Umweltbundesamt / Beilage
1. Nachtrag
zum Kollektivvertrag für die Angestellten des Umweltbundesamtes
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Der Kollektivvertrag vom 21.1.1999 wird mit Wirkung ab 1. Mai 2020 wie folgt geändert:
Es wird eingefügt:
§ 9a
Kurzarbeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann im Rahmen einer Förderung nach § 37b AMSG (Kurzarbeit) durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG herabgesetzt werden. Diesfalls gebühren die Dienstbezüge unter Berücksichtigung der Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Höhe.