Zur Gruppe des Krankenpflegepersonals gehören ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2, welche die Voraussetzungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen im Rahmen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelungen der gehobenen Medizinischen-Technischen Dienste (MTD-G), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischen-technisches Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG) oder des Hebammengesetzes oder als zahnärztliche Assistenz (in Ausbildung) im Rahmen des Zahnärztegesetzes erfüllen und die betreffende Tätigkeit an der Medizinischen
Universität
ausüben.