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Universitäten / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: ”11. Nachtrag vom 16. Dezember 2019”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


1.
1. Änderung – § 4 wird wie folgt ergänzt:
(5a.)  Regelungen für eine geringfügige Beschäftigung gemäß §15e Abs. 1 MSchG bzw. § 7b Abs. 1 VKG (§ 17 Abs. 4);
(13a.)  Verkürzung des Durchrechnungszeitraums für das Regelausmaß der Lehre (§ 49 Abs. 7);


2.

2. Änderung – § 14 wird wie folgt geändert:

Der/ die ArbeitnehmerIn hat ein Gehaltskonto in einem Land im SEPA-Raum einzurichten, auf das die Universität spesenfrei mit schuldbefreiender Wirkung das Entgelt sowie sämtliche anderen Zahlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, überweisen kann.


3.

3. Änderung – In § 17 wird ein Absatz 4 angefügt wie folgt:

(4) Durch Betriebsvereinbarung können Regelungen für ArbeitnehmerInnen in Mutterschafts bzw. Väterkarenz zur Fortführung von dienstlichen Tätigkeiten, zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und Entwicklung bzw. zur Erleichterung des Wiedereinstiegs im Rahmen einer geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e Abs. 1 MSchG bzw. § 7b Abs. 1 VKG getroffen werden. Eine geringfügige Beschäftigung kommt nicht in Betracht, soweit wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen. Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin hinsichtlich der notwendigen Kinderbetreuung und der Erfordernisse der dienstlichen Tätigkeiten zu vereinbaren.


4.

4. Änderung – § 19a erhält die Überschrift „Frühkarenz“


6.

6. Änderung – In § 49 Abs. 7 wird folgender Satz ergänzt:

Durch Betriebsvereinbarung kann ein kürzerer Durchrechnungszeitraum für das Regelausmaß der Lehre festgelegt werden.


9
9. Änderung – In § 61 wird Abs. 2 wie folgt geändert:

Der Fahrtkostenzuschuss beträgt mit Wirkung ab 1.9.2019 für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
1.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
20 km bis 40 km 20,64 Euro
mehr als 40 km bis 60 km 40,80 Euro
mehr als 60 km 60,99 Euro
2.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
mindestens 2 km bis 20 km 11,23 Euro
mehr als 20 km bis 40 km 44,55 Euro
mehr als 40 km bis 60 km 77,54 Euro
mehr als 60 km 110,74 Euro
3.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr
als 10 Tagen im Kalendermonat zwei Drittel,
mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ein Drittel
des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1. oder 2.
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Mai 2019 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Maßgebend sind die durch Verordnung des Bundeskanzlers gemäß § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, in dem deren Änderung wirksam wird.


10.

10. Änderung – In § 69 entfallen die Absätze 2 und 4 zur Gänze.


11.

11. Änderung – . In § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:

(17) Die Änderungen des 11. Nachtrages werden, soweit nicht anders angegeben, mit 1.1.2020 wirksam.
Die Gehälter der dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten unterliegenden Personen (§§ 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, werden mit Wirkung ab 1.2.2020 um 2,25 % erhöht, aber mindestens um € 55,00. Die Lehrlingsentschädigung (§ 56) wird um € 55,00 erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt eine aliquote Berechnung. Die so errechneten Beträge werden kaufmännisch auf die erste Dezimalstelle gerundet.



Wien, am 16. Dezember 2019
Österreichischer Gewerkschaftsbund Dachverband der Universitäten
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Mag. Dr. Eckehard Quin Ass.-Prof. Mag. Dr Wolfgang Meixner
Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge Vorsitzender