten, die genannten Erledigungen tunlichst außerhalb bzw. am Rande der Dienstzeit durchzuführen. Dienstfreistellungen sind nach Möglichkeit so zu nehmen, dass der Vorstellungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
§ 33 Rundfunk- und Fernsehübertragungen
(1)
Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Hörfunk- und Fernsehübertragung einer Aufführung oder von Bruchteilen einer Aufführung, an der sie mitwirken, ihre Einwilligung zu geben, wenn
a)
das Sendeunternehmen mit dem Theaterunternehmen eine Vereinbarung über die Sendung abgeschlossen hat und
b)
das Sendeunternehmen mit dem Betriebsrat des künstlerischen Personals über das Ausmaß der Sendebewilligung und die Höhe der an dieses Personal zu leistenden Vergütung eine Vereinbarung getroffen hat.
(2)
Zur Mitwirkung an einer Bühnenreportage ist das Mitglied verpflichtet, wenn zu Zwecken der Tagesberichterstattung Ausschnitte aus Proben oder Studiodarbietungen durch Hör- oder Fernsehfunk gesendet werden und wenn die durch seine Mitwirkung erteilte Sendebewilligung sich nur auf inländische Sendestationen erstreckt. Die Vergütung für solche Bühnenreportagen (Ausschnittsendungen) erfolgt durch die zwischen dem Sendeunternehmen und dem Theaterunternehmen getroffene Vereinbarung, sofern nicht zwischen Theaterunternehmen und Betriebsrat des künstlerischen Personals ein anderer Bezahlungsmodus vereinbart wurde.
§ 34 Übergangsbestimmung
(1)
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der zwischen dem Wiener Bühnenverein und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, am 1. Juli 1984 abgeschlossene Kollektivvertrag, in der Fassung des Kollektivvertrags vom 1. September 1986, außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses KV tritt weiters der zwischen dem Wiener Bühnenverein und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund younion_Die Daseinsgewerkschaft, Sektion Bühnenangehörige, am 27.8.2020 abgeschlossene Zusatz zum Kollektivvertrag für das künstlerische Personal der Theaterunternehmer außer Kraft.
(2)
Sämtliche Betriebsvereinbarungen, welche vor dem 1. September 2024 zwischen Betriebsrat und Theaterunternehmen abgeschlossen wurden, behalten bis zum Abschluss neuer Betriebsvereinbarungen weiterhin ihre Geltung, es sei denn, dass Dienstnehmerinnen durch derartige Regelungen schlechter gestellt werden als es nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrags der Fall wäre.
(3)
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind Bestandteil aller mit den Mitgliedern abgeschlossenen Arbeitsverträge und dürfen durch Betriebsvereinbarung oder einzelnen Arbeitsvertrag nicht beschränkt werden. Bestimmungen in Arbeitsverträgen, welche gegenüber den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages für die einzelne Arbeitnehmerin günstiger sind, werden durch den Kollektivvertrag nicht berührt und bleiben vollinhaltlich aufrecht.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 11. Juli 2023
Für den Wiener Bühnenverein
1060 Wien, Linke Wienzeile 6 |
Prof. Dr. Franz Patay. Präsident |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund younion _ Die Daseinsgewerkschaft
1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11 |
Geschäftsführung |
Ing. Christian Meidlinger |
Angela Lueger |
Voristzender |
Vorsitzender-Stellvertreterin |