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Universitäten / Kurzübersicht

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


ArbeiterInnen/Angestellte
Alle Arbeitnehmer:innen der Universitäten gemäß § 6 UG 2002 mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ab 1.1.2004 sowie alle aus teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universitäten übergeleiteten Arbeitnehmer:innen


Geltungsbereich
Österreich


Geltungsbeginn
1. Oktober 2009 in der Fassung ab 1. Februar 2024


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
  • Erhöhung der KV-Mindest- und IST-Gehälter um 9,2% ab 1.2.2024


Mindestlohn/Mindestgehalt
Allgemeines Personal:
  • Einfache Tätigkeiten: von € 2.181,80 bis 2.809,40 (VwGr I)
  • Qualifizierte Tätigkeiten: von € 2.320,90 bis 4.359,70 (VwGr IIa-IIIb)
  • Hochqualifizierte Tätigkeiten: von € 3.266,20 bis 5.902,40 (VwGr IVa-V)
Wissenschaftliches Personal:
  • Assistent:in / Senior Scientist / Senior Artist / Senior Lecturer von € 3.578,80 (PraeDoc) bzw. € 4.752,30 (PostDoc) bis € 5.519,40
  • Assistenzprofessor:in: € 4.829,20 (PraeDoc) bzw. € 5.595,60 (PostDoc)
  • Assoziierte Professor:in: € 6.055,70 bis € 8.462,30
  • Universitätsprofessor:in: € 6.362,50 bis € 8.761,70


Zulagen
z. B. Journaldienstzulage, Rufbereitschaftsentschädigung, Strahlen- und Infektionsgefährdungszulage, Schmutzzulage, Fahrtkostenzuschuss


Arbeitszeit
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden
.
Überstunden
: Grundsätzlich Zeitausgleich, Zuschlag 50%, an Sonn- und Feiertagen 100%, während der Nachtzeit (22-6 Uhr) nur Geldabgeltung mit 200% Zuschlag


Kündigungsfristen
ArbeitnehmerIn:
1 Monat zum Monatsletzten
Arbeitgeber:
Die ersten 5 Arbeitsjahre zum Monatsletzten, danach zum Quartalsende
1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
nach der Vollendung des 2. Dienstjahres: 2 Monate
nach der Vollendung des 5. Dienstjahres: 3 Monate
nach der Vollendung des 15. Dienstjahres: 4 Monate
nach der Vollendung des 25. Dienstjahres: 5 Monate
erweiterter Kündigungsschutz:
Nach 20 Dienstjahren oder 15 Dienstjahren und Vollendung des 45. Lebensjahres oder 10 Dienstjahren und Vollendung des 50. Lebensjahres nach 10 Dienstjahren ist eine Kündigung durch die Universität nur bei Vorliegen bestimmter, im Kollektivvertrag aufgezählter Gründe zulässig.


Achtung: Verfall von Ansprüchen
Nach dem Kollektivvertrag
verfallen
alle Ansprüche, wenn diese nicht binnen
6 Monaten
bei der Universität geltend gemacht werden!


Weitere sozialpolitische Errungenschaften
  • Sabbatical
  • Bildungsurlaub
  • Studienurlaub
  • zusätzlicher Urlaubsanspruch für Behinderte
  • Karenzurlaub und Bildungskarenz
  • Frühkarenzurlaub für Väter (Papamonat)
  • Karenzen während des Arbeitsverhältnisses nach MSchG/VKG sind für die Vorrückung voll wirksam
  • Pensionskasse ab 3. Arbeitsjahr rückwirkend ab Beginn