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Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: ”6. Nachtrag vom 22. Dezember 2014”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes Korrektorat
Abschlussinfo

  • Am 22. Dezember wurde der 6. Nachtrag zum Kollektivvertrag der Universitäten abgeschlossen.
  • Erhöhung der KV-Gehälter einschließlich allfälliger Überzahlungen um 1,8 %
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,8 %
  • Änderungen in den §§ 20, 42, 49, 54, 56, 61, 62, 73 und 81

Geltungsbeginn: 01.01.2015


1. Änderung § 20 Endigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Elternkarenz
1. In § 20 wird Abs. 3 Z 2 wie folgt geändert:
2.
um Zeiten einer Karenzierung zur Ausübung einer facheinschlägigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit, soweit diese Tätigkeit nicht überwiegend der Erreichung der im Rahmen des betreffenden befristeten Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Qualifikationen (zB. Dissertation, Habilitation) dient;


2. Änderung § 42 Krankenpflegepersonal
2. § 42 wird wie folgt geändert:
Zur Gruppe des Krankenpflegepersonals gehören ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2, welche die Voraussetzungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen im Rahmen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelungen der gehobenen Medizinischen-Technischen Dienste (MTD-G), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischen-technisches Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG) oder des Hebammengesetzes oder als zahnärztliche Assistenz (in Ausbildung) im Rahmen des Zahnärztegesetzes erfüllen und die betreffende Tätigkeit an der Medizinischen Universität ausüben.


3. Änderung § 49 Gehaltsschema für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
3. In § 49 wird Abs. 14 wie folgt geändert:
(14)  UniversitätsprofessorInnen gemäß §§ 98 oder 99 UG, die vom betreffenden Amt der Universität als beamtete UniversitätslehrerInnen gemäß § 160 BDG 1979 unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden, haben einen Anspruch auf Entgelt nur, soweit die fortgezahlten Bezüge als beamtete UniversitätslehrerInnen (zuzüglich Zuwendungen gemäß § 155 Abs. 4 BDG 1979, § 240a BDG 1979 und § 9 BB-SozPG) das Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 nicht übersteigen.


6. Änderung § 61 Fahrtkostenzuschuss
6. § 61 wird in Abs. 1, 2, 4 und 7 wie folgt geändert:
(1)  Dem/der Arbeitnehmerln, der/die durch Erklärung bei der Universität einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei der Universität ein Fahrtkostenzuschuss.
(2)  Der Fahrtkostenzuschuss beträgt mit Wirkung ab 1.1.2015 für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
20 km bis 40 km 18,63 €
mehr als 40 km bis 60 km 36,84 €
mehr als 60 km 55,08 €
2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
mindestens 2 km bis 20 km 10,14 €
mehr als 20 km bis 40 km 40,23 €
mehr als 40 km bis 60 km 70,02 €
mehr als 60 km 100,00 €
3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr
als 10 Tagen im Kalendermonat zwei Drittel,
mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1. oder 2.
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Maßgebend sind die durch Verordnung des Bundeskanzlers kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, in dem deren Änderung wirksam wird.
(4)  Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.
(7)  Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind Übergenüsse, die jedenfalls rückzuerstatten sind.


7. Änderung § 62 Dienstreisen
7. In § 62 Abs. 2 1. Satz entfällt der Klammerausdruck ,,(§ 61 Abs. 1)"


8. Änderung § 73 Beiträge der Universität
8. In § 73 wird Abs. 9 wie folgt geändert:
(9)  Beiträge nach Abs. 1, 3 und 5 sind im Falle des § 49 Abs. 14 nur insoweit zu leisten, als das Entgelt gemäß Abs. 2 die Bezüge eines/einer freigestellten Universitätslehrers/Universitätslehrerin (zuzüglich Zuwendungen gemäß § 155 Abs. 4 BDG 1979, § 240a BDG 1979 und § 9 BB-SozPG) im Sinne des § 49 Abs. 14 übersteigt.


9. Änderung § 81 Änderungen
9. In § 81 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
(9)  Die Gehälter der diesem Kollektivvertrag unterliegenden ArbeitnehmerInnen der Universitäten (§§ 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, sowie die Lehrlingsentschädigung (§ 56) werden mit Wirkung ab 1.1.2015 um 1,8 % erhöht. Die so errechneten Beträge wurden kaufmännisch auf die erste Dezimalstelle gerundet.
(10)  Die Änderungen in § 42 und § 61 Abs. 1, 2, 4 und 7 des 6. Nachtrages zu diesem Kollektivvertrag werden mit 1.1.2015 wirksam.



Wien, am 22. Dezember 2014
Österreichischer Gewerkschaftsbund Dachverband der Universitäten
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Dr. Wilhelm Gloss Rektor Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schütz
Vorsitzender-Stellvertreter Vorsitzender des Dachverbandes