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Universitäten / Beilage / Lohn/Gehalt

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten : ”1. Nachtrag vom 18.01.2010”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
I. Abschnitt


Änderung § – 20 Endigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
1. § 20 wird in seiner Überschrift und in Abs. 4 wie folgt geändert sowie durch einen neuen Abs. 5 ergänzt:


§ 20. Endigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Elternkarenz

...
(4)  Abs. 3 gilt nicht für ArbeitnehmerInnen, die nur befristet zu Vertretungszwecken (Ersatzkraft), als ProjektmitarbeiterIn (§§ 28, 50 Abs. 2) oder als LektorIn (§ 29) aufgenommen worden sind oder deren Arbeitsverhältnis für maximal 12 Monate befristet wurde. In den Fällen des Abs. 3 Z. 1 lit. a wird jedoch der Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt.
(5)  Zeiten einer Ablaufhemmung nach Abs. 4 und Zeiten einer Karenzierung nach Abs. 3 Z. 2 bleiben mangels abweichender Vereinbarung für den Anspruch auf Sonderzahlungen (§§ 49 Abs. 11, 54 Abs. 3) außer Betracht.
(6)  Zeiten einer Karenzierung nach Abs. 3 Z. 1 lit. b sind für dienstzeitabhängige Ansprüche, ausgenommen solche nach § 11 (Bildungsurlaub, Sabbatical) und § 33 (Studienurlaub), zu berücksichtigen.


Änderung § 30 – Studentische MitarbeiterInnen
2. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert und durch einen neuen Abs. 3 ergänzt:
(2)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit von ArbeitnehmerInnen nach Abs. 1 darf ausgenommen in der lehrveranstaltungsfreien Zeit 20 Stunden nicht überschreiten.
(3)  Arbeitsverhältnisse nach Abs. 1 enden, ohne dass es einer Beendigungserklärung bedarf, jedenfalls am Ende des Semesters, in dem das Master-(Diplom-)Studium abgeschlossen wird, längstens jedoch nach einer Gesamtdauer von vier Jahren. Auf diese Gesamtdauer sind nur die tatsächlichen Vertragszeiten anzurechnen, die nach dem 30. 9. 2007 zurückgelegt wurden.


Änderung § 28 – ProjektmitarbeiterInnen
3. § 28 wird wie folgt geändert:
ProjektmitarbeiterInnen sind ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1, die befristet für die Dauer von wissenschaftlichen/künstlerischen Projekten aufgenommen werden, welche von Dritten finanziell gefördert werden. Soweit Bestimmungen des Geldgebers/der Geldgeberin nicht entgegenstehen, können ProjektmitarbeiterInnen mit ihrer Zustimmung im Rahmen ihrer Arbeitszeit auch zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen und mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen betraut werden. Für die Arbeitszeit von ProjektmitarbeiterInnen, die in Verwendungsgruppe C eingestuft sind, gilt § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Z. 1.


Änderung § 32 – Teilzeitarbeit
4. § 32 Z. 1 wird wie folgt geändert:
Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 gilt
  • 1.
    jeweils sinngemäß § 31 für die Festlegung der Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die einzelnen Tage der Woche, sowie § 35 Abs. 1 für die Zulässigkeit der Heranziehung zu Mehrarbeit; bei studentischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (§ 30) darf keine abweichende Vereinbarung über das Ausmaß der Mehrarbeit getroffen werden, es sei denn, es handelt sich um Arbeitsleistungen während der lehnveranstaltungsfreien Zeit, für welche die Grenzen nach § 31 Abs. 1 maßgebend sind;
  • 2.
    ...


Änderung § 48 – Verwendungsgruppenschema für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
5. § 48 wird wie folgt geändert:
...
Verwendungsgruppe B: Universitätsassistenten / Universitätsassistentinnen , Senior Scientists, Senior Artists, Senior Lecturer, ProjektmitarbeiterInnen (§ 28) nach Abschluss eines für die Verwendung in Betracht kommenden Master- oder Diplomstudiums, Lektoren/Lektorinnen.
Die Verwendungsgruppe umfasst die Gehaltsgruppen B 1 und B 2. Universitätsassistenten / Universitätsassistentinnen , Senior Scientists, Senior Artists, Senior Lecturer und Projektmitarbeiterlnnen (§ 28, nach Abschluss eines für die Verwendung in Betracht kommenden Master- oder Diplomstudiums) sind bei Abschluss des Arbeitsvertrages in die Gehaltsgruppe B 1 einzureihen; Lektoren/Lektorinnen sind in die Gehaltsgruppe B 2 einzureihen.
Verwendungsgruppe C: Studentische MitarbeiterInnen und nicht in B 1 einzureihende ProjektmitarbeiterInnen (§ 28).


Änderung § 49 – Gehaltsschema für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
6. § 49 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
...
(5)  Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe C entspricht dem halben Bruttobezug der Verwendungsgruppe IIIa nach § 54 Abs. 1. Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von weniger als 20 Stunden gebührt der aliquote Teil, bei längeren Arbeitszeiten in der lehrveranstaltungsfreien Zeit (§ 32 Z. 1) das entsprechend erhöhte Ausmaß.


Änderung § 61 – Fahrtkostenzuschuss
7. § 61 lautet wie folgt:

§ 61. Fahrtkostenzuschuss
(1)  Dem/der Arbeitnehmerin, der/die durch Erklärung bei der Universität einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 Iit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei der Universität ein Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
(2)  Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
1.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km Euro 16,80,
40 km bis 60 km Euro 33,22,
über 60 km Euro 49,65
2.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km Euro 9,14,
20 km bis 40 km Euro 36,27,
40 km bis 60 km Euro 63,12,
über 60 km Euro 90,16.

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Steile tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Maßgebend sind die durch Verordnung des Bundeskanzlers kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, in dem deren Änderung wirksam wird.
(3)  Sind im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zwei regelmäßige Arbeitsorte festgelegt (§ 8 Abs. 3 und 4) und sind für deren Erreichung unterschiedliche Fahrtstrecken notwendig, sind alle Fahrtstrecken nach Maßgabe von Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen.
(4)  Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 6 Iit. b oder c EStG 1988 wegfallen.
(5)  Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem monatlichen Entgelt (§§ 49 Abs. 10, 54 Abs. 2) auszuzahlen und gebührt zwölfmal pro Jahr, frühestens ab dem Monat, der auf die Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 1 durch den/die ArbeitnehmerIn folgt.
(6)  Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die für die Änderung oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, unverzüglich zu melden (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG).
(7)  Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 5 zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind Übergenüsse, die jedenfalls rückzuerstatten sind.
(8)  Ist der/die Arbeitnehmer/in länger als einen Monat an der Leistung seiner/ihrer Dienste verhindert (§ 16), entfällt ausgenommen bei Urlaub (§ 19) und bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit jenem Tag, der dem Datum nach dem ersten Tag der Dienstverhinderung im Vormonat entspricht. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt wieder ab dem Tag, an dem die Arbeitsleistung erneut aufgenommen wird. Dieser Zeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn in die Zeit der Dienstverhinderung (§ 16) Zeiten eines Urlaubs oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls fallen.
(9)  In Kalendermonaten, in denen der/die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungen erbringt, gebührt ausgenommen von Abs. 8 kein Fahrtkostenzuschuss. In Kalendermonaten, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub, der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, ein Studien- bzw. Bildungsurlaub oder eine sonstige Freistellung beginnt oder endet, ist der Fahrtkostenzuschuss abgesehen von Abs. 1 zu aliquotieren.
(10)  Die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 gelten rückwirkend ab 1. 10. 2009. Für ArbeitnehmerInnen, die bis 31. 10. 2009 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss samt den erforderlichen Nachweisen gestellt haben, gelten bis 31. 12. 2009 die Vorschriften dieses Kollektivvertrages in seiner Stammfassung, wenn und solange die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und der Fahrtkostenzuschuss nicht geringer ist als der sich nach Abs. 1 bis 9 ergebende Betrag.


Änderung § 65 – Krankenpflegepersonal
8. § 65 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(3)  Darüber hinaus gebührt ArbeitnehmerInnen gemäß Abs. 1, die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität verwendet werden, für ihre Mitwirkung an der klinischen Patient(inn)enversorgung eine monatliche Zulage, die
a) in den Verwendungsgruppen I und IIIb (§ 51) 6,25%,
b) in den Verwendungsgruppen IIa, IIb, IIIa, IVa und IVb (§ 51) 12,5%

des monatlichen Bruttoentgeltes der, Verwendungsgruppe Illb/Regelstufe 1 (§ 54) beträgt. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot.


Änderung § 71 – Pensionskassenzusage
9. § 71 Abs. 2 lautet wie folgt:
(2)  ArbeitnehmerInnen nach Abs. 1 sind alle Personen,
  • 1.
    deren Arbeitsverhältnis mit der Universität nach dem 31. Dezember 2003 begründet oder gemäß § 126 Abs. 5 und 7 UG auf die Universität übergeleitet wurde,
  • 2.
    die länger als 24 Monate ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu der betreffenden Universität stehen, und
  • 3.
    die nicht
    • a)
      geringfügig beschäftigt (§ 5 Abs. 2 ASVG), oder
    • b)
      als Lehrling beschäftigt werden.


Änderung § 73 – Beiträge der Universität
10. Nach § 73 Abs. 5 wird ein neuer Abs. 5a eingefügt:
(5a)  Für ArbeitnehmerInnen, die von der Universität nach einem erfolgreichen Lehrabschluss über die Weiterverwendungspflicht (§ 18 Berufsausbildungsgesetz) hinaus beschäftigt werden, ist innerhalb von drei Monaten nach Ende der Weiterverwendungspflicht ein Einmalbetrag an die Pensionskasse zu leisten, der sich aus der Nachzahlung der Beiträge nach Abs. 1 unter Zugrundelegung der Bruttobezüge nach Abs. 2 (bzw. für die Dauer des Lehrverhältnisses der Lehrlingsentschädigung) ergibt.


Änderung § 76 – Überleitung der nach dem 31. Dezember 2003 neu aufgenommenen ArbeitnehmerInnen; Übergangsregelung für die Pensionskassenbeiträge
11. § 76 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
(5)  Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bestehende Ansprüche auf das monatliche Entgelt, die höher sind als nach §§ 49 bzw. 54, sowie auf Zulagen, die höher sind als nach §§ 59 und 60, bleiben in jedem Fall aufrecht. Die Ansprüche nach Satz 1 sind entsprechend zukünftiger Valorisierungen der Gehaltsschemata nach §§ 49 bzw. 54 anzupassen. Zeitabhängige Vorrückungen innerhalb der Verwendungsgruppe, in die die ArbeitnehmerInnen nach Abs. 3 eingereiht werden, führen solange zu keiner Erhöhung des Entgeltes, solange das kollektivvertragliche Entgelt das bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages gebührende Entgelt (einschließlich Valorisierungen) nicht übersteigt (Aufsaugung). ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs 2 Z. 2, für die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zeitabhängige Vorrückungen vorgesehen waren, und bei denen zeitabhängige Vorrückungen nach § 54 auf Grund der Aufsaugung für einen Zeitraum nicht zu einer Gehaltserhöhung führen, der über den 30. 9. 2013 hinausreichen würde, rücken mit Wirkung ab 1. 10. 2013 in die nächste, über dem ihnen im September 2013 tatsächlich gebührenden Entgelt liegende Regelstufe nach § 54 vor, wobei die Erhöhung des Entgelts mindestens € 60,- beträgt; die weiteren Vorrückungen erfolgen nach § 54.


12. § 76 Abs. 9 erster Satz wird wie folgt geändert:
(9)  Für ArbeitnehmerInnen gemäß § 71 Abs. 2 bzw. nach § 73 Abs. 5 hat die Universität vorbehaltlich des § 77 Abs 2 innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages einen Einmalbetrag für nach dem 31. Dezember 2003, aber vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages zurückgelegte Dienstzeiten an die Pensionskasse zu leisten.


Änderung § 77 – ProjektmitarbeiterInnen
13. § 77 lautet wie folgt:

§ 77. ProjektmitarbeiterInnen
(1)  Für ArbeitnehmerInnen, die nach § 28 und § 50 Abs. 2 einzustufen sind und deren Arbeitsvertrag bereits vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages geschlossen wurde, gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 bis 10 und § 54 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages erst nach drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages. Dies gilt auch für ProjektmitarbeiterInnen, deren Arbeitsverträge bereits vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages geschlossen wurden, aber nach dessen Inkrafttreten zur Fortführung oder zum Abschluss des betreffenden Projektes um insgesamt maximal ein Jahr verlängert werden; diese Ausnahme gilt längstens bis 30. 9. 2012.
(2)  Für ArbeitnehmerInnen, die nach §§ 26 Abs. 2 letzter Satz oder 28 bzw. § 50 Abs. 2 einzustufen sind und deren Arbeitsvertrag bereits vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages geschlossen oder nach Maßgabe des Abs. 1 verlängert wurde, gelten die Bestimmungen der §§ 71 bis 75 erst nach drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages. Für davor liegende Zeiträume sind für diese ArbeitnehmerInnen weder Nachzahlungen nach § 73 Abs. 5 noch nach § 76 Abs. 9 zu leisten.


Neuer § 81 – Änderungen
14. Nach § 80 wird ein neuer § 81 angefügt:

§ 81. Änderungen
(1)  Die Änderungen dieses Kollektivvertrages durch den 1. Nachtrag vom 18.01.2010 treten mit Ausnahme der Neufassung des § 61 rückwirkend mit 1.10.2009 in Kraft.
II. Abschnitt Entgeltbestimmungen
Die nachfolgenden Bestimmungen erhalten mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 folgende Fassung:


§ 81 Änderungen
(2)  Die Gehälter, der diesem Kollektivvertrag unterliegenden ArbeitnehmerInnen der Universitäten (§§ 49, 54) sowie die Lehrlingsentschädigungen (§ 56) jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, werden mit Wirkung ab 01.01.2010 und für den Zeitraum bis 31.12.2010 um 0,9% und zusätzlich 4,- € (bei Teilzeitbeschäftigung gilt der aliquote Euro-Betrag) erhöht. Der so errechnete Betrag wird kaufmännisch auf die erste Dezimalstelle gerundet. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Dezembergehalt 2009.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 18. Jänner 2010

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Dr. Wilhelm Gloss
Vorsitzender-Stellvertreter
Dachverband der Universitäten
Rektor Univ.-Prof. Dr. Georg Winckler
Vorsitzender des Dachverbandes