Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: ”9. Nachtrag vom 21. Dezember 2017”
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
1. Änderung § 4 Ziffer 10 und 18
1. In § 4 wird Ziffer 10 und Ziffer 18 wie folgt geändert:
10.
Präzisierung des Begriffs „wichtiger dienstlicher Grund“ (§ 34 Abs 2); Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes der Normalarbeitszeit beim allgemeinen Universitätspersonal (§ 34 Abs. 3); Ausdehnung der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit bei Schicht- und Wechseldienst (§ 34 Abs. 4 letzter Satz); Ausdehnung der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§ 34 Abs. 6 letzter Satz);
18.
abweichende Regelung zu § 55a Abs 1 1. Satz (§ 55a Abs 1 letzter Satz); Zuschlag zur Nachtarbeit (§ 55a Abs 2)
2 Änderung § 17 Abs. 2a
2. In § 17 wird folgender Abs 2a neu eingefügt:
(2a)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist auf ihr/sein Verlangen zur Betreuung
2.
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3.
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die/der ArbeitnehmerIn und (oder) ihr/sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen, wenn und solange für dieses im gemeinsamen Haushalt lebende behinderte Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Die/der ArbeitnehmerIn hat das Verlangen auf Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
3 Änderung § 19a
3. § 19a Frühkarenz wird wie folgt geändert:
(1)
Einer/einem ArbeitnehmerIn ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)
Einem Arbeitnehmer, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Karenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(3)
Einer/einem ArbeitnehmerIn, die/der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr/sein Ansuchen ein Karenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, falls keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4)
Die/der ArbeitnehmerIn hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. vor der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. In dieser Zeit bleibt der bisherige Sozialversicherungsschutz aufrecht, und zwar unter gänzlicher Übernahme der Beitragslast durch die Universität.
(5)
Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6)
Die Zeit des Karenzurlaubes ist für dienstzeitabhängige Ansprüche wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
4 Änderung § 34 Abs 2
4. § 34 Abs 2 wird wie folgt geändert:
(2)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden (Vollzeitbeschäftigung). Das Ausmaß der Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die einzelnen Tage der Woche sind zu vereinbaren. Samstage, Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht; der Begriff "wichtiger dienstlicher Grund" kann durch Betriebsvereinbarung präzisiert werden.
5 Änderung § 34 Abs. 4
5. In § 34 Abs 4 wird folgender Satz angefügt:
Durch Betriebsvereinbarung kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden; für diese Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit muss die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit für die betreffenden Tätigkeiten durch eine/n ArbeitsmedizinerIn festgestellt sein, wobei auf Verlangen des Betriebsrates ein/e weitere/r, einvernehmlich bestellte/r ArbeitsmedizinerIn zu befassen ist.
6 Änderung § 37 Abs 1a
6. In § 37 wird folgender Abs 1a angefügt:
(1a)
Alle Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die sich auf Medizinische Universitäten beziehen, gelten sinngemäß auch für die an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten.
7 Änderung § 40 Abs 7 - 9
7. In § 40 werden Abs 7 - 9 wie folgt geändert:
(7)
Durch Betriebsvereinbarung gemäß KA-AZG kann für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten nach Maßgabe des § 110 UG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 bis 4b KA-AZG die Möglichkeit der Einrichtung verlängerter Dienste vereinbart werden, da dies im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Klinikbetriebes an Medizinischen Universitäten aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist.
(8)
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei verlängerten Diensten (Abs. 7) innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Abs. 9) richtet sich nach § 110 UG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 bis 4b KA-AZG. Als Wochenarbeitszeit gilt die gemäß §§ 2 Z 3, 4 Abs. 6 KA-AZG in der Betriebsvereinbarung gemäß KA-AZG festgelegte Arbeitszeit.
(9)
Der Durchrechnungszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit (§ 4 Abs. 4 KA-AZG) sowie der Durchrechnungszeitraum für die Höchstzahl leistbarer verlängerter Dienste (§ 4 Abs. 5 KA-AZG) kann durch Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 KA-AZG mit 17 bis 26 Wochen festgelegt werden. Die Behandlung von Abwesenheitszeiten (Krankenstände, Urlaube, sonstige Freistellungen) bei Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraums richtet sich nach § 3 Abs. 4a KA-AZG.
8 Änderung § 49 Abs 1 - 3
8. In § 49 werden Abs. 1 – 3 wie folgt geändert:
(1)
Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe A 1 beträgt Euro 5.005,10. Dieser Betrag erhöht sich bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG 2002) im jeweiligen Zeitraum
nach sechsjähriger Tätigkeit auf |
Euro 5.498,00, |
nach 12-jähriger Tätigkeit auf |
Euro 5.990,90, |
nach 18-jähriger Tätigkeit auf |
Euro 6.483,80 |
und nach 24-jähriger Tätigkeit auf |
Euro 6.976,80. |
(2)
Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe A 2 beträgt Euro 3.772,60, bei ArbeitnehmerInnen mit einschlägigem Doktorat oder Ph.D. Euro 4.388,70. Diese Beträge erhöhen sich
a)
nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung (§ 27) auf Euro 4.758,50,
b)
und bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG) im jeweiligen Zeitraum
nach sechsjähriger Tätigkeit als assozierte/r ProfessorIn auf |
Euro 5.251,50 , |
nach 12-jähriger Tätigkeit auf |
Euro 5.744,50, |
nach 18-jähriger Tätigkeit auf |
Euro 6.237,40 |
und nach 24-jähriger Tätigkeit auf |
Euro 6.730,20. |
(3)
Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe B 1 beträgt Euro 2.794,60. Dieser Betrag erhöht sich
a)
nach dreijähriger Tätigkeit auf Euro 3.313,20. Die Dreijahresfrist verkürzt sich um Zeiträume, für die tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen nachgewiesen werden;
b)
nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. a oder bei Vorliegen eines Doktorates, das Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses war (Postdoc-Stelle), auf Euro 3.711,10;
c)
nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. b auf Euro 4.111,70;
d)
nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. c auf Euro 4.327,30.
9 Änderung § 53 Abs 2
9. § 53 Abs 2 wird folgender Satz angefügt:
Führen zwei oder mehr Stufen der niedrigeren Verwendungsgruppe in jene betragsmäßig nächsthöhere Entgeltstufe der höheren Verwendungsgruppe, die durch die Umreihung erreicht wird, so ist die Berechnung des Zeitraumes bis zur Vollendung des Vorrückungszeitraumes in der höheren Verwendungsgruppe nach obiger Formel mit der Abweichung zu ermitteln, dass diese zwei oder mehr Stufen der niedrigeren Verwendungsgruppe in Summe als einheitlicher Vorrückungszeitraum gelten.
10 Änderung § 54 Abs 1
10. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1)
Das monatliche Bruttoentgelt in Euro beträgt (Klammerausdruck J = Vorrückungszeitraum in Jahren; für Vorrückung notwendige innerbetriebliche Arbeitserfahrung)
Gehaltsschema allgemeines Universitätspersonal
VwGr |
Qualifikationsstufe |
I |
Grundstufe |
|
1.635,6 (3 J) |
Regelstufe 1 |
R2 |
R3 |
R4 |
R5 |
R6 |
R7 |
1.757,5 (3 J) |
1.818,4 (3 J) |
1.940,4 (5 J) |
2.001,6 (5 J) |
2.062,4 (5 J) |
2.123,6 (8 J) |
2.184,4 |
IIa |
Grundstufe |
|
1.757,5 (3 J) |
Regelstufe 1 |
R2 |
R3 |
R4 |
R5 |
R6 |
— |
1.940,4 (3 J) |
2.062,4 (5 J) |
2.160,1 (7 J) |
2.257,7 (8 J) |
2.355,4 (8 J) |
2.428,5 |
— |
IIb |
Grundstufe |
|
1.879,6 (3 J) |
Regelstufe 1 |
R2 |
R3 |
R4 |
R5 |
R6 |
— |
2.062,4 (3 J) |
2.184,4 (5 J) |
2.282,2 (7 J) |
2.379,7 (8 J) |
2.477,4 (8 J) |
2.550,5 |
— |
IIIa |
Grundstufe |
|
2.001,6 (3 J) |
Regelstufe 1 |
R2 |
R3 |
R4 |
R5 |
— |
— |
2.245,6 (5 J) |
2.550,5 (7 J) |
2.794,6 (8 J) |
2.977,8 (8 J) |
3.099,8 |
— |
— |
IIIb |
Grundstufe |
|
2.306,7 (3 J) |
Regelstufe 1 |
R2 |
R3 |
R4 |
R5 |
— |
— |
2.550,5 (5 J) |
2.855,7 (7 J) |
3.099,8 (8 J) |
3.282,5 (8 J) |
3.404,6 |
— |
— |
IVa |
Grundstufe |
|
2.550,5 (3 J) |
Regelstufe 1 |
R2 |
R3 |
R4 |
— |
— |
— |
3.038,5 (8 J) |
3.404,6 (8 J) |
3.834,4 (8 J) |
4.019,2 |
— |
— |
— |
IVb |
Grundstufe |
|
2.794,6 (3 J) |
Regelstufe 1 |
R2 |
R3 |
R4 |
— |
— |
— |
3.313,2 (8 J) |
3.711,1 (8 J) |
4.111,7 (8 J) |
4.327,3 |
— |
— |
— |
V |
Grundstufe |
|
3.038,5 (3 J) |
Regelstufe 1 |
R2 |
R3 |
R4 |
— |
— |
— |
3.588,0 (8 J) |
4.019,2 (8 J) |
4.388,7 (8 J) |
4.635,2 |
— |
— |
— |
11 Änderung § 55a
11. § 55a wird neu eingefügt:
§ 55a. Sonntagsarbeit und Nachtarbeit
(1)
ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs 2 Z 2, die an Sonntagen im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes beschäftigt werden und deren tägliche Normalarbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung (§ 34 Abs 4) auf 12 Stunden ausgedehnt wurde, gebührt für jede in der Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag in der Höhe von 1,65 ‰ des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/Grundstufe (§ 54). Durch Betriebsvereinbarung können auch abweichende Regelungen getroffen werden; bestehende Betriebsvereinbarungen gelten als abweichende Regelungen.
(2)
Für ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs 2 Z 2, die Nachtarbeit (§ 12a Abs 1 AZG [= zwischen 22 und 5 Uhr]) leisten, kann durch Betriebsvereinbarung ein Zuschlag vorgesehen werden.
(3)
Zuschläge nach Abs 1 oder Abs 2 sind bei der Berechnung des Zuschlages für an Sonntagen oder in der Nacht geleistete Überstunden (§ 55 Abs 3 Z 2 und 3 lit a bzw lit b) und für Mehrarbeitsstunden (§ 55 Abs 3 Z 2 lit d) nicht zu berücksichtigen.
12 Änderung § 56 Abs. 1
12. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes beträgt im
1. Lehrjahr: |
Euro 548,40; |
2. Lehrjahr: |
Euro 722,10; |
3. Lehrjahr: |
Euro 920,70; |
4. Lehrjahr: |
Euro 1.218,10. |
13 Änderung § 81 Abs. 14
13. § 81 Abs. 14 wird wie folgt geändert:
(15)
Die Gehälter der dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten unterliegenden Personen (§§ 49, 54), jeweils einschließlich allfälliger Überzahlungen, sowie die Lehrlingsentschädigung (§ 56) werden mit Wirkung ab 1.2.2018 um 2,33 % erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der aliquote Euro-Betrag. Die so errechneten Beträge werden kaufmännisch auf die erste Dezimalstelle gerundet.