KV-Infoplattform

Unser Lagerhaus Warenhandelsges. / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


I.

"Unser Lagerhaus" Warenhandels G.m.b.H.
KOLLEKTIVVERTRAG
für die ArbeiterInnen der "Unser Lagerhaus" Warenhandelsgesellschaft m.b.H. und die durch Ausgliederung bzw. Neugründung entstehenden Handels- u. Betriebsgesellschaften des Raiffeisenverbandes Kärnten und für deren Tochtergesellschaften.
Gültig ab 1. April 2017
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida / Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


KOLLEKTIVVERTRAG
Abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.


I. Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten.
2.
Fachlich:
Für die "Unser Lagerhaus" Warenhandelsgesellschaft m.b.H. und die durch Ausgliederung bzw. Neugründung entstehenden Handels- und Betriebsgesellschaften des Raiffeisenverbandes Kärnten und für deren Tochtergesellschaften.
3.
Persönlich:
Für alle nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegenden ArbeitnehmerInnen; für Ferialarbeiter und Ferialpraktikanten


II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft und gilt bis 31. März 2018.


III. Allgemeine Pflichten der ArbeitnehmerInnen
1.  Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2.  Den Arbeitnehmern ist es nicht gestattet, eine Entlohnung oder Provision von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen.
3.  Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftserteilung besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.


IV. Arbeitszeit- und Überstundenregelung
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Arbeitszeit im selben Verhältnis reduziert oder wird die Relation zwischen Normalarbeitszeit und Teilarbeitszeit im Einkommen aufrechterhalten. In die wöchentliche Arbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen. Die Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist der Betriebsführung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorbehalten.
An Samstagen endet die Normalarbeitszeit tunlichst um 12.00 Uhr, spätestens um 13.00 Uhr, in Bau- und Gartenmärkten spätestens um 17.00 Uhr, wobei kein Mitarbeiter an 2 aufeinanderfolgenden Samstagen eingesetzt werden soll.
2.  Durch Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden vereinbart werden, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, muss eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.
3.  Für Arbeitnehmer, die zum Betrieb von Tankstellen beschäftigt werden, kann im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse die wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AZG (bzw. § 79 (5) der Kärntner Landarbeitsordnung 1995) auf 60 Stunden ausgedehnt werden. In diesem Fall darf die Arbeitszeit für Arbeitnehmer 12 Stunden täglich nicht überschreiten.
Die Einteilung der Normalarbeitszeit für derartig Beschäftigte wird nach den Erfordernissen des Betriebes und in Abstimmung mit dem Betriebsrat geregelt. Die Normalarbeitszeit soll tunlichst auf 5, maximal auf 6 Arbeitstage bzw. Nächte aufgeteilt werden, wobei hierbei IV. Punkt 1 letzter Satz nicht gilt.
Zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Betriebes können Arbeitnehmer zum Betrieb von Tankstellen während der Wochenendruhe und an gesetzlichen Feiertagen zur Arbeit herangezogen werden. Die Einteilung der Arbeitszeit muss dabei so vorgenommen werden, dass kein Arbeitnehmer an 2 aufeinander folgenden Sonntagen eingesetzt wird, sowie nicht an 2 aufeinander folgenden Samstagen eingesetzt werden soll.
Der Durchrechnungszeitraum gemäß IV. Punkt 3. beträgt für derartig Beschäftigte höchstens 26 Wochen. Für Arbeitnehmer, die zum Betrieb von Tankstellen beschäftigt werden, gilt IV. Punkt 9 nicht, sondern folgende Regelungen: Der Zuschlag für jegliche Überstunden (unabhängig vom Entstehungszeitpunkt) beträgt 50 % auf den Normalstundenlohn. Nachtstunden in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit einer Zulage in der Höhe von € 1,65 brutto pro Stunde vergütet.
4.  Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass im Durchschnitt 38,5 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Die Arbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 43 Stunden ausgedehnt werden.
Die wöchentliche Mindestarbeitszeit muss 28 Stunden betragen. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist jedem Arbeitnehmer vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes schriftlich mitzuteilen. Kurzfristige Änderungen (eine Woche davor) sind möglich.
5.  Die Arbeitszeit des Fahrpersonals beträgt innerhalb von zwei Arbeitswochen 77 Stunden. Eine Überschreitung dieser Arbeitszeit um 18 Überstunden innerhalb zweier Arbeitswochen ist ohne behördliche Genehmigung zulässig.
Die reine Arbeitszeit am Steuer (Lenkzeit) darf bei Kraftfahrern 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Gemäß EG-VO 561/2006 ist nach einem ununterbrochenen 4 ½-stündigen Dienst am Steuer durch den Kraftfahrer eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten muss mindestens 11 Stunden betragen. Innerhalb zweier Wochen müssen zwei ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens je 36 Stunden liegen.
6.  Überstundenarbeit liegt vor, wenn eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden überschritten wird.
7.  Die geleistete Arbeitszeit zwischen der 38,5 und der 43. Wochenstunde kann innerhalb des Durchrechnungszeitraumes durch Freizeit im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden. Ist eine Gewährung in Freizeit nicht möglich, so ist diese Mehrarbeitszeit mit dem entsprechenden Überstundenzuschlag zu bezahlen.
Hat der Arbeitnehmer am Ende des Durchrechnungszeitraumes oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Durchschnitt weniger als 38,5 Stunden pro Woche gearbeitet, ist der Arbeitgeber zum Abzug bzw. zur Aufrechnung dieser Differenz mit aus dem Arbeitsverhältnis offenen Ansprüchen des Arbeitnehmers berechtigt.
8.  Der Überstundendivisor beträgt 1/162.
9.  Der Freizeitausgleich soll tunlichst in ganzen Arbeitstagen erfolgen.
10.  Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr oder an Samstagen in die Zeit nach 13.00 Uhr in Bau- und Gartenmärkten, beträgt der Zuschlag 100 %.
11.  Die Anordnung von Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhören des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen.


V. Ruhetage
1.  Als Ruhetage gelten die gesetzlichen Feiertage gemäß Feiertagsruhegesetz bzw. Kärntner Landarbeitsordnung, sofern diese im Betrieb zur Anwendung gelangt. In Betrieben, in welchen die Kärntner Landarbeitsordnung nicht anzuwenden ist, ist der 19.03. unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei, solange er in der Kärntner Landarbeitsordnung als Feiertag gilt.
Am 24.12. und 31.12. endet die Dienstzeit um 12.00 Uhr. In Betrieben, in welchen die Kärntner Landarbeitsordnung nicht zur Anwendung kommt, ist der 24.12. ganztägig unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.
2.  Karfreitag ist für evangelische und altkatholische Glaubensangehörige dienstfrei.


VI. Sonn- und Feiertagsarbeit
1.  Für Sonn- und Feiertagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 %. Für jede Überstunde an einem Sonn- und Feiertag ist ein Zuschlag von 150 % zu bezahlen. Überstunden, die in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen, sind mit 200 % zu vergüten.
2.  Für Arbeitnehmer, die zum Betrieb von Tankstellen beschäftigt sind, gilt VI. Punkt 1 (Zuschlagsregelung) nicht. Die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes gelten in der jeweils gültigen Fassung.
Derartig Beschäftigte, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung am Sonntag (Wochenendruhe) beschäftigt werden, haben in der darauffolgenden Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe).
Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gebührt ein bezahlter Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen. Kann die Wochenruhe für die Sonntagsarbeit bzw. der Ersatzruhetag für die Feiertagsarbeit innerhalb von 2 Wochen nicht gewährt werden, so ist die am Sonn- bzw. Feiertag geleistete Arbeit mit einem Zuschlag von 100 % zu bezahlen.


VII. Urlaub und Urlaubsbeihilfe
1.  Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener, bezahlter Urlaub.
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von:
weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach
Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.

Soweit dieser Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Urlaubsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen über den Urlaub, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
2.  Vordienstzeiten, die in Raiffeisen-Warengenossenschaften zugebracht wurden, werden für die Bemessung des Urlaubsmaßes zur Gänze angerechnet. Diese Regelung gilt für Neueintritte ab 01.04.2013.
3.  Kriegsbeschädigten beider Weltkriege und Invaliden mit einer mindestens 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit gebührt, sofern sie anlässlich der Einstellung in den Betrieb einen Einstellungs- bzw. Gleichstellungsschein abgegeben haben, außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
4.  Alle Arbeitnehmer erhalten nach wenigstens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit bei Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes eine Urlaubsbeihilfe. Die Urlaubsbeihilfe beträgt einen Monatslohn und ist auch bei langer Krankheit ohne Kürzung auszuzahlen Wird das Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit oder in den folgenden Dienstjahren vor Verbrauch des Urlaubes gelöst, so erhält der Arbeitnehmer den aliquoten Teil der Urlaubsbeihilfe, das ist für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres 1/52.


VIII. Weihnachtsremuneration
1.  Alle am 15. Dezember im Betrieb ein Jahr beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Monatslohn und diese ist auch bei langer Krankheit ohne Kürzung auszuzahlen.
2.  Arbeitnehmer, die am 15. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder während der folgenden Dienstjahre im Laufe des Kalenderjahres austreten, erhalten den aliquoten Teil. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Entlassung beendet wird.
3.  Auszahlungstermin für die Weihnachtsremuneration ist die erste Hälfte des Monats Dezember.


IX. Arbeitsjubiläum
Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
20 Jahren mindestens 1,5 Monatslöhne
25 Jahren mindestens 2,5 Monatslöhne
35 Jahren mindestens 4 Monatslöhne,

für Arbeitnehmer, die ab 1.2.2000 eintreten, gilt für
25 Jahre 2 Monatslöhne
35 Jahre 3 Monatslöhne,

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Der Arbeitnehmer wird an diesem Arbeitsjubiläum an einem Arbeitstag vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt.


X. Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung
Für Ansprüche auf Weiterzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung (K-LArbO) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes oder Teilentgeltes entsteht jedoch nur dann, wenn mit der Arbeitsverhinderung eine Schmälerung des Entgeltes eintreten würde.
1.  Krankheit (Unglücksfall) sowie Kur- und Erholungsaufenthalt
Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt wenn er durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben und er die in § 35 K-LArbO vorgeschriebenen Mitteilungs- und Nachweispflichten erfüllt. Das Entgelt wird nach einer Betriebszugehörigkeit von:
bis zu 5 Jahren bis zu 6 Wochen
nach 5 Jahren bis zu 8 Wochen
nach 15 Jahren bis zu 10 Wochen
nach 25 Jahren bis zu 12 Wochen

gewährt. Durch jeweils weitere 4 Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt. Unter Entgelt wird das im § 34 K-LAO festgelegte Entgelt verstanden.
2.  Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch nach Absatz 1 zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Absatz 1 übersteigt, gebühren noch 40 v.H. des Entgeltes für die halben Zeiträume nach Absatz 1.
3.  Arbeitsunfall – Berufskrankheit
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einem Kur- oder Erholungsaufenthalt wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, die vom Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde und vom zuständigen Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird, so erhält er, ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung eine Entgeltfortzahlung nach folgenden Bestimmungen:
Bei einer Betriebszugehörigkeit
bis zu 15 Jahren 8 Wochen
über 15 Jahren 10 Wochen
4.  Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach den obigen Bestimmungen noch nicht erschöpft ist.
5.  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zur Beendigung des Krankenstandes bzw. der Ausschöpfung der Ansprüche des Krankenentgeltes bzw. des Zuschusses gewahrt.
6.  Entgeltfortzahlung – Lehrlinge
Für die Lehrlinge gilt für die Entgeltfortzahlung § 17a des Berufsausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Für die Internatskosten wird die Regelung des Handelskollektivvertrages übernommen: “Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 50 % der jeweiligen Lehrlingsentschädigung verbleiben.“
7.  Bei ambulatorischer Behandlung behält der Arbeitnehmer für die tatsächlich notwendige Zeit den Anspruch auf seinen Lohn. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für eine solche ambulatorische Behandlung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann.
8.  In den nachstehend angeführten Fällen wird dem Arbeitnehmer Freizeit ohne Lohnabzug gewährt:
a) bei eigener Eheschließung / Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
b) bei Tod des/r Ehegatten/in (Lebensgefährten/in) / des/r eingetragenen Partners/in oder der Kinder 3 Tage
c) bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin) 2 Tage
d) zur Teilnahme an der Eheschließung / Eintragung der Partnerschaft der Kinder oder Geschwister 1 Tag
e) bei Tod der Eltern oder Schwiegereltern 1 Tag
f) zur Teilnahme am Begräbnis der unter e) genannten Angehörigen sowie Geschwister oder Großeltern 1 Tag
g) bei Wohnungswechsel, wenn eigener Haushalt besteht, die notwendige Zeit, jedoch innerhalb eines Jahres höchstens 2 Tage
h) bezüglich Pflegefreistellung gilt die K-LArbO in der jeweils geltenden Fassung.


XI. Kündigungen und Aufnahmen
1.  Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das Arbeitsverhältnis beiderseits täglich gelöst werden.
Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt:
nach einjähriger Betriebszugehörigkeit 1 Monat
nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit 2 Monate
nach fünfzehnjähriger Betriebszugehörigkeit 3 Monate
2.  Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen während der Kündigungszeit ausreichend Zeit zum Aufsuchen einer neuen Arbeitsstelle, jedoch höchstens bis zu 8 Stunden in der Woche, ohne Lohnabzug zu gewähren.
3.  Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, das über Dauer und Art der Beschäftigung Auskunft gibt.


XII. Abfertigung
1.  War der Arbeitnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Arbeitgeber oder in dem selben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 12 v.H. des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 v.H. bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollendeten 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 v.H. Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 v.H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der darüber hinausgehende Abfertigungsbetrag kann in zwei gleichen Teilbeträgen zum Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden dritten und vierten Monats abgestattet werden.
2.  Das Jahresentgelt umfasst den Barlohn und die Naturalbezüge. Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
3.  Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder er selbst kündigt.
4.  Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn:
a)
Arbeitnehmer bei Erreichung oder nach Überschreitung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
b)
weibliche Arbeitnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes, bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung das Arbeitsverhältnis auflösen.
5.  Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzliche verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1. und 2.


XIII. Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von
drei
Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Als Fälligkeitstag gilt für den Arbeitgeber jener Tag, an dem der Arbeitnehmer einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; für den Arbeitnehmer der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.


XIV. Spesensätze
1.  Zur Abgeltung der erhöhten Auslagen für Arbeiten außerhalb des Genossenschaftsbezirkes erhalten die Arbeitnehmer eine Vergütung, deren Höhe innerbetrieblich geregelt wird.
2.  Das Kilometergeld wird mit € 0,42 festgelegt. Günstigere Regelungen bleiben davon unberührt.


XV. Zulagen
Montagezulage:
Für Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, ist dem Arbeitnehmer eine Montagezulage zu gewähren, sofern es sich nicht um Wegzeiten handelt. Die Montagezulage beträgt € 0,73 brutto pro Stunde. Diese Regelung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer, deren Diensteintritt nach dem Abschluss des Kollektivvertrages 2000 erfolgt.


XVI. Kassierfehlgeld
1.  Arbeitnehmer mit überwiegender Inkassotätigkeit erhalten für jeden Tag an dem sie Kassiertätigkeit ausüben, als Kassierfehlgeld € 1,30.
2.  Das Kassierfehlgeld ist monatlich (zwölfmal im Jahr) zugleich mit dem Lohn auszubezahlen.
3.  Das Kassierfehlgeld wird auf ein verzinsliches Spareinlagenkonto des Kassiers, das zugunsten des Arbeitgebers zur Deckung allfälliger Kassenabgänge gesperrt ist, solange erlegt, bis ein Betrag in der Höhe des 160fachen des täglichen Kassierfehlgeldes erreicht ist. Sobald dieser Betrag erreicht ist, wird das weitere Kassierfehlgeld an den Kassier ausgefolgt.
4.  Bei vorübergehender Kassiertätigkeit kann das Kassierfehlgeld aliquotiert werden.


XVII. Arbeitskleidung
Die Arbeiter in den Genossenschaften erhalten jährlich eine Arbeitskleidung (Mantel oder Arbeitsanzug), die im Eigentum der Genossenschaft bleibt. Im Bedarfsfall wird eine zweite Arbeitskleidung gewährt. Die Reinigung obliegt dem Arbeitnehmer, doch hat die Genossenschaft monatlich die Reinigungsmittel bereitzustellen.
Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten, wird ein Anorak alle drei Jahre zur Verfügung gestellt.


XVIII. Schlichtung von Streitfällen
1.  Streitigkeiten grundsätzlicher Natur über die Auslegung dieses Vertrages sind zuerst einem paritätischen Schiedsgericht zur Austragung vorzulegen, das in jedem einzelnen Fall aus je drei Vertretern der beiden Vertragspartner besteht.
2.  Der Vorsitzende wird in jedem Fall aus den Reihen dieser Schiedsrichter ausgelost und hat nur eine Stimme.
3.  Das Schiedsgericht bestimmt für seine Verhandlung eine Geschäftsordnung. Es entscheidet die Stimmenmehrheit.
4.  Kann keine Einigung erzielt werden, dann ist das zuständige Einigungsamt anzurufen. Bis zur Entscheidung des Einigungsamtes sind Dienste und Entlohnung zu leisten.


XIX. Karenzanrechnung
Karenzen, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von jeweils höchstens 10 Monaten für die Vorrückungen gewertet. Dies gilt für Karenzen, die ab den 01.04.2012 beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird für die Vorrückung die für den Arbeitnehmer günstigere Variante zur Anwendung gebracht. Diese Regelung gilt ab 1. April 2014 auch für Karenzen aus Anlass der Geburt jedes Kindes.


XX. Schlussbestimmungen
Die am 31.03.2017 bestehenden Überzahlungen (starre Zulagen) bleiben in ihrer euromäßigen Höhe erhalten. Auf einrechenbare Zulagen wird die Lohnerhöhung zum 01.04.2017 angerechnet. Prozentmäßige Überzahlungen werden von der erhöhten Basis berechnet.


XXI. Lohnordnung
1.  Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.1997 begründet wurden, gilt die Lohntafel A bzw. Lohntafel B.
2.  Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1996 begründet, erhält der Arbeitnehmer einen monatlichen Mindestlohn nach den in der Lohntafel C bzw. Lohntafel D geregelten Arbeitskategorien und Dienstjahren. Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.1997 begründet, kann im Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.12.1999 zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nach dessen Beratung durch den Betriebsrat oder die Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr einvernehmlich und schriftlich ein Wechsel in die Lohntafel C bzw. Lohntafel D vereinbart werden.
Im Falle eines Wechsels ist in dem auszustellenden neuen Dienstzettel vom Arbeitnehmer die erfolgte Beratung durch den Betriebsrat oder die Gewerkschaft ausdrücklich zu bestätigen, ansonsten ist dieser Wechsel in den Geltungsbereich des neuen Kollektivvertrages rechtsunwirksam.
3.  In der Lohntafel C bzw. Lohntafel D können Höherentlohnungen und außerordentliche Gehaltserhöhungen späteren dienstaltersbedingten Vorrückungen zugerechnet werden.
4.  Bei nicht entsprechender Leistung kann dem Arbeitnehmer die dienstaltersbezogene Vorrückung in der Lohntafel C bzw. Lohntafel D verweigert werden. Die Verweigerung der Vorrückung ist dem Betriebsrat mitzuteilen. Auf Verlangen des Betriebsrates ist darüber zu verhandeln.
5.  Die Auszahlung der Löhne erfolgt am letzten jedes Monats im Nachhinein bzw. in der bisher üblichen Form.
6.  Für Ferialarbeiter und Ferialpraktikanten, die kurzfristg – das ist bis zu max. 4 Monate pro Kalenderjahr – beschäftigt werden, erfolgt die Entlohnung wie für Lehrlinge im 2. Lehrjahr.


LOHNTAFEL A ab 1. April 2017
für die Arbeiter folgender Abteilungen der "Unser Lagerhaus" – Warenhandelsgesellschaft m.b.H.

Warenabteilung, Silo, Mischfutterwerk, Maschinenabteilung, Zentrale

Arbeitskategorien Stundenlohn
Monatslohn
1. Raumpflegepersonal
im 1. Dienstjahr 10,34 1.727,00
a) bis zu 5 Jahren 10,65 1.779,00
b) über 5 Jahre 10,78 1.800,00
c) über 10 Jahre 10,90 1.820,00
d) über 15 Jahre 11,26 1.881,00
e) über 20 Jahre 11,68 1.950,00
f) über 25 Jahre 12,17 2.033,00
g) über 30 Jahre 12,57 2.099,00
h) über 35 Jahre 12,96 2.164,00
2. Lagerarbeiter in Gruppenverwendung, Kraftfahrer bis 5 t
im 1. Dienstjahr 10,89 1.819,00
a) bis zu 5 Jahren 11,07 1.848,00
b) über 5 Jahre 11,28 1.883,00
c) über 10 Jahre 11,52 1.924,00
d) über 15 Jahre 11,98 2.001,00
e) über 20 Jahre 12,45 2.079,00
f) über 25 Jahre 12,99 2.170,00
g) über 30 Jahre 13,32 2.224,00
h) über 35 Jahre 13,68 2.285,00
3. Qualifizierte Lagerarbeiter in Gruppenverwendung, Kraftfahrer von 5 t bis 10 t
im 1. Dienstjahr 11,31 1.888,00
a) bis zu 5 Jahren 11,46 1.913,00
b) über 5 Jahre 11,66 1.947,00
c) über 10 Jahre 11,98 2.000,00
d) über 15 Jahre 12,43 2.076,00
e) über 20 Jahre 12,95 2.162,00
f) über 25 Jahre 13,51 2.257,00
g) über 30 Jahre 13,87 2.316,00
h) über 35 Jahre 14,20 2.371,00
4. Arbeiter in Einzelverwendung, Kraftfahrer über 10 t, Tankwarte
im 1. Dienstjahr 11,97 1.999,00
a) bis zu 5 Jahren 12,11 2.022,00
b) über 5 Jahre 12,33 2.059,00
c) über 10 Jahre 12,66 2.114,00
d) über 15 Jahre 13,26 2.198,00
e) über 20 Jahre 13,72 2.292,00
f) über 25 Jahre 14,34 2.394,00
g) über 30 Jahre 14,69 2.453,00
h) über 35 Jahre 15,07 2.517,00
5. Facharbeiter in Einzelverwendung
im 1. Dienstjahr 12,79 2.136,00
a) bis zu 5 Jahren 12,94 2.131,00
b) über 5 Jahre 13,19 2.202,00
c) über 10 Jahre 13,54 2.261,00
d) über 15 Jahre 14,10 2.354,00
e) über 20 Jahre 14,69 2.453,00
f) über 25 Jahre 15,35 2.564,00
g) über 30 Jahre 15,75 2.631,00
h) über 35 Jahre 16,16 2.698,00
6. Qualifizierter Facharbeiter in Einzelverwendung
im 1. Dienstjahr 13,57 2.266,00
a) bis zu 5 Jahren 13,73 2.293,00
b) über 5 Jahre 13,99 2.337,00
c) über 10 Jahre 14,38 2.402,00
d) über 15 Jahre 14,97 2.500,00
e) über 20 Jahre 15,62 2.609,00
f) über 25 Jahre 16,32 2.726,00
g) über 30 Jahre 16,74 2.796,00
h) über 35 Jahre 17,17 2.867,00
7. Qualifizierter Facharbeiter in besonderer Verwendung
im 1. Dienstjahr 14,44 2.411,00
a) bis zu 5 Jahren 14,62 2.441,00
b) über 5 Jahre 14,87 2.484,00
c) über 10 Jahre 15,31 2.557,00
d) über 15 Jahre 15,94 2.662,00
e) über 20 Jahre 16,62 2.776,00
f) über 25 Jahre 17,37 2.901,00
g) über 30 Jahre 17,82 2.976,00
h) über 35 Jahre 18,28 3.052,00
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr 575,00
im 2. Lehrjahr 700,00
im 3. Lehrjahr 960,00
im 4. Lehrjahr 1.175,00


Lohntafel B ab 1. April 2017
Werkstätten

für die Arbeiter folgender Abteilungen der "Unser Lagerhaus" – Warenhandelsgesellschaft m.b.H.

Arbeitskategorien Stundenlohn
Monatslohn
1. Gehilfen im ersten Jahr nach der Lehrzeit 11,31 1.888,00
2. Facharbeiter in Gruppenverwendung
im 1. Dienstjahr 11,84 1.978,00
a) bis zu 5 Jahren 11,99 2.002,00
b) über 5 Jahre 12,20 2.037,00
c) über 10 Jahre 12,53 2.093,00
d) über 15 Jahre 13,03 2.176,00
e) über 20 Jahre 13,59 2.269,00
f) über 25 Jahre 14,19 2.369,00
g) über 30 Jahre 14,54 2.429,00
h) über 35 Jahre 14,92 2.491,00
3. Qualifizierter Facharbeiter in Gruppenverwendung
im 1. Dienstjahr 12,31 2.055,00
a) bis zu 5 Jahren 12,45 2.079,00
b) über 5 Jahre 12,68 2.117,00
c) über 10 Jahre 13,03 2.176,00
d) über 15 Jahre 13,56 2.265,00
e) über 20 Jahre 14,14 2.361,00
f) über 25 Jahre 14,77 2.467,00
g) über 30 Jahre 15,14 2.529,00
h) über 35 Jahre 15,53 2.593,00
4. Facharbeiter in Einzelverwendung
im 1. Dienstjahr 12,54 2.095,00
a) bis zu 5 Jahren 12,68 2.118,00
b) über 5 Jahre 12,92 2.158,00
c) über 10 Jahre 13,28 2.218,00
d) über 15 Jahre 13,82 2.308,00
e) über 20 Jahre 14,42 2.408,00
f) über 25 Jahre 15,06 2.515,00
g) über 30 Jahre 15,44 2.578,00
h) über 35 Jahre 15,83 2.644,00
5. Qualifizierter Facharbeiter in Einzelverwendung
im 1. Dienstjahr 13,00 2.171,00
a) bis zu 5 Jahren 13,16 2.198,00
b) über 5 Jahre 13,41 2.239,00
c) über 10 Jahre 13,77 2.300,00
d) über 15 Jahre 14,35 2.396,00
e) über 20 Jahre 14,96 2.499,00
f) über 25 Jahre 15,63 2.611,00
g) über 30 Jahre 16,03 2.677,00
h) über 35 Jahre 16,44 2.746,00
6. Spezialfacharbeiter in Einzelverwendung
im 1. Dienstjahr 14,00 2.338,00
a) bis zu 5 Jahren 14,18 2.368,00
b) über 5 Jahre 14,44 2.411,00
c) über 10 Jahre 14,84 2.479,00
d) über 15 Jahre 15,44 2.579,00
e) über 20 Jahre 16,13 2.693,00
f) über 25 Jahre 16,83 2.811,00
g) über 30 Jahre 17,28 2.886,00
h) über 35 Jahre 17,72 2.959,00
7. Werkmeister-Stellvertreter ohne Meisterprüfung
im 1. Dienstjahr 15,02 2.508,00
a) bis zu 5 Jahren 15,23 2.543,00
b) über 5 Jahre 15,45 2.587,00
c) über 10 Jahre 15,94 2.662,00
d) über 15 Jahre 16,60 2.773,00
e) über 20 Jahre 17,37 2.890,00
f) über 25 Jahre 18,10 3.022,00
g) über 30 Jahre 18,58 3.103,00
h) über 35 Jahre 19,04 3.179,00
8. Werkmeister ohne Meisterprüfung, Werkmeister-Stellvertreter mit Meisterprüfung
im 1. Dienstjahr 15,53 2.594,00
a) bis zu 5 Jahren 15,74 2.628,00
b) über 5 Jahre 16,02 2.676,00
c) über 10 Jahre 16,47 2.751,00
d) über 15 Jahre 17,17 2.867,00
e) über 20 Jahre 17,92 2.992,00
f) über 25 Jahre 18,74 3.129,00
g) über 30 Jahre 19,21 3.208,00
h) über 35 Jahre 19,70 3.290,00
9. Werkmeister mit Meisterprüfung
im 1. Dienstjahr 16,30 2.722,00
a) bis zu 5 Jahren 16,51 2.758,00
b) über 5 Jahre 16,81 2.807,00
c) über 10 Jahre 17,29 2.887,00
d) über 15 Jahre 18,00 3.006,00
e) über 20 Jahre 18,79 3.138,00
f) über 25 Jahre 19,65 3.282,00
g) über 30 Jahre 20,16 3.367,00
h) über 35 Jahre 20,66 3.451,00
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr 575,00
im 2. Lehrjahr 700,00
im 3. Lehrjahr 960,00
im 4. Lehrjahr 1.175,00


KV-Schema Lohntafel C ab 1. April 2017
für die Arbeiter folgender Abteilungen der "Unser Lagerhaus" – Warenhandelsgesellschaft m.b.H.

Warenabteilung, Silo, Mischfutterwerk, Maschinenabteilung, Zentrale

Arbeitskategorien Stundenlohn
Monatslohn
1. Raumpflegepersonal, Reinigungspersonal und sonstige Hilfskräfte
a) bis zu 5 Jahren 10,65 1.779,00
b) über 5 Jahre 10,78 1.800,00
c) über 10 Jahre 10,90 1.820,00
d) über 15 Jahre 11,26 1.881,00
e) über 20 Jahre 11,68 1.950,00
f) über 25 Jahre 12,17 2.033,00
2. Lager- und Handelsarbeiter in Gruppenverwendung, Staplerfahrer, Kranfahrer, Tankwarte, Kraftfahrer unter 10 t, Elektrokarrenfahrer
a) bis zu 5 Jahren 11,46 1.913,00
b) über 5 Jahre 11,66 1.945,00
c) über 10 Jahre 11,98 2.000,00
d) über 15 Jahre 12,43 2.076,00
e) über 20 Jahre 12,95 2.162,00
f) über 25 Jahre 13,51 2.257,00
3. Facharbeiter und Arbeiter in Gruppenverwendung, Kraftfahrer über 10 t, Tankwarte mit abgeschlossener fachbezogener Ausbildung
a) bis zu 5 Jahren 12,11 2.022,00
b) über 5 Jahre 12,33 2.059,00
c) über 10 Jahre 12,66 2.114,00
d) über 15 Jahre 13,16 2.198,00
e) über 20 Jahre 13,72 2.292,00
f) über 25 Jahre 14,34 2.394,00
4. Qualifizierter Facharbeiter in Einzelverwendung bzw. besonderer Verwendung
a) bis zu 5 Jahren 13,73 2.293,00
b) über 5 Jahre 13,99 2.337,00
c) über 10 Jahre 14,38 2.402,00
d) über 15 Jahre 14,97 2.500,00
e) über 20 Jahre 15,62 2.609,00
f) über 25 Jahre 16,32 2.726,00
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr 575,00
im 2. Lehrjahr 700,00
im 3. Lehrjahr 960,00
im 4. Lehrjahr 1.175,00


KV-Schema Lohntafel D ab 1. April 2017
für die Arbeiter folgender Abteilungen der "Unser Lagerhaus" – Warenhandelsgesellschaft m.b.H.

Werkstätten

Arbeitskategorien Stundenlohn
Monatslohn
1. Gehilfen im ersten Jahr nach der Lehrzeit 11,31 1.888,00
2. Facharbeiter in Gruppenverwendung
a) bis zu 5 Jahren 11,99 2.002,00
b) über 5 Jahre 12,20 2.037,00
c) über 10 Jahre 12,53 2.093,00
d) über 15 Jahre 13,03 2.176,00
e) über 20 Jahre 13,59 2.269,00
f) über 25 Jahre 14,19 2.369,00
3. Facharbeiter, die selbständig Arbeiten nach vorgegebenen Richtlinien durchführen (Einzelverwendung)
a) bis zu 5 Jahren 12,68 2.118,00
b) über 5 Jahre 12,92 2.158,00
c) über 10 Jahre 13,28 2.218,00
d) über 15 Jahre 13,82 2.308,00
e) über 20 Jahre 14,42 2.408,00
f) über 25 Jahre 15,06 2.515,00
4. Qualifizierte Facharbeiter in Einzelverwendung
a) bis zu 5 Jahren 13,16 2.198,00
b) über 5 Jahre 13,41 2.239,00
c) über 10 Jahre 13,78 2.302,00
d) über 15 Jahre 14,35 2.396,00
e) über 20 Jahre 14,96 2.499,00
f) über 25 Jahre 15,63 2.611,00
5. Spezialfacharbeiter in Einzelverwendung
a) bis zu 5 Jahren 14,18 2.368,00
b) über 5 Jahre 14,44 2.411,00
c) über 10 Jahre 14,84 2.479,00
d) über 15 Jahre 15,44 2.579,00
e) über 20 Jahre 16,13 2.693,00
f) über 25 Jahre 16,83 2.811,00
6. Werkmeister-Stellvertreter
a) bis zu 5 Jahren 15,74 2.628,00
b) über 5 Jahre 16,02 2.676,00
c) über 10 Jahre 16,47 2.751,00
d) über 15 Jahre 17,17 2.867,00
e) über 20 Jahre 17,92 2.992,00
f) über 25 Jahre 18,74 3.129,00
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr 575,00
im 2. Lehrjahr 700,00
im 3. Lehrjahr 960,00
im 4. Lehrjahr 1.175,00



Österreichischer Raiffeisenverband
1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1
Dr. Walter Rothensteiner Dr. Andreas Pangl
Generalanwalt Generalsekretär
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter
Vorsitzender Bundesgeschäftsführer
Andreas Gollner
Fachbereichssekretär

Klagenfurt, am 5. April 2017