Universitäten / Zusatz
Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten nach § 78a Abs. 1 und 4 VBG
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
§ 1. Vertragspartner
Vertragspartner dieses Kollektivvertrages sind der Dachverband der Universitäten, p.A. Österreichische Universitätenkonferenz, A-1090 Wien, Liechtensteinstraße 22, einerseits und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, A-1010 Wien, Teinfaltstraße 7, andererseits.
§ 2. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
a)
räumlich für das Gebiet der Republik Österreich;
b)
fachlich für alle dem Dachverband angehörenden Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG);
c)
persönlich für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem aufrechten, vor dem 1. Jänner 2004 begründeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Universität stehen und zu einer der in § 78a Abs. 1 Z.1 bis 8 VBG genannten Personengruppen gehören, wenn sie am 31. Dezember 2003 von einer Pensionskassenzusage durch den Bund erfasst waren oder nach § 78a Abs. 4 VBG nachträglich erfasst werden müssen.
§ 3. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
(1)
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)
Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
§ 4. Pensionskassenzusage
(1)
Die Universitäten erteilen allen Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen nach § 2 lit. c eine Pensionskassenzusage, die ausschließlich beitragsorientiert gestaltet ist und bei der von einem derzeitigen Rechnungszinssatz von 3% ausgegangen wird. Die Wirksamkeit dieser Zusage ist vom Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z. 18a ArbVG) abhängig.
(2)
Jede Universität hat zu Gunsten der von diesem Kollektivvertrag erfassten Personen einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 enthaltenen Regelungen zum Gegenstand hat.
§ 5. Leistungen
(1)
Die Pensionskassenzusage umfasst zumindest Alterspensionen, die gebühren, wenn die/ der ArbeitnehmerIn das 60. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universität aufgelöst wird.
(2)
Das Leistungsrecht wird durch Unisex-Tabellen geschlechtsneutral gestaltet.
(3)
Übersteigt der Barwert der Versorgungsansprüche nicht den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a des Pensionskassengesetzes ergebenden Betrag, kann die leistungsberechtigte Person von der Pensionskasse abgefunden werden.
§ 6. Beiträge des Arbeitgebers
(1)
Die Universität hat für die Dauer des beitragspflichtigen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten:
-
1.
für UniversitätsprofessorInnen (§ 98 UG) in Höhe von 10,0%,
-
2.
für alle anderen ArbeitnehmerInnen nach § 2 lit. c in Höhe von 0,75%
des monatlichen Bruttobezuges, das sind alle Geldbezüge mit Entgeltcharakter (§ 49 ASVG) ohne Rücksicht auf die Höchstbeitragsgrundlage.
(2)
In Monaten, in denen eine Sonderzahlung gebührt, ist zusätzlich je ein Sonderbeitrag in der nach Abs. 1 vorgesehenen Höhe zu leisten.
(3)
Die Beitragspflicht endet mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin aus dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universität. Die Beitragspflicht ruht für Zeiten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Entgeltansprüche gegenüber der Universität hat.
(4)
Die Universität kann ihre Beitragszahlungen endgültig einstellen, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage so wesentlich verschlechtert hat, dass die Aufrechterhaltung der Pensionskassenzusage eine Gefährdung des Weiterbestandes der Universität zur Folge hätte.
(5)
Die Universität kann ihre laufenden Beitragszahlungen vorübergehend aussetzen oder einschränken, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen.
§ 7. Beiträge der ArbeitnehmerInnen
(1)
Der/ die ArbeitnehmerIn kann nach Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit der Pensionskasse eigene, zu Leistungserhöhungen führende Beiträge an die Pensionskasse leisten. Die Höhe der Arbeitnehmerbeiträge ist mit der Höhe der von der Universität nach § 6 zu leistenden Beiträge begrenzt. Darüber hinaus hat der/ die ArbeitnehmerIn die Möglichkeit, eigene Beiträge im Rahmen des § 108a EStG 1988 bis zu der dort genannten Höhe an die Pensionskasse zu leisten.
(2)
Die Leistung von ArbeitnehmerInnenbeiträgen ist ab Beginn der Beitragsleistung der Universität möglich, wobei § 9 Abs. 1 sinngemäß gilt. Die Universität ist berechtigt, die ArbeitnehmerInnenbeiträge vom Entgelt einzubehalten. Sie hat sie gemeinsam mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse abzuführen.
§ 8. Unverfallbarkeit
(1)
Sowohl die Beiträge des Arbeitgebers als auch die Beiträge der ArbeitnehmerInnen werden sofort mit ihrer Zahlung unverfallbar.
(2)
Haben ArbeitnehmerInnen unverfallbare Anwartschaften erworben, haben sie bei Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag. Dieser entspricht 100% der dem/ der Anwartschaftsberechtigten zum jeweiligen Austrittsstichtag zugeordneten Deckungsrückstellung. Anwartschaftsberechtigte können über den Unverfallbarkeitsbetrag nach § 5 Abs. 2 und 3 BPG verfügen.
§ 9. Past Service
(1)
Die Universität hat für ArbeitnehmerInnen nach § 2 lit. c für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003, bei Professoren/ Professorinnen nach § 49f VBG für Zeiträume nach dem 30. September 2001, einen Einmalbeitrag an die Pensionskasse zu leisten, soweit für diese Personen seit der Begründung ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nicht durchgängig Pensionskassenbeiträge in dem in § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ausmaß geleistet wurden.
(2)
Der Einmalbetrag nach Abs. 1 wird innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages fällig.
§ 10. Individuelle Vereinbarungen
(1)
Für ArbeitnehmerInnen nach § 2 lit. c sind Pensionskassenbeiträge nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie Einmalbeträge nach § 9 insoweit zu leisten, als diese den Betrag übersteigen, der diesen Personen zur Finanzierung einer privaten Altersvorsorge zusätzlich gewährt wurde.
(2)
Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die betreffende Person mit einer entsprechenden Kürzung ihres Entgelts einverstanden ist.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 5. Mai 2009
Dachverband der Universitäten |
Univ.-Prof. Dr. Rudolf G. Ardelt |
Rektor Dr. Gerald Bast |
Vorsitzender |
Stellvertreter |
Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil |
Dr. Markus Grimm |
Stellvertreter |
Stellvertreter |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst |
Dr. Wilhelm Gloss |
Vorsitzender-Stellvertreter |
Univ.-Prof. Dr. Richard Kdolsky |
Dr. Alfred Georg Müller |
Vorsitzender der Bundesvertretung wissenschaftliches und künstlerisches Personal |
Vorsitzender der Bundesvertretung Allgemeines Personal |