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Universitäten / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: ”7. Nachtrag vom 22. Dezember 2015”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes Korrektorat
Abschlussinfo

  • Erhöhung der KV-Gehälter um 1,26 %
  • Bei den Universitäten finden wir drei verschiedene Klassen von Arbeitnehmern:
    • 1.
      Beamte
    • 2.
      Übernommene Vertragsbedienstete
    • 3.
      Die dem Kollektivvertrag unterworfenen Mitarbeiter
  • Für die Klassen 1. und 2. gelten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gehaltsabschlüsse des Bundes (1,3 %).
  • Alle seit 01.01.2004 aufgenommenen Mitarbeiter unterliegen diesem Kollektivvertrag.

Geltungsbeginn: 01.01.2016


1. Änderung § 1
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Vertragspartner dieses Kollektivvertrages sind der Dachverband der Universitäten, p.A. Österreichische Universitätenkonferenz, 1040 Wien, Floragasse 7/7, einerseits und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, A-1010 Wien, Teinfaltstraße 7, andererseits.


2. Änderung § 20 Abs. 5
2. In § 20 wird Abs. 5 wie folgt geändert:
(5)  Zeiten einer Karenzierung nach Abs. 3 Z. 2 bleiben mangels abweichender Vereinbarung für den Anspruch auf Sonderzahlungen (§§ 49 Abs. 11, 54 Abs. 3) außer Betracht.


3. Änderung § 49 Abs. 7
3. In § 49 wird Abs. 7 wie folgt geändert:
(7)  Zu den Leistungen nach Abs. 6 gehören außer bei ArbeitnehmerInnen der Verwendungsgruppe C insbesondere auch selbständige Lehrtätigkeiten (einschließlich der Tätigkeiten nach § 29 Abs. 4). Bei diesem ist von folgendem Regelausmaß für wissenschaftliche Lehre (unter Berücksichtigung der Berechnungsregelungen des § 29 Abs. 3) auszugehen, das vorbehaltlich des Abs. 9 im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden Studienjahren zu erreichen ist:
  • Gehaltsgruppe A 2: vier, nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung: acht Semesterstunden;
  • Gehaltsgruppe B 1: zwei, ab der Einstufung in Abs. 3 lit. a): vier Semesterstunden.

Der Durchrechnungszeitraum für das Regelausmaß der Lehre beginnt mit jenem Semester, in dem die Lehrtätigkeit erstmals aufgenommen wird.


6. Änderung § 64 Abs. 1
6. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1)  Ansprüche gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 müssen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Ausschluss bei der Universität durch Rechnungslegung geltend gemacht werden.


7. Neue Abs. 11 bis 13 in § 81
7. In § 81 werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:
(11)  Die Gehälter der diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitnehmerinnen der Universitäten (§§ 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, sowie die Lehrlingsentschädigung (§ 56) werden mit Wirkung ab 1.1.2016 um 1,26 % erhöht. Die so errechneten Beträge werden kaufmännisch auf die erste Dezimalstelle gerundet.
(12)  Die Änderung in § 49 Abs. 7 mit dem 7. Nachtrag zu diesem Kollektivvertrag wird mit Beginn des Studienjahres 2016/2017 wirksam. In bestehende, abweichend vereinbarte Durchrechnungszeiträume wird dadurch nicht eingegriffen, diese enden aber jedenfalls mit dem Studienjahr 2017.
Redaktionelle Anmerkungen Studienjahr 2016/2017: 01.10.2016 bis 30.09.2017
(13)  Die Änderung in § 20 Abs. 5 des 7. Nachtrages zu diesem Kollektivvertrag wird mit 1.1.2016 wirksam.



Wien, am 12. Jänner 2016
Österreichischer Gewerkschaftsbund Dachverband der Universitäten
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Dr. Wilhelm Gloss Vizerektor Ass.-Prof. Mag. Dr Wolfgang Meixner
Vorsitzender-Stellvertreter Vorsitzender des Dachverbandes