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Tyrolean Airways / Kfm.-technisches Personal / Zusatz

§ 11b. Sonderregelung über eine außerordentliche Abfertigung für Beendigungen von Dienstverhältnissen im Zeitraum von 01.09.2009 bis 31.03.2011 für Dienstnehmer, die vor dem 01.01.2003 eingetreten sind:


Abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Luftfahrtunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes und eingearbeitetes Korrektorat


1. Geltungsbereich
Diese Regelung des Kollektivvertrages der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH gilt für alle Arbeitnehmer des kaufmännisch-technischen Personals, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 01.01.2003 begonnen haben und die am 01.09.2009 ungekündigt waren.


2.
Diese Bestimmung gilt für die in der Folge genannten Beendigungsformen des Arbeitsverhältnisses, die im Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.12.2010 ausgesprochen, getätigt bzw. vereinbart werden, wenn der Austrittstag spätestens der 30.06.2011 ist.
  • -
    Kündigung durch den Dienstgeber
  • -
    ungerechtfertigte Entlassung
  • -
    berechtigter vorzeitiger Austritt, sofern dieser durch Tyrolean verursacht wurde
  • -
    einvernehmliche Lösung.

Sie gilt nicht für
  • -
    Beendigungen wegen Pensionsantritt (inklusive vorzeitiger Alterspension), ausgenommen Pensionsantritt nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
  • -
    Kündigungen aus disziplinären Gründen sowie fachlichen Gründen (in diesem Fall muss die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung erfolgen)
  • -
    berechtigten vorzeitigen Austritt, sofern dieser aus Krankheitsgründen bzw. nicht durch Tyrolean verursacht wurde

Geplante Beendigungen sind mit dem Betriebsrat der kaufmännisch-technischen Angestellten abzustimmen.


3. Finanzielle Leistungen
Folgende finanzielle Leistungen werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen und Termine zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11 gewährt:
a)
außerordentliche Abfertigung
Formel zur Berechnung der außerordentlichen Abfertigung:
Bruttomonatsentgelt x vollendetes Lebensjahr x begonnenes Dienstjahr

170

Bei Mitarbeitern, die das 5. Dienstjahr und das 30. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 150 reduziert.
Bei Mitarbeitern, die das 10. Dienstjahr und das 35. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 130 reduziert.
Bei Mitarbeitern, die das 15. Dienstjahr und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 110 reduziert.
Bei Mitarbeitern, die das 20. Dienstjahr und das 45. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 90 reduziert.
Bei Mitarbeitern, die das 25. Dienstjahr und das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 80 reduziert.
Mitarbeiter, für die nach diesen Kriterien der Teiler 170 zur Anwendung kommt, erhalten jedenfalls eine außerordentliche Abfertigung in Höhe eines Monatsentgelts.
Errechnete Zahl / Gehalt = Quotient
Außerordentliche Abfertigung = Quotient x Gehalt
Gehalt:
laufender monatlicher Bezug inklusive einzelvertraglicher und kollektivvertraglicher Zulagen (alle 12 oder 14 Mal zustehenden Zulagen).
Quotient:
abzurunden, wenn die erste Dezimalstelle 0 bis 4 beträgt, andernfalls aufzurunden auf ganze Zahl.
Bruttomonatsentgelt:
Letztgehalt plus kollektivvertragliche und einzelvertragliche Zulagen (alle 12 oder 14 Mal zustehenden Zulagen) plus Überstundenpauschale plus anteilige Sonderzahlungen.
Zulagen:
darunter fallen fixe Zulagen wie Teamleaderzulagen, Supervisorzulagen etc., nicht aber anlassbezogene Zulagen wie Kältezulagen, Schmutzzulagen, Schichtleiterzulagen etc.
b)
Kinderzuschuss
Pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird bzw. für das der betroffene Mitarbeiter unterhaltspflichtig ist, erhält dieser zusätzlich 10% der Leistung gemäß lit. a) dieser Vereinbarung.
Definition Kind: Leibliches oder adoptiertes Kind sowie Pflegekind, für das Unterhaltspflicht besteht bzw. für das Familienbeihilfe zur Auszahlung gelangt, bis zum maximal 27. Lebensjahr.
c)
Zusatzabfertigung
Zusätzlich gebührt noch jene Differenz an Abfertigungsmonaten, welche nach § 11 des Kollektivvertrages der Austrian Airlines für das kaufmännisch-technische Personal idF 30.09.2009 und jenem von Tyrolean Airways für das kaufmännisch-technische Personal bzw. § 23 AngG besteht.
Beispiel: Ist ein Arbeitnehmer zum Ende des Arbeitsverhältnisses 11 Jahre bei Tyrolean Airways beschäftigt gewesen, dann steht ihm nach § 11a AUA-KV das 8-fache, nach dem AngG das 4-fache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts zu. Die Zusatzabfertigung beträgt somit das Vierfache eines Monatsentgeltes.
d)
Aliquotierung der kollektivvertraglichen Abfertigung
Die Abfertigung wird nach Monaten auf den folgenden höheren bzw. erstmaligen Abfertigungsanspruch aliquotiert.
(Berechnungsbasis: kollektivvertragliche Abfertigung gemäß § 11 Kollektivvertrag der Austrian Airlines für das kaufmännisch-technische Personal idF 30.09.2009).
e)
Sonderabfertigung für soziale Härtefälle
In besonders schwerwiegenden sozialen Härtefällen kann das Unternehmen zusätzlich zu der außerordentlichen Abfertigung gemäß § 11b des Kollektivvertrags einen Betrag in Höhe von bis zu drei Monatsentgelten gewähren.
f)
Berechnung der Abfertigung
Für die Berechnung der Abfertigung gem. c) und d) gilt Folgendes: als Basis wird das Letztgehalt plus kollektivvertragliche und einzelvertragliche Zulagen (analog 3.a) plus Überstundenpauschale oder der Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor Austritt geleisteten Überstunden plus anteilige Sonderzahlungen herangezogen.
Karenzzeiten werden in die Berechnung nicht einbezogen.
Teilzeit: bei Mitarbeitern in Teilzeit ist dann das Vollzeitgehalt heranzuziehen, wenn der Mitarbeiter innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Austritt auf Wunsch des Arbeitgebers in Teilzeit überführt wurde. Für Mitarbeiter in Teilzeit gilt bei allen Berechnungen die tatsächlich geleistete durchschnittliche Arbeitszeit während der vorangegangenen 12 Monate.
g)
Einschleifregelung
Die Summe der vorstehenden Beträge ist mit jenem Nettobetrag begrenzt, den der betroffene Mitarbeiter fiktiv bei Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses bis zum frühest möglichen Antritt einer gesetzlichen Pension aus diesem Arbeitsverhältnis erhalten hätte. Berechnungsgrundlage für diese Nettoberechnung ist das Gehalt zum 31.03.2010. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen Nachweis des zuständigen Pensionsversicherungsträgers beizubringen, aus dem der mögliche Pensionsantritt hervorgeht.
Für den Nettovergleich werden Gehalt (inkl. fiktiver Vorrückungen ohne Inflation), fixe Zulagen mit Stichtag 31.03.2010 (Teamleaderzulage etc.), gesetzliche Abfertigung zum fiktiven Austrittstag, allenfalls in diesem Zeitraum anfallendes Jubiläumsgeld eingerechnet.
Der so erhaltene Betrag dividiert mit 0,94 (Vergleichssumme) wird mit der Summe der Beträge gem. a) bis e) (Abfertigungssumme) verglichen.
Ist die Vergleichssumme höher als die Abfertigungssumme, bleibt es bei der Abfertigungssumme. Ist die Vergleichssumme geringer als die Abfertigungssumme, dann bleibt es bloß bei der Vergleichssumme.
h)
Deckelung
Der Abfertigungsbetrag (einschließlich gesetzlicher Abfertigung) nach dieser Bestimmung ist mit insgesamt € 250.000,– brutto begrenzt.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am ___________
Für die Wirtschaftskammer Österreich,
FV Luftfahrt
Für die Gewerkschaft
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