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Universitäten / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: ”14. Nachtrag vom 11. Jänner 2022”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


1.

In § 49 werden Abs. 1-3 wie folgt geändert:
(1)  Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe A 1 beträgt Euro 5.437,70.
Dieser Betrag erhöht sich bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG 2002) im jeweiligen Zeitraum
nach sechsjähriger Tätigkeit auf Euro 5.954,00,
nach 12-jähriger Tätigkeit auf Euro 6.465,30,
nach 18-jähriger Tätigkeit auf Euro 6.976,70 und
nach 24-jähriger Tätigkeit auf Euro 7.488,10.
(2)  Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe A 2 beträgt Euro 4.127,20, bei Arbeitnehmerinnen mit einschlägigem Doktorat oder Ph.D. Euro 4.782,30,
Diese Beträge erhöhen sich
a)
nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung (§ 27) auf Euro 5.175,50,
b)
und bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG) im jeweiligen Zeitraum
nach sechsjähriger Tätigkeit als assozierte/r Professorin auf Euro 5.698,40,
nach 12-jähriger Tätigkeit auf Euro 6.209,80,
nach 18-jähriger Tätigkeit auf Euro 6.721,10 und
nach 24-jähriger Tätigkeit auf Euro 7.232,30.
(3)  Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe B 1 beträgt Euro 3.058,60. Dieser Betrag erhöht sich
  • a)
    nach dreijähriger Tätigkeit auf Euro 3.625,90. Die Dreijahresfrist verkürzt sich um Zeiträume, für die tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen nachgewiesen werden;
  • b)
    nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. a oder bei Vorliegen eines Doktorates, das Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses war (Postdoc-Stelle). auf Euro 4.061,50;
  • c)
    nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. b auf Euro 4.487,80;
  • d)
    nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. c auf Euro 4.717,10.


2
§ 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1)  Das monatliche Bruttoentgelt in Euro beträgt (Klammerausdruck J = Vorrückungszeitraum in Jahren; für Vorrückung notwendige innerbetriebliche Arbeitserfahrung)
Gehaltsschema allgemeines Universitätspersonal
VwGr Qualifikationsstufe
I Grundstufe
1.828,00 (3 J)
Regelstufe 1 R2 R3 R4 R5 R6 R7
1.955,40 (3 J) 2.018,90 (3 J) 2.146,30 (5 J) 2.210,20 (5 J) 2.273,70 (5 J) 2.337,60 (8 J) 2.401,00
IIa Grundstufe
1.955,40 (3 J)
Regelstufe 1 R2 R3 R4 R5 R6
2.146,30 (3 J) 2.273,70 (5 J) 2.375,70 (7 J) 2.477,60 (8 J) 2.579,60 (8 J) 2.657,80
IIb Grundstufe
2.082,80 (3 J)
Regelstufe 1 R2 R3 R4 R5 R6
2.273,70 (3 J) 2.401,00 (5 J) 2.503,30 (7 J) 2.605,10 (8 J) 2.711,20 (8 J) 2.791,40
IIIa Grundstufe
2.210,20 (3 J)
Regelstufe 1 R2 R3 R4 R5
2.465,00 (5 J) 2.791,40 (7 J) 3.058,60 (8 J) 3.259,00 (8 J) 3.392,50
IIIb Grundstufe
2.528,80 (3 J)
Regelstufe 1 R2 R3 R4 R5
2.791,40 (5 J) 3.125,40 (7 J) 3.392,50 (8 J) 3.592,50 (8 J) 3.726,00
IVa Grundstufe
2.791,40 (3 J)
Regelstufe 1 R2 R3 R4
3.325,50 (8 J) 3.726,00 (8 J) 4.193,00 (8 J) 4.389,50
IVb Grundstufe
3.058,60 (3 J)
Regelstufe 1 R2 R3 R4
3.625,90 (8 J) 4.061,50 (8 J) 4.487,80 (8 J) 4.717,10
V Grundstufe
3.325,50 (3 J)
Regelstufe 1 R2 R3 R4
3.926,70 (8 J) 4.389,50 (8 J) 4.782,30 (8 J) 5.044,40


3
§ 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1)  Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes beträgt im
1. Lehrjahr: € 693,20;
2. Lehrjahr: € 874,70;
3. Lehrjahr: € 1.082,20;
4. Lehrjahr: € 1.393,00.


4.

In § 81 wird folgender Abs. 20 angefügt:

Die Gehälter der dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen der Universitäten unterliegenden Personen(§§ 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, werden mit Wirkung ab 1.2.2022 um 2,93 % erhöht, aber maximal um € 116,00. Die Lehrlingsentschädigung (§ 56) wird um 3 % erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt eine aliquote Berechnung. Die so errechneten Beträge werden kaufmännisch auf die erste Dezimalstelle gerundet.



Wien, am 11.1.2022
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Dachverband der Universitäten
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Mag. Johann Zöhling Univ.Prof. Dr. DDr.h.c. Michael Lang
Vorsitzender-Stellvertreter und Bereichsleiter für Kollektivverträge Vorsitzender