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Aenderung Historie

Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten : ”18. Nachtrag vom 27. März 2024”

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


1.

In § 4 wird Z 23 angefügt:

23
. Auszahlung einer Mitarbeiterinnenprämie gemäß § 124b Z 447 EStG bzw.§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG (§ 70a).


2.
§ 70a samt Überschrift wird eingefügt:
§ 70a. Mitarbeiterinnenprämie 2024
Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG 1988 kann an jenen Medizinischen Universitäten , die gemäß Artikel VI Z 8 Bundesfinanzgesetz 2024, BGBI I Nr. 148/2023, für nicht abschätzbare Erhöhungen der Gehälter derer Arbeitnehmerinnen Zusatzmittel zur Verfügung gestellt erhalten und keine Änderungen des Gehaltsschemas vorgenommen haben oder 2024 vornehmen, die Rechtsgrundlage geschaffen werden, Arbeitnehmerinnen der betreffenden Universität für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterinnenprämie gemäߧ 124b Z 447 EStG bzw.§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG in Höhe von bis zu maximal 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen zu können. In der Betriebsvereinbarung sind die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Prämie festzulegen, wobei die Auszahlung nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen hat. Es muss sich jedenfalls um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.


3.
In § 81 wird folgender Abs. 24 angefügt:

(24)
Die Bestimmungen des 18. Nachtrags treten rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und mit 31.12.2024 außer Kraft.



Wien, am 27. März 2024
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Dachverband der Universitäten
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Mag. Johann Zöhling Vizerektorin Mag
a
. Gerda Müller
Vorsitzender-Stellvertreter und Bereichsleiter für Kollektivverträge Vorsitzende