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Vereinigte Bühnen W / Bühnenmitglieder u. Verwaltung / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der

KAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT FÜR WIEN Sektion Fremdenverkehr, Fachgruppe der Vergnügungsbetriebe A - 1010 Wien, Stubenring 8 - 10 im folgenden "Theaterunternehmer" genannt

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe Sektion Bühnenangehörige A–1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11 im folgenden "Gewerkschaft" genannt.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1 Geltungsbereich
1.  Der Kollektivvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis der Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Dienste einem Theaterunternehmer verpflichten, der der Wiener Holding Ges.m.b.H. mindestens mehrheitlich angehört, das ist derzeit die Theater an der Wien Betriebsges.m.b.H., die Raimund Theater Betriebsges.m.b.H., die Ronacher Revitalisierungs- und Betriebsges.m.b.H., die Vereinigten Bühnen Wien Ges.m.b.H. und die Vereinigten Bühnen Wien Verwertungsges.m.b.H.
2.  Diese Personen (Bühnenmitglieder) werden unter anderem in folgende Gruppen eingeteilt:

A. Vorstände
Hiezu gehören insbesondere:
  • a)
    Direktoren und Direktoren-Stellvertreter
  • b)
    Regisseure, Choreographen, Ballettmeister, Chordirektoren, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros
  • c)
    Kapellmeister
  • d)
    Bühnen- und Kostümbildner
  • e)
    Dramaturgen
  • f)
    Studienleiter


B. Darstellendes Personal
Hiezu gehören insbesondere:
  • a)
    Solisten (Schauspieler, Sänger, Solotänzer)
  • b)
    Chorensemble
  • c)
    Ballettensemble
  • d)
    Musical-Darsteller
  • e)
    Vokalensemble


C. Szenischer Dienst
Hiezu gehören insbesondere:
  • a)
    Trainingsmeister
  • b)
    Assistenten
  • c)
    Inspizienten, Souffleure
  • d)
    Korrepetitoren
  • e)
    Dance-Captain


§ 2 Geltungsdauer
1.  Der Kollektivvertrag tritt am 1. September 1987 in Kraft.
2.  Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn, mittels einen, spätestens am 31. Oktober zur Post gegebenen, eingeschriebenen Briefes, dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit des Kollektivvertrages am 31. August des darauffolgenden Jahres herbeizuführen.
3.  Innerhalb von drei Tagen nach dem Ablauf der Kündigungsfrist hat der kündigende Kollektivvertragspartner das Erlöschen der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anzuzeigen.
4.  Spätestens 4 Wochen nach erfolgter Aufkündigung sind Verhandlungen wegen Abschluß eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.


§ 3 Anschlag und Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, den Kollektivvertrag innerhalb angemessener Frist nach seinem Wirksamkeitsbeginn, spätestens binnen 3 Tagen nach dem Tage der Kundmachung (ArbVG § 14 Abs. 4), im Betrieb in einem für alle Bühnenmitglieder zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Er ist außerdem verpflichtet, jedem Bühnenmitglied anläßlich des ersten Engagements an der jeweiligen Bühne, zugleich mit der Unterfertigung des Bühnendienstvertrages, ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändigen.


§ 4 Wirkung des Kollektivvertrages
1.  Die kollektivvertraglichen Regelungen des Bühnendienstverhältnisses gelten als Bestandteil aller Dienstverträge, die zwischen dem Theaterunternehmern, welche dem Bühnenverein angehören und ihren Bühnenmitgliedern bei Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bereits bestehen oder während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden und zwar auch dann, wenn der Bühnendienstvertrag nicht schriftlich festgehalten wurde.
2.  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind Mindestbedingungen, deren Inhalt durch Einzelvereinbarungen zwischen Theaterunternehmer und Mitglied oder Betriebsvereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden kann; es sei denn, das für bestimmte Arbeitsgebiete mittels Betriebsvereinbarung gesonderte Regelungen getroffen werden.
3.  Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für alle Bühnendienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Bühnendienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Bühnenmitgliedern nicht ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird (§ 13 ArbVG).


§ 5 Schiedsgericht
1.  Während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages und bis drei Monate nach dessen Ablauf werden alle aus diesem Kollektivvertrag sowie aus allen abgeschlossenen Bühnendienstverträgen und sonstigen Engagement- und Gastspielverhältnissen jeder Art entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Schiedsgericht, das zur Entscheidung dieser Streitigkeiten errichtet wird, entschieden, soferne anläßlich des Streitfalles eine entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung in obigen Sinn abgeschlossen wird. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes besteht noch drei Monate nach Ablauf des Einzeldienstvertrages. Die Schiedssprüche und vor dem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 Exekutionsordnung.
2.  Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern; zwei Beisitzer bestellt die Gewerkschaft und zwei Beisitzer der Bühnenverein.
3.  Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes, der zwar die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes besitzen muß, aber nicht mehr im richterlichen Dienst stehen darf (§ 578 ZPO), wird einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnern bestellt; mangels Einigung bestimmt den Vorsitzenden auf Antrag eines Kollektivvertragspartners der erste Präsident des Obersten Gerichtshofes.
4.  Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5.  Gegen Schiedssprüche ist eine Berufung an das Oberschiedsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruches nur dann zulässig, wenn der Streitwert den im § 49 Jur.-Norm festgelegten Betrag übersteigt oder wenn das Schiedsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung eine solche Berufung ausdrücklich für zulässig erklärt.
6.  Das Oberschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern; zwei Beisitzer bestellt die Gewerkschaft und zwei Beisitzer der Bühenverein.
7.  Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes und des Oberschiedsgerichtes, der zwar die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes besitzen muß, aber nicht mehr im richterlichen Dienst stehen darf (§ 578 ZPO), wird einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnern bestellt; mangels Einigung bestimmt den Vorsitzenden auf Antrag eines Kollektivvertragspartners der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes.
8.  Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9.  Für die Tätigkeit der Schiedsgerichte wird eine ständige Geschäftsordnung aufgestellt.
10.  Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten finden die Bestimmungen der österreichischen Zivilrechtsordnung sowie die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Schiedsgerichte Anwendung.


§ 6 Theaterbetriebsordnung
1.  Für alle Theaterbetriebe, deren Unternehmer der Wiener Holding Ges.m.b.H. angehören, wird längstens 6 Monate nach Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages eine Theaterbetriebsordnung abgeschlossen, die in den Theaterbetrieben nach Unterzeichnung durch den Theaterunternehmer und dem zuständigen Betriebsrat (ArbVG §§ 29 und 97 Abs. 1 Ziff. 1) in Kraft tritt.
2.  Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, jedem Mitglied, zugleich mit dem Bühnendienstvertrag und dem Kollektivvertrag (§ 3), auch ein Exemplar der Theaterbetriebsordnung gegen Übernahmebestätigung auszuhändigen.


§ 7 Zwölfmonatsverträge
Die der Wiener Holding Ges.m.b.H. als Mitglied angehörenden Theaterunternehmer werden im Sinne einer Pflege des Ensembletheaters und der Nachwuchsförderung, mit den Bühnenmitgliedern Zwölfmonatsverträge abschließen; es bleibt dem Theaterunternehmer allerdings unbenommen, auch Bühnendienstverträge die nur für einen Teil der jeweiligen Spielzeit, oder für bestimmte Aufführungen gelten, abzuschließen.


§ 8 Aufnahme von Bühnenmitgliedern
Als Mitglieder des künstlerischen Personals, entsprechend dem Kollektivvertrag § 1 Geltungsbereich, können nur Personen aufgenommen werden, die über die entsprechenden künstlerischen, körperlichen und geistigen Qualifikationen verfügen.
Für den Bereich des darstellenden Personals sind diese Voraussetzungen grundsätzlich die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung vor der Paritätischen Prüfungskomission, oder die erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Hochschule für Musik und darstellende Kunst, oder des Bruckner-Konservatoriums Linz, oder des Konservatoriums der Stadt Wien. Dergleichen die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen im Ausland abgelegten Prüfung. In Ausnahmefällen ist ein Engagement auch ohne diesen Voraussetzungen möglich, wenn vorher eine begründete Auftrittsgenehmigung beantragt wurde und die Paritätische Komission hiezu ihre Zustimmung erteilt hat.
II. KOLLEKTIVVERTRAGLICHE REGELUNG DES BÜHNENDIENSTVERTRAGES


§ 9 Der Bühnendienstvertrag
1.  Bühnendienstverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nicht der Schriftform; doch sind alle getroffenen Vereinbarungen vom Theaterunternehmer unaufgefordert mit Verwendung des von den Kollektivvertragspartnern gemeinsam verfaßten Bühnendienstvertragsformulares in einfacher Form festzuhalten und vom Theaterunternehmer firmenmäßig zu unterzeichnen; dem Mitglied ist, nachdem es die Ausfertigungen zum Zeichen seines Einverständnisses mitgefertigt hat, vor Beginn seiner Tätigkeit eine Kopie dieses Vertrages auszuhändigen. Das Original dieses Dienstvertrages verbleibt beim Theaterunternehmer.
2.  In dem Bühnendienstvertrag ist das Arbeitsgebiet des Mitgliedes möglichst festzulegen. Die Bezeichnung des Kunstfaches kann durch die Vereinbarung eines Rollengebietes näher gekennzeichnet oder ersetzt werden.
3.  Nach Abschluß des Einzelvertrages abgeschlossene Vereinbarung, aus welchen ein Teil gegen den anderen Rechte ableiten will, sowie die Kündigung, die Entlassung und jede andere auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung bedürfen, bei sonstiger Unwirksamkeit der schriftlichen Form.
4.  Eine von dem Unternehmer auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung gilt, falls sie mit eingeschriebenem Schreiben an die letzte, vom Mitglied angegebene Adresse abgesendet wird, als an dem Tage nach Postaufgabe dem Mitglied zugestellt. Eine von dem Mitglied auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung, die mit eingeschriebenem Schreiben an die Adresse der Theaterdirektion abgesandt wird, gilt als an dem Tag nach Postaufgabe an den Unternehmer zugestellt.
5.  Im Bühnendienstvertrag ist das vereinbarte Entgelt festzusetzen. Die Monatsbezüge werden im nachhinein fällig und sind am letzten Werktag eines jeden Kalendermonates zu entrichten. Auf Verlangen des Bühnenmitgliedes hat der Theaterunternehmer den Monatsbezug am 15. eines jeden Kalendermonates angemessen zu akontieren.
6.  Die mit der Errichtung des Dienstvertrages etwa verbundenen Vergebührung ist vom Unternehmer zu tragen.


§ 10 Vertragsabschluß durch Minderjährige
Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zum Abschluß eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; Minderjährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zum Abschluß von Bühnendienstverträgen nicht, wenn sie nicht im Bühnendienstvertrag die Verpflichtung zur Zahlung einer einen Monatsgehalt überschreitenden Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) übernehmen.


§ 11 Das Entgelt
1.  Die festen Bezüge der Bühnenmitglieder sind im Bühnendienstvertrag für die ganze Dauer desselben festzusetzen.
2.  Unter festen Bezügen eines Bühnenmitgliedes werden das Gehalt (Gage) und das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes verstanden.
3.  Unter Tagesgage wird der dreißigste Teil des festen Monatsbezuges (Gage) verstanden.
4.  Sind Spielgelder vereinbart, so ist eine bestimmte Mindestanzahl zu gewährleisten; sind Spielgelder ohne Gewährleistung einer bestimmten Mindestanzahl vereinbart, so gelten 15 Spielgelder im Monat gewährleistet. Dem Mitglied gebührt, wenn Spielgelder vereinbart sind, das Spielgeld für jede Vorstellung, an der es mitwirkt. Werden zu Proben (Generalproben) Zuhörer gegen Entgelt zugelassen, so gebührt dem Mitglied auch hiefür das vereinbarte Spielgeld, wenn die Einnahmen für diese Proben nicht den Mitgliedern oder einer zu ihren Gunsten errichteten Institution zufließen.


Kunsttext
Zusatzkollektivvertrag 2017 / gültig ab 01.01.2017
5.  Das im Kollektivvertrag angeführte Entgelt zuzüglich dem gewährleisteten Mindestmaß des Spielgeldes (im Folgenden als fester Bezug bezeichnet) enthält sowohl den Grundlohn bzw. das Grundgehalt für die Abgeltung der Normalarbeitszeit als auch einen Zuschlag in Höhe von 15% des Grundlohnes bzw. Grundgehalts für die Abgeltung der Verpflichtung zur Verrichtung von Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit, sofern diese Verrichtungen in der Normalarbeitszeit liegen.


Ende


§ 12 Sondervergütungen für Mitwirkung an mehreren am gleichen Tage stattfindende Vorstellungen
1.  Für die Mitwirkung an einer zweiten, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das Mitglied eine halbe Tagesgage. Für die Mitwirkung an einer dritten, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das Mitglied eine volle Tagesgage.
2.  Die Mitwirkung an Vormittags-, Nachmittags-, Abend- und Nachtvorstellungen ist vertragliche Leistungspflicht. Für die Nachtvorstellung erhält das Mitglied, neben einer etwaigen, ihm nach Abs. 1 gebührenden Entschädigung, zwei Tagesgagen.
3.  Als Nachtvorstellung gilt eine Vorstellung, die nach der Abendvorstellung oder Abendprobe angesetzt ist oder nach 21 Uhr beginnt.
4.  Sind Spielgelder vereinbart, so entfallen die im § 12 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Entschädigungen.


§ 13 Entlohnung von Vorproben
Ist das Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort, zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des Dienstantrittes an.


§ 14 Mindestgehalt bzw. Pauschalverträge
1.  Für die monatlichen Gehälter (Gagen) der Bühnenmitglieder gilt vom 1.9.1987 bis 31.12.1988 der Mindestsatz von brutto öS 17.000,-.
2.  Anfänger/Eleven aus § 1 Abs. 2 B b) c) d) und e) erhalten im ersten Berufsjahr brutto öS 12.000,- monatlich.
3.  Dem Theaterunternehmer ist es auch gestattet, Pauschalverträge abzuschließen.
Eine solche Vereinbarung wird im jeweiligen Dienstvertrag ausgewiesen. Sollten die Mehrleistungen allerdings 15 % der normalen Arbeitsleistung überschreiten, werden diese darüberliegenden Mehrdienstleistungen laut den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages vergütet.
4.  In die in Abs. 1 und 2 angeführte Mindestgage darf das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes nicht einbezogen werden, sofern nicht überhaupt nur Auftrittshonorare gezahlt werden.
5.  Alle ganzjährig engagierten Mitglieder haben ab 1. 9. 1987 Anspruch auf Auszahlung eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, jedoch in beiden Fällen nur bis zur Höhe von öS 39.195,-. Jene Mitglieder, welche zufolge Inanspruchnahme eines selbst verlangten unbezahlten Urlaubes dem Theater eine kürzere Zeit zur Verfügung stehen, haben Anspruch auf den aliquoten Teil eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes.
Externisten, die kurzfristig oder für Stückdauer engagiert sind (§ 16), haben ebenfalls Anspruch auf den aliquoten Teil eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, jedoch in beiden Fällen höchstens im Ausmaß der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Bei fix engagierten Mitgliedern gelangt das dreizehnte Monatsgehalt spätestens am 5. Dezember und das vierzehnte Monatsgehalt spätestens am 5. Juni des folgenden Jahres zur Auszahlung.
6.  Bei Externisten erfolgt die Auszahlung des aliquoten Anteiles an einer Sonderzahlung entweder an den vorstehenden genannten Terminen oder am Tag der Vertragsbeendigung. Die Bestimmungen über die Auszahlung einer Sonderzahlung gemäß diesem Punkt treten mit dem Tag der Unterschriftsleistung unter den Kollektivvertrag in Kraft und bedingen daher, falls der Kollektivvertrag rückwirkend vereinbart werden sollte, keine rückwirkenden finanziellen Ansprüche.


§ 15 Haushaltszulage
Dem Mitglied, welches über Lohnsteuerkarte entlohnt wird, gebührt eine Haushaltszulage entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. 2. 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltegesetz 1956), unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des Gehaltegesetzes erlassen wurden und künftig erlassen werden.


§ 16 Dauer und Beendigung des Bühnendienstvertrages
1.  Im Bühnendienstvertrag muß der Tag, mit dem die Tätigkeit des Bühnenmitgliedes beginnen soll, kalendermäßig bestimmt sein. Der Vertrag ist aber auch ohne dieser Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Bühnenmitgliedes im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat.
Ist das Bühnendienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so gilt dieser Vertrag als für die Dauer der Spielzeit abgeschlossen.
2.  Bühnendienstverhältnisse, welche für eine bestimmte Zeit geschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind.
3.  Ein für bestimmte Zeit und mindestens für eine Saison abgeschlossenes Bühnendienstverhältniss verlängert sich jedoch zu den bisherigen Bestimmungen und um dieselbe Vertragsdauer, falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in welchem der Vertrag endet, mittels eingeschriebenen Briefes eine Verständigung seitens des Theaterunternehmers erhält, daß die Fortsetzung des Bühnendienstvertrages abgelehnt wird. Das Mitglied muß, falls es mit einer Verlängerung des Bühnendienstvertrages nicht einverstanden ist, dies dem Theaterunternehmer bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, bekanntgeben.
War ein Bühnenmitglied mehr als 5 aufeinanderfolgende Jahre an der selben Vertragsbühne beschäftigt, so muß eine derartige Erklärung des Theaterunternehmers, um für das Ende der laufenden Spielzeit wirksam zu sein, spätestens dem dem Ende der Spielzeit vorangehenden 31. Oktober, war das Bühnenmitglied mehr als 10 aufeinanderfolgende Jahre an der selben Vertragsbühne beschäftigt, spätestens bis 15. September abgegeben worden sein. Zeiten, in denen das Bühnenmitglied Urlaub gegen Karenz der Bezüge im Ausmaß von mindestens 6 Monaten in Anspruch genommen hat, sind hiefür nicht anrechenbar.
Die Verständigung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn das diesbezügliche Schreiben spätestens an den festgelegten Tagen, am 31. Jänner, 31. Oktober, 15. September bzw. 15. Feber eingeschrieben zur Post aufgegeben wurde.


§ 17 Sonderbestimmungen für nicht ganzjährig engagierte Mitglieder (Externisten)
1.  Bühnendienstverhältnisse, die vor dem Ende einer Spielzeit ablaufen und Bühnendienstverhältnisse, die nach dem 31. Jänner für den Rest der Spielzeit begründet werden (Externisten- Verträge), unterliegen der freien Vereinbarung; doch sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages über das Mindestgehalt und die Sondervergütungen sinngemäß anzuwenden.
2.  Wird ein Bühnendienstverhältnis auf die Dauer der Aufführung eines bestimmten Stückes abgeschlossen, wobei en suite spielende Theater dem Bühnenmitglied mindestens 5 Aufführungen im Monat zu garantieren sind und die Mindestgage (§ 14 Abs. 1) in jedem Falle als Monatsverdienst erreicht werden muß, endet dieser Vertrag mit Beendigung der Aufführungsserie, jedoch ist der Theaterunternehmer verpflichtet, dem Bühnenmitglied spätestens 14 Tage vorher mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Bestätigung den Zeitpunkt der Beendigung der Aufführungsserie mitzuteilen, widrigenfalls der Anspruch auf Gage und Spielgelder für weitere 14 Tage nach Beendigung der Aufführungsserie bestehen bleibt.
3.  Wenn nach Beendigung der Aufführungsserie noch einige Aufführungen zusätzlich stattfinden sollen, kann hierüber mit dem Mitglied eine freie Vereinbarung für diese Aufführungen abgeschlossen werden, doch darf das Entgelt für diese einzelnen Vorstellungen nicht geringer sein als das bei der vorherigen Aufführungsserie gezahlte Tageshonorar.
4.  Auch für nicht ganzjährige engagierte Mitglieder darf die in § 14 Abs. 1 festgesetzte Mindestgage nicht unterschritten werden.
5.  Ist solch ein Mitglied verpflichtet, sich vor Beginn der Vertragszeit dem Theaterunternehmer zur Vorbereitung seiner vertragsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben, zur Verfügung zu stellen, so gebührt ihm hiefür eine Vergütung nach freier Vereinbarung, jedoch darf dabei die Mindestgage (§ 14 Abs. 1) nicht unterschritten werden.
6.  Gastspiele und Aushilfsgastspiele sind nicht an eine bestimmte vertragliche Zeit gebunden.
7.  Für diese muß die Tagesgage (§ 11 Abs. 3) um mindestens 30 % höher sein als die Mindestgage gemäß § 14 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages.


§ 18 Vorzeitige Auflösung des Bühnendienstvertrages
1.  Der Bühnendienstvertrag kann von jedem Teil, auch ohne Einhaltung einer etwa vereinbarten Kündigungsfrist, sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung ist jeder Umstand, bei dessen Vorliegen die Fortsetzung des Bühnendienstvertrages einer Vertragspartei nicht zugemutet werden kann (siehe Schauspielergesetz § 39).
2.  Verehelichung eines weiblichen Mitgliedes ist nur für dieses ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Bühnendienstvertrages. Macht ein weibliches Mitglied im Fall der Verehelichung von dem Recht der vorzeitigen Auflösung des Bühnendienstvertrages Gebrauch, so darf es während der restlichen Vertragszeit, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz im Vertragsort hat, an keiner Bühne, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz außerhalb des Vertragsortes hat, an keiner anderen Bühne des Vertragsortes auftreten, es sei denn, das es dem Theaterunternehmer die Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses angeboten und dieser das Angebot abgelehnt hat. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist als Vertragsbruch anzusehen. Der vertragsbrüchige Teil ist verpflichtet, dem vertragstreuen Teil einen Schadenersatz in der Höhe des Gesamtwertes des Vertrages, höchstens jedoch eine Jahresgage zu bezahlen.
3.  Wenn der Theaterunternehmer das Mitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihm ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes trifft, so behält das Mitglied unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Bühnendienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einberechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch dieser Zeitraum viereinhalb Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit, fordern. Neben der Konventionalstrafe können Bezüge nur insoweit gefordert werden, als sie die Konventionalstrafe übersteigen.
4.  Wenn ein Bühnenmitglied ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, oder wenn es ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, gilt dies als Vertragsbruch. Dem Theaterunternehmer steht der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Neben der Konventionalstrafe können Schadensersatzforderungen nur insoweit erhoben werden, als sie die Konventionalstrafe übersteigen.


§ 19 Unternehmerwechsel
1.  Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten des Theaterunternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen Dritten ist, dem Mitglied gegenüber, nur mit Zustimmung der Gewerkschaft wirksam. Diese werden ihre Zustimmung nur versagen, wenn der neue Theaterunternehmer den gerechten Anforderungen in wirtschaftlicher, künstlerischer und moralischer Beziehung nicht genügt.
2.  Ist die Übertragung nach Abs. 1 dem Mitglied gegenüber wirksam, so bestehen die Bühnendienstverträge mit dem neuen Theaterunternehmer unverändert weiter, doch kann das Mitglied binnen 4 Wochen, nachdem ihm der Unternehmerwechsel bekannt wurde, für das Ende der laufenden Spielzeit oder wenn der Unternehmerwechsel nach Schluß der Spielzeit erfolgte, für das Ende der nächsten Spielzeit das Bühnendienstverhältnis schriftlich kündigen.
3.  Die Haftung des früheren Theaterunternehmers gegenüber dem Mitglied für die Einhaltung des Bühnendienstvertrages dauert auch nach dem Unternehmerwechsel fort, bis das Mitglied ihn schriftlich aus der Haftung entläßt.


§ 20 Dienstverhinderung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft
1.  Ist ein Mitglied durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so darf es wegen einer solchen Dienstverhinderung nicht entlassen werden; es behält den Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch höchstens im Ausmaß der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Durch weitere 6 Wochen behält es den Anspruch auf 49 % der festen Bezüge, jedoch höchstens im Ausmaß von 49 % der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Der Anspruch auf ein etwa vereinbartes Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.
2.  Weibliche Mitglieder dürfen aus Anlaß ihrer Schwangerschaft weder entlassen noch gekündigt werden, bzw. darf keine Mitteilung über eine Nichtverlängerung des Vertrages (gem. § 16 Abs. 3) erfolgen. Erfolgt eine Entlassung oder Kündigung bzw. die Mitteilung über die Nichtverlängerung des Vertrages (gem. § 16 Abs. 3) eines weiblichen Mitgliedes, während es schwanger ist, aus anderem Anlaß, so ist die Entlassung oder Kündigung bzw. Nichtverlängerung, wenn dem Theaterunternehmer zum Zeitpunkt der Entlassung oder Kündigung bzw. Nichtverlängerung die Schwangerschaft des Mitgliedes bekannt war oder unverzüglich mitgeteilt wird, frühestens vier Monate nach der Niederkunft wirksam.
3.  Sobald die Schwangerschaft eines Mitgliedes nach eigener Ansicht oder der Ansicht der Bühnenleitung dieses an der Ausübung des Berufes hindert, bleibt der Anspruch des Mitgliedes auf die vollen festen Bezüge ohne Höchstbegrenzung (siehe Abs. 1) für 8 Wochen, der Anspruch auf 49 % der festen Bezüge ohne Höchstbegrenzung (siehe Abs. 1) für weitere 6 Wochen bestehen, soweit nicht eine Leistungsfreiheit des Theaterunternehmers dadurch eintritt, daß auf Grund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen Bühnenmitgliedes auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen die zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können. Im Streifall entscheidet endgültig das Gutachten des Amts- oder Theaterarztes.
4.  Weibliche Mitglieder, denen bei Abschluß eines Bühnendienstvertrages bekannt ist, daß sie schwanger sind, haben die Verpflichtung, dem Theaterunternehmer das Bestehen der Schwangerschaft mitzuteilen; ist das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann der Theaterunternehmer, sobald ihm diese Pflichtverletzung bekannt wird, den Vertrag für nicht zustandegekommen erklären und den Ersatz des Schadens fordern, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf das aufrechte Bestehen des Bühnendienstvertrages vertraut hat. Für weibliche Mitglieder, die nicht zu den Darstellerinnen zählen, besteht eine Verpflichtung zur Mitteilung einer ihnen bekannten Schwangerschaft nur dann, wenn die vertragliche Dienstleistung zu den Tätigkeiten gehört, mit denen werdende Mütter nach § 2 Abs. 2 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden dürfen (schwere körperliche Arbeiten, z.B. heben und tragen schwerer Lasten, Arbeiten, mit denen schädliche Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe oder von Erschütterungen verbunden sind).
5.  Nach der Niederkunft dürfen weibliche Mitglieder während 8 Wochen nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Sie behalten während dieser Zeit ihren Anspruch auf die festen Bezüge, soweit nicht eine Leistungsfreiheit des Theaterunternehmens dadurch eintritt, daß auf Grund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen Bühnenmitgliedes auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen die zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können.
6.  Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Theaterunternehmer anzuzeigen. Bei Krankmeldung eines Mitgliedes hat der Theaterunternehmer das Recht, einen Arzt aus der von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen gemeinsam festgesetzten Liste der Vertrauensärzte zur Untersuchung zu entsenden. Das Mitglied hat sich der Untersuchung durch den entsendeten Vertrauensarzt sofort zu unterziehen.
7.  Sollte das Mitglied die Untersuchung ablehnen oder sollte der Vertrauensarzt die Krankmeldung nicht anerkennen und sollte das Mitglied trotz neuerlicher schriftlicher Aufforderung seinen Dienst nicht wieder aufnehmen, so gilt das als Dienstverweigerung.


§ 21 Entschädigungsansprüche bei Unfällen im Betrieb
1.  Bei einem Unfall, den ein Bühnenmitglied in Ausübung seines Berufes ohne sein Verschulden erlitten hat, steht ihm gegen den Theaterunternehmer ein Anspruch auf Zahlung des vollen Gehaltes (Gage) für die Dauer der Dienstverhinderung, längstens bis zum Ablauf der Vertragszeit, zu, wenn ein Verschulden des Theaterunternehmers bewiesen wird. Ist ein Mitglied zum Zeitpunkt des Ablaufes der Vertragszeit noch nicht soweit hergestellt, daß es in der Lage wäre, die vor Eintritt des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so erhält es während der Dauer der Dienstunfähigkeit bzw. der verminderten Dienstfähigkeit, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Vertragsbeendigung die Hälfte der vereinbarten monatlichen Bezüge, mindestens aber die Mindestgage.
2.  Wenn ein Unfall nicht auf das Verschulden des Theaterunternehmers selbst, sondern auf das einer vom Theaterunternehmer im Betrieb angestellten Person zurückzuführen ist, so haftet der Theaterunternehmer nur dann, wenn sich das schuldtragende Verhalten dieser Person auf einem Gebiet ereignet hat, für das ihm vom Theaterunternehmer ausdrücklich oder stillschweigend die Verantwortung übertragen worden war. In einem solchen Fall der Dienstverhinderung hat das Bühnenmitglied gegen den Theaterunternehmer den gleichen Anspruch wie im Fall der Dienstverhinderung durch Krankheit mit der Maßgabe, daß es während der in § 20 Abs. 1 genannten Frist mindestens die vertragliche Monatsgage zu erhalten hat. Nach Ablauf dieser Frist erhält das Bühnenmitglied für die Dauer der weiteren Dienstverhinderung bis zum Ende der Vertragsdauer die in diesem Kollektivvertrag festgesetzte Mindestgage. Sollte das Mitglied nach Beendigung des Vertrages noch nicht in der Lage sein, seine vor dem Eintritt des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so hat es für die Dauer der Dienstunfähigkeit bzw. der verminderten Dienstunfähigkeit Anspruch auf die Mindestgage, die in diesem Kollektivvertrag festgesetzt ist, bis zur Höchstdauer von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrages.
3.  Über die in den vorhergehenden beiden Absätzen hinausgehenden Ansprüche stehen dem Bühnenmitglied gegen den Theaterunternehmer nur dann und insoweit zu, als eine im besonderen Fall zur Anwendung kommende gesetzliche Bestimmung für das Bühnenmitglied günstiger wäre. Die Sozialversicherungsansprüche des Bühnenmitgliedes werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
4.  Das Bühnenmitglied ist verpflichtet, jeden Betriebsunfall dem Theaterunternehmer ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Theaterunternehmers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer einer der durch den Betriebsunfall verursachten Dienstunfähigkeit vorzulegen. Nähere Anordnungen können in der Theaterbetriebsordnung getroffen werden. Das Zeugnis muß von dem Theaterarzt oder von einem Krankenkassen-, Amts-, oder Gemeindearzt ausgestellt sein. Kommt das Bühnenmitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge.


§ 22 Bekleidung, Ausrüstung, Schmuck
1.  Kapellmeister müssen einen vollständigen Frackanzug und einen dunklen Anzug für den Vorstellungsdienst besitzen.
2.  Die Reinigungskosten dieser Kleidungsstücke (Abs. 1 und 2) gehen zu Lasten des Mitgliedes; Beschädigung derartiger Kleidungsstücke, die sich während des Dienstes ereignen, werden zu Lasten des Theaterunternehmers behoben.
3.  Darstellende Mitglieder sind verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck zum eigenen Bühnengebrauch zur Verfügung zu stellen. Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten alle auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke, mit Ausnahme der dem Mitglied gehörenden Wäschestücke, in einer dem Bühnenzweck entsprechenden Weise wieder instandsetzen zu lassen.
4.  Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten die erforderlichen Ankleider und Ankleiderinnen, Friseure und Friseurinnen, sowie nötigenfalls Maskenbildner zur Verfügung zu stellen.


§ 23 Leistungsort
1.  Das Mitglied ist an den von dem Theaterunternehmer bei Vertragsabschluß am Spielort jeweils geleiteten gleichwertigen Bühnen Dienste zu leisten verpflichtet. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages gelten folgende Spiel und Probenräume als vereinbart:
  • a)
    das Theater an der Wien mit seiner Bühne, dem Studio und Probenräumen;
  • b)
    das Raimund Theater mit seiner Bühne, dem Studio und Probenräume;
  • c)
    das Ronacher mit seiner Bühne, dem Studio und den Probenräumen.

Hat das Mitglied mithin an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Theaterunternehmer für den Transport der Bühnenbekleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung Sorge zu tragen.
Die Mitglieder haben ihre eigene Bühnenbekleidung und das Schminkgerät dem von der Direktion beauftragten Organ termingemäß zu übergeben.
2.  Das Bühnenmitglied ist zu Ensemblegastspielen innerhalb und außerhalb des Spielortes verpflichtet. Das Bühnenmitglied ist ferner zur Teilnahme an Ensembelegastspielen im Ausland (Europa) verpflichtet, wenn es nicht glaubhaft machen kann, daß durch Überschreiten einer Staatsgrenze seine lebenswichtigen Interessen gefährdet werden.
Für Gastspiele und Abstecher außerhalb des Ortes des Theaterunternehmens gebührt dem teilnehmenden Bühnenmitglied ein Tagesdiätensatz in Österreich nach der jeweils gültigen Lohnsteuertabelle "Reisekosten" Abs. II Tages- und Nächtigungsgelder Pkt. 1 Gebührenstufe 5 und im Ausland nach der jeweils gültigen Lohnsteuertabelle "Reisekosten" Tages- und Nächtigungsgelder für Auslandsreisen Gebührenstufe 5.
Neben den Tagesdiäten erhält das Bühnenmitglied eine Erschwerniszulage von täglich S 250,- brutto, wobei die Reisetage nicht einzubeziehen sind.
3.  Der Theaterunternehmer hat für die Beteiligung an einem Ensembelegastspiel außerhalb des Spielortes außer der vereinbarten Entlohnung jedenfalls auch die Reise und Hotelkosten des Mitgliedes zu bezahlen.
4.  Erweiterungen von Bühnendienstverträgen, wenn der Theaterunternehmer die Leitung weiterer gleichwertiger Bühnen im Vertragsort übernimmt, sind nur mit Zustimmung des Bühnenvereines statthaft.
5.  Bei Auslandsgastspielen sind die festen Bezüge in Inlandwährung zu leisten. Die Diäten werden im Ausland in der betreffenden Landeswährung bezahlt, während der Ausreise in Inlandwährung und während der Rückreise in Auslandswährung.
6.  Wird die Reise vor 14 Uhr angetreten, gebührt der volle Diätensatz, wird die Reise zwischen 14 Uhr und 20 Uhr angetreten, der halbe Diätensatz, wird die Reise nach 20 Uhr angetreten, gebühren für diesen Tag keine Diäten.
7.  Erfolgt bei der Rückreise die Ankunft zwischen 00.00 Uhr und 6 Uhr, gebühren an dem Ankunftstag keine Diäten, erfolgt sie zwischen 6 Uhr und 10 Uhr, gebühren der halbe Diätensatz und erfolgt die Ankunft nach 10 Uhr, der volle Diätensatz.
8.  Ensemblegastspiele können sowohl mit Bahn, Bus oder Flugzeug durchgeführt werden. Bei Bahnfahrten haben die Mitglieder Anspruch auf die Benützung der ersten Wagenklasse, Solisten bei Nachtfahrten überdies auf einen Liegewagen- oder Schlafwagenplatz (I. Klasse Double).


§ 24 Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
1.  Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Proben oder Vorstellungen nicht gestattet. Im übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen.
2.  Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, und zwar:
1. Jänner, Dreikönigstag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Mai, 15. August, 1. November, 8., 25., und 26. Dezember, sowie alle von der Bundes- oder Wiener Landesgesetzgebung neu eingeführten oder angeordneten außertourlichen Feiertage (Staatsfeiertage, Landesfeiertage), nach einer Abendvorstellung oder Abendprobe oder für eine nach 21 Uhr liegende Zeit angesetzt sind, nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat dazu wegen besonderer unabwendbarer Umstände und dringender betrieblicher Erfordernisse seine Zustimmung erteilt hat; für die Teilnahme an Sonn- und Feiertagsproben gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage, für die Teilnahme an einer nach 21 Uhr angesetzten Probe, die höchstens fünf Stunden dauern darf, eine Entschädigung in Höhe einer Tagesgage.
3.  Die im § 1 Abs. 2 B b), c), d), e) und C) a), b), c), d) angeführten Mitglieder haben in jeder Woche Anspruch auf einen ganzen freien Tag (proben- und spielfrei). Spielplanbedingt können die freien Tage auch geteilt gegeben werden. Die proben- und spielfreien Tage werden vom Theaterunternehmer festgesetzt, sind aber dem Mitglied mindestens 3 Tage vorher bekannt zu geben. Das Mitglied kann an einem solchen freien Tag zur Arbeit herangezogen werden und erhält für einen halben Tag eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage, für einen ganzen Tag eine Entschädigung in der Höhe einer Tagesgage. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt, beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes, endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt werden. Wird ein halber freier Tag am Vormittag gewährt, steht das Mitglied frühestens um 17 Uhr zur Verfügung.
4.  Nach dem Ende der Abendaufführung oder Abendprobe wie auch nach Rückkehr von einem Ensemblegastspiel außerhalb des Spielortes oder von einem Abstecher zur Nachtzeit, hat das Mitglied Anspruch auf eine 10stündige Ruhepause.
5.  Zwischen dem Ende einer Probe und dem Beginn einer Vorstellung oder Abendprobe, in welcher das Mitglied beschäftigt ist, hat das Mitglied Anspruch auf eine mindestens 5stündige Ruhepause.
Eine für die Sicherheit und Qualität einer Vorstellung nötige Probe vor einer Vorstellung (z.B. warm up) gilt nicht als Verkürzung der Ruhezeit.
6.  Zwischen dem Ende einer Vormittagsprobe oder Vormittagsvorstellung (Matinee) und einer Nachmittagsvorstellung oder Nachmittagsprobe ist dem darin beschäftigten Mitglied eine 3stündige Ruhepause zu gewähren. Im Einvernehmen zwischen dem Theaterunternehmer und dem Betriebsrat können bei durchgehenden Proben, die 8 Stunden nicht überschreiten dürfen, andere Regelungen getroffen werden. Bei Verkürzung dieser Ruhepausen gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer Drittel-Tagesgage. An Tagen in denen das Mitglied zu keiner Vorstellung herangezogen wird, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch eine andere Verteilung der Probenzeit erfolgen, wobei die Arbeitszeit einschließlich einer mindestens einstündigen Pause acht Stunden nicht überschreiten darf.
7.  Die in den Absätzen 2 und 5 festgelegten Entschädigungsbeträge gebühren jedoch höchstens im Ausmaß von 1/30 (Tagesgage), 1/60 (halbe Tagesgage) bzw. 1/90 (1/3 Tagesgage) der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG.


§ 25 Recht auf Beschäftigung
1.  Das Mitglied hat Anspruch auf angemessene Beschäftigung.
2.  Unterläßt der Theaterunternehmer trotz wiederholter Aufforderung und trotz schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist, das Mitglied ohne wichtigen Grund angemessen zu beschäftigen, so ist dieses berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen und seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum geltend zu machen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder bei mehrjährigen Verträgen durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was es durch anderweitige gleichartige Bestätigung an einer gleichwertigen Bühne erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch der obgenannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern. Ein weiterer Anspruch gegen den Theaterunternehmer steht dem Mitglied nicht zu.
3.  Als wichtiger Grund für die nicht angemessene Beschäftigung eines Mitgliedes ist nur die nachweisbare materielle oder künstlerische Schädigung des Betriebes anzusehen, welche durch die Beschäftigung des Mitgliedes herbeigeführt würde.


§ 26 Rollenstudium
Die Bühnenmitglieder sind verpflichtet, Sprechrollen und Gesangspartien in angemessener Zeit zu erlernen. Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, dem Bühnenmitglied das zum Rollenstudium erforderliche Material zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.


§ 27 Rollenübernahme
1.  Die Übernahme einer Rolle durch ein Bühnenmitglied im Falle einer, aus welchen Gründen immer eingetretenen Verhinderung des Bühnenmitgliedes, dem diese Rolle zugeteilt war, ist Leistungspflicht. Erfolgt die Übernahme innerhalb der letzten 3 Tage vor der betreffenden Aufführung, so gebührt ein Übernahmehonorar.
2.  Das nach diesen Bestimmungen gebührende Übernahmehonorar ist anläßlich der Übertragung der Rolle festzulegen.


§ 28 Rollenverweigerung
1.  Bühnenmitglieder können die Übernahme von Rollen verweigern, die außerhalb des Faches gelegen sind, für das sie vertraglich verpflichtet worden sind.
2.  Bühnenmitglieder können ferner die Übernahme einer Rolle verweigern, wenn deren Darstellung geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder dem Mitglied aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann.
3.  Das Recht der Rollenverweigerung muß, bei sonstigem Verlust desselben, spätestens am zweiten Tag nach Beendigung der ersten Arrangierprobe, entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch bestätigte Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Direktionskanzlei erfolgen. Wenn der Theaterunternehmer binnen drei Tagen nach Absendung des Eingeschriebenen Briefes oder nach Ausstellung der Bestätigung durch die Direktionskanzlei das Bühnenschiedsgericht unter gleichzeitiger Klagseinbringung anruft und hievon das Mitglied unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag schriftlich verständigt, ist das Mitglied verpflichtet, die Rolle zu probieren und zu spielen, bis eine Entscheidung des Bühnenschiedsgerichtes vorliegt. Siegt das Mitglied im Bühnenschiedsgerichtsverfahren, so steht im eine Entschädigung zu, deren Höhe bei Nichteinigung zwischen den Vertragsparteien das Bühnenschiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht hat möglichst innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Anrufung zusammenzutreten und zu entscheiden.


§ 29 Beschränkung anderweitiger Tätigkeit
1.  Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das Mitglied während der Zeit, in welcher eine Vorstellung auf der Bühne, an der es verpflichtet ist, stattfindet, ohne Genehmigung der Direktion an keiner anderen öffentlichen angekündigten Vorstellung auf einer gleichwertigen Bühne des Vertragsortes auftreten, auch wenn das Mitglied zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist. Ebenso darf das Mitglied an Aufführungen nicht teilnehmen, wenn hiedurch der normale Betrieb gestört wird.
2.  Ein ganzjährig verpflichtetes Mitglied bedarf zu einer darstellerischen Tätigkeit während des Urlaubes außerhalb des Vertragsortes nicht der Genehmigung der Direktion; diese ist jedoch unter den Voraussetzungen des Abs. 1, Satz 1 dieses Paragraphen erforderlich, wenn das Mitglied eine darstellerische Tätigkeit im Vertragsort ausüben will.
3.  Ein nicht im Jahresvertrag verpflichtetes Mitglied bedarf während des Urlaubes zu einer darstellerischen Tätigkeit weder innerhalb noch außerhalb des Vertragsortes der Genehmigung der Direktion.


§ 30 Konventionalstrafe
1.  Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages bildet. Die Vereinbarung ist ungültig, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.
2.  Die Höhe der Konventionalstrafe darf die Höhe einer Jahresgage nicht übersteigen. Sie muß für beide Vertragsteile gleich sein.
3.  Die Konventionalstrafe ist zu bezahlen, sobald durch eine rechtkräftige Entscheidung das Vorliegen eines Vertragsbruches festgestellt ist, wobei als Vertragsbruch insbesondere anzusehen ist:
  • a)
    wenn der Theaterunternehmer das Mitglied in rechtswidriger, schuldhafter Weise entläßt;
  • b)
    wenn das Mitglied sein Engagement in rechtswidriger, schuldhafter Weise nicht antritt oder aufgibt;
  • c)
    wenn ein Vertragsteil durch schuldhaft-vertragswidriges Verhalten den anderen Vertragsteil nötigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.


§ 31 Haftung für abgelegte Gegenstände
1.  Der Theaterunternehmer haftet für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des Mitgliedes, insoweit deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie in der Garderobe verwahrt oder während der Probe oder Aufführung auf der Bühne oder an dem durch Anordnung des Theaterunternehmers hiezu bestimmten Ort abgelegt wurden. Gibt der Theaterunternehmer auf der Bühne eine Stelle an, wo Kleidungsstücke und Gegenstände der Mitglieder abzulegen sind, so haftet er für auf der Bühne abgelegten Kleidungsstücke und Gegenstände nur, wenn sie an der angegebenen Stelle abgelegt wurden.
2.  Gibt der Theaterunternehmer keinen Ort bekannt, an welchem die Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenstände des Mitgliedes zu hinterlegen sind, so tritt die Haftung des Theaterunternehmers dann ein, wenn diese Gegenstände an dem gewohnheitsmäßig hiefür bestimmten Ort aufbewahrt wurden. Für Verlust und Beschädigung von Gegenständen, welche auf Anordnung des Theaterunternehmers oder eines hiezu von ihm ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigten Organes gebraucht wurden, haftet der Theaterunternehmer, doch tritt diese Haftung nur dann ein, wenn dieselben der von dem Theaterunternehmer bestimmten Person übergeben wurden. Gibt der Theaterunternehmer keine derartige Person bekannt, so gilt der Ankleider als bevollmächtigter Verwahrer, wenn er vom Mitglied über den besonderen Wert des aufzubewahrenden Gegenstands in Kenntnis gesetzt wurde.
3.  Solche Gegenstände, deren Wert den gewöhnlichen übersteigen, sind jedoch, wenn das betreffende Theaterstück, in welchem diese von dem Mitglied benützt wurden, durch vierzehn Tage nicht mehr gespielt wurde, binnen weiterer 3 Tage bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches von dem Mitglied abzuholen.
4.  Für Wertgegenstände jeder Art in einem S 3.000,- übersteigen dem Wert und Bargeld über S 3.000,- wird nicht gehaftet. Bargeld bis zum Betrag von S 3.000,- sowie Wertgegenstände aller Art sind dem Ankleider (Ankleiderin) bzw. dem vom Unternehmer bestimmten Verwahrer bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches zu übergeben.
5.  Der Theaterunternehmer haftet auch für Verlust und Beschädigung von Garderobenstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des Mitgliedes während der Vorstellung, Herrichtung oder eines Transportes aus Anlaß der Übersiedelung an einen anderen Ort oder der Reise an den Ort eines vom Theaterunternehmer veranstalteten Gastspieles, insoweit diese Gegenstände dem Beauftragten des Theaterunternehmers zum Transport übergeben und von diesem übernommen wurden. Auf Gegenstände im Gebrauchswert von mehr als S 3.000,- ist seitens des Mitgliedes, bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches, aufmerksam zu machen. Für Kostbarkeiten, insbesondere echtem Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt, wenn das Mitglied das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder es selbst aufgibt.


§ 32 Urlaub
1.  Den Mitgliedern gebührt ein Urlaub, und zwar nach dem

1. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 2 Tagen
2. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 5 Tagen
3. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 8 Tagen
4. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 11 Tagen
5. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 14 Tagen
6. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 17 Tagen
7. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 20 Tagen
8. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 23 Tagen
9. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 26 Tagen
10. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 29 Tagen
11. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 32 Tagen
12. vollendeten Monat der Dienstzeit im Ausmaß von 35 Tagen

Hat das Dienstverhältnis länger gedauert, so gebührt dem Mitglied überdies ein Urlaub von 2 Tagen für jedes weitere Vertragsjahr bis zum Höchstausmaß von 42 Tagen.
Zuzüglich erhält das Mitglied einen zusätzlichen Urlaub von einer Woche (7 Tage). Diese 7 Tage gelten als Abgeltung einer auffälligen Arbeitszeitverkürzung während der Laufzeit diese Kollektivvertrages.
Bis zur Erreichung des Urlaubsanspruches im Sinne des Schauspielergesetzes, § 18 Abs. 1 und 2, wird das Ausmaß der Urlaubsgage mit 1/30 der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem ASVG pro Urlaubstag begrenzt.
2.  Nach dem 1. Monat der Dienstleistung gebührt dem Mitglied für einen weiteren unvollendeten Monat, wenn die Dienstleistung in diesem Monat mindestens 15 Tage betragen hat, ein zusätzlicher Urlaubstag.
3.  Die über den Mindesturlaub von 35 Tagen hinausgehenden Ansprüche, sowie ein allfälliger Zeitausgleich können, falls sie nicht zusammenhängend mit dem Mindesturlaub (35 Tage) gegeben werden können, auch gesondert gegeben werden.
4.  Vom Mitglied beantragte Urlaube ohne Einstellung der Bezüge, die dem Mitglied während des Spieljahres erteilt werden, sind bis zum Ausmaß von 7 Tagen auf den Jahresurlaub anrechenbar, wenn das Mitglied unter dieser ihm vorher zur Kenntnis gebrachten Bedingung das Urlaubsansuchen weiter aufrecht hält.
5.  Eine andere Einteilung des Jahresurlaubes ist im Einzelfall im Einvernehmen zwischen Mitglied und Direktion unter Beiziehung des Betriebsrates möglich.
6.  Bei kürzeren als 12-Monats-Verträgen kann dem Mitglied der Urlaub nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt und entsprechend vergütet werden, wenn es vorher keine Urlaubsmöglichkeit gegeben hat.
7.  Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schauspielergesetzes § 18.
8.  Wegen Gastspielurlaubes zum Aufsuchen eines neuen Engagements gelten die Bestimmungen des Schauspielergesetzes § 36.


§ 33 Dienstfreistellung
Die Bühnenmitglieder haben in folgenden Fällen Anspruch auf Freistellung von Dienstleistungen:
1.  Im Ausmaß von 3 Tagen:
  • a)
    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister), inklusive Begräbnis;
  • b)
    bei eigener Eheschließung, sofern der Tag der Eheschließung mindestens 6 Wochen vorher dem Theaterunternehmer bekanntgegeben wurde.
2.  Im Ausmaß von 2 Tagen:
  • a)
    bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, und zwar für den Tag der Entbindung und einen weiteren Werktag;
  • b)
    bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung;
  • c)
    bei Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen findet § 16 des Bundesgesetzes vom 7.7.1976, BGBl. Nr. 390/1976 Anwendung.
3.  Im Ausmaß von 1 Tag:
  • a)
    bei Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegereltern und Großeltern;
  • b)
    bei Eheschließung der eigenen Kinder.
4.  Findet ein Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige Freizeit für Hin- und Rückfahrt zum und vom Begräbnisort zu gewähren.
5.  Dienstfreistellungen sind nach Möglichkeit so zu nehmen, daß Vorstellungen von Bühnenmitgliedern gespielt werden können.


§ 34 Abfertigung/Todesfallbeitrag
1.  Für alle die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Mitglieder besteht ein Anspruch auf Abfertigung im Sinn des Angestelltengesetzes § 23, bzw. § 23 a in der jeweils gültigen Fassung.
2.  Ist der Tod durch einen Arbeitsunfall eingetreten, so besteht ein Anspruch der gesetzlichen Erben auch dann, wenn das Dienstverhältniss noch nicht 3 Jahre bestand. (2 Monatsentgelte)


§ 35 Medienbestimmungen
1.  Der Unternehmer ist berechtigt, Aufführungen und Bruchteile von von Aufführungen aufzuzeichnen.
Er ist weiters berechtigt, davon, sowie von Lifeübertragungen, Aufzeichnungen für Film, Fernsehen und Rundfunk, Schallplatte bzw. Kassetten aufzunehmen. Das Bühnenmitglied ist verpflichtet, an solchen Aufführungen und Aufzeichnungen mitzuwirken und erklärt sich mit der Wiedergabe einverstanden.
2.  Eine Verwertung ist erst zulässig, wenn über deren Umfang und Vergütung eine Vereinbarung zwischen dem Theaterunternehmer und der/dem Betriebsratsvorsitzende(n) in einer im Abs. 3 bezeichneten Funktion beschlossen wurde.
Für den Fall der Nichteinigung ist durch einen Sachverständigen die Angemessenheit des Honorars festzulegen. Die Nichteinigung über das Honorar entbindet jedoch das Bühnenmitglied nicht von der Mitwirkung und hindert auch nicht die Verwertung.
3.  Das Mitglied bestellt die/den jeweiligen Betriebsratsvorsitzende(n) zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Urheberrechtsgesetz, BGBl. 111/1936. Im Verhinderungsfall ist diese Funktion vom Stellvertreter der/des Betriebsratsvorsitzende(n) wahrzunehmen.
4.  Der Theaterunternehmer ist berechtigt, die im Abs. 1 genannten Darbietungen für betriebsinterne nichtkomerzielle Zwecke ohne Vergütung zu nutzen.
Betriebsinterne Zwecke sind insbesondere:
  • a)
    Wahrnehmbarmachung für Information und Werbezwecke in den Gebäuden der Vereinigten Bühnen Wien Ges.m.b.H. bzw. anderen Veranstaltungen der Vereinigten Bühnen Wien Ges.m.b.H. nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages,
  • b)
    Einstudierungshilfen bei Produktionen der Vereinigten Bühnen Wien, Schulungen,
  • c)
    Archivierung zu den vorgenannten Zwecken.


Unterzeichnungsprotokoll
Für die
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien
Sektion Fremdenverkehr
Fachgruppe der Vergnügungsbetriebe
Prof. Franz Stoß e.h.
Fachgruppenvorsteher
Dr.Florian Schicht e.h.
Fachgruppensekretär
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Walter Bacher e.h.
Zentralsekretär
Ing.Stefan Müller e.h.
Vorsitzender
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige
Franz Becke e.h.
Sekretär
Prof.Rudolf Strobl e.h.
Präsident

Wien, am 10. November 1987