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Universitäten / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: ”4. Nachtrag vom 12. Juni 2013”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes Korrektorat


1. Änderung § 16
1. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(4)  Bei nach Abs. 3 angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts jedenfalls in folgendem Ausmaß:
a) eigene Eheschließung/Verpartnerung drei Tage;
b) Geburt eigener Kinder drei Tage;
c) Eheschließung/Verpartnerung naher Angehöriger ein Tag;
d) Lebensgefährliche/r Erkrankung oder Unfall des Ehepartners/eingetragenen Partners/Lebensgefährten, eines (Wahl- und Pflege-)Kindes oder eines Elternteiles, dies unbeschadet des Anspruches auf Pflegefreistellung drei Tage;
e) Ableben des Ehepartners/eingetragenen Partners/Lebensgefährten, eines (Wahl- und Pflege-)Kindes, eines Elternteiles oder anderer naher Angehöriger, letztere wenn diese im gemeinsamen Haushalt gelebt haben drei Tage;
f) Teilnahme an der Bestattung naher Angehöriger, die nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben ein Tag;
g) Wohnungswechsel zwei Tage.


2. Änderung § 19
In § 19 wird folgender Abs. 7a angefügt und Abs. 8 wie folgt geändert:
(7a)  Abweichend von Abs. 1 beträgt das Urlaubsausmaß für alle ArbeitnehmerInnen der Universität ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird:
  • wenn sie spätestens zum 30. Juni des Kalenderjahres bereits sechs Jahre bei der jeweiligen Universität in einem Arbeitsverhältnis (ausgenommen als Lehrling oder studentische/r MitarbeiterIn) beschäftigt waren: –> 28 Arbeitstage,
  • wenn sie spätestens zum 30. Juni des Kalenderjahres bereits zehn Jahre bei der jeweiligen Universität in einem Arbeitsverhältnis (ausgenommen als Lehrling oder studentische/r MitarbeiterIn) beschäftigt waren: –> 30 Arbeitstage.

Dabei sind alle Zeiten in einem Arbeitsverhältnis bei der jeweiligen Universität zu berücksichtigen, die mindestens zusammenhängend je sechs Monate gedauert haben. Abs. 7 bleibt davon unberührt.
(8)  Das Urlaubsausmaß nach Abs. 1, 7 und 7a erhöht sich für ArbeitnehmerInnen, deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz festgestellt ist oder die eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge eines Arbeits-/Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit oder eine Rente nach dem Heeresversorgungsgesetz beziehen. Die Erhöhung beträgt bei einer Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 20 % zwei Arbeitstage,
mindestens 40 % vier Arbeitstage,
mindestens 50 % sowie bei Vollblindheit fünf Arbeitstage.


3. Neuer § 19a
3. § 19a wird neu eingefügt:
§ 19a Frühkarenz für Väter.
(1)  Einem Arbeitnehmer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder im Fall von Mehrlingsgeburten seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenz) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)  Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. In dieser Zeit bleibt der bisherige Sozialversicherungsschutz aufrecht, und zwar unter gänzlicher Übernahme der Beitragslast durch die Universität.
(3)  Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter aufgehoben wird.
(4)  Die Zeit des Karenzurlaubes ist für dienstzeitabhängige Ansprüche wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.


4. Änderung § 49
4. In § 49 wird Abs. 14 neu eingefügt:
(14)  UniversitätsprofessorInnen gemäß §§ 98 oder 99 UG, die von der betreffenden Universität als Beamter/Beamtin gemäß § 160 BDG 1979 unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden, haben einen Anspruch auf Entgelt nur, soweit die fortgezahlten Bezüge als Beamter/Beamtin (einschließlich Zuwendungen gemäß § 155 Abs. 4 BDG 1979, § 240a BDG 1979 und § 9 BB-SozPG) das Entgelt gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.


5. Änderung § 51
5. In § 51 werden die Einreihungskriterien in IIIa wie folgt geändert:
Kaufmännische, fachliche und organisatorische Kenntnisse oder Nachweis der entsprechenden Berufserfordernisse, z.B. Matura/Fachmatura


8. Änderung § 73
In § 73 wird folgender Abs. 9 angefügt:
(9)  Beiträge nach Abs. 1, 3 und 5 sind im Falle des § 49 Abs. 14 nur insoweit zu leisten, als das Entgelt gemäß Abs. 2 die Bezüge eines/einer freigestellten Beamten/Beamtin im Sinne des § 49 Abs. 14 übersteigt.


9. Änderung § 81
9. In § 81 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
(6)  Die §§ 19 Abs. 7a, 49 Abs. 14 und 73 Abs. 9 treten mit 1.1.2013 in Kraft.
(7)  Die Gehälter, der diesem Kollektivvertrag unterliegenden ArbeitnehmerInnen der Universitäten (§§ 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, werden mit Wirkung ab 1.6.2013 um € 30,– erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt der aliquote Euro-Betrag. Die Lehrlingsentschädigung (§ 56) wird mit Wirkung ab 1.6.2013 um 1,85 % erhöht. Die so errechneten Beträge wurden kaufmännisch auf die erste Dezimalstelle gerundet.


10. Änderung Anhang I
10. Im Anhang I werden die VwGr I bis IIIa wie folgt geändert:
VwGr Verwaltungspersonal Technisch-Naturwissenschaftl. Personal und Krankenpflegepersonal
I HausarbeiterIn, BühnenarbeiterIn, Reinigungspersonal, Botendienste, Hilfs- und Servicekräfte in Werkstätten, Registratur, Portier, HallenwartIn, TelefonistIn, Schreib- und Eingabekraft Laborhilfskraft, Pflegehelfer/Pflegehelferin, Medizinische Assistenzberufe
IIa Verwaltungsfachkraft; Fachkraft in der Buchhaltung; SportwartIn, TelefonistIn mit qualifizierter Auskunftsfunktion ProfessionistIn: DruckerIn, ElektrikerIn, GärtnerIn, LaborantIn, TierpflegerIn, VersuchstechnikerIn, chemisch-technische Fachkraft, Anlagen-, Labor- und MesstechnikerIn
med.-techn. Fachkraft, diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn, diplomierte medizinische Fachassistenz
IIb Selbständiger, eigenverantwortlicher Sekretariatsdienst, BuchhalterIn, SachbearbeiterIn z.B. Rechnungswesen, Controlling, Ein- und Verkauf, Personalwesen, Qualitätswesen, Bibliotheksdienst, Lohn- und GehaltsverrechnerIn, Studien- und Prüfungsangelegenheiten; SpezialistIn z.B. BeleuchterIn, KunsttischlerIn, FeinmechanikerIn, FotografIn selbständig eigenverantwortliche tätige ProfessionistIn: z.B. DruckerIn, ElektrikerIn, GärtnerIn, TierpflegerIn, Laborfachkraft, WerkstättenleiterIn, VersuchstechnikerIn, chemisch-technische Fachkraft, Anlagen-, Labor- und MesstechnikerIn
IT-TechnikerIn
med.-techn. Fachkraft, diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn
PflegevorsteherIn, OberpflegerIn, Lehrhebamme
IIIa Einfache Managementtätigkeit in Fakultäten, Departments und Instituten, ReferentIn im Bereich der allgemeinen Verwaltung; Referats-, Bereichs- oder AbteilungsleiterIn von kleineren Organisationseinheiten; Gehobener Bibliotheksdienst Technische/r AssistentIn, chemo-technische/r AssistentIn; Ton-, Video-, Geräte- und HaustechnikerIn (Gebäudemanager), KlavierbaumeisterIn, BühnenmeisterIn,
IT-AnwendungstechnikerIn, IT-DesignerIn
gehobener medizinisch-technischer Dienst, Study Nurse