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Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten : ”15. Nachtrag vom 6. Dezember 2022”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


1.

§ 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2)  Senior Scientists sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, die nach Abschluss eines für die in Betracht kommende Verwendung vorgesehenen Master-(Diplom-)Studiums oder Doktorats-/ Ph.D.-Studiums für eine nicht nur vorübergehende wissenschaftliche Verwendung an der Universität aufgenommen werden. Dazu gehören auch Personen, die auf Grund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an wissenschaftlichen Projekten mitarbeiten, die von Dritten finanziell gefördert werden.


2

In § 26 wird folgender Abs. 2a ergänzt:
(2a)  Senior Artists sind künstlerische Mitarbeiterinnen, die nach Abschluss eines für die in Betracht kommende Verwendung vorgesehenen Master-(Diplom-)Studiums oder Doktorats-/ Ph.D.-Studiums für eine nicht nur vorübergehende künstlerische Verwendung in Lehre und Entwicklung und Erschließung der Künste an der Universität aufgenommen werden. Entwicklung und Erschließung der Künste ist Erkenntnisgewinn und Methodenentwicklung mit ästhetischen und künstlerischen im Unterschied zu wissenschaftlichen Erkenntnisprozessen, wobei künstlerisches Handeln das wesentliche Mittel dafür darstellt und als intrinsischer Bestandteil des Forschungsprozesses zu verstehen ist. Zu dieser Gruppe gehören auch Personen, die auf Grund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an künstlerischen Projekten im Rahmen von Entwicklung und Erschließung der Künste mitarbeiten, die von Dritten finanziell gefördert werden.


3

§ 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(3)  Senior Lecturers sind wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen nach Abs. 2 oder 2a, die überwiegend in der Lehre eingesetzt werden.


4.

§ 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(4)  Das wöchentliche Arbeitszeitausmaß nach Abs. 3 ist überschritten, wenn ein Senior Lecturer mit mehr als 16 Semesterstunden wissenschaftlicher Lehre (unter Berücksichtigung der Berechnungsregelungen des § 29 Abs. 3) betraut wird und auch kein Ausgleich nach § 49 Abs. 8 lit. b erfolgt. Zusätzliche Leistungen sind daher mit dem Entgelt nach § 49 Abs. 3 nicht abgegolten. Dies gilt sinngemäß auch für Senior Artists nach § 49 Abs. 8 lit. b.


5.

In§ 49 Abs. 8 werden lit. a und fit. b wie folgt geändert:
(8)  Abweichend von Abs. 7 dürfen
  • a)
    Universitätsassistenten / Universitätsassistentinnen und Senior Scientists/ Senior Artists (§ 26 Abs. 1 bis Abs. 2a) im ersten Beschäftigungsjahr nur dann mit selbständiger Lehrtätigkeit betraut werden, wenn sie bereits nach Abs. 3 lit. a eingestuft sind oder die von der jeweiligen Universität angebotene didaktische Ausbildung absolviert haben;
  • b)
    Senior Artists (§ 26 Abs. 2a) an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG in künstlerischen Fächern und Senior Lecturer (§ 26 Abs. 3) mit der im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegten Semesterstundenzahl betraut werden, die im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden Studienjahren nicht mehr als 16 Stunden wissenschaftlicher Lehre (unter Berücksichtigung der Berechnungsregelungen des § 29 Abs. 3) betragen darf;


6.

In § 49 Abs. 9 wird Z 3 wie folgt geändert:
3.  Senior Artists nach Abs. 8 lit. b und Senior Lecturer: 18 Semesterstunden; dieses Ausmaß ist aber nur zulässig, wenn es im unmittelbar vorangehenden oder im unmittelbar folgenden Semester auf das Ausmaß nach Abs. 8 lit. b ausgeglichen wird.


7.

In § 81 wird folgender Abs. 21 angefügt:

Die Änderungen des Nachtrages zu diesem Kollektivvertrag werden für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2023 neu abgeschlossen werden, wirksam.



Wien, am 6.12.2022
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Dachverband der Universitäten
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Mag. Johann Zöhling Univ.Prof. Dr. DDr.h.c. Michael Lang
Vorsitzender-Stellvertreter und Bereichsleiter für Kollektivverträge Vorsitzender