§ 76a Regelungen für am 1. Oktober 2022 bestehende Arbeitsverhältnisse zur Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)
(1)
Für Arbeitnehmerinnen, deren aufrechtes Arbeitsverhältnis mit der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) vor dem 1. Oktober 2022 begründet wurde, gelten bis zu einem allfälligen Übertritt nach Abs. 4 die Regelungen der Dienst- und Besoldungsordnung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (DBO) in ihrer zuletzt geltenden Fassung (weiterhin) als Inhalt des Arbeitsvertrags. Von diesen Regelungen kann nur zugunsten des/der Arbeitnehmerln abgewichen werden.
(2)
Die Entgelte für Arbeitnehmerinnen nach Abs. 1 sind entsprechend der Valorisierung der jeweiligen Mindestgehälter nach §§ 49 bzw 54 anzupassen.
(3)
Arbeitnehmerinnen, deren aufrechtes Arbeitsverhältnis mit der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) bereits vor dem 1. Oktober 2022 begründet wurde, können bis zum 30. Juni 2023 ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag schriftlich erklären (Übertrittserklärung). Übertrittserklärungen, die eine Bedingung enthalten, sind unwirksam.
(4)
Eine Übertrittserklärung nach Abs. 3 bewirkt die vollumfängliche Geltung dieses Kollektivvertrages für das jeweilige Arbeitsverhältnis sowie dessen entsprechende Anpassung mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 (Übertritt). Dabei sind alle Arbeitnehmerinnen nach den von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in eine Verwendungsgruppe nach §§ 48 und 49 oder §§ 51 und 52 einzureihen. Für diese Einreihung sowie für alle zeitabhängigen Regelungen dieses Kollektivvertrages sind alle bis zum Übertritt in einem Arbeitsverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.
(5)
Weder Übertrittserklärung (Abs. 3) noch Übertritt (Abs. 4) sind für Arbeitnehmerinnen zulässig, deren Arbeitsverhältnis mit der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) vor dem 1. Oktober 2023 durch Zeitablauf endet. Der Übertritt eines – bis zu einem späteren Zeitpunkt befristeten – Arbeitsverhältnisses lässt dessen Befristung unberührt. Die unbefristete oder neuerlich befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, das vor dem 1. Oktober 2022 begründet wurde, bewirkt die vollumfängliche Geltung dieses Kollektivvertrages ab dem auf das ursprüngliche Befristungsende folgenden Tag.
(6)
Zum Zeitpunkt des Übertritts nach Abs. 4 bestehende Ansprüche auf ein Jahresentgelt, die höher sind als die sich für ein Jahr ergebenden Bezüge nach §§ 49 bzw. 54 bleiben aufrecht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jahresentgelt auf Entgelten der Entlohnungsgruppen, auf Überzahlungen oder auf Zulagen gemäß § 10 DBO beruht. Die Ansprüche nach Satz 1 sind entsprechend zukünftiger Valorisierungen der Beträge nach §§ 49 bzw. 54 anzupassen. Zeitabhängige Vorrückungen innerhalb der Verwendungsgruppe, in welche die Arbeitnehmerinnen nach Abs. 4 eingereiht werden, führen solange zu keiner Erhöhung des Entgeltes, solange das kollektivvertragliche Entgelt das bei Übertritt gebührende Entgelt (einschließlich Valorisierungen) nicht übersteigt (Aufsaugung).
(7)
Die Bestimmungen des 4. Teils dieses Kollektivvertrages (Altersvorsorge) gelten für die Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) mit folgenden Abweichungen:
1.
§ 73 gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge der Universität für alle Arbeitnehmerinnen (auch unabhängig von einem Übertritt) ab jenem Monatsersten zu leisten sind, der auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 2 Z 2 und 3 folgt. Laufende monatliche Beiträge hat die Universität frühestens ab 1. Oktober 2022 zu leisten.
2.
Für Arbeitnehmerinnen, deren aufrechtes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2022 begründet wurde, und welche die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 2 Z 2 und 3 erfüllen, hat die Universität für vor diesem Stichtag, aber nach dem 30. September 2011 liegende Beschäftigungszeiten bis zum 30. September 2024 einen Einmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten. Für die Bemessung dieses Einmalbetrages sind § 73 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Prozentsätze des § 73 Abs. 1 jeweils ein Viertel derselben heranzuziehen ist. Die sich ergebenden Prozentsätze gelten für Zeiten vor dem 1. Oktober 2022 auch für Nachzahlungen nach § 73 Abs. 5. Einmalbeträge sind nur insoweit zu leisten, als bisher keine Zahlungen an eine Pensionskasse oder auf Grund einer individuellen Vereinbarung zur Finanzierung einer privaten Altersvorsorge erfolgt sind.
3.
Für Projektmitarbeiterinnen, die nach §§ 26 Abs. 2 letzter Satz oder 28 bzw § 50 Abs. 2 einzustufen sind und deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Oktober 2022 begründet wurde, gelten die Bestimmungen der §§ 71 bis 75 erst ab 1. Oktober 2024. Für davor liegende Zeiträume sind für diese Arbeitnehmerinnen weder Nachzahlungen nach Z 2 noch nach § 73 Abs. 5 oder § 76 Abs. 9 zu leisten.