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Wiener Konzerthausgesellschaft / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


I. Vertagsschließende
Der Kollektivvertrag wird zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Glücksspiel/Tourismus/Freizeit, vereinbart.


II. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für die Wiener Konzerthausgesellschaft, Lothringer Straße 20, 1030 Wien.
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer/innen der Wiener Konzerthausgesellschaft mit folgenden Ausnahmen:
  • alle Arbeitnehmer/innen, die dem Berufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unterliegen,
  • alle Arbeitnehmerinnen, die dem Mutterschutzgesetz unterliegen,
  • leitende Angestellte, die gemäß § 1 Abs 2 Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
  • alle Arbeitnehmer/innen, die sich in einem Probearbeitsverhältnis befinden,
  • alle Ferialpraktikanten/innen und Volontäre.


III. Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.


IV. Durchrechnungszeitraum
Gemäß § 4 Abs 9 Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz wird die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, einen Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen festzulegen. Innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitzeit 38,5 Stunden nicht überschreiten.
Die Betriebsvereinbarung wird weiters dazu ermächtigt, die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 6 sowie Abs 7 Ziffer 2 AZG festzulegen.


V, Urlaubsentgelt
In das Urlaubsentgelt werden 40 % des Durchschnittes der in den letzten 12 Monaten vor Urlaubsantritt auszubezahlten Überstundenentgelte eingerechnet.


VI. Schlussbestimmungen
Dieser Kollektivvertrag tritt am 01.10.2004 in Kraft.
Für die Kündigung des Kollektivvertrages gelten die Regeln des § 17 Arbeitsverfassungsgesetz.



WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN
FACHGRUPPE WIEN DER FREIZEITBETRIEBE
1010 Wien, Judenplatz 3–4
KommR Marie Martin Mag. Dr. Klaus Vögl
Obfrau Geschäftsführer:
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2
Hans Sallmutter Karl Proyer
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT
Jürgen Nachbaur Rudolf Grammer
Wirtschaftsbereichsvorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär

Wien, 15. Juli 2004