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Universitäten / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten : ”13. Nachtrag vom 26.3.2021”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


1.

In § 20 wird Abs. 3 wie folgt geändert:
(3)  Ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne der Abs. 1 und 2 verlängert sich
  • 1.
    um Zeiten
    • a)
      eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG),
    • b)
      einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG),
    • c)
      der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes;
    • d)
      einer gemäß Z 3 zu berechnenden Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG oder § 8 VKG, wenn das Arbeitsverhältnis zu Ausbildungszwecken, der Erfüllung einer Qualifizierungsvereinbarung oder der Erfüllung anderer Leistungen, die für Arbeitnehmerinnen zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind, eingegangen wurde und soweit die/der Arbeitnehmerln dieser Verlängerung zugestimmt hat;
  • 2.
    um Zeiten einer Karenzierung zur Ausübung einer facheinschlägigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit, soweit diese Tätigkeit nicht überwiegend der Erreichung der im Rahmen des betreffenden befristeten Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Qualifikationen (zB. Dissertation, Habilitation) dient;
  • 3.
    im Falle der Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung nach Begründung eines zu Ausbildungszwecken abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses abhängig vom Beschäftigungsausmaß derart, dass die ursprünglich vereinbarte Ausbildungsdauer entsprechend angepasst wird.

Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 lit. a bis b dürfen zusammen drei Jahre, solche nach Z 2 ein Jahr nicht überschreiten.



Wien, am 26.3.2021
Österreichischer Gewerkschaftsbund Dachverband der Universitäten
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Mag. Dr. Eckehard Quin Univ.Prof. Dr. DDr.h.c. Michael Lang
Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge Vorsitzender