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Universitäten / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten : ”8. Nachtrag vom 19. Dezember 2016”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


4. Änderung § 81 Abs. 14
4. § 81 Abs. 14 wird wie folgt geändert:
(14)  Die Gehälter der dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten unterliegenden Personen (§§ 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, sowie die Lehrlingsentschädigung (§ 56) werden mit Wirkung ab 1.1.2017 um 1,0 %, aber mindestens um € 34,50 erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der aliquote Euro-Betrag. Die so errechneten Beträge werden kaufmännisch auf die erste Dezimalstelle gerundet.