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Die Gehälter der dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der
Universitäten
unterliegenden Personen (§§ 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, sowie die Lehrlingsentschädigung (§ 56) werden mit Wirkung ab 1.1.2017 um 1,0 %, aber mindestens um € 34,50 erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der aliquote Euro-Betrag. Die so errechneten Beträge werden kaufmännisch auf die erste Dezimalstelle gerundet.