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Wiener Symphoniker / Orchesterangehörige / Rahmen

ORCHESTERKOLLEKTIVVERTRAG


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VEREIN “WIENER SYMPHONIKER” (Kollektivvertragsfähigkeit verliehen mit Bescheid des Obereinigungsamtes vom 6.12.1984, ZI. 18/OEA/1984.13, Register IV, Fortlaufende Zahl 44)

einerseits,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Sektion Musiker,

andererseits,

wie folgt:


§ 1 Geltungsbereich
(1)  Dieser Kollektivvertrag gilt – soweit nachfolgend nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt wird – für alle Arbeitnehmer des Vereins Wiener Symphoniker (in der Folge auch der “Arbeitgeber” genannt), die als Orchesterangehörige (§ 6 Abs. 1 lit. a bis d) Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind und zudem als Musiker beschäftigt werden. § 2 gilt für alle Arbeitnehmer des Vereins Wiener Symphoniker.
(2)  Wenn Orchesterangehörige Solokonzerte in Begleitung des Orchesters spielen, fallen solche Leistungen nicht unter die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Das Gleiche gilt für die Aufführung von Werken durch weniger als 20 Instrumentalisten, ausschließlich der Solisten von Solokonzerten, zuzüglich der Proben hiefür; jedoch kann für solche Fälle eine Betriebsvereinbarung die wechselseitigen Rechte und Pflichten regeln.
(3)  Alle Personenbezeichungen in diesem Kollektivvertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen. Bei der Anwendung dieses Kollektivvertrags sind für Frauen im Einzelfall die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen (wie zB Konzertmeisterin, Paukistin, Turnusführerin) zu verwenden.


§ 2 Bevollmächtigung
Gemeinsamer Vertreter aller Arbeitnehmer des Vereines nach § 66 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ist diejenige Person, die den Betriebsrat gemäß § 71 Arbeitsverfassungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber und nach außen vertritt.


§ 3 Zweck des Orchesters
(1)  Es ist die Aufgabe des Orchesters, das wertvolle Musikgut, insbesondere Österreichs Musikerbe und zeitgenössisches Musikschaffen, in hoher künstlerischer Form der Mitwelt darzubieten und damit die Geltung der Stadt Wien und Österreichs zu festigen und zu erhöhen und das Musikverständnis in allen Schichten des Volkes zu verbreiten.
(2)  Der Betriebsrat ist berechtigt, gegen (i) Dienste sowie (ii) die Bestellung von Dirigenten, insbesondere von ständigen, beim Arbeitgeber schriftlich oder mündlich Vorstellungen zu erheben, wenn der Dienst oder die Bestellung des Dirigenten nach Ansicht des Betriebsrates mit der Aufgabe oder der künstlerischen Bedeutung des Orchesters nicht im Einklang steht. Der Arbeitgeber darf solche Vorstellungen nicht ohne Angabe von stichhaltigen, sachlichen Gründen unberücksichtigt lassen.


§ 4 Besetzung des Orchesters (Stellenplan)
(1)  Der Stellenplan des Orchesters wird mit 100 Stellen festgelegt. Diese verteilen sich wie folgt:
3 Konzertmeister 4 Flöten 4 Trompeten
16 Violinen I 4 Oboen 4 Posaunen
16 Violinen II 4 Klarinetten 1 Tuba
11 Bratschen 4 Fagotte 1 Harfe
9 Celli 6 Hörner 2 Paukisten
9 Bässe 2 Schlagwerker
(2)  Darüber hinaus sind normalerweise folgende Stellen besetzt:
2 Konzertmeister
oder statt je einem Konzertmeister
je ein Stimmführer der Ersten Violinen
1 Flöte
1 Oboe
1 Klarinette
2 Violinen I 1 Fagott
3 Violinen II 2 Hörner
5 Bratschen 1 Trompete
5 Celli 1 Posaune
2 Bässe 1 Schlagwerker,

das sind insgesamt 128 Orchesterangehörige.
(3)  Über die 128 Orchesterangehörigen hinaus können unter folgenden Bedingungen und Auflagen weitere Orchesterangehörige angestellt werden:
1.
Die Anstellung muss nach § 6 Abs. 1 lit c oder d erfolgen;
2.
Die Anstellung muss notwendig sein, und zwar in den Fällen der lit b bis d aus künstlerischen Gründen:
a)
weil sie eine Kostenersparnis durch Eindämmung von Mehrarbeit (§ 10) bewirkt oder
b)
als Ersatz für einen durch mehr als sechs Monate dienstunfähigen Orchesterangehörigen oder einen solchen, dessen künstlerische Leistungsfähigkeit voraussichtlich durch mehr als sechs Monate beeinträchtigt oder dauernd unter ein für das Orchester tragbares Ausmaß gesunken ist oder
c)
für einen Orchesterangehörigen, der einen Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) konsumiert oder
d)
als Ergänzung für einen Orchesterangehörigen, dem eine Teilzeitbeschäftigung in Vollziehung von Gesetzen (zB Mutterschutzgesetz 1979, Väter-Karenzgesetz) bewilligt wurde;
3.
Sobald ein in Abs. 2 genannter und entsprechender Posten frei ist, kann der Orchesterangehörige auf Empfehlung der Probespielkomission auf denselben versetzt werden.
(4)  Der Arbeitgeber darf Verträge als 2. Harfenist, 2. Paukist und 2. Schlagwerker erst abschließen, wenn ein entsprechender Erster, bei der Pauke aber zwei Erste orchesterangehörig sind.


§ 5 Neuaufnahmen
(1)  Der Arbeitgeber verpflichtet sich, (i) eine Neuaufnahme, (ii) die Verlängerung eines zur Probe befristeten Arbeitsverhältnisses sowie (iii) die Überstellung eines Orchesterangehörigen in eine Stimmgruppe mit einem niedrigen Limit (§ 9), einer höheren Funktionszulage (§ 21a Abs. 1 Z 3 iVm § 21a Abs. 3) oder in eine höhere Funktionsgruppe (§ 21b Abs. 1 Z 1 iVm § 21b Abs. 2) nur aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der Probespielkommision durchzuführen. Das Nähere bestimmt die als Betriebsvereinbarung geschlossene Probespielordnung.
(2)  Das Arbeitsverhältnis ist zunächst auf ein Jahr zur Probe befristet (“Probejahr”). Eine Verkürzung dieser Frist oder ihr Entfall ist nur zulässig, wenn der Anstellungswerber bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Kulturorchester steht, seine Anstellung im besonderen künstlerischen Interesse liegt und eine auf ein Jahr befristete Anstellung zur Probe nicht möglich ist.


§ 6 Arten des Arbeitsverhältnisses
(1)  Orchesterangehörige sind:
  • a)
    die definitiven Orchesterangehörigen,
  • b)
    die noch nicht definitiven Orchesterangehörigen mit Anwartschaft auf das Definitivum,
  • c)
    die Orchesterangehörigen mit Dienstverträgen auf unbestimmte Zeit und ohne Anspruch auf das Definitivum (das sind insbesondere jene Orchesterangehörigen, die nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags neu angestellt werden),
  • d)
    die Orchesterangehörigen mit einem befristeten, elf Monate übersteigenden Dienstvertrag (einschließlich der im Probejahr beschäftigten Orchesterangehörigen) ohne Anspruch auf das Definitivum.
(2)  Das Arbeitsverhältnis der Orchesterangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags (i) in einem aufrechten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, wird mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags definitiv und der jeweilige Orchesterangehörige wird sohin zu einem Orchesterangehörigen im Sinne von Abs. 1 lit a.
(3)  Das Arbeitsverhältnis der Orchesterangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags im Probejahr beschäftigt sind, wird definitiv, wenn der Orchesterangehörige zunächst (i) das Probejahr besteht und sodann (ii) eine Pauschale Wartezeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags verstrichen ist. Bis dahin gelten diese Orchesterangehörigen als Orchesterangehörige im Sinne von Abs. 1 lit b.
(4)  Definitive Orchesterangehörige gemäß Abs. 1 lit a sind solche, deren Arbeitsverhältnis nur aus den in § 30 genannten Gründen aufgelöst werden kann. Noch nicht definitive Orchesterangehörige mit Anwartschaft auf das Definitivum gemäß Abs. 1 lit b sind solche, deren Arbeitsverhältnis aus den in § 31 genannten Gründen aufgelöst werden kann. Orchesterangehörige mit Dienstverträgen auf unbestimmte Zeit gemäß Abs. 1 lit c sowie Orchesterangehörige mit einem befristeten, elf Monate übersteigenden Dienstvertrag gemäß Abs. 1 lit d haben keine Anwartschaft auf das Definitivum; ihr Arbeitsverhältnis kann nach § 32 aufgelöst werden.
(5)  Keine Orchesterangehörigen im Sinne dieses Kollektivvertrags sind Musiker, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, das elf Monate nicht übersteigt (“fallweise verpflichteter Musiker” oder “Substitut”).
(6)  Der Dienstzettel nach § 6 Abs. 3 des Angestelltengesetzes hat jedenfalls folgende Angaben zusätzlich zu den gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz erforderlichen Angaben zu enthalten: (i) das Instrument samt allfälligen Nebeninstrumenten und orchesterfremden Instrumenten, (ii) die Stimmgruppe, (iii) die Art des Arbeitsverhältnisses; (iv) den Beginn desselben sowie – wenn es befristet ist – dessen Ende, (v) den Beginn der für die Erlangung höherer Bezüge anrechenbaren Dienstzeit, (vi) den Hinweis nach § 7 Abs. 8 und (vii) allfällige andere Vereinbarungen. Außerdem ist eine Bezugstafel (§ 25) auszufolgen.


§ 7 Anrechenbare Dienst- und Vordienstzeiten
(1)  Die für die Erlangung aller von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte maßgebliche Dienstzeit beginnt grundsätzlich mit dem vereinbarten Tag des Beginnes des Arbeitsverhältnisses. Erfolgt der Dienstantritt nicht an diesem Tag aus Gründen, die in der Person des Orchesterangehörigen liegen, so ist der Tag des tatsächlichen Dienstantrittes maßgebend. Die Dienstzeit läuft – unbeschadet Abs. 5 – bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(2)  Die vor dem Zeitpunkt des Abs. 1 in Voll- oder Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeit als Orchesterangehöriger oder als fallweise verpflichteter Musiker des Arbeitgebers ist der Zeit nach Abs. 1 hinzuzurechnen.
(3)  Darüber hinaus werden den Orchesterangehörigen folgende, vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 zurückgelegte Zeiten als Vordienstzeiten für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet:
  • 1.
    die Zeit des ordentlichen österreichischen Präsenzdienstes und des österreichischen Zivildienstes,
  • 2.
    die Zeit eines in- oder ausländischen Musikstudiums (zB privat, Konservatorium, Hochschule, Akademie, Universität) bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren, soweit das Studium für ein im Arbeitsvertrag genanntes Instrument erfolgte,
  • 3.
    die Zeit der Voll- oder Teilbeschäftigung in einem anderen in- oder ausländischen Kulturorchester oder einem inländischen Kurorchester.
(4)  Bei der Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 3 Z 2 ist als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(5)  Inwieweit ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) den Lauf der Dienstzeit nach Abs. 1 hemmt oder, wenn er in einer Vordienstzeit gelagert ist, von einer Anrechnung ausgeschlossen ist, bleibt einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem betreffenden Orchesterangehörigen vorbehalten.
(6)  Ein und derselbe kalendermäßige Zeitraum darf bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 nur einfach zur Anrechnung kommen.
(7)  Für die nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags neueintretenden Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1 sind Zeiten nach Abs. 3 insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von sechs Jahren anzurechnen. Soweit das Urlaubsgesetz für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
(8)  Die Anrechnung wird mit Dienstbeginn gemäß Abs. 1 wirksam, wenn der Orchesterangehörige die entsprechenden Nachweise innerhalb dreier Monate ab einem schriftlichen Hinweis des Arbeitgebers vorlegt – ansonsten mit dem der Vorlage folgenden Monatsersten.


§ 8 Dienstverpflichtung
(1)  Die Arbeitszeit aller Orchesterangehörigen besteht aus Diensten (Abs. 2), der dazugehörigen Vorbereitungszeit (Abs. 6), den Pausen nach Abs. 5 sowie der Zeit zwischen dem Ende des Dienstes und dem Arbeitsende (einschließlich der Zeit einer allfälligen Zugabe gemäß § 8a). Ein Dienst endet – auch für Orchesterangehörige – in Arbeitsbereitschaft, spätestens mit dem Ende des letzten Musikstückes. Das Arbeitsende ist gegeben, wenn der Orchesterangehörige berechtigt ist, seinen konkreten Arbeitsplatz endgültig zu verlassen. Die Dienstverpflichtung der Orchesterangehörigen im Sinne dieses Vertragspunktes umfasst auch die für die individuelle Erarbeitung und bestmögliche Vorbereitung der jeweils angesetzten Musikstücke sowie für den bestmöglichen Erhalt der individuellen Leistungsfähigkeit des Orchesterangehörigen auf seinem jeweiligen Instrument aufgewendete Zeit.
(2)  Dienste sind grundsätzlich Konzerte und Proben, aber auch Opernaufführungen auf Aufnahmen mit – unbeschadet § 10 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 6 iVm Abs. 3 – folgender maximaler Dauer:
1.
bei Konzertproduktionen
a) Konzerte 3 Stunden
b) Generalproben 3 Stunden
c) Sonstige Proben 2 Stunden und 30 Minuten
d) Halbproben 1 Stunde
e) Sitzproben 30 Minuten
2.
bei Opernproduktionen
a) Opernaufführungen 4 Stunden
b) Generalproben 4 Stunden
c) Hauptproben 4 Stunden
d) Bühnenproben 3 Stunden
e) Sonstige Proben 2 Stunden und 30 Minuten
f) Sitzproben 30 Minuten

Bühnenproben im Sinne von Z 2 lit d sind solche, bei denen auf der Bühne ein mit der Musik zusammenhängendes Geschehen stattfindet.
3.
bei Aufnahmeproduktionen
Aufnahmen 3 Stunden

Nicht unter das Eigenlabel des Orchesters fallende Aufnahmeproduktionen bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Betriebsrats, wobei die Abgeltung von Leistungsschutzrechten jeweils vorab zu vereinbaren und etwaige Details in einer Betriebsvereinbarung zu regeln sind.

Mit Zustimmung des Betriebsrats können Proben nach Z 1 lit b bis d, Z 2 lit b bis e sowie Aufnahmen nach Z 3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 10 Abs. 2 überzogen werden. Konzerte und Opernaufführungen nach Z 1 lit a und Z 2 lit a können gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 3 länger dauern.
(3)  Eine Sitzprobe gemäß Abs. 2 Z 1 lit e oder Z 2 lit f dient vorwiegend zur Feststellung der optischen und akustischen Verhältnisse eines Aufführungsraumes. Sie ist nur bei auswärtigen Dienstleistungen und nur vor einem Konzert oder einer Opernaufführung am selben Kalendertag und nur einmal pro bestimmter Programmfolge in ein- und demselben Aufführungsraum zulässig. Sie kann, wenn § 15 Abs. 1 Z 2 dies nicht verbietet, mit einer sonstigen Probe (Abs. 2 Z 1 lit c oder Z 2 lit e) gekoppelt werden, doch darf diese Probe nicht länger als eine Stunde dauern; die Pause nach Abs. 5 ist zwischen dem Ende dieser Probe und dem Beginn der Sitzprobe zu gewähren. Der Begriff des Kalendertages richtet sich hiebei nach der jeweiligen Zeitzone des Aufführungsortes. Die Sitzprobe darf 30 Minuten nicht übersteigen. Zwischen ihrem Ende und dem Beginn des Konzerts oder der Opernaufführung müssen mindestens 15 Minuten spielfrei sein. Die Dauer des Konzerts oder der Opernaufführung ist vom Beginn der Sitzprobe an zu rechnen.
(4)  Eine Halbprobe gemäß Abs. 2 Z 1 lit d ist nur im Rahmen einer auswärtigen Dienstleistung zulässig und findet ohne Pause statt. Werden die geprobten Werke großteils auch am selben Tag aufgeführt, so ersetzt die Halbprobe eine Sitzprobe. In einem solchen Fall darf die Zeit zwischen dem Ende der Halbprobe und dem Beginn des Konzerts maximal eine Stunde betragen. Dient die Halbprobe hingegen der Probe von großteils nicht am selben Tag aufzuführenden Werken, so ist sie auch eigenständig zulässig.
(5)  Bei Diensten von mehr als eineinhalb Stunden Dauer gebührt eine Pause von 15 Minuten, die auf die Dauer des Dienstes zählt. Die Pause ist spätestens nach Ablauf von 90 Minuten zu gewähren. Bei Proben von mehr als drei Stunden Dauer ist eine weitere solche Pause von 15 Minuten zu gewähren, die ebenfalls auf die Dauer des Dienstes zählt.
(6)  Jeder Orchesterangehörige ist verpflichtet, spätestens 10 Minuten vor Dienstbeginn anwesend zu sein und sich sodann auf den Dienst vorzubereiten.
(7)  Durch das Überschreiten des Endes eines Kalendertages allein entsteht kein neuer Dienst. Ein solcher Dienst ist der letzte Dienst (Abs. 8) des Kalendertages, an dem er begonnen hat.
(8)  Die tägliche Dienstverpflichtung beträgt – unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit (§ 10, § 15 Abs. 1 Z 3) – grundsätzlich höchstens zwei Dienste nach Abs. 2 Z 1 lit a bis c, Z 2 lit a bis e oder Z 3. Ein Dienst darf nicht vor 9.00 Uhr beginnen und soll grundsätzlich spätestens um 23.00 Uhr enden. Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit, die gemäß § 12 Abs. 1 AZG elf Stunden beträgt, wird durch diesen Kollektivvertrag generell auf zehn Stunden verkürzt, wobei solche Verkürzungen innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen sind. Darüber hinaus stimmen die Kollektivvertragsparteien hiermit auch einer weiteren Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens acht Stunden unter der Bedingung zu, dass in einer Betriebsvereinbarung weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Orchesterangehörigen festgelegt werden.
(9)  Dienste dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrates so angesetzt werden, dass sie jedenfalls nach 23.00 Uhr enden.
(10)  Der Dienstplan des Orchesters für die Zeit von Montag bis Sonntag ist spätestens am Donnerstag der Vorwoche, 20.00 Uhr, bekannt zu geben. Unvorhersehbare, unbedingt notwendige Änderungen des Dienstplanes des Orchesters müssen spätestens 24 Stunden vorher bekannt gegeben werden.
(11)  Wird ein angesetzter Dienst nach Abs. 2 Z 1 lit a bis d, Z 2 lit a bis e oder Z 3 aus welchem Grunde auch immer mindestens 24 Stunden vor Dienstbeginn abgesagt, so entfällt jede Anrechnung und Vergütung dieses Dienstes. Wird ein Dienst weniger als 24 Stunden, jedoch mindestens zwölf Stunden vor Dienstbeginn oder ein Abenddienst vor 13.00 Uhr desselben Tages abgesagt, so ist der abgesagte Dienst in allen Belangen zur Hälfte, andernfalls in allen Belangen voll anzurechnen. Dies gilt auch für Dienste, die anstelle eines entfallenden Dienstes angesetzt werden (Ausweichtermine). Abenddienste sind Dienste, die nicht vor 19.00 Uhr beginnen. Die Absage eines Dienstes ist sowohl für die Gesamtheit der eingeteilten Orchesterangehörigen als auch für einen Teil derselben oder nur für einen einzelnen Orchesterangehörigen zulässig.
(12)  Wird ein angesetzter Dienst uhrzeitmäßig verschoben, so ist dies nur beachtlich, wenn die Verschiebung um höchstens eine Stunde erfolgt und mindestens sechs Stunden vor dem ursprünglichen, bei Vorverlegung aber vor dem neuen Termin bekannt gegeben wird. Abs. 11 letzter Satz gilt sinngemäß.
(13)  Wird eine angesetzte Sitzprobe, nicht aber das Konzert oder die Opernaufführung, abgesagt, so ist dies nur beachtlich, wenn die Absage mindestens sechs Stunden vor der abgesagten Sitzprobe bekannt gegeben wird. Abs. 11 letzter Satz gilt sinngemäß.
(14)  Endet ein Dienst durch Entfall eines Programmteiles früher als ursprünglich geplant, so ist dies nur beachtlich, wenn diese Kürzung den betroffenen Orchesterangehörigen mindestens sechs Stunden vor Dienstbeginn mitgeteilt wurde oder wenn der entfallende Programmteil als “Zugabe” bezeichnet oder sonst die Möglichkeit des Entfallens vorbehalten wurde.
(15)  In allen Fällen, die nicht die Absage eines Dienstes (Abs. 11), die Absage eines Teiles desselben (Abs. 14), die Absage einer Sitzprobe (Abs. 13) oder eine Verschiebung eines Dienstes (Abs. 12) betreffen, wird die Anwendung des § 1155 ABGB ausgeschlossen. Dieser Ausschluss entfällt jedoch, wenn der Orchesterangehörige bereits zur Vorbereitung des Dienstes (Abs. 6) erschienen ist.
(16)  Wenn in den Bestimmungen dieses Kollektivvertrags von “Diensten” die Rede ist, sind hierunter grundsätzlich solche nach Abs. 2 Z 1–3 zu verstehen, wobei Dienste nach Abs. 2 Z 1 lit d (Halbproben) eben nur zur Hälfte zählen und Dienste gemäß Abs. 2 Z 1 lit e oder Z 2 lit f (Sitzproben) Teil des anschließenden Konzerts oder der anschließenden Opernaufführung sind.


§ 8a Zugaben
(1)  Auch die für allfällige Zugaben vom Orchesterangehörigen aufzuwendende Zeit gilt als Dienstverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1. Mit dem Ende des offiziellen Programms kann jedoch keine Mehrdauer gemäß § 10 Abs. 3 entstehen und auch keine (zusätzliche) Verletzung der Nachtruhe erfolgen.
(2)  Die Auswahl der Zugaben ist mit dem Betriebsrat abzustimmen.
(3)  Zugaben von Solisten mit Begleitung des Orchesters fallen nicht unter die Bestimmung von Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, es sei denn, es liegt die Zustimmung des Betriebsrats vor.


§ 8b Besonderheiten bei Opernproduktionen
(1)  Unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer wird für Hauptproben, Generalproben und Aufführungen einer Opernproduktion zusätzlich zum normalen Dienststrich jeweils 1/3 Dienst verrechnet.
(2)  Ergeben diese 1/3 Dienste summiert einen vollen Dienst, so wird dieser jeweils am Ende des jeweiligen Kalendermonats zur Abrechnung gebracht. Am Ende eines Kalendermonats bestehende (i) offene 1/3 Dienste oder (ii) offene 2/3 Dienste werden jeweils um 1/6 auf einen halben Dienst auf- bzw. abgerundet und gelangen ebenfalls am Ende des jeweiligen Kalendermonats zur Abrechnung. Solche (vollen oder halben) Dienste zählen auf die Erfüllung des Limits (§ 9 Abs. 1); sie sind bei der Feststellung der insgesamt geleisteten Dienste eines Kalendermonats zeitlich gesehen nach den real geleisteten Diensten gemäß § 8 Abs. 2, jedoch vor den Reisediensten (§ 16) anzuordnen. Sie können Überdienste (§ 10 Abs. 1 Z 1) sein, werden aber bei der Feststellung, ob Drittdienste (§ 10 Abs 1. Z 2) vorliegen, nicht berücksichtigt und können selbst auch keine sein. Die Beschränkung der Zahl der Überdienste (§ 10 Abs. 4 Z 1) gilt nicht; auch sonstige für Proben, Konzerte, Opernaufführungen und Aufnahmen bestehende Beschränkungen oder festgelegte besondere Vergütungen gelten für solche Dienste nicht.
(3)  Über die Anzahl der gemäß Abs. 2 Satz 2 erfolgten Auf- bzw. Abrundungen (jeweils 1/6 Dienst) und den sich daraus ergebenden Saldo führt der Verein laufend Aufzeichnungen. Ergibt sich am Jahresende ein Saldo von einem ganzen Dienst (sechs oder mehr 1/6 Dienste), so wird dieser mit dem Gehalt für den Monat Februar mit einem Diestwertentgelt abgegolten und der Saldo verringert sich entsprechend. Die Aufzeichnungen (samt Saldo) werden sodann für das laufende Kalenderjahr weitergeführt.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein allfälliger Plussaldo gemeinsam mit der Endabrechnung an den Orchesterangehörigen ausgezahlt, ein Minussaldo bleibt unberücksichtigt.
(4)  Allfällige im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 45 Abs. 2 am “Konto Operndienste” gemäß den Bestimmungen des § 8b in der Fassung vom 1. April 2015 bestehende Bruchteile eines Dienstes werden spätestens am Ende jenes Kalendermonats, das dem Inkrafttreten gemäß § 45 Abs. 2 folgt, mit ihrem aliquoten Dienstwert zur Auszahlung gebracht.


§ 8c Termine zu Werbezwecken
(1)  Neben der in § 8 geregelten Dienstverpflichtung sind die Orchesterangehörigen auch verpflichtet, an Terminen zu Werbezwecken für das Orchester (zB Fotoaufnahmetermine, Video-Clip-Aufnahmen oder sonstige Promotion-Termine) mitzuwirken. Solche Termine zählen ebenfalls zu den Dienstverpflichtungen der Orchesterangehörigen, die dafür jedoch – mangels anderslautender Vereinbarung im Einzelfall – keine gesonderte Vergütung (insbesondere sohin auch keinen Dienststrich) erhalten.
(2)  Die konkrete zeitliche Lage eines solchen Termins ist vom Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Betriebsrat festzusetzen. Details werden in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.


§ 9 Ausmaß der Dienstverpflichtung
(1)  Die den Bezügen (§ 20) zugrunde liegende normale dienstliche Tätigkeit der Orchesterangehörigen wird nach Diensten (§ 8 Abs. 16) geregelt. Die Anzahl der Dienste ("Limit") beträgt im Kalendermonat
1. Konzertmeister 20 Dienste
2. Konzertmeister 23 Dienste
1. Solocellist 23 Dienste
1. Bläser 24 Dienste
3. Konzertmeister 25 Dienste
1. Solobratscher 25 Dienste
2. Solocellist 25 Dienste
1. Stimmführer der Violinen 27 Dienste
1. Solobassist 27 Dienste
4. Konzertmeister 27 Dienste
1. Harfenist 27 Dienste
1. Paukist 27 Dienste
alle 2. bis 4. Bläser 28 Dienste
2. Stimmführer der 2. Violinen 28 Dienste
2. Solobratscher 28 Dienste
3. Solocellist 28 Dienste
2. Solobassist 28 Dienste
2. Paukist 28 Dienste
alle übrigen Orchesterangehörigen 29 Dienste
(2)  Fällt in einen Kalendermonat ein gesetzlicher Feiertag, so vermindert sich das Limit des Abs. 1 auf den aliquoten Teil. Dies gilt nicht, wenn der gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag fällt.
(3)  Falls ein Orchesterangehöriger durch Erholungsurlaub (§ 27), Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge), Pflegefreistellung, Arbeits(Dienst)unfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Unfall), Dienstfreistellung nach § 28 und dergleichen – nicht aber bei Vorliegen der im Abs. 6 aufgezählten Umstände – nicht während des ganzen Kalendermonats Dienst leistet oder leisten müsste, so vermindert sich das Limit des Abs. 1 auf den aliquoten Teil. Hinsichtlich der ersten beiden Tage eines jeden Krankenstands gilt diesbezüglich jedoch die Sonderregelung, dass jene Krankenstandstage, die dienstfrei sind, keine Limitverkürzung zur Folge haben; wobei für die Frage, ob ein konkreter Krankenstandstag als dienstfrei zu qualifizieren ist, der jeweilige Einteilungsstands zum Zeitpunkt des Beginns bzw (wenn davon abweichend) zum Zeitpunkt der Mitteilung des Krankenstands maßgeblich ist.
(4)  Bei der Berechnung des aliquoten Teiles ist der aus dem für den betreffenden Orchesterangehörigen geltenden Limit des Abs. 1 als Zähler und aus allen Kalendertagen des betreffenden Monats als Nenner gebildete Bruch mit der Differenz zwischen diesen Kalendertagen und der Anzahl der Feiertage (Abs. 2) oder der Tage der Dienstfreiheit (Abs. 3) zu multiplizieren (siehe dazu die in Anlage 1 unter “Anlage zu § 9 Abs. 4” vorgesehene Berechnungsformel).
(5)  Liegen in einem Kalendermonat sowohl die Voraussetzungen des Abs. 2, als auch die des Abs. 3 vor, so ist zuerst das sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebende Limit auszurechnen. Sodann ist das Limit des Abs. 3 so zu errechnen, dass der aus dem Limit des Abs. 2 als Zähler und der Differenz des Abs. 4 als Nenner gebildete Bruch mit der Differenz zwischen den Kalendertagen des betreffenden Monats und der Anzahl der Feiertage (Abs. 2) zuzüglich der Tage der Dienstfreiheit (Abs. 3) multipliziert wird. Ein Kalendertag darf hiebei nur einmal berücksichtigt werden (siehe dazu die in Anlage 1 unter “Anlage zu § 9 Abs. 5” vorgesehene Berechnungsformel).
(6)  Abs. 3 findet keine Anwendung bei:
  • 1.
    Dienstfreiheit nach § 11 Abs. 4;
  • 2.
    Dienstfreistellung nach § 28 Abs. 1 Z 3 für den Rest des Tages;
  • 3.
    Dienstfreistellung nach § 36;
  • 4.
    Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 39 Z 8).


§ 10 Mehrarbeit
(1)  Die Orchesterangehörigen sind verpflichtet, nachstehende Mehrarbeiten zu leisten; solche Mehrarbeiten sind nach § 26 vergütungspflichtig, soweit §§ 26a und 26b nicht Abweichendes bestimmen.
1.
Leistung von Überdiensten; sofern nicht der Fall des § 9 Abs. 3 zweiter Satz zutrifft, sind Überdienste die über das im § 9 Abs. 1 festgelegte volle vertragliche Limit hinausgehenden Dienste oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Limitverkürzung – die über das verminderte Limit gemäß § 9 Abs. 2, 3 oder 5 hinausgehenden Dienste.
2.
Leistung von Drittdiensten, das sind dritte Dienste an einem Kalendertag. Durch die Ansetzung von Drittdiensten darf sich die Gesamtdienstzahl eines Orchesterangehörigen, die sich für ihn aus § 9 und den höchsten zu leistenden Überdiensten ergibt, nicht erhöhen; die Drittdienste sind demnach zahlenmäßig in der Gesamtdienstzahl bereits enthalten. Drittdienste zählen ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Dienstverpflichtung gemäß § 9 und ohne Rücksicht auf die Zahlung sonstiger Mehrarbeitsvergütungen als für sich – auch neben anderer Mehrarbeit – vergütungsfähige Mehrarbeit. Die Zahlung der gesonderten, von anderer Mehrarbeit unabhängigen Vergütung für den Drittdienst neben der Zahlung anderer Mehrarbeitsvergütungen gilt auch für den Fall, als sich durch Anrechnung des Drittdienstes auf Dienstleistunden gemäß § 9 Überdienste ergeben.
3.
Leistung von Diensten (Dienstteilen) zwischen 23.00 und 9.00 Uhr. Soweit dieser Dienst (Dienstteil) nach § 15 Abs. 1 Z 4 nicht Normalarbeitszeit ist, ist der Dienst oder der Teil des betreffenden Dienstes gesondert nach § 26 Abs. 1 Z 3 vergütungspflichtige Mehrarbeit. Kann ein Orchesterangehöriger zufolge des Zeitpunktes des Endes der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1) seine Wohnung nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, so hat er Anspruch auf Beförderung auf Kosten des Arbeitgebers mit anderen ortsüblichen Verkehrsmitteln.
4.
Überziehen einer Probe oder einer Aufnahme gemäß Abs. 2.
5.
Mehrdauer eines Konzerts oder einer Opernaufführung gemäß Abs. 3.
(2) 
1.
Ein Überziehen einer Probe oder Aufnahme liegt nur vor, wenn sie länger als in § 8 Abs. 2 festgelegt dauert. Eine überzogene Probe oder Aufnahme darf insgesamt höchstens dauern:
  • bei Konzertproduktionen:
    Generalproben 4 Stunden
    Sonstige Proben 3 Stunden und 30 Minuten
    Halbproben 2 Stunden
  • bei Opernproduktionen:
    Haupt- und Generalproben 5 Stunden
    Bühnenproben 4 Stunden
    sonstige Proben 3 Stunden und 30 Minuten
  • bei Aufnahmeproduktionen:
    Aufnahmen 4 Stunden
2.
Ein Überziehen bis einschließlich fünf Minuten zählt nicht, ein Überziehen um
  • a)
    mehr als fünf Minuten zählt als eine halbe Überstunde,
  • b)
    und jede weitere begonnene halbe Stunde des Überziehens ist jeweils als weitere halbe Überstunde zu vergüten.
3.
Eine Sitzprobe (§ 8 Abs. 2 Z 1 lit e oder Z 2 lit f) darf nicht überzogen werden.
4.
Ein Überziehen liegt nur vor, wenn sich die Probedauer aus dem Probenverlauf ergibt.
5.
Ist für einen Orchesterangehörigen ein Drittdienst (Abs. 1 Z 3) angesetzt, so darf er zu keinem Überziehen verpflichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Drittdienst – auch nicht rechtzeitig (§ 8 Abs. 11) – abgesagt wird.
(3)  Konzerte und Opernaufführungen dürfen ausnahmsweise länger als in § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 angegeben dauern. Eine Mehrdauer von
  • a)
    bis zu 30 Minuten zählt als halbe Überstunde,
  • b)
    und eine weitere begonnene halbe Stunde des Überziehens ist ebenfalls als halbe Überstunde zu vergüten.
  • c)
    Wird ein Konzert oder eine Aufführung um mehr als eine Stunde verlängert, so gilt jede, wenn auch nur angefangene weitere Stunde als volle Überstunde. Alternativ kann mit dem Betriebsrat auch die Abgeltung in Form eines weiteren Dienstes vereinbart werden; in diesem Fall fällt jedoch keine gesondert zu vergütende Überstunde an.
(4)  Hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit gelten noch folgende Beschränkungen:
1.
Ein Orchesterangehöriger ist verpflichtet, pro Kalendermonat Überdienste bis zu einer Gesamtzahl von fünf über das Limit gemäß § 9 Abs. 1 hinausgehenden Diensten zu leisten. Die Anzahl der in einem Kalendermonat maximal zu leistenden Überdienste vermindert sich durch die Limitverkürzung gemäß § 9 Abs. 3; eine gemäß § 9 Abs. 2 (also durch Feiertage) entstehende Limitverkürzung ist für die Anzahl der in einem Kalendermonat maximal zu leistenden Überdienste hingegen unerheblich. Die Verpflichtung zu einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Anzahl von Überdiensten bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.
2.
An einem Kalendertag darf höchstens ein Drittdienst, in einem Kalendermonat dürfen höchstens vier Drittdienste angesetzt werden, sodass in der von einem Orchesterangehörigen in einem Monat zu leistenden Gesamtdienstzahl höchstens vier Drittdienste enthalten sein dürfen.


§ 11 Dienstleistung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und am 24. Dezember
(1)  An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besteht grundsätzlich Leistungspflicht; bezüglich der Gewährung von Ersatzruhe gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2)  Die Leistung von Probediensten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist jedoch nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig; ausgenommen davon sind gemäß § 15 Abs 1 Z 5 lit d Sonntagsproben bei auswärtigen Dienstleistungen. Für Sitzproben gilt Abs. 1.
(3)  Soweit der Karfreitag für einen Orchesterangehörigen ein gesetzlicher Feiertag ist, ist er für diesen frei zu halten.
(4)  Der 24. Dezember ist für alle Orchesterangehörigen dienstfrei.


§ 12 Inhalt der Dienstverpflichtung
(1)  Die dienstliche Tätigkeit eines Orchesterangehörigen bezieht sich auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten (oder allenfalls im Dienstzettel angeführten) Instrumente (Hauptinstrument, Nebeninstrument/e, orchesterfremde/s Instrument/e).
(2)  Orchesterangehörige sind, sofern im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart wurde, verpflichtet, erforderlichenfalls (i) Nebeninstrumente, und zwar
Orchesterangehörige mit dem Hauptinstrument das Nebeninstrument
Kontrabass Fünfsaiter
Flöte Pikkoloflöte
Oboe Englischhorn
Klarinette Es(D)-Klarinette, Bassklarinette
Fagott Kontrafagott
Trompete Piston (Cornett)
Posaune Alt-Posaune
Pauke Schlagwerk
Schlagwerk Pauke, Vibraphon, Marimbaphon

und (ii) orchesterfremde Instrumente zu spielen. Orchesterfremde Instrumente sind insbesondere folgende: Viola d'amore, Gambe, Violoncello piccolo, Altflöte, Bassflöte, Oboe d'amore, C-Klarinette, Heckelphon, Bassetthorn, Kontrabassklarinette, Saxophon, Bachhorn, Wagnertuba, Piccolotrompete, Posthorn, Basstrompete, Tenortuba, Kontrabassposaune, Cimbasso, Flügelhorn.
(3)  Ein Orchesterangehöriger ist verpflichtet, vorübergehend jede Stimme seiner Instrumentengruppe zu spielen, wenn alle übrigen Mitglieder der betreffenden Gruppe zur selben Zeit beschäftigt sind oder ein oder mehrere Mitglieder durch Urlaub, Krankheit, sonstige Dienstverhinderung oder aus gleich wichtigen Gründen verhindert sind. Hiezu gehört auch der Umstand, wenn eine oder mehrere Stellen der Gruppe ohne Verschulden des Arbeitgebers nicht besetzt sind. Hiedurch darf das zulässige Ausmaß an Diensten und von Mehrarbeit nicht überschritten werden. Es ist jedoch nicht statthaft
2. Bläser zum Spiel der Stimme eines 1. Bläsers,
2. und 4. Hornisten auch nicht zum Spiel der Stimme eines 3. Bläsers,
3. Posaunisten auch nicht zum Spiel der Stimme eines 1. Posaunisten,
Schlagwerker zum Spiel der Stimme eines Paukisten (ausgenommen davon sind 1. Schlagwerker), und
Tuttistreicher zum Spiel der Stimme eines Stimmführers oder eines Konzertmeisters

zu verpflichten. Ergeben sich Zweifel in künstlerischer Hinsicht, ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
(4)  Beschäftigt der Verein mehr als einen
Ersten Konzertmeister,
Ersten Solocellisten,
Ersten Solobratscher,
Solobassisten,
Ersten Stimmführer,

so ist jeder derselben verpflichtet, auch neben einem gleichzeitig eingeteilten "Ersten" seiner Gruppe den Platz einzunehmen und damit die Funktion des "Ersten" vorübergehend nicht auszuüben.
(5)  Orchesterangehörige, deren künstlerische Leistungsfähigkeit voraussichtlich auf Dauer unter das künstlerisch erforderliche Maß gesunken ist, können vom Arbeitgeber unter Beachtung des § 101 Arbeitsverfassungsgesetz verhalten werden, eine andere Stimme ihrer Instrumentengruppe zu übernehmen. Dem Betriebsrat ist hiebei eine schriftliche Begründung auszufolgen.
(6)  Im Falle des Wechsels nach Abs. 5 oder bei einem solchen, der einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Orchesterangehörigen erfolgt, hat der Orchesterangehörige, der mindestens zehn Jahre die gleiche Stimme in diesem Orchester geleistet hat und zu einer Stimme mit geringeren Bezügen wechselt, für ein Jahr Anspruch auf die mit der bisherigen Stimme verbundenen Bezüge. Hat er mindestens 15 Jahre die gleiche Stimme geleistet, so entfällt die Beschränkung auf ein Jahr. Das Limit gemäß § 9 richtet sich aber jedenfalls nach der neuen Stimme. Dieses Limit ist auch für die Beurteilung ob ein Überdienst vorliegt und bei der Berechnung nach § 26 Abs. 2 maßgebend.
(7)  Abs. 5 und 6 gelten auch sinngemäß für die Entlassung aus einer Verpflichtung zum Spielen eines Nebeninstrumentes.


§ 13 Dienstort, Dienstreise
(1)  Der Dienstort ist Wien.
(2)  Alle Orchesterangehörigen sind verpflichtet, Dienstleistungen, die der künstlerischen Bedeutung des Orchesters entsprechen, auch außerhalb Wiens im Inland und im Ausland zu erbringen (“Dienstreisen”, nachfolgend "auswärtige Dienstleistungen" genannt). Auswärtige Dienstleistungen sind alle dienstlich veranlassten Dienstleistungen außerhalb der Wiener Stadtgrenze ohne Rücksicht darauf, wie lange sie ununterbrochen dauern und ob der einzelne Orchesterangehörige täglich in seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) zurückkehren könnte oder nicht.


§ 14 Auswärtige Dienstleistungen
(1)  Auswärtige Dienstleistungen mit einer zusammenhängenden Dauer von mehr als vier Wochen im Ausland dürfen nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angesetzt und durchgeführt werden. Solche im Ausland verbrachten auswärtigen Dienstleistungen mit einer zusammenhängenden Dauer von mehr als vier Wochen dürfen insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Provinz Bozen gilt nicht als Ausland im Sinne dieses Absatzes.
(2)  Der 24. Dezember darf nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat mit einer Abwesenheit von Wien verbunden sein.
(3)  Auswärtige Dienstleistungen beginnen mit dem Zeitpunkt der angesetzten Abfahrt und enden mit der tatsächlichen Rückkehr nach Wien, bei Eisenbahnfahrten am Kopf- oder Hauptbahnhof, bei Schiffsreisen an der letzten Wiener Anlegestelle, sonst beim Konzerthaus, Wien 3., Lothringerstraße 20. Hierdurch werden die Bestimmungen der geltenden Reisegebührenvorschrift (§ 17 Abs. 5) hinsichtlich der für die Summe der Tages- und Nächtigungsgebühren maßgebenden Dauer der auswärtigen Dienstleistung nicht berührt.
(4)  Über alle mit auswärtigen Dienstleistungen zusammenhängenden Belange ist zeitgerecht vor Abschluss der Verträge mit den Veranstaltern, mit dem Betriebsrat das Einvernehmen herzustellen. Eventuell für notwendig erachtete Änderungen können nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder einem an der Reise teilnehmenden beauftragten Betriebsratsmitglied vorgenommen werden.
(5)  Dienste, die in Wien für auswärtige Dienstleistungen erbracht werden (Vorbereitungsdienste), fallen unter die normalen dienstlichen Bestimmungen.
(6)  Die Orchesterangehörigen sind nicht berechtigt, die Benützung üblicher, für die Personenbeförderung bestimmter und allgemein zugelassener Verkehrsmittel (einschließlich Flugzeuge der offiziellen Luftverkehrslinien) zu verweigern. Bei Reisen mit der Eisenbahn und mittels Schiffen haben die Orchesterangehörigen grundsätzlich Anspruch auf die Unterbringung in der ersten Gebührenklasse. Bei Reisen, die mit mehr als drei Stunden in die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr fallen, sind mindestens für diese Zeit nach Maßgabe der Möglichkeiten (i) bei Eisenbahnfahrten Schlafwagen und (ii) bei Schiffsreisen Kabinenplätze zur Verfügung zu stellen. Die Benützung von Autobussen für ununterbrochene oder nur durch kurze Pausen unterbrochene Reisebewegungen ist für Fahrtstrecken bis 180 km generell möglich. Wenn jedoch kein anderes Transportmittel zur Verfügung steht, mit dem das Ziel in vergleichbarer Zeit – und ohne unverhältnismäßige Mehrkosten gegenüber einem Bustransport zu verursachen – erreicht werden kann, ist auch die Benützung eines Autobusses für Fahrtstrecken von über 180 km möglich. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7)  Für jede Reise ins Ausland ist vom Arbeitgeber für jeden mitreisenden Orchesterangehörigen eine entsprechende (Zusatz-)Unfallversicherung abzuschließen.


§ 15 Besondere Vorschriften für die Dienstleistungspflicht bei auswärtigen Dienstleistungen
(1)  Für auswärtige Dienstleistungen gelten bezüglich der Dienstleistungspflicht und der Mehrarbeitsregelung die gleichen Bestimmungen wie für Dienstleistungen in Wien. Hievon bestehen jedoch folgende Ausnahmen:
1.
Bei der Einteilung von auswärtigen Dienstleistungen dürfen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, nur ganz ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates mehr als sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage festgelegt werden. Ein Tag, an dem eine Reisebewegung durchgeführt wird, gilt nicht als dienstfreier Tag, es sei denn, es wird hierüber eine anderslautende Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen. Nach Beendigung einer Reisebewegung von mehr als zwölf Stunden ist bei tatsächlicher Ankunft in Wien bis einschließlich 13.00 Uhr der Rest des Kalendertages, bei Ankunft zwischen 13.00 und 23.00 Uhr mindestens 24 Stunden dienstfrei zu halten. Bei Ankunft nach 23.00 Uhr bis einschließlich 24.00 Uhr ist der nächste Kalendertag dienstfrei zu halten. Diese Dienstfreihaltungen sind nicht auf die zu gewährenden dienstfreien Tage (Zeiten) anzurechnen.
2.
Beträgt die geplante ununterbrochene Reisebewegung an einem Tag (§ 16 Abs. 3) mehr als vier Stunden, so darf an diesem Tag nur (i) eine Probe oder (ii) ein Konzert oder eine Opernaufführung einschließlich einer Sitzprobe stattfinden. Mit Zustimmung des Betriebsrats ist bei einer Reisebewegung in der geplanten Dauer zwischen vier und neun Stunden an diesem Tag aber auch eine die Sitzprobe ersetzende Halbprobe zulässig. Beträgt die geplante ununterbrochene Reisebewegung an einem Tag (§ 16 Abs. 3) jedoch mehr als neun Stunden, so darf innerhalb von 24 Stunden ab dem Ende der Reisebewegung (§ 16 Abs. 3) überhaupt kein Dienst stattfinden.
3.
Die Begrenzung der zulässigen Überdienste (§ 10 Abs. 4) entfällt für den durch auswärtige Dienstleistungen in Anspruch genommenen aliquoten Teil des Kalendermonates.
4.
Die im § 8 Abs. 8 bestimmte Grenze der Normalarbeitszeit von 23.00 Uhr entfällt, doch ist in einem solchen Fall die nächste Dienstleistung so anzusetzen, dass zwischen dem Ende des Dienstes und dem nächstfolgenden auch hier die nach dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz nach Beendigung der Tagesarbeitszeit vorgesehene Ruhezeit eingehalten wird. § 8 Abs. 8 vorletzter und letzter Satz gelten auch hiebei.
5.
Es entfallen:
  • a)
    das im § 8 Abs. 9 vorgesehene Zustimmungsrecht des Betriebsrates bei auswärtigen Dienstleistungen im Ausland und bei inländischen Freilichtaufführungen (unter freiem Himmel; Konzerte oder Opernaufführungen unter einem je nach dem Wetter entfernbaren oder zurückschiebbaren Dach gelten als unter freiem Himmel);
  • b)
    § 26 Abs. 1 Z 3 über die Vergütung der Nachtdienste. Durch Betriebsvereinbarung kann die Anwendung dieser Bestimmung auf auswärtige Dienstleistungen ausgedehnt werden. Die Betriebsvereinbarung kann hiebei allgemein oder nur für eine bestimmte auswärtige Dienstleistung abgeschlossen werden, zwischen einer auswärtigen Dienstleistung im Inland und einer solchen im Ausland unterscheiden oder auch nur einen Bruchteil der Zulage nach § 26 Abs. 1 Z 3 beinhalten.
  • c)
    die in § 26 Abs. 1 Z 1 lit c vorgesehene Mehrarbeitsvergütung für Proben (einschließlich einer öffentlichen Generalprobe) an einem Sonntag, wenn die auswärtige Dienstleistung mit dem Betriebsrat abgestimmt wurde;
  • d)
    die in § 11 Abs. 2 erster Satz vorgesehene Zustimmungspflicht; bei auswärtigen Dienstleistungen sind Sonntagsproben grundsätzlich möglich, wobei die konkrete zeitliche Lage und allenfalls der Ort mit dem Betriebsrat abzustimmen sind.
6.
Halbproben sind gemäß § 8 Abs. 4 nur im Rahmen von auswärtigen Dienstleistungen zulässig.
(2)  Durch Betriebsvereinbarung können überhaupt über Art, Zeit und Ausmaß der auswärtigen Dienstleistungen sowie deren Honorierung durch Bezüge, Bezugsteile (§ 20) oder sonst ein Entgelt andere, in jeder Richtung abweichende Regelungen getroffen werden.
(3)  Schließlich sind im Rahmen von auswärtigen Dienstleistungen die Sonderregelungen für (i) die Genehmigungspflicht einer Nebenbeschäftigung gemäß § 18 Abs. 4 Z 2, (ii) Dienstfreistellungen gemäß § 28 Abs. 2 sowie (iii) Meldepflichten bei einer Dienstverhinderung gemäß § 29 Abs. 1 zu beachten.


§ 16 Bewertung von Reisebewegungen
(1)  Reisebewegungen werden wie folgt bewertet:
1.
Die Reisebewegungen innerhalb eines Kalendermonats werden für jeden Orchesterangehörigen addiert. Am Monatsende wird auf Grundlage der auf diese Weise gebildeten (monatlichen) Reisezeitensumme für jeweils drei volle Stunden (sowie einen allenfalls verbleibenden Rest) jeweils ein halber Dienst verrechnet.
2.
Wenn eine Reisebewegung bereits ihrer Planung nach über sechs Stunden dauert und sie am Tag eines Konzerts oder einer Opernaufführung stattfindet, wird zusätzlich zur Reisezeit ein halber Dienst verrechnet.
3.
Verzögert sich eine solche Reisebewegung, die am Tag eines Konzerts oder einer Opernaufführung stattfindet, ungeplant über sechs Stunden, so zählt auch die über sechs Stunden hinausgehende Zeit als Reisezeit, es gebührt dafür jedoch kein zusätzlicher halber Dienst.
(2)  Die durch Reisebewegungen bewirkten Dienste (Abs. 1) zählen auf die Erfüllung des Limits (§ 9 Abs. 1); sie sind bei der Feststellung der insgesamt geleisteten Dienste eines Kalendermonats fiktiv als zeitlich gesehen letzte anzuordnen. Sie können Überdienste (§ 10 Abs. 1 Z 1) sein, werden aber bei der Feststellung, ob Drittdienste (§ 10 Abs. 1 Z 2) vorliegen, nicht berücksichtigt und können selbst auch keine sein. Die Beschränkung der Zahl der Überdienste (§ 10 Abs. 4 Z 1) gilt nicht; auch sonstige für Proben, Konzerte, Opernaufführungen und Aufnahmen bestehende Beschränkungen oder festgelegte besondere Vergütungen gelten für Reisebewegungen nicht. Reisebewegungen von der Unterkunft zum Aufführungs(Proben)lokal gehören nur dann zum Dienst nach dieser Bestimmung, wenn sie entweder über die Stadt(Gemeinde)grenze gehen oder eine Stunde in einer Richtung übersteigen.
(3)  Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der auswärtigen Dienstleistung (§ 14 Abs. 3), später ab der Abreise von der Unterkunft; dieser Zeitpunkt ist auch der Beginn einer Reisebewegung. Eine Reisebewegung endet mit dem Verlassen des Autobusses, bei ausschließlicher Benützung von schienengebundenen Verkehrsmitteln oder wenn überhaupt keine Verkehrsmittel benützt werden, mit dem Erreichen des Unterkunfts- oder des Proben- bzw. Aufführungsgebäudes, in Wien mit dem Ende der auswärtigen Dienstleistung nach § 14 Abs. 3.


§ 17 Reisegebühren
(1)  Für auswärtige Dienstleistungen haben die Orchesterangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch die Dienstreise erwächst.
(2)  Fahrten sind so einzuteilen und Unterkünfte in einer Weise zu leisten oder zu vergüten, dass sie den erhöhten Anforderungen, die für Orchesterangehörige mit auswärtigen Dienstleistungen verbunden sind, gerechnet werden und mit dem Ansehen des Orchesters im Einklang stehen.
(3)  Erfolgt die Rückkehr von einer auswärtigen Dienstleistung (§ 14 Abs. 3) nach Betriebsschluss der für den einzelnen Orchesterangehörigen in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel, so hat er Anspruch auf Beförderung auf Kosten des Arbeitgebers mit anderen ortsüblichen Verkehrsmitteln.
(4)  Die Beförderung eines Orchesterangehörigen stellt der Arbeitgeber grundsätzlich in natura. In Abstimmung mit dem Betriebsrat kann für alle teilnehmenden Orchesterangehörigen eine individuelle Reise vereinbart werden, wobei der Arbeitgeber einem Orchesterangehörigen maximal die Kosten einer Beförderung gemäß § 14 Abs. 6 ersetzt. Nimmt der Orchesterangehörige eine vom Arbeitgeber angebotene Beförderungsmöglichkeit nicht in Anspruch, so hat er die jeweiligen Kosten seiner Beförderung selbst zu tragen. Von dieser Regelung abweichende Individualvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Orchesterangehörigen sind jedoch zulässig.
(5)  Die Reisegebührenvorschrift wird im Rahmen der obigen Grundsätze und in Anlehnung an die Reisegebührenvorschriften für die Beamten der Stadt Wien durch Betriebsvereinbarung geregelt. Bis dahin gilt diese zuletzt zitierte Vorschrift mit der Maßgabe, dass für die Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühren die Gebührenstufe 3 gilt und die Dienststelle das Konzerthausgebäude in Wien 3., Lothringer Straße 20 ist.


§ 18 Nebenbeschäftigung
(1)  Soweit es die Dienstverpflichtungen eines Orchesterangehörigen zulassen, ist ihm nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nach Absprache der Termine mit dem Arbeitgeber jede, den Ruf des Orchesters nicht beeinträchtigende Nebenbeschäftigung gestattet; repräsentative Nebenbeschäftigungen sind mit Rücksicht auf die damit verbundene Werbewirksamkeit sogar nach Möglichkeit zu fördern.
(2)  Als Nebenbeschäftigung gelten insbesondere die Beschäftigung als Solist, als Kammermusiker und als Musiklehrer.
(3)  Den Orchesterangehörigen steht in ihrer Gesamtheit die Veranstaltung eines Konzertes im Kalenderjahr unter der Bezeichnung "Wiener Symphoniker" zugunsten ihres Wohlfahrtsfonds, des Betriebsratsfonds oder als Benefizveranstaltung frei. Im Übrigen bedarf die Verwendung der Worte "Wiener Symphoniker" allein oder in Verbindung mit anderen Worten, ausgeschrieben oder abgekürzt, und auch bei Übersetzung in fremde Sprachen durch einzelne Orchesterangehörige oder durch Gruppen derselben der Zustimmung des Arbeitgebers.
(4)  Unabhängig davon ist eine gesonderte Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich für:
1.
die Mitwirkung in einem anderen Orchester, und zwar auch wenn sie nur fallweise erfolgt. Im Falle eines unvorhersehbaren, aus künstlerischen Gründen für das andere Orchester notwendigen einmaligen Mitwirkens genügt – wenn das vorherige Einholen der Zustimmung nicht möglich ist – die unverzügliche, nachträgliche Bekanntgabe. Durch Betriebsvereinbarung können hiezu nähere Bestimmungen getroffen werden.
2.
eine Nebenbeschäftigung, die in Ausübung der Musik besteht und gelegentlich einer auswärtigen Dienstleistung des Orchesters im Einzugsgebiet der auswärtigen Dienstleistung erfolgt. Dies gilt auch für einen nicht mitreisenden Orchesterangehörigen.


§ 19 Leistungsschutzrechte
Die Einräumung von Verwertungsrechten ist einer Vereinbarung nach § 66 Urheberrechtsgesetz vorbehalten.


§ 20 Bezüge
Die Bezüge der Orchesterangehörigen bestehen grundsätzlich aus dem Monatsgehalt (§§ 21a und 21b), den Zulagen besonderer Art (§ 22), fallweisen Sondervergütungen (§ 23) und Mehrleistungsvergütungen (§ 26).


§ 21 Auszahlung
(1)  Das Monatsgehalt gemäß § 21a oder § 21b ist jeweils am Monatsersten im Voraus fällig. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Die Auszahlung des am 1. Jänner fälligen Monatsgehaltes erfolgt an dem dem 31. Dezember vorhergehenden, nicht auf einen Samstag fallenden Werktag.
(2) 
1.
Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Monatsgehalt und Zulagen besonderer Art (zB durch Beginn/Ende des Arbeitsverhältnisses, siehe aber Z 2, eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge, der Schutzfrist usw. nicht am Monatsersten/mit Ablauf des Monatsletzten), so gebührt für jeden Kalendertag, an dem der Anspruch besteht, der Bruchteil, der sich aus der Division mit den Kalendertagen des konkreten Kalendermonats ergibt.
2.
Endet das Arbeitsverhältnis nicht an einem Monatsletzten, so gilt Z 1 nur dann, wenn es durch Zeitablauf, vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch verschuldete Entlassung endet; der Austritt nach § 23a Abs. 3 Angestelltengesetz gilt hiebei als solcher mit wichtigem Grund.
(3)  Die Regelung, wie die Bezüge sowie alle sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden finanziellen Leistungen ausbezahlt werden, vor allem, ob sie auf ein vom Orchesterangehörigen bekannt zu gebendes Konto bei einem inländischen Kreditinstitut überwiesen werden und wie bis zur Bekanntgabe dieses Kontos vorgegangen wird, erfolgt durch eine Betriebsvereinbarung.


§ 21a Das Monatsgehalt der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags in einem aufrechten Arbeitsverhältnis beschäftigten Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1
(1)  Das Monatsgehalt der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags in einem aufrechten Arbeitsverhältnis beschäftigten Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1 setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
  • 1.
    dem Grundgehalt,
  • 2.
    den Dienstalterszulagen (gemäß Abs. 2),
  • 3.
    den Funktionszulagen (gemäß Abs. 3) und
  • 4.
    dem Zuschlag für Sonntags- und Nachtarbeit (gemäß § 21c).
(2)  Es sind acht große und sechs kleine Dienstalterszulagen vorgesehen, wobei die erste (große) mit Vollendung des zweiten, für die Erreichung höherer Bezüge anrechenbaren Dienstjahres (§ 7), die weiteren mit Vollendung je zwei weiterer solcher Dienstjahre anfallen; ferner gebührt eine letzte (fünfzehnte) Dienstalterszulage ab dem 33. Dienstjahr. Wird ein Dienstjahr an einem Monatsersten vollendet, so gebühren die Dienstalterszulagen schon mit dem entsprechenden Monatsersten. Nach Anhörung des Betriebsrates kann der Arbeitgeber in Ausnahmefällen Dienstalterszulagen an Orchesterangehörige ohne Rücksicht auf die anrechenbare Dienstzeit gewähren. Hiedurch wird weder eine Änderung der anrechenbaren Dienstzeit des Orchesterangehörigen herbeigeführt, noch wird ein Anspruch auf das Definitivum (§ 6 Abs. 2 und 3) in irgendeiner Weise berührt.
(3)  Folgende Funktionszulagen sind vorgesehen:
a)
  • a)
    eine Funktionszulage für 1. Konzertmeister,
  • b)
    eine Funktionszulage für 2. Konzertmeister,
  • c)
    eine Funktionszulage für 1. Solocellisten,
  • d)
    eine Funktionszulage für 3. Konzertmeister,
  • e)
    eine Funktionszulage für 4. Konzertmeister,
b)
eine Funktionszulage für
  • 2. Solocellisten,
  • alle 1. Stimmführer der Streicher,
  • 1. Bläser,
  • 1. Harfenisten,
  • 1. Paukist;
c)
eine Funktionszulage für
  • 2. Stimmführer der Streicher,
  • 3. Solocellisten,
  • 3. Bläser,
  • 2. Harfenisten,
  • 2. Paukist;
  • Tubist;
d)
eine Funktionszulage für
  • 3. Stimmführer der Streicher,
  • Primgeiger,
  • 2. und 4. Bläser,
  • 1. Schlagwerker;
e)
eine Funktionszulage für die Spielverpflichtung eines jeden Nebeninstrumentes;



§ 21b Das Monatsgehalt der nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags neu eintretenden Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1
(1)  Das Monatsgehalt der nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags neu eintretenden Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1 besteht aus
1.
dem je nach Funktionsgruppe (Abs. 2) gebührenden Gehalt,
2.
einer allfälligen Funktionszulage für die Spielverpflichtung eines jeden Nebeninstruments (gekoppelt an § 21a Abs. 3 lit e) und
3.
dem Zuschlag für Sonntags- und Nachtarbeit (gemäß § 21c).

Den nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags neu eintretenden Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1 gebühren sohin weder die Dienstalterszulagen gemäß § 21a Abs. 2 noch die Funktionszulagen gemäß § 21a Abs. 3 (ausgenommen § 21a Abs. 3 lit e).
(2)  Folgende Funktionsgruppen sind vorgesehen:
1.
  • a)
    1. Konzertmeister,
  • b)
    2. Konzertmeister,
  • c)
    1. Solocellisten,
  • d)
    3. Konzertmeister,
  • e)
    4. Konzertmeister,
2.
  • 2. Solocellisten,
  • alle 1. Stimmführer der Streicher,
  • 1. Bläser,
  • 1. Harfenisten,
  • 1. Paukist;
3.
  • 2. Stimmführer der Streicher,
  • 3. Solocellisten,
  • 3. Bläser,
  • 2. Harfenisten,
  • 2. Paukist;
  • Tubist;
4.
  • 3. Stimmführer der Streicher,
  • Primgeiger,
  • 2. und 4. Bläser,
  • 1. Schlagwerker;
5.
  • Tutti der 2. Violinen, Violen, Violoncelli und Kontrabässe
(3)  Das Gehalt gemäß Abs. 1 Z 1 staffelt sich nach dem Ausmaß der jeweiligen – andernfalls unter Berücksichtigung einer Anrechnung gemäß § 7 ermittelten – Dienstjahre eines Orchesterangehörigen und beträgt ab dem 26. Dienstjahr 100 % des Zielgehalts. In den ersten fünf Dienstjahren gebühren dem Orchesterangehörigen 75 % des Zielgehalts. Dieser Prozentwert erhöht sich
ab dem 6. Dienstjahr auf 80%,
ab dem 11. Dienstjahr auf 85%,
ab dem 16. Dienstjahr auf 90%,
ab dem 21. Dienstjahr auf 95% sowie
ab dem 26. Dienstjahr auf die volle Höhe des Zielgehalts im Ausmaß von 100%.

Nach erreichen des 26. Dienstjahres gebühren keine weiteren Erhöhungen.


§ 21c Zuschlag für Sonntags- und Nachtarbeit
Im Rahmen der allgemeinen Dienstverpflichtung gemäß § 8 sowie insbesondere auch in Hinblick auf die in § 11 geregelte Leistungspflicht an Sonntagen sind die Orchesterangehörigen verpflichtet, ihre Leistung regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonntagen zu erbringen. Soweit diese Leistungen nicht bereits gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit b und c (hinsichtlich Sonntagen, die auf einen Feiertag fallen und Proben an Sonntagen) oder § 26 Abs. 1 Z 4 (hinsichtlich Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23.00 Uhr bis nach 24.00 Uhr sowie im Rahmen von bestimmten auswärtigen Dienstleistungen) gesondert abgegolten sind, gebührt den Orchesterangehörigen hierfür ein pauschalierter Zuschlag (“Zuschlag für Sonntags- und Nachtarbeit”). Dieser pauschale Zuschlag für Sonntags- und Nachtarbeit gebührt in der in Anlage ./2 jeweils vorgesehenen Höhe und – je nach Limit gemäß § 9 – für Arbeitsleistungen in folgendem Ausmaß:
bei einem Limit von 20 Diensten für 7 Stunden monatlich;
bei einem Limit von 23 Diensten für 9 Stunden monatlich;
bei einem Limit von 24 Diensten für 11 Stunden monatlich;
bei einem Limit von 25 Diensten für 11 Stunden monatlich;
bei einem Limit von 27 Diensten für 12 Stunden monatlich;
bei einem Limit von 28 Diensten für 14 Stunden monatlich;
bei einem Limit von 29 Diensten für 15 Stunden monatlich;

Allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitsstunden an Sonntagen oder in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr, soweit diese Leistungen nicht bereits gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit b und c oder § 26 Abs. 1 Z 4 gesondert abgegolten sind, sind (i) hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags in einem aufrechten Arbeitsverhältnis beschäftigten Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1 mit dem Grundgehalt gemäß Abs. 1 Z 1, den Dienstalterszulagen gemäß Abs. 1 Z 2, den Funktionszulagen gemäß Abs. 1 Z 3, den Zulagen besonderer Art gemäß § 22, den fallweisen Sondervergütungen gemäß § 23 und den Mehrleistungsvergütungen gemäß § 26 sowie (ii) hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags neueintretenden Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1 mit dem je nach Funktionsgruppe gebührenden Gehalt gemäß Abs. 1 Z 1, einer allfälligen Funktionszulage für die Spielverpflichtung eines jeden Nebeninstruments (gekoppelt an § 21a Abs. 3 lit e), den Zulagen besonderer Art gemäß § 22, den fallweisen Sondervergütungen gemäß § 23 und den Mehrleistungsvergütungen gemäß § 26 vollständig abgegolten.


§ 22. Zulagen besonderer Art
(1)  Den Orchesterangehörigen gebühren folgende monatliche Zulagen besonderer Art neben dem Monatsgehalt gemäß § 21a oder 21b:
1.
a)
eine Zulage bei Nichtbeistellung des Hauptinstrumentes durch den Arbeitgeber, bei Streichinstrumenten einschließlich des Bogens,
b)
eine Zulage bei Nichtbeistellung des Nebeninstrumentes durch den Arbeitgeber, und zwar pro Instrument,
c)
bei Streichinstrumenten eine Zulage, wenn der Arbeitgeber wohl das Streichinstrument, nicht aber den Bogen beistellt;
d)
bei Streichinstrumenten, wenn der Arbeitgeber den Bogen, nicht aber das Streichinstrument beistellt, eine Zulage in der Höhe des Differenzbetrags zwischen der Zulage gemäß lit a und lit c
2.
eine Zulage für die Instrumentengruppe Oboe und Fagott und für gleichartige Nebeninstrumente als Rohrgeld und für die Instrumentengruppe Klarinette und verwandte Instrumente als Blattgeld. Das Blattgeld beträgt 80 vH des Rohrgeldes. Für ein zweites Instrument gebührt die Zulage im Ausmaß von 30 vH, für jedes weitere Instrument im Ausmaß von 10 vH des Betrages, der für das erste Instrument gebührt.
3.
Eine Zulage als Beihilfe zur Anschaffung der vorgeschriebenen Bekleidung.
(2)  Saiten und Bogenbehaarung (in der Regel dreimal jährlich) sowie die Schlegel für Paukisten und Schlagwerker werden in natura beigestellt. Sie verbleiben im Eigentum des Arbeitgebers.
(3)  Die Zulagen besonderer Art sind zum gleichen Zeitpunkt fällig wie das Monatsgehalt.


§ 23 Fallweise Sondervergütungen
(1)  Fallweise Sondervergütungen sind folgende:
1.
Erschwerniszulage für solistische Leistungen:
Jeder Orchesterangehörige hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen ohne Sondervergütungen zu erbringen. Wenn in einem vom Orchester aufzuführenden Werk jedoch ein Tuttistreicher oder 2. bis 4. Bläser neben dem anwesenden 1. Bläser (dem anwesenden Bläser der 1. Stimme) im Rahmen des Orchesterspieles von der Partitur vorgeschriebene außergewöhnliche solistische Leistungen zu erbringen hat, die mit einer erheblichen Vorbereitung verbunden sind, gebührt hiefür eine besondere Vergütung pro Aufführungsdienst. Wird die außergewöhnliche solistische Leistung mit einem orchesterfremden Instrument erbracht, so gebührt die Erschwerniszulage neben jener nach Z 2.
2.
Erschwerniszulage für das Spielen eines orchesterfremden Instrumentes:
Für das Spielen eines orchesterfremden Instrumentes gebührt dem Orchesterangehörigen für jeden Dienst pro orchesterfremdem Instrument eine Erschwerniszulage.
(2)  Ob eine außergewöhnliche solistische Leistung im Sinne von Abs. 1 Z 1 vorliegt, ist vor der ersten Probe mit dem Betriebsrat zu besprechen.
(3)  Jede der beiden Erschwerniszulagen beträgt 4,8484 vH des Grundgehaltes (§ 21a Abs. 1 Z 1), und zwar unabhängig davon, ob der konkret betroffene Orchesterangehörige Anspruch auf ein Monatsgehalt gemäß § 21a oder § 21b hat.


§ 24 Sonderzahlungen
(1)  Neben dem Monatsgehalt gebührt dem Orchesterangehörigen für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung.
(2)  Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Monatsgehaltes. Besteht nicht für das ganze Kalenderjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf das volle Monatsgehalt, so gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3)  Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni fällig und zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Monatsgehalt auszuzahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig und zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Monatsgehalt auszuzahlen.
(4)  Erlischt der Anspruch auf Monatsgehalt vor Ablauf des Kalenderhalbjahres, so wird der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung sofort fällig.


§ 25 Bezugstafel
Die Höhe der Bezugsteile nach §§ 21 und 23 ist aus der Bezugstafel ersichtlich. Diese ist diesen Kollektivvertrag in ihrer derzeit geltenden Fassung als Anlage ./2 angeschlossen, im Büro des Arbeitgebers zur Einsicht bereit zuhalten und beim Vorsitzenden des Betriebsrates zu hinterlegen. Darauf ist in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Bei jeder Änderung auch nur einer Position ist die Bezugstafel neu zu erstellen und zu hinterlegen.


§ 26 Mehrarbeitsvergütungen
(1)  Eine Mehrarbeit ist – soweit nach § 26a eine Abgeltung in Freizeit nicht möglich ist – wie folgt zu vergüten:
1.
Mit dem Dienstwertentgelt bzw. einem entsprechenden Bruchteil deselben:
  • a)
    jeder Drittdienst (§ 10 Abs. 1 Z 2);
  • b)
    jeder Feiertagsdienst, auch wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt;
  • c)
    jede Probe einschließlich einer öffentlichen Generalprobe an einem Sonntag; ausgenommen davon sind gemäß § 15 Abs. 11 Z 5 lit c jedoch Proben an einem Sonntag, die im Rahmen von auswärtigen Dienstleistungen erbracht werden und vorab mit dem Betriebsrat abgestimmt wurden.
2.
Mit der Überdienstpauschale bis zu zwei Überdienste (§ 10 Abs. 1 Z 1) pro Kalendermonat, höchstens jedoch achtzehn Überdienste pro Kalenderjahr;
3.
Mit dem Überdienstgeld jeder weitere über Z 2 hinausgehende Überdienst.
4.
Bei Nachtdienst (ausgenommen gemäß § 15 Abs. 11 Z 5 lit b jedoch Nachtdienste, die im Rahmen von auswärtigen Dienstleistungen erbracht werden):
  • a)
    für die Leistung eines Dienstes oder Dienstteiles zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr mit einem halben Nachtdienstüberstundenentgelt;
  • b)
    für die Leistung eines Dienstes oder Dienstteiles zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr mit einem (allenfalls weiteren) halben Nachtdienstüberstundenentgelt;
  • c)
    für die Leistung eines Dienstes, der vor 24.00 Uhr beginnt, aber nach 24.00 Uhr endet für jede, wenn auch nur begonnene, nach 24.00 Uhr liegende halbe Stunde mit einem halben Nachtdienstüberstundenentgelt.
5.
Das Überziehen eines Dienstes über die in § 8 Abs. 2 festgelegte Dauer mit dem sich aus § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 10 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 3 ergebenden (Bruchteil eines) Überstundenentgelt(es).
6.
der Nichtverbrauch der Ersatzruhe (§ 6 Arbeitsruhegesetz) in natura aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, mit zwei Dienstwertentgelten.
(2)  Im Sinne des Abs. 1 ist:
1.
das Dienstwertentgelt jener Betrag, der durch die Division der Summe aus Monatsgehalt und Zulagen besonderer Art durch das konkrete Limit des § 9 Abs. 1 entsteht;
2.
die Überdienstpauschale jener pauschalierte Fixbetrag, der vom Arbeitgeber durch Multiplikation des jeweils aktuellen Dienstwertentgelts mit dem vereinbarten (Pauschal-)Faktor 1,25 zu ermitteln ist;
3.
das Mehrstundenentgelt des 2,75te Teil des Dienstwertentgelts;
4.
das Überdienstentgelt das um einen 50%igen Zuschlag erhöhte Dienstwertentgelt;
5.
das Überstundenentgelt das um einen 100%igen Zuschlag erhöhte Mehrstundenentgelt und
6.
das Nachtdienstüberstundenentgelt das um einen 300%igen Zuschlag erhöhte Mehrstundenentgelt.
(3)  Die Mehrarbeitsvergütungen gebühren grundsätzlich nebeneinander. Der Anspruch nach Abs. 1 Z 4 lit. c (Nachtdienstvergütung für Dienste, die vor 24.00 Uhr beginnen und nach 24.00 Uhr enden) schließt jedoch den Anspruch nach Abs. 1 Z 5 (Vergütung für ein Überziehen bzw. eine Mehrdauer) für ein und denselben Dienst aus.
(4)  Die Auszahlung hat, ausgenommen bei Anwendung des § 26a Abs. 2, gemeinsam mit dem zweiten, der Leistung der Mehrarbeit folgenden Monatsgehalt zu erfolgen.


§ 26a Übertragsdienstkonto – Abgeltung von Diensten durch Freizeit
(1)  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags wird für jeden Orchesterangehörigen ein fiktives Übertragsdienstkonto eingeführt.
(2)  Am Ende des Kalendermonats sind bis zu vier Überdienste im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 nicht gemäß § 26 abzugelten, sondern auf das Übertragsdienstkonto des jeweiligen Orchesterangehörigen als Zeitguthaben zu buchen (“Übertragsdienste”).
(3)  Insgesamt darf das Übertragsdienstkonto maximal vier solche Überdienste aufweisen. Alle darüber hinaus erbrachten Überdienste sind gemäß § 26 abzugelten.
(4)  Übertragsdienste sind durch Zeitausgleich (“Unterdienste”) im Verhältnis 1:1 abzugelten.
(5)  Am Ende eines Kalendermonats nicht ausgeglichene Übertragsdienste können zeitlich unbegrenzt auf das jeweils nächstfolgende Kalendermonat übertragen werden.


§ 26b Abgeltung von Diensten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1)  Bestehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeglichene Übertragsdienste gemäß § 26a, so sind diese gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Orchesterangehörigen, so hat die Auszahlung an die Verlassenschaft zu erfolgen. Keinesfalls gebührt der Zuschlag nach § 19e Abs. 1 Arbeitszeitgesetz.
(2)  Als die Abgeltungsverpflichtung gemäß Abs. 1 auslösender Fall gilt eine Freistellung nach § 117 Arbeitsverfassungsgesetz.


§ 27 Erholungsurlaub
(1)  Der den Orchesterangehörigen gebührende Urlaub beträgt zunächst 30 Werktage.
Dieses Ausmaß steigt nach einer für die Erlangung höherer Bezüge zählenden Dienstzeit (§ 7) von
15 Jahren auf 33 Werktage,
25 Jahren auf 36 Werktage.
(2)  Durch Betriebsvereinbarung kann für versehrte oder behinderte Orchesterangehörige ein Zusatzurlaub bis zu sechs Werktagen festgelegt werden.
(3)  Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag im Sinne von Abs. 1 und 2.
(4)  Für je sechs Werktage Anspruch auf Erholungsurlaub ist ein Sonntag dienstfrei zu halten. Bei der Vereinbarung des Verbrauches des Erholungsurlaubes sind auch die dienstfreien Sonntage kalendermäßig zu bestimmen; sie müssen im engen Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub stehen. Bei einer Teilung des Urlaubsverbrauches ist es jedoch zulässig, diese Regel bei einem Teil nicht einzuhalten, wenn dieser Teil eine Kalenderwoche nicht übersteigt und der entsprechende dienstfreie Sonntag beim anderen Urlaubsteil gewährt wird.
(5)  Jeder nach Abs. 3 dienstfreie Sonntag ist bei der Berechnung des Limits für den betreffenden Kalendermonat wie ein Urlaubstag zu behandeln.
(6)  Werden auf Werktage fallende Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung usw. auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, so gilt ein Sonntag, der nach Abs. 4 dienstfrei zu halten ist, dann nicht als dienstfrei, wenn an diesem Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. In diesem Fall ist im Zusammenhang mit dem dadurch entstandenen Resturlaub der dienstfreie Sonntag zu gewähren.
(7)  Welche Leistungen als Urlaubsentgelt (§ 6 Urlaubsgesetz) anzusehen sind, richtet sich nach dem Generalkollektivvertrag. Bei der Durchschnittsberechnung (§ 6 Abs. 4 Urlaubsgesetz) sind die letzten 52 voll gearbeiteten Wochen oder, wenn das Arbeitsverhältnis des Orchesterangehörigen noch keine 52 Wochen gedauert hat, die Dauer desselben heranzuziehen. Belohnungen (Remunerationen), auf die kein Rechtsanspruch besteht, zählen selbst dann nicht als Bestandteil des Urlaubsentgeltes, wenn sie alljährlich oder zweimal im Jahr gewährt werden; das Gleiche gilt für die anlässlich eines Jubiläums gewährte Remuneration.


§ 28 Dienstfreistellung
(1)  Orchesterangehörige haben in folgenden Fällen und im folgenden Ausmaß Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge:
1.
im Ausmaß von drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen
  • a)
    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (der andere Ehegatte, Lebensgefährte/in, Eltern, Kinder, Geschwister), sofern der Verstorbene mit dem Orchesterangehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat;
  • b)
    bei Eheschließung des Orchesterangehörigen, wobei der Tag der Eheschließung mindestens drei Wochen vorher bei sonstigem Verlust dieses Anspruches dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden muss;
2.
im Ausmaß von zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen
  • a)
    bei Teilnahme an der Beerdigung der in Z 1 lit a genannten Angehörigen, soweit nicht Z 1 lit a zur Anwendung kommt, sowie der Schwiegereltern und Großeltern;
  • b)
    bei Übersiedlung mit eigener Einrichtung.
3.
Bei Niederkunft der Ehegattin oder der Lebensgefährtin im Ausmaß von drei Tagen, und zwar am Tag der Entbindung, wenn die Entbindung aber nach Leistung eines für diesen Tag vorgesehenen Dienstes erfolgt, am Rest des Tages; sowie jeweils zusätzlich (i) am nächstfolgenden Kalendertag und dem darauf folgenden Werktag – oder nach Wahl des Orchesterangehörigen – (ii) an den zwei darauf folgenden Werktagen.
4.
Im Ausmaß von einem Kalendertag am Tag der Eheschließung der Eltern (eines Elternteiles), eines Kindes, eines Geschwisters zum Zwecke der Teilnahme an den Feierlichkeiten, nach Wahl des Orchesterangehörigen entweder an der staatlichen oder einer religiösen.
(2)  Treten die Ereignisse des Abs. 1 während einer dienstlichen Abwesenheit von Wien ein, so sind notwendige Reisetage in die dienstfreien Tage nicht einzurechnen. Treten die Ereignisse nach Abs. 1 während eines Erholungsurlaubes ein, so sind die gemäß Abs. 1 dienstfrei zu haltenden Tage auf Werktage des Erholungsurlaubes nicht anzurechnen; § 27 Abs. 6 (dienstfreier Sonntag) gilt sinngemäß.


§ 29 Dienstverhinderung
(1)  Jeder Orchesterangehörige ist verpflichtet, Erkrankungen, Unfälle oder andere wichtige Umstände, die ihn an der Leistung seines Dienstes hindern, gleichviel, ob er an diesem Tag Dienst zu leisten hätte oder nicht, dem Büro des Arbeitgebers auf dem schnellsten Weg mitzuteilen. § 5 Abs. 3 des Urlaubsgesetzes wird hiedurch nicht berührt. Außerhalb der Dienststunden des Büros ist dieser Verpflichtung in erster Linie durch Verständigung des Orchesterinspektors oder eines von ihm beauftragten sonstigen Arbeitnehmers, in der Folge des Turnusführers oder in letzter Linie eines anderen, zum selben Dienst eingeteilten Orchesterangehörigen zu entsprechen. Der verständigte Orchesterangehörige ist verpflichtet, diese Meldung bei der nächsten sich ihm bietenden Gelegenheit weiterzuleiten. Ist, trotz Bemühungen, niemand der vorgenannten erreichbar, so ist der an der Dienstleistung verhinderte Orchesterangehörige verpflichtet, Arbeitnehmer des Unternehmers des Dienstlokales, die am Ort einer Dienstleistung anwesend sind, zu ersuchen, die Meldung an einen Arbeitnehmer der Wiener Symphoniker weiterzugeben. Bei auswärtigen Dienstleistungen tritt anstelle des Büros der mitreisende Orchesterinspektor oder ein mitreisender Angestellter des Büros. Mit der Meldung sind etwaige entliehene Stimmen oder mitgenommene, nicht ständig dem Orchesterangehörigen überlassene Instrumente auf Kosten des Arbeitgebers zurückzustellen, soweit dies erforderlich und dem Orchesterangehörigen zumutbar ist. Der Orchesterangehörige ist weiters verpflichtet, den (voraussichtlichen) Wiedereintritt seiner Dienstfähigkeit unverzüglich zu melden.
(2)  Ist ein Orchesterangehöriger durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er diese Verhinderung vorsätzlich oder durch eine grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so hat er – solange seine Arbeitsunfähigkeit nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen festgestellt ist – Anspruch auf Weiterzahlung seiner vollen monatlichen Bezüge entsprechend dem Ausfallsprinzip, und zwar:
  • 1.
    als definitiver Orchesterangehöriger (§ 6 Abs. 1 lit a) auf die Dauer von zwölf Monaten. Hiedurch ist auch § 8 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 Angestelltengesetz entsprochen.
  • 2.
    als noch nicht definitiver Orchesterangehöriger (§ 6 Abs. 1 lit b) auf die Dauer von drei Monaten.
  • 3.
    als Orchesterangehöriger, der nach dem Stichtag des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags in ein neues Arbeitsverhältnis eingetreten ist (§ 6 Abs. 1 lit c), bei einer Dauer des Dienstverhältnisses
    von weniger als 2 Jahren für sechs Wochen,
    von zwei Jahren für neun Wochen,
    von drei Jahren für zwölf Wochen,
    von fünf Jahren für vierzehn Wochen,
    von acht Jahren für sechzehn Wochen.
  • 4.
    als Orchesterangehöriger nach § 6 Abs. 1 lit d auf die Dauer der Fristen des Angestelltengesetzes.
(3)  Ist der Anspruch nach Abs. 2 Z 1 bis Z 3 erschöpft, so gebührt den dort genannten Orchesterangehörigen für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dieser laufenden Geldleistung und dem bisherigen Nettogehalt (§ 21a oder § 21b) mit der Maßgabe, dass der Zuschuss zusammen mit dem allenfalls nach § 8 Angestelltengesetz gebührenden Bruchteil des Entgeltes 49 vH des Nettobezuges nicht übersteigen darf. Der Orchesterangehörige hat über Verlangen des Arbeitgebers die Bescheinigung über die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf die laufende Geldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht besteht oder erschöpft ist.
Die Höchstdauer des Anspruches auf Zuschuss beträgt:
  • 1.
    im Fall des Abs. 2 Z 1 18 Monate (definitive Orchesterangehörige gemäß § 6 Abs. 1 lit a),
  • 2.
    im Fall des Abs. 2 Z 2 6 Monate (noch nicht definitive Orchesterangehörige gemäß § 6 Abs. 1 lit b),
  • 3.
    im Fall des Abs. 2 Z 3 12 Monate (neu eingetretene Orchesterangehörige gemäß § 6 Abs. 1 lit c),
wobei Abs. 4 sinngemäß anzuwenden ist.

Der Zuschuss gebührt nicht für Zeiträume, während derer
  • 1.
    der Orchesterangehörige grundsätzlich (wenn auch nur befristet) Anspruch auf Pension aus dem Versicherungsfall (i) des Alters (sofern das Dienstverhältnis nicht ohnehin bereits gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 oder § 32 Abs. 2 endete) oder (ii) der geminderten Arbeitsfähigkeit hat oder bei Fehlen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder eines sonstigen, das Entstehen des Anspruches ausschließenden Einkommens hätte,
  • 2.
    der Orchesterangehörige Anspruch auf Übergangsgeld hat oder
  • 3.
    dem Orchesterangehörigen Übergangsgeld versagt wurde.
(3a)  Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 2 Z 4 sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen zum Arbeitgeber zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen.
(4)  Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 2 ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5)  Ist die Dienstunfähigkeit auf Fremdverschulden zurückzuführen, so hat der Orchesterangehörige unverzüglich alle diejenigen Angaben zu machen, die den Arbeitgeber befähigen, die auf ihn übergegangenen Schadenersatzansprüche rechtzeitig geltend zu machen.


§ 30 Auflösung des Arbeitsverhältnisses der definitiven Orchesterangehörigen
(1)  Das Arbeitsverhältnis der definitiven Orchesterangehörigen (§ 6 Abs. 1 lit a) endet:
1.
gemäß einer zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Orchesterangehörigen im Einzelfall getroffenen Vereinbarung;
2.
mit dem letzten Tag jenes Kalendermonats, in dem der Orchesterangehörige Anspruch auf eine gesetzliche Regelalterspension erwirbt;
3.
durch eine vom Arbeitgeber zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung. Eine solche ist nur zulässig,
a)
wenn die Frist des § 29 Abs. 2 Z 1 abgelaufen ist und der Orchesterangehörige weiter oder im Sinne des § 29 Abs. 4 fortgesetzt arbeits(dienst)unfähig ist, sowie
b)
in den in Abs. 2 vorgesehenen Fällen;
4.
durch Entlassung (§§ 25 und 27 AngG) und durch vorzeitigen Austritt (§§ 25 und 26 AngG);
5.
durch den Tod des Orchesterangehörigen;
6.
durch Kündigung seitens des Orchesterangehörigen, der dabei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats einzuhalten hat.
(2)  Der Arbeitgeber kann zudem kündigen, wenn
1.
die Leistungsfähigkeit des Orchesterangehörigen dauerhaft unter ein für das Orchester tragbares Ausmaß gesunken ist, wofür der Arbeitgeber beweispflichtig ist, und der Orchesterangehörige zudem entweder (i) Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, oder auf eine vorzeitige Pension aus dem Versicherungsfall des Alters, oder auf eine Pension aufgrund einer künftigen — diesen Versicherungsfällen gleichwertigen — Pensionsform, oder auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeitspension) hätte, oder (ii) der Orchesterangehörige es unterlassen hat, alles ihm Zumutbare, einschließlich der Ergreifung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger und Gerichte, zu tun, um in den Genuss einer solchen unter (i) genannten Pension zu gelangen, oder dies dem Arbeitgeber auf schriftliche Aufforderung entsprechend nachzuweisen, oder (iii) der Betriebsrat einer Kündigung in einem solchen Fall ausdrücklich zugestimmt hat;
2.
der Orchesterangehörige grundsätzlich (wenn auch nur befristet) Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat.
(3)  Der Arbeitgeber ist im konkreten Fall verpflichtet, den Betriebsrat zusätzlich zu einer im Arbeitsverfassungsgesetz verankerten Informationspflicht zu jedem Punkt des Abs. 2 zu informieren und über Verlagen desselben über die weitere Vorgangsweise zu beraten.


§ 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses der noch nicht definitiven Orchesterangehörigen
Das Arbeitsverhältnis der noch nicht definitiven Orchesterangehörigen (§ 6 Abs. 1 lit b) endet:
1.
aus den im § 30 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 aufgezählten Gründen,
2.
durch eine vom Arbeitgeber zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung,
3.
durch Kündigung seitens des Orchesterangehörigen. Dieser hat eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats einzuhalten.


§ 32 Auflösung des Arbeitsverhältnisses der übrigen Orchesterangehörigen
(1)  Bezüglich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Orchesterangehörigen des § 6 Abs. 1. lit c und d gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(2)  Unabhängig davon endet das Arbeitsverhältnis eines Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit c jedenfalls mit dem letzten Tag jenes Kalendermonats, in dem der Orchesterangehörige Anspruch auf eine gesetzliche Regelalterspension erwirbt.


§ 32a Öffnungsklausel
Die in § 29 geregelten Bestimmungen für Orchesterangehörige im Sinne von § 6 Abs. 1 lit c, die nach dem Stichtag des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags in ein neues Arbeitsverhältnis eingetreten sind, entsprechen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags für Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien geltenden Regelungen. Sollte es in Zukunft zu einer Änderung dieser Regelungen kommen, so verpflichten sich die Kollektivvertragsparteien hiermit wechselseitig, unverzüglich in Verhandlungen zueinander zu treten, um die für Orchesterangehörige geltenden Bestimmungen zu ändern.


§ 33 Nichtige Arbeitsverhältnisse
Durch §§ 30 bis 32 wird die Verpflichtung zur Auflösung nichtiger oder nichtig gewordener Arbeitsverhältnisse nicht berührt.


§ 34 Abfertigung
Der Anspruch auf Abfertigung aller bis zum 31.12.2002 eingetretenen Orchesterangehörigen richtet sich dem Grunde nach nach dem Angestelltengesetz. Auf die ab 1.1.2003 neu eingetretenen Orchesterangehörigen sind die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass § 3 Abs. 2 lit a des Pensionsstatuts 1986 sinngemäß auch für jene Orchesterangehörigen gilt, die gegenüber der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse Anspruch auf Abfertigung “neu” haben.


§ 34a Freiwillige Abfertigung für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags in einem aufrechten Arbeitsverhältnis beschäftigten Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1
(1)  Neben der jeweiligen gesetzlichen Abfertigung (gemäß Angestelltengesetz oder Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) hat ein definitiver Orchesterangehöriger (§ 6 Abs. 1 lit a) für jedes in diesem Orchester vollendete Dienstjahr (§ 7 Abs. 1) Anspruch auf eine freiwillige Abfertigung in Höhe eines Zwölftel seines letzten Jahresbezuges, mindestens aber drei Zwölftel und höchstens 12 Zwölftel. Der Errechnung des Jahresbezuges sind der Monatsgehalt (§ 21a) und die Sonderzahlung (§ 24) zugrunde zu legen.
(2)  Hat der Orchesterangehörige gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Pension, so entfällt der Anspruch auf die freiwillige Abfertigung gemäß Abs. 1.
(3)  Die freiwillige Abfertigung nach Abs. 1 wird, soweit sie zwei Zwölftel des Jahresbezuges (Abs. 1) nicht übersteigt, mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses, der Rest am sechsten, der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monatsersten fällig.


§ 34b Jubiläumsgeld für die nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags in einem aufrechten Arbeitsverhältnis beschäftigten Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1
(1)  Den Orchesterangehörigen im Sinne von § 6 Abs. 1, die nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags neu eintreten, gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums ein einmaliges Jubiläumsgeld. Dieses Jubiläumsgeld gebührt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt gemäß § 21b.
(2)  Unter Dienstzeit nach Abs. 1 ist ausschließlich die beim Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit zu verstehen, wobei eine allfällige Anrechnung von (Vor-)Dienstzeiten gemäß § 7 ausdrücklich ausgeschlossen wird.
(3)  Das Jubiläumsgeld ist an dem dem Dienstjubiläum nächstfolgenden Monatsersten fällig.
(4)  Das Jubliäumsgeld gebührt nicht, wenn das Dienstverhältnis durch eine vom Orchesterangehörigen verschuldete Entlassung oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt des Orchesterangehörigen geendet hat.


§ 35 Beistellung von Musikinstrumenten
(1)  Der Arbeitgeber hat den Orchesterangehörigen die erforderlichen Instrumente zur Verfügung zu stellen und für deren Instandhaltung zu sorgen.
(2)  Der Arbeitgeber kann nach Beratung mit dem dienstältesten Ersten Konzertmeister, dem dienstältesten Ersten Stimmführer der betreffenden Instrumentengruppe sowie mit dem Betriebsrat den Gebrauch eines bestimmten, von einem Orchesterangehörigen benützten Instrumentes verbieten, wenn dessen Qualität der Klangqualität des Orchesters nicht entspricht.
(3)  Der Orchesterangehörige ist verpflichtet, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Instrumente im Dienst zu benützen, wenn sie die entsprechende Qualität besitzen. Falls hierüber kein Einvernehmen mit dem Betriebsrat erzielt werden kann, entscheidet darüber ein von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam bestellter Sachverständiger, dessen Honorar dem Arbeitgeber zur Last fällt.
(4)  Die vom Arbeitgeber beigestellten Instrumente werden dem Orchesterangehörigen gegen schriftliche Bestätigung, in der auch eine allfällige Inventarnummer aufscheinen muss, ausgefolgt, dürfen von ihm nur mit Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt verwendet werden und sind auf Verlangen des Arbeitgebers in angemessener Frist, jedenfalls aber am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, in einem Zustand zurückzuerstatten, der – abgesehen von den Folgen der Abnützung – als ordentlich zu bezeichnen ist.
(5)  Wird ein Instrument im Dienst oder auf dem Transport ohne ein dem Orchesterangehörigen zurechenbares Verschulden beschädigt oder vernichtet oder geht verloren, trägt den Schaden einschließlich der Wertminderung der Arbeitgeber. Das Recht des Arbeitgebers nach § 1422 ABGB bleibt unberührt.
(6)  Die notwendigen Reparaturen von durch den Orchesterangehörigen beigebrachten, im Dienst verwendeten Instrumenten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Ein Orchesterangehöriger darf eine Reparatur jedoch nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsgebers und bei Vorliegen eines Kostenvoranschlags in Auftrag geben. Bei im Dienst verwendeten Privatinstrumenten ist zudem vor Auftragsvergabe an einen konkreten Betrieb das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Orchesterangehörigem herzustellen. Der Orchesterangehörige hat zudem das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Instrument bei Verwendung bei einer Nebenbeschäftigung (§ 18) ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern oder dem Arbeitgeber einen entsprechenden Anteil an den Versicherungsprämien zu bezahlen, die dem Arbeitgeber aus einer von ihm abgeschlossenen Versicherung treffen.
(7)  Der Arbeitgeber hat den Orchesterangehörigen einen Raum zur Aufbewahrung der Instrumente und einen weiteren Raum zur Aufbewahrung der Kleider zur Verfügung zu stellen; er haftet hiebei als Verwahrer (§§ 961 ff ABGB) für dieselben, es sei denn, dass ein Verschulden des Orchesterangehörigen, der das Instrument benützt und dem die Kleider gehören, nachgewiesen wird. Jeder Orchesterangehörige hat den Wert und alle seine Veränderungen der ihm gehörenden und eingebrachten Instrumente bekannt zu geben, um dem Arbeitgeber den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu ermöglichen.
(8)  Der Transport der Instrumente erfolgt grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers, es sei denn, der Orchesterangehörige lehnt den Transport durch die vom Arbeitgeber gestellten Transportmittel ab.


§ 36 Dienstfreistellung für Mitglieder des Betriebsrates
Ist der Arbeitgeber in Ausführung des § 116 Arbeitsverfassungsgesetz in Verbindung mit § 39 Abs. 3 leg. cit. verpflichtet, einem Mitglied des Betriebsrates, der Orchesterangehöriger ist, auf sein begründetes Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Freistellung von einem Dienst, zu dem er eingeteilt wäre, zu gewähren, so gilt dieser Dienst als geleistet.


§ 37 Verein Anton Bruckner, Wohlfahrtseinrichtungen
Alle Orchesterangehörigen, ausgenommen die nach § 6 Abs. 1 lit d, sind mit der erstmaligen Einstufung als solche
  • 1.
    Mitglieder des Vereins Anton Bruckner, Vereinigung zur Förderung musikalischer Kultur, insbesondere im Sinne der symphonischen Musik gemäß der Tätigkeit der Wiener Symphoniker geworden und
  • 2.
    bestehenden auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Einrichtungen, die eine zusätzliche Versorgung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Versorgung der Hinterbliebenen vorsehen, beigetreten.


§ 38 Verfallsklausel
Alle sich aus diesem Kollektivvertrag ergebenden Arbeitnehmeransprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Im Fall der Ablehnung durch den Arbeitgeber nach dieser Geltendmachung verfallen sie, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ist hiebei anzuwenden. Ausgenommen sind Ansprüche, für die längere, gesetzlich zwingende Fristen bestehen (zB nach § 34 Angestelltengesetz) und Ansprüche von Personen, die gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Pension (Hinterbliebenenpension) haben.


§ 39 Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen
Folgende Angelegenheiten werden zusätzlich zu den in diesem Kollektivvertrag schon enthaltenen Ermächtigungen (§§ 1, 5, 8a, 15, 17, 18, 21, 27) einer Regelung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten:
  • 1.
    Die Richtlinien für die Turnuseinteilung der Streicher-, der Bläser- und der Schlagzeuggruppen;
  • 2.
    die Rechte und Pflichten der Turnusführer; Bestellung derselben;
  • 3.
    die Art und Weise, wie ein Orchesterangehöriger von einer Dienstplanänderung nach § 8 Abs. 10, 11 und 13 zu verständigen ist;
  • 4.
    das Verhalten der Orchesterangehörigen in künstlerischer Hinsicht, das Verhalten in sonstiger dienstlicher, aber auch in außerdienstlicher Hinsicht;
  • 5.
    die Diensteinteilung;
  • 6.
    die Bekleidungsvorschrift für Aufführungen;
  • 7.
    die Regelung, inwieweit und unter welchen Bedingungen und Auflagen von der persönlichen Dienstleistungspflicht Abstand genommen werden kann;
  • 8.
    die Regelung, inwieweit und unter welchen Bedingungen und Auflagen zum Zweck der Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine Freistellung vom Dienst erfolgen kann;
  • 9.
    die Verpflichtung der Mitteilung der Personalien, der Wohnungsanschrift(en) bzw. der Zustelladresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Telefaxnummer, der Daten des Passes und aller sonstiger zur Überschreitung einer Staats- und Zollgrenze notwendiger Papiere sowie aller Änderungen derselben;
  • 10.
    die Abgeltung für das Spielen im Frack, Abendkleid oder Kostüm;
  • 11.
    die Erklärung, welche Teile des Monatsgehaltes als Abgeltung für besonders gelagerte Teile der Arbeitszeit, für die keine Mehrarbeitsvergütung (§ 26) vorgesehen sind (wie zB für Konzerte und Aufführungen an einem Sonntag, Dienste ab 19.00 Uhr), gebühren;
  • 12.
    die Regelung zu Aufnahmeprojekten für Bild- und Bildtonträger, Streaming, Download oder zukünftigen technischen Verfahren einschließlich der Regelungen zu den Leistungsschutzrechten;
  • 13.
    die Verkürzung der ununterbrochenen täglichen Ruhezeit auf mindestens acht Stunden, wobei weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Orchesterangehörigen vorzusehen sind;
  • 14.
    die näheren Regelungen zur Teilnahme an Terminen zu Werbezwecken für das Orchester;
  • 15.
    Die Regelung zur Einteilung der wöchentlichen Ruhezeit und etwaiger Ersatzruhe.


§ 40 Allgemeine Zulagen
(1)  Ein Orchesterangehöriger hat mit der Maßgabe Anspruch auf Kinderzulage nach den §§ 4 und 5 der für Beamte der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung ihrer 2. Novelle geltenden Besoldungsordnung 1994, dass es im § 4 Abs. 13 leg. cit. statt "zu einer inländischen Gebietskörperschaft" "zu einem anderen Arbeitgeber" zu lauten hat.
(2)  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags bereits in einem aufrechten Arbeitsverhältnis beschäftigten Orchesterangehörigen haben Anspruch auf die Allgemeine Dienstzulage von derzeit EUR 158,69 monatlich.
(3)  Die Zulagen nach Abs. 1 und 2 sind bei Anwendung des § 24 (Sonderzahlung), des § 29 (Entgeltfortzahlung) und des § 34 (Abfertigung) als Bestandteil des Monatsgehaltes zu betrachten; in der Bezugstafel (§ 25) sind sie gesondert anzuführen.


§ 41 Valorisierung
(1)  Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, die Bezüge (§ 20) zu dem Termin und um den Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der Bundeshauptstadt Wien des Schemas II, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3 erhöht.
(2)  Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, die Bezüge (§ 20) zu dem Termin und um den Fixbetrag zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der Bundeshauptstadt Wien des Schemas II, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3 statt einer prozentuellen Veränderung (Abs. 1) erhöht.
(3)  Werden im Falle des Abs. 1 außerdem ein oder mehrere Fixbeträge (“Einmalzahlung[en]”) an die dort näher umschriebenen Beamten gewährt, so verpflichtet sich der Verein Wiener Symphoniker gegenüber dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, diese ebenfalls zum/zu den gleichen Termin/en und in der gleichen Höhe/n auszuzahlen.
(4)  Werden einzelne Gehaltsbestandteile eines Beamten der Bunderhauptstadt Wien des Schemas II, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3 unterschiedlich erhöht (etwa, wenn zwar das Grundgehalt mit einem bestimmten Prozentwert, die Zulagen aber nicht oder in einem unterschiedlichen Ausmaß erhöht werden), so verpflichten sich der Arbeitgeber und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen, um für die nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags neu eintretenden Orchesterangehörigen einen Prozentwert zu vereinbaren, der in seinen finanziellen Auswirkungen der Valorisierung entspricht, die mit der Erhöhung für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags in einem aufrechten Dienstverhältnis beschäftigten Orchesterangehörigen bewirkt wurde.
(5)  Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, die Zulagen nach § 40 zu dem Termin und auf den Betrag zu erhöhen, der für einen in Abs. 1 näher umschriebenen Beamten in Frage kommt.
(6)  Der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitgeber unverzüglich Verhandlungen in Richtung der Herabsetzung der Bezüge (§ 20) aufzunehmen, wenn sich das Gehalt eines in Abs. 1 näher umschriebenen Beamten verringert. Ebenso ist vorzugehen, wenn §§ 4 oder 5 der Besoldungsordnung 1994 geändert oder aufgehoben werden oder die Allgemeine Dienstzulage für die im Abs. 1 näher umschriebenen Beamten verringert oder überhaupt gestrichen wird. Wird die Allgemeine Dienstzulage bei den Beamten in den im Abs. 1 umschriebenen Gehalt eingearbeitet, so verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, abweichend von Abs. 1 nur den Grundgehalt (§ 21a Abs. 1 Z 1) um den zuletzt geltenden Betrag dieser Zulage zu erhöhen.


§ 42 Rundungen
(1)  Sind in Vollziehung dieses Kollektivvertrags eine oder mehrere hintereinander gelagerten Rechenoperationen durchzuführen (zB §§ 6, 16, 17, 22, 23, 41), so ist jede derselben vorerst auf mindestens drei Dezimalen durchzuführen.
(2)  Sodann ist das letzte Resultat auf eine ganze Zahl zu runden; hiebei ist ausgehend von der letzten Dezimale die jeweils vorhergehende derart zu runden, dass Ziffern unter 5 zu vernachlässigen sind und Ziffern von 5 und aufwärts die nächste erhöhen.
(3)  Sind die Rechenoperationen zu neuen Terminen neu durchzuführen, so ist von den sich nach Abs. 1 zuletzt errechneten Zahlen auszugehen.


§ 43 Weitere Vereinbarungen zwischen den Kollektivvertragsparteien
Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, die nicht unter § 2 Abs. 2 Z 2 ff Arbeitsverfassungsgesetz fallenden Regelungen dieses Kollektivvertrages zu beachten.


§ 43a Abstimmung mit dem Betriebsrat
Ist nach diesem Kollektivvertrag eine Abstimmung mit dem Betriebsrat erforderlich, so sind die wechselseitigen Interessen der Orchesterangehörigen, einerseits, sowie des Arbeitgebers, andererseits, in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen, wobei der Betriebsrat einer entsprechenden Maßnahme des Arbeitgebers freilich nur aus sachlich gerechtfertigten künstlerischen Gründen widersprechen kann.


§ 44 Übergangsbestimmungen
(1)  Dieser Kollektivvertrag gilt vollinhaltlich, vor allem mit seinen §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14, 16, 26, 26a, 26b und 30 soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, auch für alle Orchesterangehörigen, deren Arbeitsverhältnis vor seinem Inkrafttreten begonnen hat und das zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz ArbVG).


§ 45 Inkrafttreten
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt – soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird – am 1. April 2015 in Kraft; er gilt nur für Orchesterangehörige, deren Arbeitsverhältnis an diesem Tag aufrecht ist oder das nach diesem Termin begründet wird.
(2)  § 21a Abs. 1 Z 4, § 21b Abs. 1 Z 3 und § 21c dieses Kollektivvertrags treten am 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21a Abs. 3 lit f außer Kraft. § 23 Abs. 3 dieses Kollektivvertrags tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft. Bis dahin gilt § 23 Abs. 3 des Kollektivvertrags in der Fassung vom 1. April 2015.
(3)  § 8b dieses Kollektivvertrags tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Bis dahin gilt § 8b des Kollektivvertrags in der Fassung vom 1. April 2015.



FÜR DEN VEREIN WIENER SYMPHONIKER
Geschäftsführung:
Johannes Neubert
Geschäftsführer
Christine Döckl
Kassierin
FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Geschäftsführung:
Ing. Christian Meidlinger
Vorsitzender
Angela Lueger
Vorsitzender-Stellvertreterin

Wien, am 26. September 2016 (zweitausendsechszehn)


Anlage zu § 9 Abs. 4
Die Berechnung des aliquoten Teils erfolgt nach folgender Formel:
a . b1
= d a = das konkrete Limit (Abs. 1) des Orchesterangehörigen;
c b1 = Kalendertage des betreffenden Monats minus Feiertage (Abs. 2) oder der Tage, an denen nach Abs. 3 keine Dienstverpflichtung besteht;
c = Kalendertage des betreffenden Monats;
d = das neue Limit.
Anlage zu § 9 Abs. 5
Die Berechnung des aliquoten Teils erfolgt nach folgender Formel:
a . b2
= d a, c, d = wie in Abs. 4;
c b2 = Kalendertage des betreffenden Monats minus der Summe von Feiertagen (Abs. 2) und den Tagen, an denen nach Abs. 3 keine Dienstverpflichtung besteht.
Ein Kalendertag darf hiebei nur einmal berücksichtigt werden.


Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Abschluss/Gehaltstabelle