Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl. II Nr. 274/2024
Jahrgang 2024
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Ausgegeben am 8. Oktober 2024
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Teil II
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274. Verordnung:
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Änderung des Lehrlingseinkommens für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
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274. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der das Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker geändert wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:
Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
L 5/2024/XXI/95/2
§ 1. Geltungsbereich
a)
Fachlich:
Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG - wirksam ist.
b)
Räumlich:
Das Gebiet der Republik Österreich.
c)
Persönlich:
Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
§ 2. Ausmaß des Lehrlingseinkommens
Die Lehrlingseinkommen beträgt:
a) |
im 1. Lehrjahr |
767,00 € monatlich; |
b) |
im 2. Lehrjahr |
982,20 € monatlich; |
c) |
im 3. Lehrjahr |
1 194,50 € monatlich; |
d) |
im 4. Lehrjahr |
1 547,60 € monatlich. |
§ 3. Urlaubszuschuss
Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
§ 4. Weihnachtsremuneration
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 13,28 heranzuziehen.
§ 6. Beginn der Wirksamkeit
Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
Lukowitsch