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Universitäten / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten : ”2. Nachtrag vom 15.02.2011”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


1. Änderung § 4 – Betriebsvereinbarungen
In § 4 wird Z 18 gestrichen.


5. Änderung § 69 – Journaldienstzulage
§ 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2)  ArbeitnehmerInnen gemäß Abs. 1, mit denen Teilzeitbeschäftigung vereinbart ist, gebührt für die Leistung von Bereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die
1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde: 0,89%,
2. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde: 0,89% und
3. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde: 1,07%

des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/Regelstufe 1 (§ 54) beträgt. Für Journaldienststunden, die im Durchschnitt eines Monats über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt Abs. 1. Fallen in einem Journaldienst Stunden gemäß Satz 1 und 2 an, sind jene Journaldienststunden nach Satz 2 abzugelten, für die die höhere Journaldienstzulage gebührt.


6. Änderung § 70 – Rufbereitschaftsentschädigung
§ 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1)  ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 sowie ArbeitnehmerInnen nach § 43 und § 44, die an einer Medizinischen Universität ärztlich oder zahnärztlich verwendet werden, gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eine Entschädigung, die
1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr: 0,21%,
2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr: 0,29%,
3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde: 0,29% und
4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde: 0,43%

des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/Regelstufe 1 (§ 54) beträgt.


7. Änderung § 79 – Übertretende ArbeitnehmerInnen
In § 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)  Bei ArbeitnehmerInnen, die den Übertritt in den Kollektivvertrag erklärt haben, wird die im bisherigen Dienstverhältnis nach VBG zurückgelegte Dienstzeit für alle zeitabhängigen Rechte berücksichtigt (§ 126 Abs. 8 Satz 2 UG). Die Abfertigungsanwartschaft (§ 23 AngG) kann durch eine schriftliche Vereinbarung auf die für die Universität zuständige Betriebliche Vorsorgekasse übertragen werden; dabei sind Abschläge unzulässig.


8. Änderung § 81 – Änderungen
In § 81 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
(3)  Die Gehälter der diesem Kollektivvertrag unterliegenden ArbeitnehmerInnen der Universitäten (§§ 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, werden mit Wirkung ab 1.1.2011 um € 34,50 erhöht. Die Lehrlingsentschädigung (§ 56) wird mit Wirkung ab 1.1.2011 um 2,3% erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt der aliquote Euro-Betrag.
(4)  Die am 15.12.2010 beschlossenen Änderungen dieses Kollektivvertrages in §§ 49 Abs. 11, 54 Abs. 3, 70 Abs. 1 und 79 Abs. 4 werden mit 1.1.2011, jene in § 69 Abs. 2 rückwirkend mit 1.10.2009 wirksam.


9. Änderung Anhang 1 – Beispielhafte Auflistung von Tätigkeiten und Berufsbildern in den Verwendungsgruppen gemäß § 51:
Im Anhang 1 wird in IIIb
in der Spalte des Technisch-Naturwissenschaftlichen Personals und Krankenpflegepersonals zusätzlich der “gehobene medizinische technische Dienst” aufgenommen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 15. Februar 2011

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Dr. Wilhelm Gloss
Vorsitzender-Stellvertreter
Dachverband der Universitäten
Rektor Univ.-Prof. Dr. Georg Winckler
Vorsitzender des Dachverbandes


Gemeinsame Erklärung Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dachverband der Universitäten
Klärung des Entgeltbegriffes gemäß § 76 Abs. 5
Die KollV-Parteien kommen überein, dass im Rahmen des Gehaltsvergleichs gemäß § 76 Abs. 5 nur Entgeltpositionen gegenübergestellt werden, die auch im KollV geregelt sind, weshalb alle Zulagen, die nicht im KollV vorkommen (z.B. Erschwerniszulage), als Bestandteil des Entgelts anzusehen und dem Entgelt nach §§ 49 bzw. 54 gegenüber zu stellen sind.
(Schriftliche Erläuterung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und des Dachverbands der Universitäten zu § 76 Abs. 5 Uni-KV. Die gemeinsame Auslegung wird intern an die Mitglieder versandt.


§ 49 Abs. 8 lit. a KollV Auslegung von “didaktischer Ausbildung
DV und GÖD kommen überein, dass § 49 Abs. 8 lit. a KollV nur als Bestimmung zum Schutz junger wissenschaftlich/künstlerischer MA zu verstehen ist. MA, die bereits eine entsprechende Lehrerfahrung (z.B. durch LektorInnenverträge von zumindest zwei Semestern
1)
haben, sind daher solchen gleichzuhalten, die eine entsprechende “von der Universität angebotene didaktische Ausbildung absolviert haben”.
1) Die Berücksichtigung der Lehrerfahrung hat keine höhere Einstufung im Gehaltsschema zur Folge. Tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen sind gesondert zu beurteilen.

15. Februar 2011


Gemeinsame Erklärung zur Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Bedienstete an jenen universitären Einrichtungen, an denen außerhalb der Normalarbeitszeit gearbeitet wird
Der Dachverband der Universitäten und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst bekennen sich zum Ziel der Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen für Bedienstete an jenen universitären Einrichtungen, an denen außerhalb der Normaldienstzeit gearbeitet wird, und unterstützen alle einschlägigen Initiativen.
Dies vor allem aus Gründen:
  • -
    Eine bedarfsgerechte, flexible, qualitätsvolle und leistbare Kinderbetreuung ist eine der wichtigsten Rahmenbedingungen für das Gelingen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Familie und Ausbildung.
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    Das Fehlen von ausreichenden Kinderbetreuungseinrichtungen verstärkt den Mangel an qualifizierten Kolleginnen und Kollegen im universitären Arbeitsgeschehen. Eine Schlüsselrolle kommt hiebei jetzt und auch künftighin den Frauen zu.
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    Grundlage für eine gute Qualifikation bildet eine fundierte Ausbildung; während dieser Zeit sollte daher ebenfalls eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung für die betroffenen Mütter und Väter angeboten werden.
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    Durch eine Kinderbetreuung Rund-um-die-Uhr können stabile Betreuungsverhältnisse für dei Kinder geschaffen werden; dies ist vor allem für die Entwicklung von Kleinkindern sehr wichtig.

Der Dachverband und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst werden in gemeinsamen Bemühungen versuchen, die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel zu akquirieren.
Wien, am 15. Februar 2011
Österreichischer Gewerkschaftsbund Dachverband der Universitäten
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Dr. Wilhelm Gloss Rektor Univ.-Prof. Dr. Georg Winckler
Vorsitzender-Stellvertreter Vorsitzender des Dachverbands