KV-Infoplattform

Umweltbundesamt / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten des Umweltbundesamtes


Stand: 1.1.1999

abgeschlossen zwischen der Umweltbundesamt GmbH., Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, einerseits sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, andererseits.


Vertragsparteien § 1
Dieser Kollektivvertrag wird gemäß § 15 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, abgeschlossen zwischen der Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Finanz, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, andererseits.


Geltungsbereich § 2
(1)  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten für alle ArbeitnehmerInnen der Umweltbundesamt GmbH, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2)  ArbeitnehmerInnen des Umweltbundesamtes, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, werden im folgenden "Angestellte" genannt. Die Umweltbundesamt GmbH wird im folgenden "Umweltbundesamt" genannt.
(3)  Der Kollektivvertrag gilt nicht
a)
für GeschäftsfüherInnen und leitende Angestellte, soweit diese nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind,
b)
für FerialpraktikantInnen und FerialarbeitnehmerInnen,
c)
für Beschäftigte mit einem durchschnittlichen wöchentlichen Beschäftigungsausmaß von weniger als 14 Wochenstunden,
d)
für ArbeitnehmerInnen, die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 Umweltkontrollgesetz in das Umweltbundesamt übergeleitet wurden,
e)
für freie DienstnehmerInnen
(4)  FerialpraktikantInnen sind SchülerInnen und Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- und Ausbildung vorübergehend beschäftigt werden. FerialarbeitnehmerInnen sind Beschäftigte, die als Urlaubsersatzkräfte nicht länger als 18 Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Für derartige FerialpraktikantInnen, FerialarbeitnehmerInnen und Beschäftigte gem. Abs. 3 lit. c sind Vergütungen unter Mitwirkung des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses beim Umweltbundesamt festzusetzen.
(5)  Soweit nicht die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages günstiger sind, gelten für die Angestellten des Umweltbundesamtes die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG).


Geltungsdauer § 3
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 1999 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)  Der Kollektivvertrag oder einer seiner Teile, nämlich die Bestimmungen des Kollektivvertrages über das Dienstrecht (Abschnitt II), die Bezugsordnung (Abschnitt III) oder über den Mehraufwand Abschnitt IV) kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.


Schlichtungsklausel § 4
(1)  Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Kollektivvertrages wird eine Schiedskommission errichtet. Die Schiedskommission kann von jeder Vertragspartei angerufen werden.
(2)  Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die durch diesen Kollektivvertrag geregelt werden, haben die DienstnehmerInnen oder der Dienstgeber die Schiedskommission anzurufen. Die Klagseinbringung ist erst zulässig, sobald eine Entscheidung der Schiedskommission vorliegt oder mehr als vier Wochen nach Anrufung der Schiedskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind. Die Anrufung der Schiedskommission hemmt die Verjährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche.
(3)  Die Schiedskommission besteht aus je zwei von jeder Vertragspartei im Bedarfsfall zu nominierenden Mitgliedern mit Entscheidungsvollmacht, die möglichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten kommen sollen. Die Anrufung der Schiedskommission hat mit gleichlautenden Schreiben an beide Vertragsparteien zu erfolgen. Entscheidungen der Schiedskommission können nur einstimmig getroffen werden.


Bewerbungen, Anstellung, Dienstzettel § 5
(1)  BewerberInnen haben einen schriftlichen Lebenslauf, Zeugnisse und andere Befähigungsnachweise vorzulegen.
(2)  Eine Anstellung setzt ausreichende Gesundheit voraus. Unterzieht sich der Bewerber/die Bewerberin auf Aufforderung des Umweltbundesamtes einer vertrauensärztlichen Untersuchung, trägt das Umweltbundesamt die Kosten, Bewerber haben auf Aufforderung eine aktuelle Strafregisterbescheinigung vorzulegen.
(3)  Dem/der Angestellten ist binnen eines Monates vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auszufolgen, wobei das im Anhang A abgedruckte Muster eines Dienstzettels zu verwenden ist. Am selben Tag wie dem/der Angestellten ist dem Betriebsrat eine Kopie des Dienstzettels zu übermitteln. Diese Regelungen gelten auch für wesentliche Änderungen während des Dienstverhältnisses.
(4)  Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt sowohl bei unbefristeten, als auch bei befristeten Dienstverhältnissen als Dienstverhältnis auf Probe gemäß § 19 Abs. 2 AngG, sofern ein Probemonat dienstvertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.


Dienstpflichten § 6
(1)  Der/die Angestellte ist verpflichtet, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben fleißig, gewissenhaft sowie nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er/sie hat den Vorgesetzten und Mitangestellten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner/ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen.
(2)  Der/die Angestellte ist verpflichtet, über alle geschäftlichen Angelegenheiten des Amtes oder ihm/ihr in Ausübung des Dienstes bekanntgewordenen Umstände unbedingte Verschwiegenheit zu wahren. Die Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Mitteilungen oder Auskünfte über Arbeiten und Arbeitsergebnisse des Umweltbundesamtes sind seitens des/der Angestellten dritten Personen nur dann zu erteilen, wenn die betreffende Auskunftserteilung zu seinen/ihren Obliegenheiten gehört.
(3)  Der/die Angestellte ist verpflichtet, sich gegenüber Geschäftspartnern und Besuchern des Umweltbundesamtes höflich und zuvorkommend zu verhalten.
(4)  Der/die Angestellte ist zur Leistung angeordneter Überstunden und Dienstreisen verpflichtet.
(5)  Der/die Angestellte ist verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung jeder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung und sonstiger Nebenbeschäftigungen, die den Interessen des Umweltbundesamtes entgegenstehen könnten, dem Umweltbundesamt umgehend zu melden. Das Umweltbundesamt kann die Ausübung von Nebenbeschäftigungen binnen zwei Monaten ab Meldung oder sonstiger Kenntnisnahme, etwa auch von wesentlichen Veränderungen betreffend Art und Umfang der Nebenbeschäftigung, untersagen, wenn diese Nebenbeschäftigung den Interessen des Umweltbundesamtes entgegensteht.
(6)  Der/die Angestellte darf ohne Bewilligung des Dienstgebers weder eine selbständige Tätigkeit im Umweltschutzbereich ausüben, noch einer einschlägigen Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung nachgehen. Diese Verpflichtung gilt auch noch für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses, es sei denn, das Dienstverhältnis hat aus Verschulden des Dienstgebers geendet oder wurde vom Dienstgeber gekündigt, ohne daß der/die Angestellte durch schuldhaftes Verhalten dazu Anlaß gegeben hätte. Verletzt der/die Angestellte das Wettbewerbsverbot (Satz 1) oder die Wettbewerbsklausel (Satz 2), ist er/sie zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe der drei zuletzt bezogenen Monatsgehälter verpflichtet.
(7)  Verstößt eine Weisung des/der Vorgesetzten gegen gesetzliche Vorschriften, hat der/die Angestellte ihn/sie darauf aufmerksam zu machen. Der/die Vorgesetzte hat die Weisung schriftlich zu bestätigen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(8)  Der/die Angestellte hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Befolgung dieser Weisung einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt oder die Weisung von einem/einer Unzuständigen erteilt wird.
(9)  Die Kündigung oder Entlassung eines/einer Angestellten wegen der Ausübung der in Abs. 7 oder 8 geregelten Rechte kann nach erfolgloser Anwendung von § 4 Abs. 2 bei Gericht angefochten werden. Der/die Angestellte hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Beendigung des Dienstverhältnisses ausschlaggebend war. Im Fall einer stattgebenden Entscheidung ist die ausgesprochene Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.


Besondere Dienstpflichten von Vorgesetzten § 7
(1)  Der/die Vorgesetzte ist verpflichtet, die Tätigkeiten der MitarbeiterInnen gerecht zu beurteilen, ihr dienstliches Fortkommen und ihre berufliche Fortbildung zu fördern, insbesondere ist auf die Gleichstellung der weiblichen Angestellten zu achten.
(2)  Der/die Vorgesetzte ist verpflichtet, für eine entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen. Er/sie hat weiters darauf zu achten, daß die MitarbeiterInnen ihre dienstlichen Aufgaben nach den Bestimmungen des Umweltkontrollgesetzes in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise erfüllen. Er/sie hat die MitarbeiterInnen dabei anzuleiten, sie zu motivieren, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen.


Personalevidenz § 8
(1)  Der/die Angestellte ist verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalevidenz notwendigen Unterlagen beizubringen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2)  Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem/der Angestellten Einsicht in die ihn/sie betreffende Personalevidenz zu gewähren.


Arbeitszeit § 9
(1)  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Tage von Montag bis Freitag aufzuteilen. Ihre tägliche Einteilung ist durch Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat festzulegen.
(2)  Sofern die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, ist dem/der Angestellten eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde zu gewähren. Diese Ruhepause (Mittagspause) wird in die Arbeitszeit eingerechnet.
(3)  Die Betriebsvereinbarung kann für die Angestellten einzelner Organisationseinheiten oder für alle Angestellten des Umweltbundesamtes gleitende Arbeitszeit gemäß § 4b Arbeitszeitgesetz (AZG) mit einer täglichen Normalarbeitszeit von höchstens 10 Stunden vorsehen. Die Betriebsvereinbarung kann für jene Angestellten, für die keine Gleitzeitregelung gemäß § 4b AZG gilt, Regelungen gemäß § 4 Abs. 3 AZG über das Einarbeiten bei einer täglichen Normalarbeitszeit von höchstens 9 Stunden und einem Einarbeitungszeitraum von 52 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen vorsehen. Für den letztgenannten Personenkreis kann die Betriebsvereinbarung auch vorsehen, daß die tägliche Normalarbeitszeit unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 AZG auf 10 Stunden ausgedehnt wird.
(4)  Die Betriebsvereinbarung kann vorsehen, daß unter den in § 7 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 AZG angeführten Voraussetzungen (insbesondere im Laborbereich und Außendienst) die Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden und die Tagesarbeitszeit auf maximal 13 Stunden ausgedehnt werden kann.
(5)  Es wird zugelassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen angeordnet werden kann.
(6)  Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind dienstfreie Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgeltes.


§ 9a Kurzarbeit

Kunsttext
1. Nachtrag / gültig ab 1.5.2020

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann im Rahmen einer Förderung nach § 37b AMSG (Kurzarbeit) durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG herabgesetzt werden. Diesfalls gebühren die Dienstbezüge unter Berücksichtigung der Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Höhe.

Ende


Teilzeit § 10
(1)  Anstelle der Vollbeschäftigung kann dienstvertraglich - befristet oder unbefristet - Teilbeschäftigung vereinbart werden. Dabei ist ein bestimmtes, in Wochenstunden ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß festzulegen. Auch die Lage der Arbeitszeit ist vertraglich zu vereinbaren (§ 19d AZG).
(2)  Stellt der/die Angestellte einen Antrag auf befristete Herabsetzung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes, um
a)
ein eigenes Kind,
b)
ein Wahl- oder Pflegekind oder
c)
ein sonstiges Kind, für dessen Unterhalt der/die Angestellte und/oder dessen/deren Ehepartner überwiegend aufkommt, das dem eigenen Haushalt angehört und noch nicht schulpflichtig ist überwiegend selbst zu betreuen,

soll diesem Antrag nach Möglichkeit Folge geleistet werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen. § 15c Mutterschutzgesetz (MSchG) und § 8 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) bleiben unberührt.
(3)  Die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gem. Abs. 2 kann für ein Jahr, das Vielfache eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes beantragt werden. Der Antrag gemäß Abs. 2 muß spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden.
(4)  Teilbeschäftigte Angestellte dürfen nur dann zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß herangezogen werden, wenn ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und keine berücksichtigungswürdigen Interessen des/der Angestellten der Mehrarbeit entgegenstehen. Sofern der/die Teilbeschäftigte dies wünscht, sind die Regelungen über den Zeitausgleich (§ 28) sinngemäß anzuwenden. Der Zeitausgleich erfolgt jedoch für jene Arbeitsstunden, mit denen weder eine 7,5-stündige Tagesarbeitszeit (unter Außerachtlassung der Mittagspause), noch eine 37,5-stündige Wochenarbeitszeit (ebenfalls ohne Pausen) überschritten wird, nur im Verhältnis 1 : 1.
(5)  Teilbeschäftigte Angestellte dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung muß durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein.


Anrechnung von Vordienstzeiten § 11
(1)  Vordienstzeiten, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anerkannt werden, werden auf die Dauer des Dienstverhältnisses für die Einstufung in das Gehaltsschema angerechnet.
(2)  In anderen Dienstverhältnissen (Privatwirtschaft oder öffentlicher Dienst) zugebrachte Dienstzeiten sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern während dieser Zeit eine einschlägige Tätigkeit ausgeübt wurde und die einzelnen Dienstverhältnisse bzw. selbständigen Erwerbstätigkeiten mindestens drei Monate ununterbrochen gedauert haben, ferner Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes oder Zeiten des Zivildienstes bis zum Ausmaß von 12 Monaten, sind bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Gänze anzurechnen.
(3)  Im Umweltbundesamt in den Jahren von 1985 bis 1998 zugebrachte Zeiten sind zur Gänze anzurechnen.
(4)  Wenn es im Interesse des Umweltbundesamtes gelegen ist, können Vordienstzeiten gemäß Abs. 2 unter Mitwirkung des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses darüber hinaus teilweise oder zur Gänze angerechnet werden.
(5)  Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums sind bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen, sofern der/die betroffene Angestellte für eine seiner/ihrer Vorbildung entsprechende Tätigkeit in Aussicht genommen ist. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule oder Fachhochschule, soweit diese nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Wiederholungsklassen sind nicht zu berücksichtigen. Maximal anrechenbar sind drei Jahre.
(6)  Sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Abs. 2 bis 5 nicht erfüllen, sind, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte anzurechnen.
(7)  Eine mehrfache Anrechnung derselben Zeiträume ist unzulässig.
(8)  Anrechenbar sind nur Zeiten, die nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden. Für Angestellte, die in die Verwendungsgruppen 5 eingereiht werden, sind auch Vordienstzeiten ab dem vollendeten 17. Lebensjahr anrechenbar.


Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Urlaubsausmaßes § 12
(1)  Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.Nr. 390/1976 Urlaubsgesetz (UrlG), werden für die Bemessung des Urlaubsausmaßes darüber hinaus angerechnet:
a)
Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes oder Zeiten des Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten,
b)
Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 15 MSchG bzw. gemäß den entsprechenden Bestimmungen des EKUG bis zu einem Höchstausmaß von 18 Monaten.
c)
Zeiten, die nach § 11 als Vordienstzeiten angerechnet werden,
d)
Zeiten des Dienstverhältnisses (einschließlich Lehrverhältnisses) mit dem Umweltbundesamt (auch nach § 11 Abs. 3) vor dem 18. Lebensjahr.
(2)  Eine mehrfache Anrechnung derselben Zeiträume ist unzulässig.


Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall § 13
(1)  Ist der/die Angestellte nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner/ihrer Dienste verhindert, so ist er/sie verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem/der zuständigen Vorgesetzten anzuzeigen und bei länger als drei Tage dauernder Erkrankung eine Bestätigung des behandelnden Arztes vorzulegen.
(2)  In den Fällen des § 8 Abs. 1 letzter Satz AngG haben Angestellte mit mehr als 5-jähriger Dienstzeit nach Erschöpfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruches für weitere 4 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Ausmaß von 45 Prozent.


Sonderurlaub § 14
(1)  Dem/der Angestellten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. Während des Sonderurlaubes gebührt das regelmäßige Entgelt. Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(2)  Aus wichtigem persönlichen Grund hat der/die Angestellte Anspruch auf Dienstfreistellung ohne Schmälerung des regelmäßigen Entgeltes bei:
eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
Eheschließung von Kindern oder Geschwistern, sofern diese an einem Arbeitstag stattfindet 1 Arbeitstag
Übersiedlung des eigenen Haushaltes bzw. erstmaliger Haushaltsgründung, jedoch innerhalb eines Jahres höchstens 3 Arbeitstage
Niederkunft der Gattin (Lebensgefährtin) 2 Arbeitstage
Tod des Ehegatten, der Ehegattin (Lebensgefährten, Lebensgefährtin) oder von haushaltszugehörigen Kindern 3 Arbeitstage
Tod von Kindern, die nicht dem eigenen Haushalt angehören oder Eltern 2 Arbeitstage
Bestattung von anderen nahen Angehörigen (z.B. Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwager oder Schwägerin, Enkelkinder), soferne diese an einem Arbeitstag stattfindet 1 Arbeitstag
Aufsuchen des Arztes/der Ärztin, einer ambulatorischen Behandlung oder Zahnbehandlung, falls dies nicht außerhalb der Dienstzeit zumutbar ist die notwendige Zeit
Amtswege, soweit diese nicht außerhalb der Dienstzeit zumutbar sind, Vorladung vor Behörden, Ämter und Gerichte sowie Antreten zu staatlich anerkannte Prüfungen die notwendige Zeit
(3)  Der Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung muß im zeitlichen Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Ereignis konsumiert werden. Findet die Bestattung eines/einer Angehörigen an einem Arbeitstag, mehr als 100 km vom Wohnort des/der Angestellten entfernt, statt, so erhöht sich das Ausmaß der jeweiligen Dienstfreistellung nach Abs. 2 um einen Tag.


Urlaub § 15
(1)  Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(2)  Der Urlaub beträgt in jedem Kalenderjahr:
bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren 25 Arbeitstage
nach einer Dienstzeit von 25 Jahren 30 Arbeitstage

Stichtag für die Frage des Urlaubsausmaßes ist der 30. 9. des jeweiligen Urlaubsjahres.
(3)  Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes des/der Angestellten ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so besteht Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn dieser Tag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
(4)  Angestellten, die in einem früheren Dienstverhältnis einen Urlaubsanspruch hatten, der das in Abs. 2 angeführte Ausmaß übersteigt, kann nach Anhören des Betriebsrates ein Urlaubsausmaß bis zur Höhe des im früheren Dienstverhältnis erworbenen Anspruchs zugestanden werden.
(5)  Während des Urlaubes behält der/die Angestellte grundsätzlich Anspruch auf jenes Entgelt, das ihm/ihr gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Insbesondere gebühren alle im § 21 angeführten Teile der Dienstbezüge. Soweit Überstunden und Mehrstunden nicht regelmäßig durch Zeitausgleich abgegolten werden, ist bei der Berechnung der Überstunden- und Mehrstundenentlohnung für das Urlaubsentgelt vom durchschnittlichen Überstunden- bzw. Mehrstundenausmaß der letzten zwölf Monate vor dem Monat Juni auszugehen. Hat das Dienstverhältnis weniger als sechs Monate gedauert, so ist der Berechnung die Dauer des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen. Maßgebend für die Berechnung ist der Grundstundenlohn im Monat der Fälligkeit der Urlaubssonderzahlung. Der auf diese Weise berechnete Teil des Urlaubsentgeltes ist mit der Urlaubssonderzahlung im Juni auszuzahlen. Bei vorheriger Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt die Auszahlung zusammen mit der Urlaubsabfindung oder der Urlaubsentschädigung.
(6)  Die von Sozialversicherungsträgern im Rahmen der erweiterten Heilfürsorge, der Rehabilitation oder eines Heilverfahrens gewährten Aufenthalte in Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Genesungsheimen, Erholungsheimen, Kurbädern, Kurheimen oder ähnlichen Einrichtungen sowie Landaufenthalte und Aufenthalte in Kurorten, zu denen ein Sozialversicherungsträger einen Zuschuß gewährt, werden auf den nach den Abs. 1 bis 4 zustehenden Urlaub nicht angerechnet.
(7)  Erkrankt der/die Angestellte während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so wird bei Krankheit von mehr als drei Arbeitstagen der Urlaub sowohl im Inland als auch im Ausland unterbrochen. Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn der/die Angestellte die Erkrankung ohne Verzug meldet und bei Wiederantritt des Dienstes ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorlegt. Erkrankt der/die Angestellte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und hierfür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der/die Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach, so gilt der Urlaub als nicht unterbrochen.
(8)  Erkrankt der/die Angestellte, weil er/sie während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 7 erster Satz nicht anzuwenden.
(9)  Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten ist das in § 15 und § 16 festgelegte Urlaubsausmaß anteilsmäßig zur geleisteten Arbeitszeit bzw. zu den geleisteten Arbeitstagen zu berechnen. In Zweifelsfällen kann § 78 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) (BGBl.Nr. 333/1979 in der jeweils geltenden Fassung) zur Berechnung des Urlaubsausmaßes sinngemäß angewendet werden.
(10)  Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse des/der Angestellten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der/die Angestellte hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. § 4 Abs. 4 UrlG ist anzuwenden.
(11)  Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der/die Angestellte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich oder hat der/die Angestellte einen Karenzurlaub nach dem MSchG oder nach dem EKUG oder nach § 18 dieses Kollektivvertrages in Anspruch genommen, so tritt der Verfall erst mit Ablauf eines weiteren Kalenderjahres ein.


Urlaub für Behinderte § 16
(1)  Der/die Angestellte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr nach § 15 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Arbeitstage, wenn spätestens bis zum Stichtag 30. 9. des Urlaubsjahres eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von der zuständigen Behörde (Bundessozialamt oder Unfallversicherungsträger) festgestellt wurde.
(2)  Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v.H. auf 3 Arbeitstage
50 v.H. auf 4 Arbeitstage
60 v.H. auf 5 Arbeitstage
(3)  Das in Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei blinden Angestellten auf 5 Arbeitstage.


Bildungs- und Studienurlaub § 17
Die Geschäftsführung kann Angestellten in begründeten Fällen einen Urlaub zu Bildungs- und Studienzwecken unter Fortzahlung des Entgeltes bis zu einem Höchstmaß von 5 Arbeitstagen oder 40 Normalarbeitsstunden im Dienstjahr gewähren.


Karenzurlaub § 18
(1)  Die Geschäftsführung kann Angestellten auf begründete Ansuchen einen Urlaub unter Entfall der Bezüge bewilligen. Dieser kann im Regelfall ein Jahr nicht übersteigen. Für arbeitsrechtliche Ansprüche, die von der Dauer eines Dienstverhältnisses abhängig sind, gilt die Zeit des Karenzurlaubes als Unterbrechung der Dienstzeit. Für die Zeit des Karenzurlaubes gebührt kein Urlaub gemäß § 15 oder § 16.
(2)  Wenn es im überwiegenden Interesse des Umweltbundesamtes gelegen ist, kann auch ein Karenzurlaub bis zu einem Ausmaß von drei Jahren gewährt werden. Im Gewährungsschreiben ist dies festzuhalten.
(3)  Karenzurlaube nach dem MSchG oder EKUG im Gesamtausmaß von maximal 24 Monaten und Karenzurlaube nach Abs. 2 sind für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4)  Abs. 3 gilt nicht für die Bemessung der Abfertigung in den Fällen des § 39 Abs. 3. In den Fällen des § 39 Abs. 2 Z. 3 sind Zeiten des laufenden Karenzurlaubes bei der Bemessung der Höhe der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.
Beantragt der/die Angestellte im Anschluß an einen Karenzurlaub nach dem MSchG oder EKUG, der nicht länger als bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes gedauert hat, die Gewährung einer Bildungskarenz gemäß § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) im Ausmaß von maximal sechs Monaten, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß zu erleichtern, ist die Zustimmung des Dienstgebers zu erteilen.


Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten/die Angestellte § 19
(1)  Der/die Angestellte kann das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Falls der/die Angestellte das Dienstverhältnis aus berücksichtigungswürdigen Umständen vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden will, ist diesem Ersuchen nach Verkürzung der Kündigungsfrist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(2)  Für Angestellte der Beschäftigungsgruppen 1, 1a und L kann diese Kündigungsfrist durch Vereinbarung auf die gleiche Frist erstreckt werden, die vom Dienstgeber einzuhalten ist, längstens jedoch auf fünf Monate. Der/die Angestellte hat alle ihm/ihr aus dem Dienstverhältnis bis zu dessen Lösung erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen.


Kündigung und Entlassung durch den Dienstgeber § 20
(1)  Die Kündigung befristeter Dienstverhältnisse durch den Dienstgeber ist nicht zulässig.
(2)  Mangels einer für den Angestellten/die Angestellte günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres unter Einhaltung der Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs. 2 AngG durch Kündigung lösen.
(3)  Der Dienstgeber hat den Betriebsrat vor jeder beabsichtigten Entlassung eines/einer Angestellten unverzüglich zu verständigen und ihm bis zum Ende des folgenden Arbeitstages Gelegenheit zu einer Aussprache mit der Geschäftsführung zu geben.
(4)  Durch die gerechtfertigte vorzeitige Entlassung verliert der/die Angestellte alle über das Angestelltengesetz hinausgehenden Rechte aus dem Kollektivvertrag.
(5)  Die Kündigung eines/einer Angestellten, der/die das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 10 effektive Dienstjahre am Umweltbundesamt zugebracht hat, ist nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes zulässig.
(6)  Ein Grund, der den Dienstgeber im Falle des Absatz 5 zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
a)
wenn der/die Angestellte seine/ihre Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
b)
wenn der/die Angestellte sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
c)
wenn der/die Angestellte den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Ermahnungen schuldhaft nicht erreicht, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt; zwischen den beiden Ermahnungen muß ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen;
d)
wenn der/die Angestellte eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung oder Ausbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
e)
wenn der/die Angestellte handlungsunfähig wird;
f)
wenn der/die Angestellte ein Verhalten setzt, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben aufrecht zu erhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
g)
wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen oder eine daraus resultierende Änderung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Umweltbundesamtes die Kündigung notwendig macht.
(7)  Eine entgegen Abs. 5 und 6 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Wurde die Entlassung eines/einer kündigungsgeschützten Angestellten ausgesprochen, ohne daß ein Entlassungsgrund vorliegt, dann gilt sie als Kündigung, wenn der herangezogene Auflösungsgrund im Sinne des Abs. 6 darstellt. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung eines/einer nach Abs. 5 und 6 kündigungsgeschützten Angestellten rechtsunwirksam.


Dienstbezüge § 21
(1)  Die Dienstbezüge bestehen aus:
  • 1.
    dem monatlichen Gehalt nach dem Gehaltsschema (§ 23)
  • 2.
    der Funktionszulage
  • 3.
    sonstigen Entgelten
(2)  Liegt die wöchentliche Arbeitszeit unter vierzig Stunden, so gebühren die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur vierzigstündigen Arbeitszeit.
(3)  Hat der/die Angestellte Anspruch auf Dienstbezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonats, so gebührt ihm/ihr für jeden in den Zeitraum des Bezugsanspruches fallenden Kalendertag ein Dreißigstel dieser Bezüge.
(4)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/der Angestellten gelöst, so besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonats, in dem der Tod eingetreten ist.
(5)  Ergeben sich bei der Ermittlung von Dienstbezügen Bruchteile von Schillingbeträgen, sind diese zu runden, wobei Beträge von 50 Groschen und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden sind.


Einreihung der Angestellten § 22
(1)  Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in Abs. 2 beschriebenen Verwendungsgruppen eingereiht.
(2)  Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe des Abs. 1 und den in den folgenden Bestimmungen angeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsmerkmalen in nachstehende Beschäftigungsgruppen:

Verwendungsgruppe 5
Angestellte, die einfache schematische und mechanische Arbeiten verrichten, zum Beispiel:
BotInnen, Hilfspersonal zur Reinigung von Laborgeschirr

Verwendungsgruppe 4
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist, zum Beispiel:
Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen, TelefonistInnen, HaustechnikerInnen, KraftfahrerInnen, Laborkräfte für Analysenhilfstätigkeit.

Verwendungsgruppe 3
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen, zum Beispiel:
Sekretariatskräfte, SachbearbeiterInnen der Kanzlei, SachbearbeiterInnen in der Material- und Inventarverwaltung, Fachkräfte in der Verwaltung, Fachkräfte für routinenmäßige Spurenanalytik.

Verwendungsgruppe 3a
Angestellte der Verwendungsgruppe 3, die eine mehrjährige Dienstzeit im Umweltbundesamt aufweisen und schwierige Arbeiten selbständig ausführen, wobei besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, zum Beispiel:
Qualifizierte Fachkraft für selbständige Routine- und Spurenanalytik von schwierig zu messenden Substanzen. Fachkraft für Bibliotheksverwaltung, einschließlich selbständigem Ein- und Verkauf.

Verwendungsgruppe 2
Angestellte, die selbständig Arbeiten erledigen, für die üblicherweise eine Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule Voraussetzung ist, zum Beispiel:
TechnikerInnen für chemische Spurenanalytik. SachbearbeiterInnen für Datenbankrecherchen, TechnikerInnen für die Routinebetreuung von Luftgütemeßstellen.

Verwendungsgruppe 2a
Angestellte der Verwendungsgruppe 2, die eine mehrjährige Dienstzeit im Umweltbundesamt aufweisen und die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind und selbständig ausgeführt werden müssen, wozu überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung erforderlich sind, zum Beispiel:
LeiterIn der Arbeitsgruppe für Abfallkontrollen. TechnikerIn für komplexe instrumentell-analytische Problemstellungen. ProjektleiterIn für gaschromatographische Spurenanalytik. SachbearbeiterIn für selbständige Auswertungen aus dem Abfalldatenverbund einschließlich Erarbeitung von Beurteilungsgrundlagen. Stellvertretende LeiterIn der Abt. Zentrale Dienste.

Verwendungsgruppe 1
Angestellte, die Arbeiten erledigen, welche Spezialkenntnisse erfordern, für die üblicherweise ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung ist, wie zum Beispiel:
ReferentIn für Umweltkontrolle mit chemischer Umweltanalytik. ReferentIn für abfallwirtschaftliche Fragen. ReferentIn für die Beurteilung von Umweltdaten. ReferentIn für Klimafragen.

Verwendungsgruppe 1a
Angestellte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die eine mehrjährige Dienstzeit im Umweltbundesamt aufweisen und die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind und selbständig ausgeführt werden müssen, wozu überdurchschnittliche Fachkenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung notwendig sind, wie zum Beispiel:
ReferentIn für die selbständige Bewertung von Verdachtsflächen gemäß ALSAG. FachbereichsleiterIn mit selbständiger Wahrnehmung eines Bereichs der chemischen Umweltanalytik. Stellvertretende/r LeiterIn einer Fachabteilung.

Verwendungsgruppe L
Angestellte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, umfassenden Spezialkenntnissen und mehrjährigen einschlägigen Erfahrungen, in leitenden, das Umweltbundesamt in seinem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellen, zum Beispiel:
LeiterIn der Abteilung "Altlasten", LeiterIn der Zweigstelle Klagenfurt, LeiterIn der Abteilung "Aquatische Ökologie".


Gehälter § 23
(1)  Die Angestellten der Verwendungsgruppen 5 bis L sind, sofern nicht § 26 Abs. 3 anzuwenden ist, in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen des § 22 gebührenden Verwendungsgruppe einzustufen. Werden Dienstzeiten angerechnet, so ist § 26 Abs. 1 und 2 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden.
(2)  Das Gehaltsschema im Anhang B zum Kollektivvertrag ist Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die darin enthaltenen Gehaltsansätze stellen kollektivvertragliche Mindestgehälter dar.


Ausbildungsphase § 24
(1)  In den Verwendungsgruppen 4 bis 1 beginnt das Dienstverhältnis mit einer einjährigen Ausbildungsphase ab dem Tag der Anstellung. Während der Ausbildungsphase gebührt dem/der Angestellten ein um 5 Prozent niedrigeres Gehalt als jenes, das sich aus der Einstufung gemäß § 23 ergeben würde. In der Ausbildungsphase gebührt keine Funktionszulage.
(2)  Unter Mitwirkung des Betriebsrates kann die Ausbildungsphase verkürzt werden, wenn der/die Angestellte einschlägige Vorkenntnisse aus mehrjähriger Berufstätigkeit oder Spezialkenntnisse aufweist, die für das Umweltbundesamt von besonderer Bedeutung sind.


Lehrlingsvergütung § 25
(1) 

Lehrlingen gebührt eine monatliche Lehrlingsvergütung, 14 x jährlich. Ihre Höhe beträgt:
im 1. Lehrjahr öS 5.145,--
im 2. Lehrjahr öS 6.895,--
im 3. Lehrjahr öS 9.325,--
im 4. Lehrjahr öS 12.620,--
(2)  Zeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf die Lehrzeit angerechnet werden, gelten als zurückgelegte Lehrzeit im Sinne des Abs. 1.


Vorrückung § 26
(1)  Der/die Angestellte rückt nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner/ihrer Beschäftigungsgruppe vor (Zeitvorrückung).
(2)  Zeitvorrückungen werden mit 1. Jänner wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderhalbjahr vollendet wird, ansonsten mit 1. Juli.
(3)  Bei Umreihung in eine höhere oder niedrigere Verwendungsgruppe ändert sich weder die Bezugsstufe, noch der Vorrückungstermin. Erfolgt jedoch eine Umreihung aus einer niedrigeren Verwendungsgruppe als der Verwendungsgruppe 2 in die Verwendungsgruppen 2, 2a, 1, 1a oder L, dann ist die Vordienstzeitenanrechnung im Sinne des § 11 nach Maßgabe der aktuellen Verwendung neu durchzuführen.
(4)  Vor Umreihung eines/einer Angestellten in eine höhere Verwendungsgruppe ist der Betriebsrat anzuhören, von der erfolgten Umreihung ist der Betriebsrat zu verständigen.


Funktionszulage § 27
(1)  Eine Funktionszulage im Ausmaß bis zu 30 Prozent des Gehaltes (§ 21 Abs. 1 Z. 1) kann einem/einer Angestellten gewährt werden, der/die mit mindestens 20 Wochenstunden am Umweltbundesamt beschäftigt ist und
a)
in erheblichem Ausmaß, aber nicht überwiegend eine Tätigkeit verrichtet, die in der Regel nur von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe erwartet werden kann, oder
b)
ein besonderes Ausmaß an Qualifikation aufweist, ein besonderes Maß an Verantwortung trägt bzw. regelmäßig besondere Leistungen erbringt und diese Qualifikation, Verantwortung bzw. Leistungen über jenem Ausmaß liegen, das Angestellte in der gleichen Verwendungsgruppe in der Regel aufzuweisen haben.
(2)  Die Funktionszulage ist bei jeder Zeitvorrückung oder Umreihung in eine andere Verwendungsgruppe (§ 26) neu zu bemessen. Eine allfällige Reduktion der Funktionszulage darf jedoch nicht zu einer Verringerung der Summe der Dienstbezüge gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 und 2 gegenüber der vor der Vorrückung oder Umreihung gebührenden Vergleichssumme führen.


Überstunden § 28
(1)  Überstunden liegen dann vor, wenn die kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit von 37,5 Wochenstunden (unter Außerachtlassung der Pausen) bzw. die Tagesarbeitszeit von 7,5 Stunden (ohne Pause) durch die Anordnung zusätzlicher Dienstleistungen durch die Geschäftsführung des Umweltbundesamtes oder durch einen/eine von ihr dazu Ermächtigte(n) entsprechend § 6 Arbeitszeitgesetz überschritten wird. Eine Überstundenanordnung kann auch im Rahmen der Vereinbarung eines Überstundenpauschales erfolgen. Bei Gleitzeit legt die Betriebsvereinbarung fest, welche Überschreitungen der Tages- und Wochenarbeitszeit als Überstunden gelten.
(2)  Hat der/die Angestellte über geleistete Überstunden nicht spätestens binnen sechs Monaten Rechnung gelegt, verfällt der Anspruch auf Überstundenentlohnung oder Freizeitausgleich. Die Rechnungslegung kann im Rahmen der betriebsüblichen Stundenaufzeichnungen erfolgen.
(3)  Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/173,2 des Brutto-Monatsgehaltes zuzüglich Funktionszulage und allfälliger Gefahrenzulage. Der Zuschlag beträgt für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr 50 Prozent, für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie für Überstunden an Sonn- und Feiertagen 100 Prozent des Grundstundenlohnes. Ab der 9. Stunde der Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag 200 Prozent. Angestellte der Verwendungsgruppe L haben Anspruch auf ein monatliches Überstundenpauschale 14 x jährlich im Ausmaß von mindestens 10 Prozent der Bezüge gemäß § 21 Abs. 1 Z.1 und 2 und einer allfälligen Gefahrenzulage, womit alle zeitlichen Mehrleistungen des/der Angestellten abgegolten sind.
(4)  Der Dienstgeber ist berechtigt, die Abgeltung von Überstunden durch Freizeit anstelle der Überstundenentlohnung anzubieten. In diesem Fall wird für eine während der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr geleistete Überstunde eine Freizeitvergütung von eineinhalb Stunden gewährt. Für eine während der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen geleistete Überstunde werden zwei Stunden Freizeitvergütung gewährt.
(5)  Die Freizeitvergütung soll spätestens zwei Monate nach Ablauf des Monats konsumiert werden, in dem die Überstunden geleistet wurden.
(6)  Hat der/die Angestellte aus dienstlichen Gründen binnen zwölf Monaten ab Leistung der Überstunde keine Möglichkeit zur Freizeitvergütung erhalten, sind die offenen Überstunden finanziell abzugelten.


Überstundenentlohnung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes § 29
Für die Zeit der effektiven Dienstleistung außerhalb des Dienstortes (ausgenommen Reise- und Nächtigungszeit), die einen 7,5-stündigen Normalarbeitstag (exklusive Mittagspause) überschreitet, gebührt neben den Leistungen nach Abschnitt IV eine Überstundenentlohnung (§ 28). Diese Überstundenentlohnung gebührt auch dann, wenn der/die Angestellte sonst einer Gleitzeitregelung unterliegt.


Abgeltung für Reisezeiten außerhalb der Dienstzeit § 30
(1)  Unbeschadet der Bestimmungen über Reisegebühren (Reisekosten, Tages- und Nächtigungsgebühren) werden Reisezeiten finanziell oder durch Freizeit im Verhältnis 1:0,5 abgegolten,
a)
wenn die Reise eine angeordnete Dienstreise ist und
b)
soweit diese Reisezeiten außerhalb der täglichen Normalarbeitszeit liegen.
(2)  Wird im Rahmen einer angeordneten Dienstreise ein Dienstfahrzeug oder ein privates Kraftfahrzeug mit Kilometergeldvereinbarung gelenkt, handelt es sich nicht um Reisezeiten im Sinne des Abs. 1, sondern um Arbeitsstunden, die nach allgemeinen Regelungen zu vergüten sind.
(3)  Ein Zeitausgleich nach Abs. 1 ist ausgeschlossen.
a)
für Dienstreisen, die der Fortbildung dienen oder
b)
für Dienstreisen zu außereuropäischen Zielen oder
c)
für die Zeit der Benützung einer Nachtverbindung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr oder
d)
für Angestellte, die ein Überstundenpauschale beziehen.


Gefahrenzulage § 31
Angestellten, die überwiegend in einem Labor Dienst verrichten, in dem eine schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen, Dämpfen, Säuren oder eine Infektionsgefahr gegeben ist, gebührt eine monatliche Gefahrenzulage im Ausmaß von 3,6 Prozent des Gehaltes der Verwendungsgruppe 3, Entlohnungsstufe 16.


Rufbereitschaftsentschädigung § 32
Angestellten gebührt für jede angeordnete Rufbereitschaftsstunde eine Rufbereitschaftsentschädigung von 0,135 Prozent des Gehaltes der Verwendungsgruppe 3, Entlohnungsstufe 16.


Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlungen § 33
(1)  Dem/der Angestellten gebührt, soweit nicht Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr eine Urlaubssonderzahlung im Ausmaß des Juni-Bezuges und eine Weihnachtssonderzahlung im Ausmaß des November-Bezuges gemäß § 21 Abs. 1, Z. 1 und 2 sowie der durchschnittlichen sonstigen monatlich gebührenden Entgelte mit Ausnahme des Fahrtkostenzuschusses, des Essenszuschusses und anderer Aufwandsentschädigungen, Teilzeitbeschäftigten Angestellten mit Schicht- oder Wechseldienst, einem unregelmäßigen Dienst oder regelmäßiger Mehrarbeitsleistung wird die Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im vorangegangenen halben Jahr verrechnet.
(2)  Bei Eintritt nach dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres ist die Urlaubs- bzw. Weihnachtssonderzahlung nach den für den ersten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezügen gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 und 2 zu berechnen; bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres ist als Grundlage für die Berechnung der Urlaubs- bzw. Weihnachtssonderzahlung die Summe der für den letzten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezüge gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 und 2 heranzuziehen, dies unbeschadet der Berücksichtigung der durchschnittlichen sonstigen Entgelte gemäß Abs. 1.
(3)  Hat der/die Angestellte Anspruch auf Bezüge gemäß § 21 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm/ihr Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlungen nach Abs. 1 oder 2 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr; § 21 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Zeiten des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, jedweder Karenzurlaube gemäß § 18, des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Präsenz- bzw. Zivildienstleistung. Sonstige Zeiten des aufrechten Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern die Höhe der Sonderzahlung nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(4)  Wenn ein Angestellter/eine Angestellte nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubs- oder Weihnachtssonderzahlung das Dienstverhältnis selbst kündigt, aus dem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muß er/sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Sonderzahlungen auf die übrigen aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche anrechnen lassen.


Treueprämie § 34
(1)  Dem/der Angestellten kann aus Anlaß der Vollendung einer effektiven Dienstzeit im Umweltbundesamt von 10, 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Treueprämie gewährt werden. Die Treueprämie aus Anlaß des 40-jährigen Dienstjubiläums kann auch gewährt werden, wenn der/die Angestellte eine effektive Dienstzeit von 35 Dienstjahren zurückgelegt hat und wegen Inanspruchnahme einer Pension aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(2)  Die Treueprämie aus Anlaß des 10-jährigen Dienstjubiläums beträgt 1 Monatsgehalt, die Treueprämien aus Anlaß des 25- und 40-jährigen Dienstjubiläums betragen 2,5 Monatsgehälter gem. § 21 Abs. 1 Z. 1 in der für den Monat des Dienstjubiläums zustehenden Höhe. Die Treueprämie ist mit der nächstfolgenden Bezugsauszahlung nach dem Jubiläum auszuzahlen.


Auszahlung der Bezüge § 35
(1)  Die Auszahlung der Bezüge erfolgt jeweils am 15. jedes Monats. Wenn der 15. auf einen Samstag, Sonn- und Feiertag fällt, erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag.
(2)  Die Urlaubssonderzahlung ist gemeinsam mit dem Juni-Bezug, die Weihnachtssonderzahlung gemeinsam mit dem November-Bezug auszuzahlen. Aliquote Sonderzahlungen werden mit der nächstfolgenden Sonderzahlung geleistet, bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zusammen mit der Endabrechnung.
(3)  Die Auszahlung der Bezüge erfolgt bargeldlos. Die Angestellten sind verpflichtet, ein Konto bei einem Geldinstitut bekanntzugeben, auf das die Bezüge so rechtzeitig zu überweisen sind, daß die Angestellten zu den Auszahlungsterminen über ihre Bezüge verfügen können.


Fahrtkostenzuschuß § 36
(1)  Dem/der Angestellten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
a)
sich seine/ihre dem Umweltbundesamt nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes befindet,
b)
er/sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
c)
er/sie die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Massenbeförderungsmittel, das zweckmäßigerweise in Betracht kommt, durch Vorlage der Fahrausweise nachweist.
(2)  Der Fahrtkostenzuschuß gebührt in der Höhe der nachgewiesenen Fahrtauslagen. Fahrtauslagen für die Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel im Dienstort werden nicht ersetzt. Der Fahrtkostenzuschuß ist jedoch pro Dienstjahr mit maximal 11/12 der für die ganzjährige Benützung der Verkehrsmittel zu entrichtenden Auslagen begrenzt.
(3)  Ein Fahrtkostenzuschuß gebührt auch, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist und die kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung und der Gemeindegrenze des Dienstortes mehr als 20 km beträgt. Für die Frage, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, gelten nach der Entfernung abgestufte Anfahrtszeiten, die als zumutbar gelten, und zwar bei einer Entfernung bis 40 km 2 Stunden, von mehr als 40 km 2,5 Stunden. Bei einer Entfernung von mehr als 20 km bis 40 km gebühren monatlich öS 180.--, bei einer Entfernung von mehr als 40 km bis 60 km monatlich öS 360.--, bei einer Entfernung von mehr als 60 km monatlich öS 540.--.
(4)  Wenn der/die Angestellte den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß vor dem Monatsersten, für den der Fahrtkostenzuschuß gebührt, geltend macht, erfolgt die Auszahlung zusammen mit dem Monatsbezug. Der Anspruch geht verloren, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monats geltend gemacht wird, in dem er entstand.


Essenszuschuß § 37
(1)  Der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin hat Anspruch auf einen Essenszuschuß von öS 15,-- für jeden für die Beschäftigten des Umweltbundesamtes geltenden Arbeitstag, mit Ausnahme der im Monat August anfallenden Arbeitstage.
(2)  Der Essenszuschuß gebührt auch für jene Arbeitstage, an denen der/die Angestellte keinen Dienst zu leisten hat (Urlaub, Krankenstand etc.) mit Ausnahme von Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, des Wochengeldbezuges, eines Karenzurlaubes, eines Sonder- oder Bildungsurlaubes. Sind in einem Kalenderjahr mehr als zehn Arbeitstage Krankenstand angefallen, gebührt für darüber hinausgehende Krankenstandstage kein Essenszuschuß.


Bezugsvorschuß § 38
(1)  In begründeten Fällen können auf schriftliches Ansuchen Bezugsvorschüsse auf das Gehalt (§ 21 Abs. 1 Z. 1) bewilligt werden. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Vorschußtilgung zu regeln. Solange ein Vorschußrest besteht, soll kein neuer Vorschuß bewilligt werden. Eine nähere Regelung ist in einer Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat zu treffen.
(2)  Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag auf die hiebei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber zu leistenden Zahlungen (insbesondere Restbezüge, Abfertigung) anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.


Abfertigung § 39
(1)  Soferne eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz oder nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gebührt, ist diese zum Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist fällig.
(2)  Dem/der Angestellten gebührt eine Abfertigung im halben Ausmaß der gemäß § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz vorgesehenen Abfertigung, wenn er/sie nach mindestens dreijähriger effektiver Dienstzeit im Umweltbundesamt
  • 1.
    innerhalb von 6 Monaten nach Eheschließung oder
  • 2.
    innerhalb von sechs Monaten nach
    • a)
      Geburt eines eigenen Kindes oder
    • b)
      Annahme eines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit dem/der EhepartnerIn an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    • c)
      Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z. 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z. 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
  • 3.
    spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach dem MSchG oder EKUG oder
  • 4.
    während einer Teilbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

das Dienstverhältnis kündigt.
(3)  Kündigen Angestellte zu Lebzeiten eines Kindes im Sinne des Abs. 2 Z. 2 ihr Dienstverhältnis bis zum Ende des dritten Monates nach einem aus diesem Anlaß von ihnen in Anspruch genommenen Karenzurlaub bzw. einer Bildungskarenz gemäß § 18 Abs. 5, so gebührt ihnen die Abfertigung gemäß Abs. 2, wenn der Karenzurlaub mindestens neun Monate gedauert hat und der gemeinsame Haushalt mit dem Kind zum Zeitpunkt der Kündigung aufrecht ist. Weitere Voraussetzung für den Abfertigungsanspruch ist, daß der/die Angestellte binnen 6 Monaten ab Ende des Dienstverhältnisses zum Umweltbundesamt kein anderes Dienstverhältnis eingeht bzw. keine selbständige Berufstätigkeit beginnt. Die Abfertigung ist nach Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Verletzt der/die Angestellte die Bestimmung des zweiten Satzes und hat er/sie eine Abfertigung erhalten, so ist die Abfertigung zuzüglich einer Konventionalstrafe in der Höhe der zwei zuletzt bezogenen vollen Monatsgehälter zurückzuzahlen.
(4)  Hat der Dienstgeber einen Antrag gemäß § 10 Abs. 2 abgelehnt, ist der/die Angestellte berechtigt, das Dienstverhältnis unter Wahrung des vollen Abfertigungsanspruches gemäß § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz zu kündigen.
(5)  Die Bemessung der Abfertigung erfolgt nach der zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung. Sonstige regelmäßig wiederkehrende Entgelte, ausgenommen Fahrtkostenzuschuß, Essenszuschuß und andere Aufwandersätze, sind nach dem Durchschnitt des letzten Jahres vor Auflösung des Dienstverhältnisses zuzuschlagen. Liegen innerhalb dieses Jahres Zeiten im Sinne der §§ 3 bzw. 5 MSchG, eines Karenzurlaubes oder einer Bildungskarenz, so ist die durchschnittliche monatliche Höhe der sonstigen Entgelte des Jahres vor Beginn der Schutzfrist zugrundezulegen.
(6)  Bei Teilbeschäftigung ist, sofern dies für den Angestellten/die Angestellte günstiger ist, nicht das zuletzt geltende Beschäftigungsausmaß, sondern das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während des gesamten Dienstverhältnisses, unter Außerachtlassung von Zeiten von Karenzurlauben, zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Reduzierung der Wochenstundenzahl auf das derzeit gültige Beschäftigungsausmaß nicht länger als 5 Jahre zurückliegt. Endet das Dienstverhältnis während einer Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder EKUG, dann ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abfertigung von dem dieser Teilbeschäftigung vorangegangenen Beschäftigungsausmaß auszugehen, dies unter Berücksichtigung eines Günstigkeitsvergleiches nach den ersten beiden Sätzen dieses Absatzes.
(7)  Stirbt der/die Angestellte während des aufrechten Dienstverhältnisses, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die Angestellte gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung in der Höhe von 70 Prozent der Abfertigung gem. § 23 Abs. 1 AngG, wenn sich unter ihnen ein Kind des/der Verstorbenen befindet, für welches zum Todeszeitpunkt Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat. Hat das Dienstverhältnis mindestens ein Jahr, jedoch noch nicht drei Jahre gedauert, gebührt den gesetzlichen Erben im Sinne des ersten Satzes in allen Fällen ein Sterbegeld von einem Monatsgehalt gem. § 21 Abs. 1 Z. 1. Sind keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, so steht eine Abfertigung im Ausmaß von 50 Prozent der Abfertigung gemäß § 23 Abs. 1 AngG bzw. das Sterbegeld dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin zu, wenn die Lebensgemeinschaft unmittelbar vor dem Tode mindestens drei Jahre bestanden hat.


Jährliche Anpassung der Bezüge § 40
Die Dienstbezüge (§ 21) erhöhen sich, ohne daß es einer gesonderten Tätigkeit der Kollektivvertragsparteien bedarf, zu denselben Zeitpunkten und im selben Ausmaß, wie dies für die Bundesbediensteten erfolgt.


Betriebspension § 41
Die Kollektivvertragsparteien gehen davon aus, daß eine Pensionskassenregelung auf betrieblicher Ebene nach den im Anhang C enthaltenen Grundsätzen zwischen der Umweltbundesamt GmbH und dem Betriebsrat vereinbart wird.


Allgemeine Bestimmungen § 42
(1)  Der/die Angestellte hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes für
a)
angeordnete Dienstleistungen am Dienstort außerhalb des Umweltbundesamtes
b)
angeordnete Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Dienstreise).
(2)  Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht nur für solche Dienstleistungen, die zur zweckmäßigen Erledigung der aufgetragenen Geschäfte notwendig sind.
(3)  Als Dienstort gilt für Angestellte der Zentralstelle des Umweltbundesamtes das Gemeindegebiet von Wien, für Angestellte der Zweigstelle Klagenfurt das Gemeindegebiet von Klagenfurt und für Angestellte der Zweigstelle Salzburg das Gemeindegebiet von Salzburg.
(4)  Zu den Reisekosten (Fahrtkosten) im Sinne dieses Abschnittes zählen auch die Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks in einem Massenbeförderungsmittel, bei Dienstleistungen außerhalb des Bundesgebietes die Nebenkosten im Sinne des § 25a Abs. 1 und der Pauschbetrag im Sinne des § 25b Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete in der jeweils geltenden Fassung.


Mehraufwand bei Dienstleistungen am Dienstort § 43
(1)  Für Dienstleistungen am Dienstort außerhalb des Umweltbundesamtes gebühren die Fahrtkosten für örtliche Massenbeförderungsmittel, wenn der Ort der Dienstleistung mindestens einen Kilometer von der Dienststelle entfernt ist und nicht vom Dienstgeber eine Fahrgelegenheit beigestellt wird.
(2)  Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (z.B. Taxi ), gebührt in begründeten Fällen der Ersatz der nachweislich entstandenen Kosten.


Mehraufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes § 44
(1)  Der/die Angestellte hat bei aufgetragenen Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes (Dienstreisen) Anspruch auf Reisegebühren, bestehend aus:
a)
Reisekostenersatz
b)
Tagesgebühr
c)
Nächtigungsgeld
(2)  Für die Berechnung der Reisegebühren gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Reise der Ort, von dem aus die Reise tatsächlich angetreten wird (Umweltbundesamt, Wohnort/die Wohnung, oder im Vereinbarungsfall ein vorübergehender Aufenthaltsort).
(3)  Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet, so gilt
a)
als Zeitpunkt des Verlassens des Umweltbundesamtes, der Wohnung oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes der Zeitpunkt, der eine Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels liegt;
b)
als Zeitpunkt des Wiederbetretens des Umweltbundesamtes, der Wohnung oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes der Zeitpunkt, der eine dreiviertel Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.
(4)  Wird die Dienstreise mit einem Flugzeug begonnen oder beendet, so gilt
a)
als Zeitpunkt des Verlassens des Umweltbundesamtes, der Wohnung oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes der Zeitpunkt, der zwei Stunden vor Abflug liegt;
b)
als Zeitpunkt des Wiederbetretens des Umweltbundesamtes, der Wohnung oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes der Zeitpunkt, der eindreiviertel Stunden nach Ankunft des Flugzeuges liegt.
(5)  Vor Antritt einer Dienstreise gemäß Abs. 1 ist dem/der Angestellten auf sein/ihr Verlangen ein Vorschuß auf Reisegebühren in angemessener Höhe auszuzahlen.
(6)  Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Reisekosten (§ 45) sowie von Tages- und Nächtigungsgebühren (§ 46) sind zulässig, wenn dem/der Angestellten vom Umweltbundesamt oder von Dritten Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung erbracht werden.


Reisekosten § 45
(1)  Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden, gebühren dem/der Angestellten der Verwendungsgruppen L, 1a, 1, 2a und 2 die Fahrtkosten einer Bahnkontokarte für die erste Wagenklasse, den übrigen Angestellten die Fahrtkosten einer Bahnkontokarte für die zweite Wagenklasse.
(2)  Wird auf der benützten Strecke nur eine Wagenklasse geführt, gebühren dem/der Angestellten die Kosten einer Bahnkontokarte für diese Wagenklasse. Weiters gebühren die durch Beleg nachgewiesenen Kosten eines Schnellzugszuschlages (EC-Zuschlags). Sehen die Bahntarife allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkarten, Wochen-, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes der entsprechenden Wagenklasse, wenn die Fahrtbegünstigung für den benützten Zug in Betracht kommt und die Kosten unter den nach Abs. 1 gebührenden Reisekosten liegen.
(3)  In begründeten Fällen, in denen der/die Angestellte keine Möglichkeit zur Beschaffung einer Bahnkontokarte hat, können die tarifmäßigen Kosten der gemäß Abs. 1 oder 2 in Frage kommenden Wagenklasse ersetzt werden.
(4)  Kann die Reise nicht mit der Eisenbahn durchgeführt werden, so gebühren die tarifmäßigen Fahrtkosten eines anderen Massenbeförderungsmittels.
(5)  Die Benützung eines Schlafwagens oder eines Flugzeuges bedarf einer besonderen Bewilligung.
(6)  Der/die Angestellte ist berechtigt, aber nicht verpvlichtet, für dienstliche Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug zu benutzen. Wir dem/der Angestellten die Genehmigung erteilt, für dienstliche Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug zu benützen, und wird von der Geschäftsführung bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, so gebührt dem/der Angestellten, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist, anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete. Notwendige Auslagen für die Benützung einer Mautstraße, für Parkgebühren und sonstige Nebenkosten werden in diesem Fall ebenfalls vom Dienstgeber ersetzt. Die Entscheidung darüber, ob Kilometergeld gewährt wird, ist vor Antritt der Reise zu treffen. Im Falle der Genehmigung sind Unfallschäden am KFZ, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstfahrt eintreten, vom Dienstgeber unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu ersetzen. Mit dem Ersatz durch den Dienstgeber gehen Schadenersatzansprüche des/der Angestellten gegen Dritte in Höhe der erbrachten Leistung auf den Dienstgeber über. Der/die Angestellte hat eine entsprechende Zessionserklärung zu unterfertigen.
Wird das Dienstinteresse nicht bestätigt, so gebührt dem/der Angestellten als Entschädigung für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges ein Betrag in der Höhe der in Betracht kommenden Reisekosten gemäß Abs. 1 bis 4.
(7)  Bei einer außerhalb des Dienstortes erfolgten Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (z.B. Taxi ), gebührt in Fällen unbedingter Notwendigkeit der Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten.
(8)  Wird dem/der Angestellten für eine Dienstleistung außerhalb des Dienstortes ein Dienstwagen beigestellt, so gebührt ihm/ihr kein Reisekostenersatz. Gleiches gilt für jene Strecken, für die dem Angestellten vom Umweltbundesamt ein Fahrausweis für das in Frage kommende Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird.
(9)  Für die Reisebewegung vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber der täglichen Heimreise sind gegen Nachweis zu verrechnen.


Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr § 46
(1)  Der/die Angestellte hat Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühr in der in § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete (in der jeweils geltenden Fassung) im Tarif I festgesetzten Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühr.

Die Angestellten werden nach ihrer Einstufung und ihrem monatlichen Gehalt in folgende Gebührenstufen eingereiht:
Gebühren-
stufe:
Personenkreis:
3 Angestellte, deren Gehaltshöhe mindestens der Verwendungsgruppe 1, Entlohnungsstufe 20, entspricht;
2b alle übrigen Angestellten.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird für die Festlegung der Gebührenstufe das entsprechende Vollzeitgehalt herangezogen.
Für Dienstreisen am Dienstort (Gemeindegebiet von Wien, Salzburg, Klagenfurt) besteht kein Anspruch auf eine Tagesgebühr (Tarif II) gemäß § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete; dem/der Angestellten gebührt lediglich der Mehraufwand gemäß § 43 des Kollektivvertrages.
(2)  Bei Dienstleistungen im Ausland hat der/die Angestellte Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühren entsprechend den in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland (in der jeweils geltenden Fassung) festgesetzten Sätzen. Die Gebührenstufe richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 1. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 25, 25a, 25b, 25c und 25d der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß.
(3)  Wenn der/die Angestellte nachweist, daß die tatsächlichen Auslagen für die Inanspruchnahme einer zumutbaren Unterkunft die ihm/ihr zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, gebührt ihm/ihr ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlichen nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 250 Prozent der Nächtigungsgebühr. Beheizungszuschläge dürfen hierbei, soweit sie im Zuschuß nicht Deckung finden, besonders in Rechnung gestellt werden. Übersteigen die tatsächlich nachgewiesenen Auslagen die Nächtigungsgebühr um mehr als 250 Prozent, so kann ein Zuschuß bis zur Höhe der nachgewiesenen Auslagen gewährt werden, wenn die höheren Auslagen unvermeidbar waren.
(4)  Wird die Verpflegung des/der Angestellten vom Umweltbundesamt unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung in vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen um 40 Prozent und für das Abendessen um 40 Prozent der vollen Tagesgebühr zu kürzen. Verpflegungen, die in einem Fahrpreis für ein öffentliches Verkehrsmittel enthalten sind, unterliegen nicht dieser Regelung.
(5)  Die Tagesgebühr wird nach Kalendertagen berechnet und gilt für die Dauer der dienstlichen Abwesenheit. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von mehr als vier Stunden gebührt ein Viertel, von mehr als sechs Stunden die Hälfte, von mehr als acht Stunden drei Viertel der Tagesgebühr und von mehr als zehn Stunden die ganze Tagesgebühr. Bruchteile bis zu vier Stunden bleiben unberücksichtigt.
(6)  Die Nächtigungsgebühr gebührt neben der Tagesgebühr für jede bei der dienstlichen Abwesenheit notwendig gewordene Nächtigung. Sie wird auch, wenn eine Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird, für Nächte gewährt, die der/die Angestellte zur Reise verwendet, wenn die Hinreise vor 3 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 0 Uhr beendet wird. Bei Benützung eines Schlafwagens auf Rechnung des Umweltbundesamtes gebührt keine Nächtigungsgebühr.
(7)  Alle in Zusammenhang mit Dienstwegen erwachsenden Spesen für dienstlich notwendige Tätigkeiten, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für die Anfertigung von Kopien, werden gegen Beleg vergütet.


Rechnungslegung § 47
(1)  Der/die Angestellte hat den Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Reisekosten, Tagesgebühr, Nächtigungsgeld, Nebenkosten) mit einer eigenhändig unterfertigten Reisekostenabrechnung geltend zu machen. Der/die Angestellte hat die ihm/ihr zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden, selbst zu berechnen.
(2)  Der Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes erlischt, wenn die Reisekostenabrechnung nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ende der Dienstreise vorgelegt wird. Ein Vorschuß ist von den Bezügen des/der Angestellten hereinzubringen. Eine Nachsicht von der Frist kann erteilt werden, wenn der/die Angestellte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein/ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. In anderen Fällen kann eine Vergütung bis zu 50 Prozent der Reisekosten gewährt werden, die dem/der Angestellten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätten.
(3)  Der Dienstgeber hat den nach Abschnitt IV geltendgemachten Mehraufwand binnen vier Monaten nach Rechnungslegung zu ersetzen.


Überleitung von BeamtInnen und Vertragsbediensteten § 48
(1)  BeamtInnen, auf die § 14 Abs. 3 oder 4 Umweltkontrollgesetz Anwendung findet, können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in ein vertragliches Dienstverhältnis, auf das dieser Kollektivvertrag anzuwenden ist, bewirken. Das Recht auf eine solche Option endet mit 31.12.2003. Voraussetzung für die Überleitung ist die Beendigung des Beamtendienstverhältnisses durch Austritt.
(2)  Die Überleitung wird mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages wirksam, wenn der Beamte/die Beamtin die Erklärung nicht später als am 31. 12. 1999 abgibt und einer Anrechnung aller laufenden Bezüge als Beamter/Beamtin ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages auf die kollektivvertraglich gebührenden Bezüge zustimmt. In allen anderen Fällen wird die Überleitung mit dem nach Beendigung des Beamtendienstverhältnisses folgenden Monatsersten wirksam.
(3)  Ehemalige Vertragsbedienstete des Bundes im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 2 Umweltkontrollgesetz können im Einvernehmen mit dem Dienstgeber in ein Dienstverhältnis übergeleitet werden, das den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages unterliegt. Dienstzeiten von Vertragsbediensteten im Umweltbundesamt sind für alle zeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen.


Unterzeichnungsprotokoll
Umweltbundesamt GmbH
Der Geschäftsführer
Dr. Wolfgang Struwe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Der Vorsitzende
Fritz Neugebauer
Bundessektion Finanz
Gewerkschaftlicher Betriebsausschuß
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
Wolfgang Pertmayr Christian Schütz



Wien, am 21. Jänner 1999


Dienstzettel - Anhang A
für
Herrn/Frau .......................................
geboren am ......................................
wohnhaft in .......................................
1.  Das Dienstverhältnis beginnt am ............................... und ist nach Ablauf einer Probezeit von 1 Monat unbefristet abgeschlossen*)
bis zum ............................... befristet abgeschlossen*)
ohne Probezeit unbefristet/befristet bis zum ............................... abgeschlossen.*)
2.  Ort der Dienstleistung ist ...............................
Befristete Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes können angeordnet werden.
3.  Der/die Angestellte wird als ............................... beschäftigt; das Beschäftigungsausmaß beträgt ....... Wochenstunden, Zeitliche Lage der Arbeitszeit bei Teilbeschäftigung ............................
4.  Als Vordienstzeiten im Sinne der Bestimmungen des § 11 des Kollektivvertrages für die Angestellten des Umweltbundesamtes werden .......... Jahre, .......... Monate und .......... Tage angerechnet.
5.  Demnach erfolgt die Einreihung in die Verwendungsgruppe ................................/Entlohnungsstufe ................................/mit nächster Vorrückung am ................................
6.  Das monatliche Bruttogehalt beträgt derzeit:
öS ..............,-- 14 x jährlich
Die monatliche Gefahrenzulage beträgt derzeit brutto:
öS ............,-- 14 x jährlich
7.  Der Urlaubsanspruch beträgt gegenwärtig .......... Arbeitstage.
8.  Die regelmäßige Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden wöchentlich und 7,5 Stunden täglich.
9.  Für das Dienstverhältnis gelten insbesondere der Kollektivvertrag für die Angestellten des Umweltbundesamtes und folgende Betriebsvereinbarungen: ................................
10.  Im Krankheitsfall ist der/die Angestellte verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem zuständigen Vorgesetzten anzuzeigen und bei länger als drei Tagen dauernder Erkrankung eine Bestätigung des behandelnden Arztes vorzulegen.
11.  Der/die Angestellte ist verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
12.  Der/die Angestellte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für die Angestellten des Umweltbundesamtes.
13.  Die in Pkt. 9 erwähnten Rechtsquellen liegen in der Geschäftsführung, bei den Zweigstellenleitungen und beim Betriebsrat zur Einsicht auf.
14.  Sondervereinbarungen:*)
Monatlich sind rund .......... Überstunden zu leisten. Diese werden durch eine Überstundenpauschale von monatlich öS ............., 14 x jährlich, abgegolten. Der Dienstgeber behält es sich jedoch vor, auf die Leistung von Überstunden zu verzichten. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung des Überstundenpauschales.

Wien, am ..........................
Für die Umweltbundesamt GmbH ..........................
*) Nichtzutreffendes streichen

Gehaltsschema - Anhang B

Redaktionelle Anmerkungen siehe aktuellen Gehaltsabschluss!


Pensionskassenregelung - Anhang C
Erklärung der Kollektivvertragsparteien:
Die Kollektivvertragsparteien halten einvernehmlich fest, daß das vorliegende Entgeltschema mit der Maßgabe einer Ergänzung durch eine überbetriebliche Pensionskassenregelung nach dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, vereinbart wurde. Dabei soll von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:
1.  Es handelt sich um eine beitragsorientierte Betriebspension. Die Höhe der Beiträge soll so festgesetzt werden, daß die Pensionsleistung für die Angestellten des Umweltbundesamtes ca. 10 % des Endbezuges der jeweiligen Verwendungsgruppe beträgt. Bei einem Beitritt eines Dienstnehmers zur Pensionskasse nach Vollendung des 40. Lebensjahres kann die Ersatzrate niedriger liegen.
2.  In den Geltungsbereich werden alle dem Kollektivvertrag unterliegenden Beschäftigten einbezogen, dies jedoch erst ab dreijähriger Betriebszugehörigkeit.
3.  Die Beitragskosten sind jeweils zur Hälfte von Dienstgeber und Dienstnehmer zu tragen.
4.  Der Pensionskassenträger ist in einem Bestbieterverfahren auszuwählen.