Wirtschaftsbetriebe Raiffeisenverband K / Rahmen
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen am 23.01.1996 zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Hollandstraße 2, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr (HTV), 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, andererseits.
I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer der dem Raiffeisenverband Kärnten angeschlossenen Wirtschaftsbetriebe, sofern diese nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 1996 in Kraft und gilt bis 31. Jänner 1997.
III. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer
1.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2.
Den Arbeitnehmern ist es nicht gestattet, eine Entlohnung oder eine Provision von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen.
3.
Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 82 GewO (§ 376, Z. 47, Abs. 1, GewO 1973).
IV. Arbeitszeit
1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit (Nettoarbeitszeit) beträgt 38,5 Stunden. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Arbeitszeit im selben Verhältnis reduziert oder wird die Relation zwischen Normalarbeitszeit und Teilarbeitszeit im Einkommen aufrecht erhalten. In die wöchentliche Arbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen.
2.
Für Arbeitnehmer, die beim Betrieb von Tankstellen beschäftigt werden, kann im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse die wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AZG (bzw. § 62 Abs. 3 der Kärntner Landesarbeitsordnung 1984) auf 60 Stunden ausgedehnt werden. In diesem Fall darf die Arbeitszeit für männliche Arbeitnehmer 12 und für weibliche Arbeitnehmer 10 Stunden täglich nicht überschreiten.
3.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, daß im Durchschnitt 38,5 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Die Arbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit muß 31 Stunden betragen. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist jedem Dienstnehmer vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes schriftlich mitzuteilen. Kurzfristige Änderungen (eine Woche davor) sind möglich.
4.
Die Arbeitszeit des Fahrpersonals beträgt innerhalb von zwei Arbeitswochen 77 Stunden.
Eine Überschreitung dieser Arbeitszeit um 18 Überstunden innerhalb zweier Arbeitswochen ist ohne behördliche Genehmigung zulässig.
Die reine Arbeitszeit am Steuer (Lenkzeit) darf bei Kraftfahrern 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Nach einem ununterbrochenen 4-stündigen Dienst am Steuer ist für den Kraftfahrer eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde einzulegen. Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten muß mindestens 11 Stunden betragen. Innerhalb zweier Wochen müssen zwei ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens je 36 Stunden liegen.
5.
In der Warenabteilung gilt die 5-Tage-Woche. Die Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist der Betriebsführung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorbehalten.
V. Ruhetage
1.
Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie folgende Feiertage: 1. und 6. Jänner, 19. März, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 24., 25. und 26. Dezember.
2.
Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
3.
Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12 Uhr.
VI. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
1.
Überstundenarbeit liegt vor, wenn eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden überschritten wird.
Die geleistete Arbeitszeit zwischen der 38,5 und der 40. Wochenstunde kann innerhalb des Durchrechnungszeitraumes durch Freizeit im Verhältnis 1:1,5 ausgeglichen werden. Ist eine Gewährung in Freizeit nicht möglich, so ist diese Mehrarbeitszeit mit dem entsprechenden Überstundenzuschlag zu bezahlen.
Der Freizeitausgleich soll tunlichst in ganzen oder halben Arbeitstagen erfolgen.
2.
Die Anordnung von Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhören des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen.
3.
Der Überstundendivisor beträgt ab 1. Jänner 1991 1/167.
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, beträgt der Zuschlag 100 %.
4.
Für Sonn- und Feiertagsarbeiten gebührt ein Zuschlag von 100 %. Für jede Überstunde an einem Sonn- und Feiertag ist ein Zuschlag von 150 % zu bezahlen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen, die in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen, sind mit einem Zuschlag von 200 % zu vergüten.
VII. Urlaub und Urlaubsbeihilfe
1.
a)
Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als
25 Jahren |
30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des |
25. Jahres |
auf 36 Werktage. |
b)
Soweit dieser Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Urlaubsvorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Anspruch auf Urlaub im 1. Dienstjahr entsteht nicht vor Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von 6 Monaten.
c)
Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
d)
Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen über den Urlaub werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
2.
Kriegsbeschädigte beider Weltkriege und Invaliden mit einer mindestens 50-%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit gebührt, sofern sie anläßlich der Einstellung in den Betrieb einen Einstellungs- bzw. Gleichstellungsschein abgegeben haben, außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
3.
Alle Arbeitnehmer erhalten nach wenigstens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit bei Antritt ihres gesetzlichen Urlaubs eine Urlaubsbeihilfe. Die Urlaubsbeihilfe beträgt einen Monatslohn. Wird das Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit oder in den folgenden Dienstjahren vor Verbrauch des Urlaubes gelöst, so erhält der Arbeitnehmer den aliquoten Teil der Urlaubsbeihilfe, das ist für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres 1/52.
VIII. Weihnachtsremuneration
1.
Alle am 15. Dezember im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt für Arbeitnehmer, die am 15. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, nach vollendetem 1. Dienstjahr einen Monatslohn.
2.
Arbeitnehmer, die am 15. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil.
3.
Für die Berechnung der Weihnachtsremuneration gilt der 15. Dezember als Stichtag. Im Laufe des Kalenderjahres austretende Arbeitnehmer erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Entlassung – ausgenommen wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit – beendet wird.
4.
Auszahlungstermin für die Weihnachtsremuneration ist die erste Hälfte des Monats Dezember.
IX. Arbeitsjubiläum
1.
Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
20 Jahren |
mindestens 1 Monatslohn |
25 Jahren |
mindestens 2,5 Monatslöhne |
35 Jahren |
mindestens 4 Monatslöhne |
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
2.
Der Arbeitnehmer wird an einem Arbeitstag vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt.
X. Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung
Für die Ansprüche auf Weiterzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/74. Soweit im folgenden Anspruchsfristen oder Anspruchshöhen festgelegt sind, entsprechen sie zugleich den im EFZG festgelegten Bestimmungen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts oder Teilentgelts entsteht jedoch nur dann, wenn mit der Arbeitsverhinderung eine Schmälerung des Entgeltes eintreten würde.
1.
Krankheit (Unglücksfall) sowie Kur- und Erholungsaufenthalt
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 14 Tagen erhält der Arbeitnehmer, wenn er durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben und er die in § 4 EFZG vorgeschriebenen Mitteilungs- und Nachweispflichten erfüllt, das Entgelt bzw. einen Zuschuß zum Krankengeld. Das Entgelt wird nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von 14 Tagen bis 3 Jahren |
bis zu 4 Wochen |
von 3 bis 5 Jahren |
bis zu 4 Wochen |
+ 2 Wochen |
Zuschuß zum Krankengeld in der Höhe von 40 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohnes |
von 5 bis 10 Jahren |
bis zu 6 Wochen |
+ 2 Wochen " |
von 10 bis 15 Jahren |
bis zu 6 Wochen |
+ 4 Wochen " |
von 15 bis 25 Jahren |
bis zu 8 Wochen |
+ 2 Wochen " |
über 25 Jahren |
bis zu 10 Wochen |
einmal innerhalb eines Dienstjahres gewährt.
Unter Entgelt wird das im § 3 EFZG festgelegte Entgelt verstanden.
2.
Bei wiederholter Erkrankung innerhalb eines Dienstjahres gebührt ein Anspruch auf Entgelt bzw. Zuschuß zum Krankengeld nur insoweit, als das oben angeführte Ausmaß noch nicht ausgeschöpft ist.
3.
Arbeitsunfall – Berufskrankheit
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einem Kur- oder Erholungsaufenthalt wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, die vom Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde und vom zuständigen Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird, so erhält er, ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und ohne daß es einer Wartezeit von 14 Tagen bedarf, eine Entgeltfortzahlung nach folgenden Bestimmungen:
Bei einer Betriebszugehörigkeit
bis zu 10 Jahren |
8 Wochen |
von 10 bis 15 Jahren |
8 Wochen |
+ 2 Wochen |
Zuschuß zum Krankengeld in der Höhe von 49 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohnes |
über 15 Jahren |
10 Wochen |
+ 6 Wochen " |
4.
Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach den obigen Bestimmungen noch nicht erschöpft ist.
5.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zur Beendigung des Krankenstandes bzw. der Ausschöpfung der Ansprüche des Krankenentgeltes bzw. des Zuschusses gewahrt.
6.
Entgeltfortzahlung - gewerbliche Lehrlinge
Für die gewerblichen Lehrlinge gilt für die Entgeltfortzahlung § 17a des Berufsausbildungsgesetzes in der am 1. September 1974 geltenden Fassung.
7.
Bei ambulatorischer Behandlung behält der Arbeitnehmer für die tatsächlich notwendige Zeit den Anspruch auf seinen Lohn. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für eine solche ambulatorische Behandlung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann.
8.
In den nachstehend angeführten Fällen wird dem Arbeitnehmer Freizeit ohne Lohnabzug gewährt:
a) |
bei eigener Eheschließung |
3 Tage |
b) |
bei Tod des Ehegatten (Lebensgefährten) oder Kinder |
3 Tage |
c) |
bei Niederkunft der Gattin (Lebensgefährtin) |
2 Tage |
d) |
zur Teilnahme an der Eheschließung der Kinder oder Geschwister |
1 Tag |
e) |
bei Tod der Eltern oder Schwiegereltern |
1 Tag |
f) |
zur Teilnahme am Begräbnis der unter e) genannten Angehörigen sowie Geschwister oder Großeltern |
1 Tag |
g) |
bei Wohnungswechsel, wenn eigener Haushalt besteht, die notwendige Zeit, jedoch innerhalb eines Jahres höchstens |
2 Tage |
h) |
Bezüglich der Pflegefreistellung gilt die gesetzliche Regelung (BGBl. Nr. 390/76). |
§ XI. Kündigungen
1.
Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das Arbeitsverhältnis beiderseits täglich gelöst werden. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit beträgt die
Kündigungsfrist |
1 Woche |
nach einjähriger Betriebszugehörigkeit |
2 Wochen |
nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit |
4 Wochen |
nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit |
6 Wochen. |
Die Kündigung muß so ausgesprochen werden, daß das Ende der Kündigungsfrist mit dem Ende einer Woche zusammenfällt.
Für den ARBEITNEHMER beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Das Ende der Kündigungsfrist muß ebenfalls mit dem Ende einer Woche zusammenfallen.
2.
Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen während der Kündigungsfrist ausreichend Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle, jedoch höchstens bis zu 8 Stunden in der Woche, ohne Lohnabzug zu gewähren.
3.
Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, das über Dauer und Art der Beschäftigung Auskunft gibt.
XII. Abfertigung
1.
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Arbeitnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgelts.
2.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht, vorbehaltlich des § 23 a AngG, nicht, wenn der Arbeitnehmer kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
3.
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des im Absatz 1 bezeichneten Betrages und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
4.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes BGBl. 107/1979.
XIII. Kinderzulage
Männliche Arbeitnehmer erhalten für jedes eheliche oder gesetzlich ebenso zu behandelnde Kind, für das sie unterhaltspflichtig sind, eine monatliche Kinderzulage. Die Höhe der Kinderzulage wird zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat vereinbart.
Weibliche Arbeitnehmer erhalten eine Kinderzulage unter den gleichen Voraussetzungen wie männliche, jedoch nur, wenn der Vater des Kindes nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu bestreiten.
Die Kinderzulage wird letztmalig für den Monat bezahlt, in dem das Kind in das Erwerbsleben tritt oder das 18. Lebensjahr vollendet. Über Antrag des Arbeitnehmers wird die Kinderzulage auch für die Zeit eines Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung solange bezahlt, als die steuerliche Kinderermäßigung gewährt wird.
XIV. Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstgebers und des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Als Fälligkeitstag gilt für den Dienstgeber jener Tag, an dem der Arbeitnehmer einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; für den Arbeitnehmer der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
XV. Schlichtung von Streitfällen
1.
Streitigkeiten grundsätzlicher Natur über die Auslegung dieses Vertrages sind zuerst einem paritätischen Schiedsgericht zur Austragung vorzulegen, das in jedem einzelnen Fall aus je drei Vertretern der beiden Vertragspartner besteht.
2.
Der Vorsitzende wird in jedem Fall aus den Reihen dieser Schiedsrichter ausgelost und hat nur eine Stimme.
3.
Das Schiedsgericht bestimmt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung. Es entscheidet die Stimmenmehrheit.
4.
Kann eine Einigung nicht erzielt werden, dann ist das zuständige Einigungsamt anzurufen. Bis zur Entscheidung des Einigungsamtes sind Dienste und Entlohnungen zu leisten.
XVI. Lohnordnung
Die Lohnordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, sie ist ein integrierender Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
XVII. Schlußbestimmungen
1.
Bestehende höhere Löhne sowie günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
2.
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten alle in den Geltungsbereich dieses Vertrages fallende Kollektivverträge außer Kraft.
§ 1 Lohnerhöhung
1.
Alle Arbeitnehmer erhalten nach einer
10jährigen Betriebszugehörigkeit eine Lohnerhöhung von |
10 % |
15jährigen Betriebszugehörigkeit eine weitere Lohnerhöhung um |
5 % |
20jährigen Betriebszugehörigkeit eine weitere Lohnerhöhung um |
10 % |
25jährigen Betriebszugehörigkeit eine weitere Lohnerhöhung um |
5 % |
30jährigen Betriebszugehörigkeit eine weitere Lohnerhöhung um |
10 % |
35jährigen Betriebszugehörigkeit eine weitere Lohnerhöhung um |
5 % |
40jährigen Betriebszugehörigkeit eine weitere Lohnerhöhung um |
10 % |
2.
Ab Vollendung des 5. Dienstjahres wird eine Dienstalterszulage im Ausmaß von S 222,-- pro Monat gewährt. Diese Dienstalterszulage bleibt bei der Berechnung der Lohnerhöhungen nach diesem Paragraphen außer Betracht.
§ 2 Zuschläge
Sofern in den verschiedenen Abteilungen Vorarbeiter beschäftigt sind, die von der Betriebsleitung als solche bestimmt werden, erhöhen sich für diese die zustehenden Lohnsätze um 15 %.
§ 3 Spesensätze
1.
Zur Abgeltung der erhöhten Auslagen für auswärtige Dienstleistungen erhalten die Arbeitnehmer einen Zuschuß. Dieser beträgt ab 1.2.1995
|
Taggeld |
Nachtgeld |
in Kärnten |
S 264,-- |
S 181,-- |
außerhalb Kärntens |
S 300,-- |
S 197,-- |
Für Dienstreisen, die nicht länger als 4 Stunden andauern, besteht kein Anspruch auf Taggeld. Bei Dienstreisen bis zu 5 Stunden gebührt ein halbes, über 5 Stunden ein ganzes Taggeld.
2.
Falls die Kosten der Nächtigung höher sein sollten, erhält der Arbeitnehmer den Betrag laut Rechnung vergütet.
3.
Fahrten ins Ausland werden nach einer separaten Vereinbarung vergütet.
4.
Bei einer vorübergehenden Dienstverwendung von Dienstnehmern einer Werkstätte oder einer Stützpunktwerkstätte in einer anderen Werkstätte oder in einer anderen Stützpunktwerkstätte, hat der Dienstnehmer Anspruch auf 50 % des im Punkt 1 für den Bereich Kärnten festgelegten Taggeldes. Ist jedoch eine Übernachtung erforderlich, gebührt 100 % des im Punkt 1 für den Bereich Kärnten festgelegten Taggeldes.
§ 4 Kassierfehlgeld
1.
Mitarbeiter mit überwiegender Inkassotätigkeit erhalten für jeden Tag an dem sie Kassiertätigkeit ausüben als Kassierfehlgeld S 16,--.
2.
Das Kassierfehlgeld ist monatlich (zwölfmal im Jahr) zugleich mit dem Lohn auszubezahlen.
3.
Das Kassierfehlgeld wird auf ein verzinsliches Spareinlagenkonto des Kassiers, das zugunsten des Dienstgebers zur Deckung allfälliger Kassenabgänge gesperrt ist, solange erlegt, bis ein Betrag in der Höhe des 160fachen des täglichen Kassierfehlgeldes erreicht ist. Sobald dieser Betrag erreicht ist, wird das weitere Kassierfehlgeld an den Kassier ausgefolgt.
4.
Bei vorübergehender Kassiertätigkeit kann das Kassierfehlgeld aliquotiert werden.
§ 5 Arbeitskleidung
Alle Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich jährlich eine Arbeitskleidung, die im Eigentum der Firma bleibt. Im Bedarfsfall wird eine zweite Arbeitskleidung gewährt. Die Reinigung und Instandhaltung obliegt dem Arbeitnehmer. Weiters erhalten die Arbeitnehmer die erforderlichen Reinigungsmittel (Seife und Waschpulver) im bisherigen Ausmaß.
§ 6 Aufrechterhaltung der Überzahlungen
Die am 31.1.1996 bestehenden Überzahlungen (starre Zulagen) bleiben in ihrer schillingmäßigen Höhe erhalten. Prozentmäßige Überzahlungen werden von der erhöhten Basis berechnet.
LOHNTAFEL A
Für die Arbeiter folgender Abteilungen des Raiffeisenverbandes Kärnten: Warenabteilung, Silo, Mischfutterwerk, Maschinenabteilunge und Zentrale
ab 1. Februar 1996
Kategorien
|
Stundenlohn
|
Monatslohn
|
1. |
Jugendliche |
79,82 |
13.330,-- |
2. |
Raumpflegepersonal |
88,68 |
14.810,-- |
3. |
Lagerarbeiter in Gruppenverwendung, Kraftfahrer bis 5 t |
92,57 |
15.460,-- |
4. |
Qual. Lagerarbeiter in Gruppenverwendung, Kraftfahrer von 5 t bis 10 t |
96,11 |
16.050,-- |
5. |
Arbeiter in Einzelverwendung, Kraftfahrer über 10 t, Tankwarte |
101,80 |
17.000,-- |
6. |
Facharbeiter in Einzelverwendung |
108,98 |
18.200,-- |
7. |
Qualifizierte Facharbeiter in Einzelverwendung |
115,75 |
19.330.-- |
8. |
Qualifizierte Facharbeiter in besonderer Verwendung |
123,23 |
20.580,-- |
Lehrlingsentschädigung:
1. Lehrjahr |
S 4.370,-- |
2. Lehrjahr |
S 5.515,-- |
3. Lehrjahr |
S 7.550,-- |
4. Lehrjahr |
S 9.575,-- |
LOHNTAFEL B
Für die Arbeiter der Werkstätten und Tischlerei des Raiffeisenverbandes Kärnten:
ab 1. Februar 1996
Kategorien
|
Stundenlohn
|
Monatslohn
|
1. |
Gehilfen im 1. Jahr der Lehrzeit |
96,11 |
16.050,-- |
2. |
Facharbeiter in Gruppenverwendung |
100,72 |
16.820,-- |
3. |
Qualifizierte Facharbeiter in Gruppenverwendung |
104,79 |
17.500,-- |
4. |
Facharbeiter in Einzelverwendung |
106,83 |
17.840,-- |
5. |
Qual. Facharbeiter in Einzelverwendung |
110,90 |
18.520,-- |
6. |
Spezialfacharbeiter in Einzelverwendung |
119,46 |
19.950,-- |
7. |
Werkmeister-Stellvertreter ohne Meisterprüfung |
128,26 |
21.420,-- |
8. |
Werkmeister ohne Meisterprüfung, Werkmeister-Stellvertreter mit Meisterprüfung |
132,63 |
22.150,-- |
9. |
Werkmeister mit Meisterprüfung |
139,22 |
23.250,-- |
Lehrlingsentschädigung:
1. Lehrjahr |
S 4.370,-- |
2. Lehrjahr |
S 5.515,-- |
3. Lehrjahr |
S 7.550,-- |
4. Lehrjahr |
S 9.575,-- |
Unterzeichnungsprotokoll
Klagenfurt, am 23. Jänner 1996
ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND 1020 Wien, Hollandstraße 2 |
Dr. Christian KONRAD |
|
Dr. Ferdinand MAIER |
Generalanwalt |
|
Generalsekretär |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 |
Peter SCHNEIDER |
Lorenz PÖLTL |
Walter DARMSTÄDTER |
Vorsitzender |
Fachsekretär |
Zentralsekretär |