Universitäten / Beilage / Lohn/Gehalt
Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: ”3. Nachtrag vom 23.01.2012”
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK.
4. Änderung § 78 – Wissenschaftliche/Künstlerische MitarbeiterInnen in Ausbildung“, Assistenten/Assistentinnen ohne Doktorat, Assistenten/Assistentinnen nach § 491 VBG
4. § 78 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(3)
Ehemalige Assistenten/Assistentinnen nach § 491 VBG, die wegen der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität keine Abfertigung erhalten haben (§ 49r Abs. 2 VBG), haben Anspruch auf Nachzahlung der Beiträge nach § 6 Abs. 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) für die als AssistentIn nach § 491 VBG verbrachte Dienstzeit. Diese Nachzahlung hat innerhalb von zwölf Monaten von der Universität, an der der/die ArbeitnehmerIn als AssistentIn gemäß § 491 VBG beschäftigt war, an die für den/die ArbeitnehmerIn nun zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu erfolgen. Im Falle des Wechsels an eine andere Universität hat der/die ArbeitnehmerIn die Universität, an der er/sie als Assistentin gemäß § 491 VBG beschäftigt war, hierüber in Kenntnis zu setzen und ihr die nunmehr zuständige Mitarbeitervorsorgekasse bekannt zu geben.
5. Änderung § 81 – Änderungen
5. In § 81 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5)
Die Gehälter der diesem Kollektivvertrag unterliegenden ArbeitnehmerInnen der Universitäten (§§ 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, sowie die Lehrlingsentschädigung (§ 56) werden mit Wirkung ab 1.1.2012 um 3,0% erhöht.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 1. März 2012
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst |
Dr. Wilhelm Gloss |
Vorsitzender-Stellvertreter |
Dachverband der Universitäten |
Rektor Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schütz |
Vorsitzender des Dachverbandes |