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Wiener Trabrennverein / Rahmen

Vereinbarung gem. § 881 ABGB

Redaktionelle Anmerkungen
(Betriebsvereinbarung)

abgeschlossen zwischen
dem Wiener Trabrennverein, 1020 Wien, Nordportalstraße 247,
und der Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7,
(seit 2007: Gewerkschaft vida, Margaretenstraße 166, 1050 Wien)
Stand 01. Jänner 2009


1. GELTUNGSBEREICH
Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Wiener Trabrennvereines, die nicht unter die Bestimmungen des Angestelltengesetzes fallen.


2. GELTUNGSDAUER
Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.
Redaktionelle Anmerkungen Beachte: Stand 01.01.2009

Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung oder Ergänzung der Vereinbarung von den Verhandlungspartnern zu führen.


3. EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN
Beabsichtigte Neuaufnahmen sind dem Betriebsrat zeitgerecht mitzuteilen. Dieser hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Bei der Aufnahme sind dem neu eingestellten Arbeitnehmer seine Aufgaben tunlichst im Beisein des Betriebsrates mitzuteilen. Seine Einstufung in die Verwendungsgruppe bzw. allfällig angerechnete Vordienstzeiten sind dem Arbeitnehmer schriftlich (Dienstzettel) mitzuteilen.


4. ARBEITSZEIT
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 38,5 Stunden.
Die Aufteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage sowie der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Anpassung an die Betriebserfordernisse zu regeln und durch Aushang bekannt zu geben.
Als Nachtruhezeit gilt die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.


5. ÜBERSTUNDEN, SONN- und FEIERTAGSARBEIT bzw. NACHTARBEIT
Dienstleistungen, welche über den festgelegten Arbeitszeitplan hinausgehen, werden – sofern sie von der Vereinsleitung bzw. einem Bevollmächtigten angeordnet wurden – ab der 41. Wochenstunde mit einem Zuschlag von 50% zum Grundstundenlohn vergütet.
Fällt die Normalarbeitszeit auf einen Sonntag bzw. Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100% auf den Grundstundenlohn.
Überstunden in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, bzw. an Sonn- und Feiertagen, bzw. an Ruhetagen, werden mit einem Zuschlag von 100% auf den Grundstundenlohn vergütet.
Als Feiertage gemäß Feiertagsruhegesetz gelten:
1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als Feiertag. Für diese Feiertage ist der jeweilige Lohnausfall zu bezahlen.


6. URLAUB
Der Urlaubsanspruch regelt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in seiner jeweiligen Fassung.
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit:
bis zu 25 anrechenbaren Dienstjahren 30 Werktage
und erhöht sich ab dem vollendeten 25. Dienstjahr auf 36 Werktage


7. URLAUBSBEIHILFE und WEIHNACHTSREMUNERATION
Jeder Arbeitnehmer erhält pro Kalenderjahr eine Urlaubsbeihilfe und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen, welche bis spätestens 30.6. bzw. 30.11. ausbezahlt wird.
Bei der Berechnung der Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration sind regelmäßig erbrachte Überstundenleistungen bzw. ständige Zulagen mit zu berücksichtigen.
Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. bei schuldhafter Entlassung des Arbeitnehmers besteht kein Anspruch auf Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration.


8. DIENSTVERHINDERUNG
Die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In den nachstehend angeführten Fällen wird den Arbeitnehmern Freizeit ohne Lohnabzug in folgendem Ausmaß gewährt:
a) eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
b) bei Tod des/der Ehegatten/in bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/in 2 Arbeitstage
c) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister 1 Arbeitstag
d) bei Niederkunft der Frau bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder 1 Arbeitstag
f) bei Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und e) genannten Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern 1 Arbeitstag
g) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens innerhalb eines halben Jahres 2 Arbeitstage
h) für die notwendige ärztliche oder zahnärztliche oder ambulante Behandlung, bzw. bei Vorladungen von Behörden, Ämtern u. dgl., im Höchstausmaß von 1 Arbeitswoche pro Jahr


Meldung von Arbeitsverhinderungen:
Erkrankungen und persönliche Verhinderungen sind ohne Verzug vor Beginn der Arbeitszeit dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Der Arbeitgeber kann für Verhinderungen schriftlichen Nachweis verlangen.


9. AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
Das Arbeitsverhältnis gilt in den ersten vier Wochen als Probedienstzeit.
Dauert das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen, geht es automatisch in ein unbefristetes über.
Die Kündigungsfrist beträgt:
nach dem Probemonat 14 Tage
nach 1 Dienstjahr 1 Monat
nach 5 Dienstjahren 2 Monate
nach 15 Dienstjahren 3 Monate


10. ABFERTIGUNG
Arbeitnehmer erhalten, falls das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, aus einem wichtigen Grund beendet wird oder falls der Arbeitnehmer in den Ruhestand gem. ASVG tritt, eine Abfertigung in folgendem Ausmaß:
nach einer Dienstzeit
von 3 Jahren 2 Monatsentgelte
von 5 Jahren 3 Monatsentgelte
von 10 Jahren 4 Monatsentgelte
von 15 Jahren 6 Monatsentgelte
von 20 Jahren 9 Monatsentgelte
von 25 Jahren 12 Monatsentgelte


11. DIENSTJUBILÄUM
Arbeitnehmer erhalten für lange, treue Dienstleistungen beim Wiener Trabrennverein ein Jubiläumsgeld in folgender Höhe:
nach 25 Dienstjahren 1 Monatslohn
nach 35 Dienstjahren 2 Monatslöhne

Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag ohne Schmälerung seines Entgeltes von der Arbeit freigestellt.


12. ARBEITSKLEIDUNG
Alle Arbeitnehmer erhalten die zu ihrer Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitskleider vom Verein zur Verfügung gestellt.


13. LOHNORDNUNG
Für die Arbeitnehmer gilt auf Basis einer 38,5-Stunden-Woche ein Monatslohn nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel (Allgemeiner Groß- und Kleinhandel), Arbeitskategorie 6 – Professionisten und Arbeitskategorie 7 – Hilfstätigkeiten und Bedienerinnen, in seiner jeweils gültigen Fassung.
Die Abrechnung des Lohnes erfolgt monatlich.
Die Lohnordnung ist im Anhang der Vereinbarung enthalten und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Bestehende höhere Löhne erfahren durch Inkrafttreten dieser Vereinbarung keine Änderung und erhöhen sich entsprechend den Prozentsätzen und zum gleichen Zeitpunkt wie die kollektivvertraglichen Vereinbarungen des Handels.


14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Bestehende günstigere Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung nicht berührt.


UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Für den Wiener Trabrennverein
Friedrich VESZELY e.h. Pietro RIZZI e.h.
Gf. Vizepräsident Direktoriumsmitglied
Dr. Peter TRUZLA e.h.
Direktoriumsmitglied
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr
Peter Schneider e.h. Walter Darmstädter e.h.
Vorsitzender Zentralsekretär
Jakob Grumbach e.h.
Fachsekretär

Wien, am 1. Jänner 1998

Anhang



LOHNORDNUNG
gültig ab 1.1.2009

Geldbezüge: Monatslohn Stundenlohn
1. Professionisten
bis 1 Jahr 1.430,-- 8,56
bis 10 Jahre 1.438,-- 8,61
bis 17 Jahre 1.493,-- 8,94
über 17 Jahre 1.522,-- 9,11
2. Platzarbeiter, Reinigungskräfte
bis 1 Jahr 1.232,-- 7,38
bis 10 Jahre 1.248,-- 7,47
bis 17 Jahre 1.269,-- 7,60
über 17 Jahre 1.285,-- 7,69