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Ehemalige Assistenten/Assistentinnen nach § 491 VBG, die wegen der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu einer
Universität
keine Abfertigung erhalten haben (§ 49r Abs. 2 VBG), haben Anspruch auf Nachzahlung der Beiträge nach § 6 Abs. 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) für die als AssistentIn nach § 491 VBG verbrachte Dienstzeit. Diese Nachzahlung hat innerhalb von zwölf Monaten von der
Universität
, an der der/die ArbeitnehmerIn als AssistentIn gemäß § 491 VBG beschäftigt war, an die für den/die ArbeitnehmerIn nun zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu erfolgen. Im Falle des Wechsels an eine andere
Universität
hat der/die ArbeitnehmerIn die
Universität
, an der er/sie als Assistentin gemäß § 491 VBG beschäftigt war, hierüber in Kenntnis zu setzen und ihr die nunmehr zuständige Mitarbeitervorsorgekasse bekannt zu geben.